Bereinigung fehlerhafter Liegenschaftsvermessungen von ÖbVI
|
|
- Alexandra Heike Gehrig
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bereinigung fehlerhafter Liegenschaftsvermessungen von ÖbVI 18. Fachtagung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure und der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes Brandenburg 3. September 2001 Frankfurt (Oder)
2 Das Deutsche Institut für Normung definiert Fehler als einen Merkmalswert, der die vorgegebenen Forderungen nicht erfüllt und als Nichterfüllung einer Anforderung ; dabei wird die Anforderung definiert als Erfordernis oder Erwartung, das oder die festgelegt, üblicherweise vorausgesetzt oder verpflichtend ist. Quelle: Wikipedia 2
3 Grundsätze (1) Fehler im Liegenschaftskataster bzw. Mängel in den Vermessungsschriften sind von dem zu beheben, der sie verursacht hat. 3
4 Grundsätze (2) Im Rahmen der Durchführung einer Liegenschaftsvermessung sind die Katasterbehörden und ÖbVI verpflichtet, Fehler im Liegenschaftskataster bzw. Mängel in den Vermessungsschriften (unabhängig vom Verursacher) auf eigene Kosten zu bereinigen, sofern deren Behebung bzw. Beseitigung für die ordnungsgemäße Durchführung der Liegenschaftsvermessung erforderlich und dieses wirtschaftlich zumutbar ist. 4
5 VVLiegVerm Liegen die Abweichungen innerhalb der zu erwartenden Genauigkeit, gelten übertragener und örtlicher Grenzverlauf als übereinstimmend. Bei fehlender Übereinstimmung ist die Ursache der Abweichungen zu klären. Die Abweichungen sind nachzuweisen und soweit zu beheben, wie dies im Hinblick auf die geforderte Qualität der Vermessungsschriften geboten ist. 5
6 14 SächsVermG (4) Fehler in seinen Katastervermessungen oder Abmarkungen hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch nach der Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster auf Veranlassung der unteren Vermessungsbehörde unverzüglich zu beheben. Besteht über das Vorliegen eines Fehlers Uneinigkeit, entscheidet an Stelle der unteren Vermessungsbehörde die obere Vermessungsbehörde. Die Kosten der Fehlerbehebung trägt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur. Stellt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bei der Bearbeitung einer beantragten Katastervermessung oder Abmarkung fest, dass für deren ordnungsgemäße Erledigung erforderliche Daten des Liegenschaftskatasters oder Abmarkungen fehlerhaft sind, hat er die für deren Berichtigung erforderlichen Arbeiten zu erbringen. 6
7 Grundsätze (3) 11 Abs. 3 BbgVermG ist nicht als Generalklausel für jegliche Fehlerberichtigungen im Bereich des Liegenschaftskatasters durch die KB zu sehen. Die Bereinigung fehlerhafter Vermessungsleistungen von ÖbVI ist grundsätzlich Gegenstand der Berufspflichten nach der ÖbVIBO. 11 Abs. 3 BbgVermG: (3) Fehlerhafte Daten des Liegenschaftskatasters sind zu berichtigen. 7
8 Verursacher = amtierender ÖbVI Amtierende ÖbVI sind gesetzlich verpflichtet, die Bereinigung einer fehlerhaften Liegenschaftsvermessung vorzunehmen. Diese Fehlerbereinigung ist in 11 Abs. 1 Satz 3 ÖbVIBO als Teil der Berufspflichten eindeutig geregelt. Wird der Mangel durch den ÖbVI nicht bereinigt, wird diese Pflichtverletzung geahndet. 11 Abs. 1, Satz 2-4 ÖbVIBO : Er ist verpflichtet, Beanstandungen der zuständigen Behörden unverzüglich zu beheben. Er hat Mängel der örtlichen Vermessungen und Vermessungsschriften sowie der sonstigen Ergebnisse auf seine Kosten zu bereinigen. Dies gilt auch dann, wenn Vermessungsergebnisse bereits einer weiteren Verarbeitung oder Nutzung zugeführt worden sind. 8
9 Verfahren Fall: amtierender ÖbVI 1. Aufforderung zur Bereinigung der Mängel durch die KB Mängel werden bereinigt Mängel werden nicht bereinigt: 2. Abgabe an die LGB als Aufsichtsbehörde 3. Weisung zur Bereinigung der Mängel durch die Aufsichtbehörde (Voraussetzung: Mängel liegen nach Prüfung durch die LGB vor) Mängel werden bereinigt Mängel werden nicht bereinigt: 4. Aufsichtsmaßnahmen zur Ahndung von Pflichtverletzungen 9
