Bereinigung fehlerhafter Liegenschaftsvermessungen von ÖbVI

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1 Bereinigung fehlerhafter Liegenschaftsvermessungen von ÖbVI 18. Fachtagung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure und der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes Brandenburg 3. September 2001 Frankfurt (Oder)

2 Das Deutsche Institut für Normung definiert Fehler als einen Merkmalswert, der die vorgegebenen Forderungen nicht erfüllt und als Nichterfüllung einer Anforderung ; dabei wird die Anforderung definiert als Erfordernis oder Erwartung, das oder die festgelegt, üblicherweise vorausgesetzt oder verpflichtend ist. Quelle: Wikipedia 2

3 Grundsätze (1) Fehler im Liegenschaftskataster bzw. Mängel in den Vermessungsschriften sind von dem zu beheben, der sie verursacht hat. 3

4 Grundsätze (2) Im Rahmen der Durchführung einer Liegenschaftsvermessung sind die Katasterbehörden und ÖbVI verpflichtet, Fehler im Liegenschaftskataster bzw. Mängel in den Vermessungsschriften (unabhängig vom Verursacher) auf eigene Kosten zu bereinigen, sofern deren Behebung bzw. Beseitigung für die ordnungsgemäße Durchführung der Liegenschaftsvermessung erforderlich und dieses wirtschaftlich zumutbar ist. 4

5 VVLiegVerm Liegen die Abweichungen innerhalb der zu erwartenden Genauigkeit, gelten übertragener und örtlicher Grenzverlauf als übereinstimmend. Bei fehlender Übereinstimmung ist die Ursache der Abweichungen zu klären. Die Abweichungen sind nachzuweisen und soweit zu beheben, wie dies im Hinblick auf die geforderte Qualität der Vermessungsschriften geboten ist. 5

6 14 SächsVermG (4) Fehler in seinen Katastervermessungen oder Abmarkungen hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch nach der Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster auf Veranlassung der unteren Vermessungsbehörde unverzüglich zu beheben. Besteht über das Vorliegen eines Fehlers Uneinigkeit, entscheidet an Stelle der unteren Vermessungsbehörde die obere Vermessungsbehörde. Die Kosten der Fehlerbehebung trägt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur. Stellt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bei der Bearbeitung einer beantragten Katastervermessung oder Abmarkung fest, dass für deren ordnungsgemäße Erledigung erforderliche Daten des Liegenschaftskatasters oder Abmarkungen fehlerhaft sind, hat er die für deren Berichtigung erforderlichen Arbeiten zu erbringen. 6

7 Grundsätze (3) 11 Abs. 3 BbgVermG ist nicht als Generalklausel für jegliche Fehlerberichtigungen im Bereich des Liegenschaftskatasters durch die KB zu sehen. Die Bereinigung fehlerhafter Vermessungsleistungen von ÖbVI ist grundsätzlich Gegenstand der Berufspflichten nach der ÖbVIBO. 11 Abs. 3 BbgVermG: (3) Fehlerhafte Daten des Liegenschaftskatasters sind zu berichtigen. 7

8 Verursacher = amtierender ÖbVI Amtierende ÖbVI sind gesetzlich verpflichtet, die Bereinigung einer fehlerhaften Liegenschaftsvermessung vorzunehmen. Diese Fehlerbereinigung ist in 11 Abs. 1 Satz 3 ÖbVIBO als Teil der Berufspflichten eindeutig geregelt. Wird der Mangel durch den ÖbVI nicht bereinigt, wird diese Pflichtverletzung geahndet. 11 Abs. 1, Satz 2-4 ÖbVIBO : Er ist verpflichtet, Beanstandungen der zuständigen Behörden unverzüglich zu beheben. Er hat Mängel der örtlichen Vermessungen und Vermessungsschriften sowie der sonstigen Ergebnisse auf seine Kosten zu bereinigen. Dies gilt auch dann, wenn Vermessungsergebnisse bereits einer weiteren Verarbeitung oder Nutzung zugeführt worden sind. 8

