Wettbewerbsrechtliche Gerichtsentscheidungen zu Katastervermessungen im Freistaat Sachsen

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1 Wettbewerbsrechtliche Gerichtsentscheidungen zu Katastervermessungen im Freistaat Sachsen Dipl.-Ing. Rigo Ossig Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 1

2 Gliederung 1. Rechtsgrundlagen und Vorgehensweise 2. Verfahren gegen Nicht-ÖbV 3. Verfahren gegen ÖbV 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 2

3 Rechtsgrundlagen Verbandsklagen des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BDVI) auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts 3 Nr. 1 der Satzung des BDVI: Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung aller Interessen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure... Insbesondere obliegen dem BDVI folgende Aufgaben: a) Den Berufsstand... gegenüber Einzelpersonen in beruflicher Hinsicht zu vertreten und die allgemeinen Belange der Berufsangehörigen zu wahren und zu fördern Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 3

4 Rechtsgrundlagen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 1 - Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 4

5 Rechtsgrundlagen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 3 Verbot unlauteren Wettbewerbs Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig. 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 5

6 Rechtsgrundlagen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 4 UWG - Beispiele unlauteren Wettbewerbs Nr. 11: Unlauter im Sinne von 3 handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. z.b. Sächs- VermKoVO 5 Irreführende Werbung Abs. 1: Unlauter im Sinne von 3 handelt, wer irreführend wirbt. 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 6

7 Rechtsgrundlagen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 12 Anspruchsdurchsetzung Abs. 1: Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 7

8 Vorgehensweise Abmahnung nach UWG mit der Aufforderung zur Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung zur Vermeidung einer Wiederholungsgefahr (strafbewehrte Unterlassungserklärung) Bei keiner Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung Klage wegen Unterlassungsanspruch gemäß 3 UWG (Unterlassungsklage) 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 8

9 Internetpräsentation eines Ingenieurbüros: 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 9

10 Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung: Hiermit verpflichte ich mich, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe von bis zu 5.001,00 zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Vermessungsleistungen in Aussicht zu stellen, anzubieten oder durchzuführen, zu denen ausschließlich Vermessungsstellen im Sinne des 2 SächsVermG befugt sind, insbesondere es zu unterlassen, Katastervermessungen, Gebäudeeinmessungen und Grundstücksvermessungen wie folgt anzubieten Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 10

11 Ablehnung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung: Gebäudeeinmessung und Grundstücksvermessung seien unbestimmte Rechtsbegriffe Katastervermessung soll aus dem Internetauftritt gelöscht werden Erhebung einer Unterlassungsklage beim Landgericht Dresden 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 11

12 Nach Klageerhebung: Katastervermessung aus Internetauftritt entfernt Ingenieur-geodätische Grundstücksvermessung mündliche Verhandlung am Landgericht Dresden führt zu Teilvergleich hinsichtlich Grundstücksvermessung : Ingenieur-geodätische Vermessungen gem. 96 HOAI 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 12

13 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 13

14 Urteil Landgericht Dresden: 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 14

15 Wesentliche Entscheidungsgründe: Die Werbung des Beklagten unter Verwendung des Begriffs Gebäudeeinmessung ist irreführend gemäß 3, 5 Abs. 1, 2 UWG. Es wird der Eindruck erweckt, dass der Beklagte alle Vermessungsleistungen im Zusammenhang mit der Baubetreuung erbringt, also auch für die Eintragung des errichteten Gebäudes in das Kataster. Der Beklagte ist seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, wonach die katastermäßige Verwendung der Gebäudedaten von einer Entscheidung der katasterführenden Behörde abhängt. 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 15

16 Berufung des Beklagten beim Oberlandesgericht Dresden: Nunmehr Gebäudeabmessung anstelle von Gebäudeeinmessung im Internetauftritt mündliche Verhandlung am Oberlandesgericht Dresden: Rücknahme der Berufung nach Darlegung der Auffassung des Gerichts: 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 16

17 Daten anderer Stellen im Sinne des 8 SächsVermG können nur dann zum Nachweis von Gebäuden verwendet werden, wenn sie bereits vorliegen! Die (nachträgliche) Erfassung solcher Daten durch einen Nicht-ÖbV zur Umgehung einer Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden durch die hierfür zuständigen ÖbV stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß 26 Abs. 1 Nr. 1 Sächs- VermG dar, die durch die zuständige obere Vermessungsbehörde zu verfolgen ist. Somit sind Nicht-ÖbV zur Erfassung von Gebäudedaten mit dem Ziel der Eintragung in das Liegenschaftskataster allgemein nicht befugt! 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 17

18 Werbung im Amtsblatt einer Gemeinde: 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 18

19 Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Ablehnung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Hinweis auf ein Schreiben der oberen Vermessungsbehörde: 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 19

20 Erhebung einer Unterlassungsklage beim Landgericht Dresden, da die Wertung der oberen Vermessungsbehörde nach Ansicht des BDVI unzutreffend ist Anerkenntnis des Klageanspruches durch die Beklagten vor der Verhandlung 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 20

21 Anerkenntnisurteil des Landgerichts Dresden: 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 21

22 Werbung mit einer Informationsbroschüre: 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 22

23 Beabsichtigte Vorgehensweise: Beauftragung der Vermessungs-GmbH durch den Bürger mit dem beigefügten Formular Antrag zur Gebäudeaufmessung Bezug zur SächsVermKoVO und zu 29 Abs. 2 Sächs- VermG Bestellung der Vorbereitungsdaten durch die Vermessungs-GmbH bei der katasterführenden Behörde Messung und Auswertung erfolgt unter Mitwirkung eines ÖbV 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 23