10 Verursacher = ehemaliger ÖbVI Die Bereinigungspflicht ist Teil der Berufspflichten des ÖbVI und betrifft ausschließlich das Verhältnis ÖbVI KB / Aufsichtsbehörde. Die Eigenhaftung des ÖbVI ( 9 Abs. 3 ÖbVIBO) stellt den Staat frei von Ansprüchen Dritter und betrifft ausschließlich das Verhältnis ÖbVI Geschädigter. Eine Verantwortung des ehemaligen ÖbVI für die Richtigkeit seiner Unterlagen besteht daher nicht mehr gegenüber dem amtlichen Vermessungswesen, sondern nur im Rahmen seiner einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht. 10
11 Haftung 11
12 Verursacher = ehemaliger ÖbVI Ehemalige ÖbVI können unabhängig davon, ob ein Verzicht auf Zulassung oder das Erlöschen oder die Zurücknahme der Zulassung erfolgte, mangels Rechtsgrundlage nicht verpflichtet werden, die Bereinigung einer fehlerhaften Liegenschaftsvermessung zu veranlassen. Die Bereinigungspflicht trifft das Land. 12
13 Verursacher = ehemaliger ÖbVI ÖbVI, denen der Abschluss der Geschäfte übertragen wurde, sind nicht verpflichtet, die Bereinigung einer bereits übernommenen fehlerhaften Liegenschaftsvermessung des ausgeschiedenen ÖbVI vorzunehmen. Die Bereinigungspflicht trifft das Land. 13
14 Verursacher = ehemaliger ÖbVI; laufendes Abwicklungsverfahren Eine Pflicht zur Bereinigung der Mängel durch den Abwickler besteht auch unter Verweis auf 1 Nr. 2 b) GeAbV-ÖbVI nicht: Geschäfte im Sinne dieser Verordnung sind Amtshandlungen nach den 20 und 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes, die für den ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur wahrgenommen werden und 1. zum Zeitpunkt der Übertragung a) tatsächlich oder rechtlich nicht abschließend bearbeitet sind oder b) eine Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Kosten einschließlich der Durchführung von Mahn- oder Beitreibungshandlungen erfordern, 2. im Zeitraum der Übertragung a) zu Widerspruchs- oder Klageverfahren oder b) zu Einwendungen oder Nachbesserungsforderungen, die während des Zeitraums der Übertragung erkannt werden, führen. 14
15 Verfahren Fall: ehemaliger ÖbVI Anfrage zur Bereinigung der Mängel durch die KB bei dem Abwickler oder Büronachfolger Mängel werden bereinigt Mängel werden nicht bereinigt: Die Bereinigungspflicht trifft das Land. 15
16 Verursacher = ÖbVI, der in einem anderen Bundesland zugelassen ist Amtierende ÖbVI, die in einem anderen Bundesland zugelassen sind und im Rahmen einer Einzelfallerlaubnis eine fehlerhafte Liegenschaftsvermessung ausgeführt haben, können aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht verpflichtet werden, die Bereinigung einer fehlerhaften Liegenschaftsvermessung vorzunehmen. Die Bereinigungspflicht trifft das Land. 16
17 Die Bereinigungspflicht trifft das Land.? zuständige Stelle? Umfang? Verfahren? Kosten/ Finanzierung? 17
18 Bereinigung von Fehlern amtierender ÖbVI ehemaliger ÖbVI verstorbener ÖbVI ÖbVI mit Einzelfallerlaubnis 11 Abs. 1 ÖbVIBO (Abwickler/ Büronachfolger) Land Land Land 18
19 Wer arbeitet, macht Fehler, wer viel arbeitet, macht viele Fehler, und wer keine Fehler macht, ist ein fauler Hund. (Elmar von Lukowicz, Betriebsleiter Uniroyal) 19
Betrachtungen zur Bereinigung von Fehlern durch ÖbVI
Beate Ehlers, Heinz-Werner Kahlenberg Betrachtungen zur Bereinigung von Fehlern durch ÖbVI Die Bereinigung von Fehlern und Mängeln im Liegenschaftskataster wirft in der Praxis zahlreiche Fragen auf. Da
MehrAngelegenheiten des Liegenschaftskatasters
17. Fachtagung der ÖbVI und der Vermessungs- und Katasterverwaltung Angelegenheiten des Liegenschaftskatasters Referent Herr Dreßler 1 17. Fachtagung der ÖbVI und der Vermessungs- und Katasterverwaltung
MehrPflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden neu geregelt
Pflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden neu geregelt Sehr geehrter Besitzer eines neu errichteten Gebäudes, ich nehme Bezug auf diverse Veröffentlichungen in den Amtsblättern
MehrForum Liegenschaftskataster 2015
und für Forum Liegenschaftskataster 2015 Grenzfeststellung 1 und für Audit Festgestellte Grenzen Vermögenszuordnung 2 Festgestellte Grenzen - Rechtslage und für 13 Absatz 1 und 2 BbgVermG (1) Eine Grenze