9 Verfahren Fall: amtierender ÖbVI 1. Aufforderung zur Bereinigung der Mängel durch die KB Mängel werden bereinigt Mängel werden nicht bereinigt: 2. Abgabe an die LGB als Aufsichtsbehörde 3. Weisung zur Bereinigung der Mängel durch die Aufsichtbehörde (Voraussetzung: Mängel liegen nach Prüfung durch die LGB vor) Mängel werden bereinigt Mängel werden nicht bereinigt: 4. Aufsichtsmaßnahmen zur Ahndung von Pflichtverletzungen 9

10 Verursacher = ehemaliger ÖbVI Die Bereinigungspflicht ist Teil der Berufspflichten des ÖbVI und betrifft ausschließlich das Verhältnis ÖbVI KB / Aufsichtsbehörde. Die Eigenhaftung des ÖbVI ( 9 Abs. 3 ÖbVIBO) stellt den Staat frei von Ansprüchen Dritter und betrifft ausschließlich das Verhältnis ÖbVI Geschädigter. Eine Verantwortung des ehemaligen ÖbVI für die Richtigkeit seiner Unterlagen besteht daher nicht mehr gegenüber dem amtlichen Vermessungswesen, sondern nur im Rahmen seiner einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht. 10

11 Haftung 11

12 Verursacher = ehemaliger ÖbVI Ehemalige ÖbVI können unabhängig davon, ob ein Verzicht auf Zulassung oder das Erlöschen oder die Zurücknahme der Zulassung erfolgte, mangels Rechtsgrundlage nicht verpflichtet werden, die Bereinigung einer fehlerhaften Liegenschaftsvermessung zu veranlassen. Die Bereinigungspflicht trifft das Land. 12

13 Verursacher = ehemaliger ÖbVI ÖbVI, denen der Abschluss der Geschäfte übertragen wurde, sind nicht verpflichtet, die Bereinigung einer bereits übernommenen fehlerhaften Liegenschaftsvermessung des ausgeschiedenen ÖbVI vorzunehmen. Die Bereinigungspflicht trifft das Land. 13

14 Verursacher = ehemaliger ÖbVI; laufendes Abwicklungsverfahren Eine Pflicht zur Bereinigung der Mängel durch den Abwickler besteht auch unter Verweis auf 1 Nr. 2 b) GeAbV-ÖbVI nicht: Geschäfte im Sinne dieser Verordnung sind Amtshandlungen nach den 20 und 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes, die für den ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur wahrgenommen werden und 1. zum Zeitpunkt der Übertragung a) tatsächlich oder rechtlich nicht abschließend bearbeitet sind oder b) eine Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Kosten einschließlich der Durchführung von Mahn- oder Beitreibungshandlungen erfordern, 2. im Zeitraum der Übertragung a) zu Widerspruchs- oder Klageverfahren oder b) zu Einwendungen oder Nachbesserungsforderungen, die während des Zeitraums der Übertragung erkannt werden, führen. 14

15 Verfahren Fall: ehemaliger ÖbVI Anfrage zur Bereinigung der Mängel durch die KB bei dem Abwickler oder Büronachfolger Mängel werden bereinigt Mängel werden nicht bereinigt: Die Bereinigungspflicht trifft das Land. 15

16 Verursacher = ÖbVI, der in einem anderen Bundesland zugelassen ist Amtierende ÖbVI, die in einem anderen Bundesland zugelassen sind und im Rahmen einer Einzelfallerlaubnis eine fehlerhafte Liegenschaftsvermessung ausgeführt haben, können aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht verpflichtet werden, die Bereinigung einer fehlerhaften Liegenschaftsvermessung vorzunehmen. Die Bereinigungspflicht trifft das Land. 16

17 Die Bereinigungspflicht trifft das Land.? zuständige Stelle? Umfang? Verfahren? Kosten/ Finanzierung? 17

18 Bereinigung von Fehlern amtierender ÖbVI ehemaliger ÖbVI verstorbener ÖbVI ÖbVI mit Einzelfallerlaubnis 11 Abs. 1 ÖbVIBO (Abwickler/ Büronachfolger) Land Land Land 18

19 Wer arbeitet, macht Fehler, wer viel arbeitet, macht viele Fehler, und wer keine Fehler macht, ist ein fauler Hund. (Elmar von Lukowicz, Betriebsleiter Uniroyal) 19

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