24 Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Abgabe einer unzureichenden Unterlassungserklärung (lediglich Bezug zu Daten anderer Stellen) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung an das Landgericht Leipzig wegen Dringlichkeit 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 24

25 Einstweilige Verfügung des Landgerichts Leipzig: Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, für die Durchführung von Gebäudeeinmessungen oder Gebäudeaufmessungen mit dem Ziel des Eintrages in das Liegenschaftskataster zu werben oder Gebäudeeinmessungen/Gebäudeaufmessungen für den Eintrag in das Liegenschaftskataster anzubieten Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 25

26 Wesentliche Entscheidungsgründe: Die Werbung eines Nicht-ÖbV für hoheitliche Vermessungsleistungen ist auch dann unzulässig und wettbewerbswidrig, wenn die hoheitliche Vermessung durch einen ÖbV erfolgt. Die Einschaltung eines ÖbV als Subunternehmer ist ebenso unzulässig wie die Einschaltung von Subunternehmern durch den ÖbV. Daten anderer Stellung können nur Daten von Behörden sein, die nicht nach 2 Abs. 2 SächsVermG für Gebäudeaufmessungen zuständig sind, nicht aber von Privaten! 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 26

27 ... Ein Tätigkeitsverbot... ergibt sich aber indirekt aus 8 SächsVermG, wonach allenfalls Daten anderer Stellen, mithin Behörden, unter Umständen für Katastereintragungen verwandt werden können... Die Beleihung wäre sinnlos, wenn auch jeder andere Messungen als Grundlage für eine Katastereintragung vornehmen könnte. Abgabe der Abschlusserklärung Anerkenntnis der einstweiligen Verfügung als endgültige und materiell-rechtlich verbindliche Regelung 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 27

28 Werbung in einer Broschüre: Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach Abmahnung 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 28

29 Verfahren gegen ÖbV Unterschreitung der für ÖbV maßgebenden und verbindlichen kostenrechtlichen Bestimmungen der SächsVerm- KoVO Kostenabschätzung mit unzutreffenden Annahmen: Grenzwiederherstellung mit Ermäßigung für Flurstücksgrenzen nach 12 Abs. 2 DVOSächsVermG, obwohl kein solcher Katasternachweis vorlag (7 Grenzpunkte á 77,00 Ermäßigung) Einordnung von Bauland in Kategorie IV anstelle in Kategorie II 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 29

30 Verfahren gegen ÖbV Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Einhaltung der kostenrechtlichen Bestimmungen mit Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bis zu 5.001,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung 2 ½ Monate später Kostenabschätzung mit unzutreffender Annahme des Vorliegens eines Katasternachweises nach 12 Abs. 2 DVOSächsVermG erneute Unterschreitung der SächsVermKoVO: 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 30

31 Verfahren gegen ÖbV ohne: Grenzwiederherstellung für 6 Grenzpunkte: 1258,00 netto Katasternachweis nach 12 Abs. 2 DVOSächsVermG mit: Grenzwiederherstellung für 4 Grenzpunkte: 890,00 - ( 4 x 77,00 ) = 582,00 netto scheinbarer Kostenvorteil einschließlich der Auslagen: 799,84 brutto 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 31

32 Verfahren gegen ÖbV Aufforderung zur Zahlung der nach der abgegebenen Unterlassungserklärung verwirkten Vertragsstrafe Der Aufforderung zur Zahlung der Vertragsstrafe wird nicht entsprochen. Begründung: Der ÖbV hat sich auf die Aussage des Antragstellers verlassen, dass das Flurstück vor kurzem neu vermessen wurde. 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 32

33 Verfahren gegen ÖbV Weiterhin: Die Kostenabschätzung war nicht vorsätzlich falsch. Entlastender Vermerk auf der Kostenabschätzung: Die tatsächlichen Kosten richten sich nach den hoheitlich durchgeführten kostenpflichtigen Amtshandlungen und können geringfügig von der Kostenabschätzung abweichen. Mit dem Leistungsbescheid wurden die vollen Gebühren erhoben. 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 33

34 Verfahren gegen ÖbV Erhebung einer Klage auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe und auf Unterlassung beim Landgericht Dresden mündliche Verhandlung am Landgericht Dresden Anerkenntnis des Klageanspruches durch den Beklagten 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 34

35 Verfahren gegen ÖbV Anerkenntnisurteil des Landgerichts Dresden: 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 35

36 Verfahren gegen ÖbV Tenor der mündlichen Verhandlung: Kommt der ÖbV der Verpflichtung zur Überprüfung der kostenrelevanten Angaben des Antragstellers nicht nach, verletzt er seine Sorgfaltspflicht. Hierbei ist es nicht maßgebend, ob eine Kostenabschätzung vorsätzlich falsch ist. Auch der Hinweis, dass die Gebühren nach den tatsächlich ausgeführten Amtshandlungen erhoben werden und somit von der Kostenabschätzung abweichen können entlastet nicht! Der Grundsatz der Kostenwahrheit ist auch bei Kostenabschätzungen einzuhalten. 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 36

37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen Seite 37

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