MehrGeoForum Marburg Vermessung 2017 Im Dialog. 07.November Wolfgang Weber. Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation GeoForum Marburg 2017 07.November 2017 Vermessung 2017 Im Dialog Wolfgang Weber Abteilungsleiter Geobasis Vermessung Ihre Fragen und Themenwünsche
MehrNeuerungen in der Gebührenordnung (VermGebO)
Gemeinsame Fachtagung der ÖbVI und der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes Brandenburg 2./3. September 2011, in Frankfurt/Oder Neuerungen in der Gebührenordnung (VermGebO) Winfried Zöllner LGB
MehrBeteiligte im Grenzfeststellungsverfahren
Forum Liegenschaftskataster 2015 Beteiligte im Grenzfeststellungsverfahren Landkreis Prignitz, Dipl.-Ing. Christoph Richard Übersicht Vorstellung Grenzfeststellung Beteiligte Fallbeispiel Lösungsansatz
MehrDas neue Qualitätsmanagement bei den Daten Liegenschaftskatasters
Das neue Qualitätsmanagement bei den Daten Liegenschaftskatasters Jörg Taggeselle Referat Geobasisinformation und Vermessung Sächsisches Staatsministerium des Innern Qualität: Beschaffenheit, Güte Wert
MehrVom 28. November 2016 (GVBl. I Nr. 27) Inhaltsübersicht. Abschnitt 1 Rechtsstellung und Zulassung. Abschnitt 2 Berufsausübung. Abschnitt 3 Aufsicht
Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg (Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz BbgÖbVIG) Vom 28. November 2016 (GVBl.
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/701 17. Wahlperiode 2010-06-22 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Vermessungs- und Katasterverwaltung Federführend ist
MehrESSER & DR. HOLTHAUSEN RECHTSANWÄLTE. Aktuelle Rechtsprechung in Kurzfassung
Aktuelle Rechtsprechung in Kurzfassung 1 Agenda 1. Teil: Vermessungsrecht 2. Teil: Zwangsvollstreckungsrecht 3. Teil: Berufsrecht 2 1. Teil: Vermessungsrecht Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 25.04.2012
MehrEvaluierung der Liegenschaftsvermessungsvorschrift
Uwe Dreßler Erfahrungen in der Anwendung der Liegenschaftsvermessungsvorschrift Das Brandenburgische Geoinformations- und Vermessungsgesetz wurde im Mai 2009 veröffentlicht. Für das Liegenschaftskataster
MehrBerufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg (ÖbVI-Berufsordnung- ÖbVIBO) Inhaltsverzeichnis
Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg (ÖbVI-Berufsordnung- ÖbVIBO) Vom 18. Oktober 2000 (GVBl.I/00, [Nr. 11], S.142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
MehrNovellierung der Brandenburgischen Bauordnung. Baurecht
Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung Baurecht 79 Ordnungswidrigkeiten (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig... 8. als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder als
MehrGemeinsames Registerportal der Länder nutzen
Bund Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der 108 Kosten- und Abgabenbefreiung Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher,
Mehr9 Allgemeine Berufspflichten 10 Pflichten gegenüber dem Antragsteller 11 Pflichten gegenüber dem öffentlichen Vermessungswesen
Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg (ÖbVI-Berufsordnung - ÖbVIBO) geändert durch: Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten
Mehr:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Das neue Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Anforderungen an den Beruf vor dem Hintergrund des Europarechts, Neuregelungen, Auswirkungen, Diskussion) 1 Das neue Berufsrecht der
MehrAmtliche Vermessungen an der Landesgrenze Aufgaben der Vermessungsbehörden
Amtliche Vermessungen an der Landesgrenze Aufgaben der Vermessungsbehörden Inhalt Rahmenbedingungen für amtliche Vermessungen im Bereich der Landesgrenze (in den VwV Grenze des Freistaates Sachsen ) Amtshandlungen
MehrLandesgesetz über das Liegenschaftskataster (Katastergesetz) in Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 1959 Inhaltsübersicht
Landesgesetz über das Liegenschaftskataster (Katastergesetz) in Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 1959 Inhaltsübersicht 1 Zweck und Inhalt... 2 2 Aufgabe... 2 3 Fortführung und Erneuerung... 2 4 Behörden...
Mehr16. Fachtagung Brandenburg 2009
16. Fachtagung Brandenburg 2009 Thema: Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen - Berufsrecht und Aufgaben - 1 Gliederung 1. Statistik 2. Berufsrecht im Freistaat Sachsen 3. Änderung
MehrLandtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/4100. Gesetzentwurf der Landesregierung
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4100 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im
MehrAktuelles aus der Vermessungsverwaltung des Freistaates Sachsen. Andreas Kirchner Sächsisches Staatsministerium des Innern
Aktuelles aus der Vermessungsverwaltung des Freistaates Sachsen Andreas Kirchner Sächsisches Staatsministerium des Innern Anforderungen öffentlicher und privater Nutzer Europäische und Nationale Belange
MehrDas Widerspruchsverfahren bei Grenzvermessungen. Forum Liegenschaftskataster 4. Juni 2015 Staatskanzlei Brandenburg
Das Widerspruchsverfahren bei Grenzvermessungen Forum Liegenschaftskataster 4. Juni 2015 Staatskanzlei Brandenburg Agenda 2 Fallbeispiele Rechtsmittel bei Liegenschaftsvermessungen Einwendungen oder Widerspruch?
MehrDipl. Ing. Peter Hartmann
Dipl. Ing. Peter Hartmann Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) im Land Brandenburg (seit 1996) Beratender Ingenieur (als Mitglied der n Ingenieurkammer, seit 1999) 1 Begriffe: - Liegenschaftskataster
MehrSie sollen hier unterstützend mitwirken und haben dazu folgende Arbeiten / Aufgaben zu erledigen! (Riss und VRL siehe Anlage 1 und 2)
PB 3 Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen Zeit: Hilfsmittel: 90 min Formelsammlung, Taschenrechner Aufgabe 1 32 Punkte Die Familie Mustermann hat in der Gemarkung Musterhausen von der Gemeinde
MehrMABl S F. Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und dem Freistaat Bayern
Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und dem Freistaat Bayern über die Erhaltung der Abmarkung der Landesgrenzen vom 23. Januar 1960 Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern
MehrGrußwort und Bericht des Vorsitzenden der BDVI-Landesgruppe Brandenburg
Grußwort und Bericht des Vorsitzenden der BDVI-Landesgruppe Brandenburg Dipl.-Ing. Michael Peter ÖbVI in Blankenfelde-Mahlow Gemeinsame Beratung der Vermessungsbehörden und ÖbV - 20. Oktober 2010 1 Kurzdarstellung
MehrDie Liegenschaftsvermessung im Land Brandenburg. 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 1
Die Liegenschaftsvermessung im Land Brandenburg 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 1 Grundsätze zur Ausführung Qualitätsbewusstsein Zufriedenheit des Kunden Fortführbarkeit des Katasters 3. Juni
MehrBerichtsfeld / Datenfeld Einheit Feldart. Regierungsbezirk Text m Kreis/kreisfreie Stadt Text m Jahr Text m
Regierungsbezirk Text m Kreis/kreisfreie Stadt Text m Jahr Text m 0-Allgemeines/Personal Allgemeine Informationen Postanschriften Text m Besucheradressen Text m Telefon Text m Telefax Text m E-Mail Text
MehrSynopse der Umlegungsausschussverordnungen der einzelnen Bundesländer
Synopse der Umlegungsausschussverordnungen der einzelnen Bundesländer a) Aktualität Bundesland Verordnung Datum, letzte Änderung Baden-Württemberg BauGB-DVO 02.03.1998 * Bayern VO über die Bildung von
MehrNachweis von öffentlich-rechtlichen Festsetzungen als Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens (VV-FestsetzungenGeoBasis)
Nachweis von öffentlich-rechtlichen Festsetzungen als Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens (VV-FestsetzungenGeoBasis) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur
MehrALKIS & LEFIS. Wilde Ehe ade!
ALKIS & LEFIS Wilde Ehe ade! Vortrag von RVermD Andreas Wizesarsky Vermessungswesen aktuell 2016 - Essen, 03.11.2016 ALKIS & LEFIS gesetzliche Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Kataster- und Flurbereinigungsbehörde
MehrAktuelle Entwicklungen im amtlichen Vermessungswesen in Niedersachsen
Aktuelle Entwicklungen im amtlichen Vermessungswesen in Niedersachsen VmRef Frederik Meiners Länderübergreifende Unterweisungsgemeinschaft am 21. Juni 2017 in Potsdam Amtliches originär übertragen Vermessungs-
MehrKriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin 11. Dezember 2009 BETREFF Kriterien
MehrAktuelles zu Widerspruchs- und Klageverfahren. Der GeoSN als Widerspruchsbehörde ein statistischer Überblick
Aktuelles zu Widerspruchs- und Klageverfahren Der GeoSN als Widerspruchsbehörde ein statistischer Überblick Stand der Bearbeitung von katastertechnischen Widersprüchen im Zeitraum.. bis 3.8. Jahr.. bis
MehrStadt Besigheim Kreis Ludwigsburg
J7 Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg Vereinbarung über die kommunale Zusammenarbeit zur Durchführung von Geschwindigkeitsüberwachung zwischen der Gemeinde Remseck am Neckar und den Städten Besigheim, Freiberg
MehrAmtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1014 2016 Verkündet am 7. Dezember 2016 Nr. 248 Bremische Verwaltungsvorschrift über das Verfahren bei Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und den
MehrAbschlussprüfung. Sommer 2015
Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen - GeoSN zuständige Stelle nach 73 BBiG Abschlussprüfung Sommer 2015 nach 37 BBiG und POGIT im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker / Vermessungstechnikerin
MehrArbeitsgemeinschaft SAPOS im Kataster
Arbeitsgemeinschaft SAPOS im Kataster Vorstellung der Arbeitspapiere AP (Kontrollpkt.) 190 2 1 245 4,58 0,20 Whs 104 192 105 246 3 Thomas Gräfrath, Bezirksregierung Arnsberg Arnsberg, 27.08.08 AG SAPOS
MehrVorstellung der Ausbildung: Vermessungstechniker/in
Vorstellung der Ausbildung: Vermessungstechniker/in Sie suchen einen Ausbildungsplatz für einen zukunftsorientierten Beruf? Dann ist eine Ausbildung zum/zur Vermessungstechniker/in genau das Richtige.
MehrGrundsätze der künftigen Führung des Liegenschaftskatasters. Jörg Taggeselle Sächsisches Staatsministerium des Innern Referat Vermessungsverwaltung
Grundsätze der künftigen Führung des Liegenschaftskatasters Jörg Taggeselle Sächsisches Staatsministerium des Innern Referat Vermessungsverwaltung Die folgende Präsentation bildet den gegenwärtigen Stand
MehrAktuelle Entwicklungen in Sachsen UWG Potsdam 2017
Aktuelle Entwicklungen in Sachsen UWG Potsdam 2017 Aktuelle Entwicklungen in Sachsen Gliederung 1. Aufbau der Vermessungsverwaltung im Freistaat Sachsen 2. Die Einführung des DHHN2016 in Sachsen 3. DMS-Web
MehrIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:
MehrDie Änderungen im Sächsischen Vermessungsrecht
Die Änderungen im Sächsischen Vermessungsrecht Gemeinsame Dienstberatung der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Meißen, 5. November 2007 Agenda Das Paket Vermessungsrecht
MehrVerordnung über öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI-VO) Vom 11. Oktober 1995
Verordnung über öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI-VO) Vom 1 Oktober 1995 Fundstelle: HmbGVBl. 1995, S. 277 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch
MehrNovellierung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Novellierung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Brandenburger Geodätentag 2013 in Kleinzerlang Arbeitsgruppe BDVI (Frau Ebert, Frau Scheu, Herr Peter, Herr Reichert) LGB (Herr
MehrBericht der Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Referentin: Silke Thomalla
Bericht der Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Referentin: Silke Thomalla 6. September 28 Silke Thomalla, LGB, Dez. Aufsicht über die ÖbVI 1/ 22 Bericht der Aufsichtsbehörde
MehrStaatsprüfung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst. im Juli / August Prüfungsfach: Rechts- und Verwaltungskunde (Teil 1)
/Nr. Staatsprüfung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst im Juli / August 2008 Prüfungsfach: Rechts- und Verwaltungskunde (Teil 1) Zeit: 2 Stunden Hilfsmittel: keine Seitenzahl: 3
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 22. Jahrgang Potsdam, den 21. September 2011 Nummer 55 enordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung
MehrAusbildung in der ZAF in Frankfurt (Oder)
Ausbildung in der ZAF in Frankfurt (Oder) 16. Fachtagung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes Brandenburg Referent: Stephan Bergweiler
MehrPrüfungstermin: 4. Mai 2015 Prüfungsbereich 3: Öffentliche Aufgaben und technische Vermessung Lösungsfrist: 90 Minuten / verbrauchte Zeit min.
Abschlussprüfung für Auszubildende in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie Prüfungsausschuss für Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie Prüfungs-Nr. Prüfungstermin: 4. Mai
MehrStadt Kreis* Flurstücke - alt - Flurstücke - neu - Grenzniederschrift. Die beigefügte Skizze ist Bestandteil dieser Niederschrift.
Öffentlicher bestellte/r Vermessungsingenieur/in Dipl.-Ing. Vorname Nachname* Stadt Kreis* Landeswappen in vereinfachter Form bzw. kommunales Wappen Katasterbehörde Gemeinde Gemarkung Antrags- Flur Flurstücke
Mehrb) Die fehlenden Angaben und Maße sind auf dem Fortführungsriss zu ergänzen! (10)
1) Die Familie Mustermann hat in der Gemarkung Mustergemarkung eine Zerlegungsvermessung für das Flurstück 364 beantragt. Für das geplante Bauvorhaben sind für die Berechnung der Grundflächenzahl des Bauvorhabens
MehrLandesamt für innere Verwaltung. Das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen in Mecklenburg-Vorpommern
Das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen in Mecklenburg-Vorpommern Gliederung Das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen in Mecklenburg-Vorpommern 1. Kleine Landeskunde 2. Entwicklungslinien
MehrInformationsschrift zum Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
Informationsschrift zum Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Die Umlegung ist ein gesetzlich geregeltes G rundstückstauschverfahren, das erforderlich wird, wenn die vorhandenen Grundstücke
MehrVerordnung über den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI-Berufsordnung - ÖbVI-BO)
Verordnung über den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI-Berufsordnung - ÖbVI-BO) Vom 31. März 1987 (GVBl. S. 1333), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 29. Juni 2004
MehrSatzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach 6 b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) im Kreis Steinfurt
Satzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach 6 b im Kreis Steinfurt Kreistag: 19.12.2011 Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrVermessungsunterlagen ( Vorschlag )
Vermessungsunterlagen ( Vorschlag ) 3.1 Bereitstellung von Unterlagen jeglicher Art für Tätigkeiten nach Tst. 5...gebühren- und auslagenfrei Begründung : die Bereitstellung und Benutzung der Vermessungsunterlagen
MehrKapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG. Allgemeine Bedingungen
Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Allgemeine Bedingungen Stand 09.01.2017 Seite 1 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Abschnitt 1 Allgemeine Clearing-Bestimmungen 1 Allgemeine
MehrUnabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts DATENSCHUTZ NEU DENKEN! (Neue) Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung für die IT-Sicherheit Heiko Behrendt
MehrHinweise zum Datenschutz nach Art. 13, 14 und 21 DSGVO für Prüfung, Verleihung und Prüferzulassung des Deutschen Sportabzeichens
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13, 14 und 21 DSGVO für Prüfung, Verleihung und Prüferzulassung des Deutschen Sportabzeichens Mit dieser Anlage informieren wir Sie als Prüfling/Prüfer/in über die Verarbeitung
MehrVom 15. Dezember 1992 (Fn 1) (Fn 13) Inhaltsverzeichnis
Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIng BO NRW) Vom 15. Dezember 1992 (Fn 1) (Fn 13) Inhaltsverzeichnis
MehrGESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/70-NEU 16.07.2012 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer, zur Befristung, zur Aufhebung und zur
MehrVom 15. Dezember 1992 (Fn 1) (Fn 13) Inhaltsverzeichnis. Abschnitt IV: Rechte und Pflichten
7134 15.12.1992_1 Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen - ÖbVermIng BO NRW - Vom 15. Dezember 1992 ( 1)
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrSehr geehrte Damen und Herren, liebe Kollegen,
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kollegen, ich bin Ihnen sehr dankbar hier als Freiberufler und Beliehener vor diesem großen Auditorium über den Entwurf zum Vermessungsgesetz einige kritische Anmerkungen
MehrZerlegung, Sonderung, vereinfachte Flurstücksbildung
Zerlegung, Sonderung, vereinfachte Flurstücksbildung Eine Kundeninformation von: Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Vermessungsassessor Heidmathen 8 D-39261 Zerbst/Anhalt TEL 03923 7439 0 FAX 03923
MehrÖffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Grenzvermessung Die Grenzvermessung ist geregelt im Brandenburger Vermessungs- und Katastergesetz. Sie kann nur von einem öffentlich bestellten oder dem zuständigen Katasteramt durchgeführt werden. Wir
MehrSachstand zum Brandenburgischen ÖbVI-Gesetz. Einzelangelegenheiten: Vergabe / Baulasterklärung
und Sachstand zum Brandenburgischen ÖbVI-Gesetz Einzelangelegenheiten: Vergabe / Baulasterklärung 23. Fachtagung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der Vermessungs- und Katasterverwaltung
MehrAktuelles aus dem Referat Katasterrevision - Aufsicht über die ÖbV -
Aktuelles aus dem Referat Katasterrevision - Aufsicht über die ÖbV - 4. Gemeinsame Beratung der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Meißen 5. Oktober 2006 Janus Czodrowski,
MehrSchweizerische Baurechtstagung Die Ersatzvornahme. Voraussetzungen, Vorschuss, Durchführung. Prof. Dr. iur. Jörg Schmid, Luzern
Schweizerische Baurechtstagung 2017 Die Ersatzvornahme Voraussetzungen, Vorschuss, Durchführung Prof. Dr. iur. Jörg Schmid, Luzern Inhalt I. Einleitung II. Die materiellen Voraussetzungen der Ersatzvornahme
MehrGesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz BbgVermG)
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz BbgVermG) Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des amtlichen Vermessungswesens Vom 27.05.2009 - (GVBl.
MehrPVU Energienetze GmbH, Feldstraße 27a, Perleberg, Tel.: 03876/ , Fax: 03876/ ,
PVU Energienetze GmbH, Feldstraße 27a, 19348 Perleberg, Tel.: 03876/782-400, Fax: 03876/782-499, energienetze@pvu-netze.de Musterinformation Datenschutz für sonstige betroffene Personen - Die Datenschutz-Grundverordnung
MehrNutzungsvereinbarung für die Internet-Bauauskunft der EWE NETZ GmbH
Nutzungsvereinbarung für die Internet-Bauauskunft der EWE NETZ GmbH Allgemeines 1. EWE NETZ bietet eine Internet-Bauauskunft an, mittels derer Informationen über die von EWE NETZ dokumentierten Betriebsmittel
MehrRechte nach dem EKD-Datenschutzgesetz, EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz (neu)
Rechte nach dem EKD-Datenschutzgesetz, EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz (neu) Ab dem 25. Mai 2018 gilt innerhalb der gesamten Europäischen Union ein neues, einheitliches Datenschutzrecht.
MehrErgebnisprotokoll. Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg. Thema:
Ergebnisprotokoll Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg Robert-Havemann-Str. 4 15236 Frankfurt (Oder) Bearb.: Gesch-Z.: Hausruf: Fax: Internet: Frau Smola 32-516-22-2011 0335 5582-530 0335
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 11: Gedankliche Vorüberlegung: Was möchte B? er will die 120,- Euro ersetzt bekommen 1.) Diese kann man zum einen über den Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme gem.
MehrEigengeschäfte von Führungskräften (Directors` Dealings) Artikel 19 MAR in Verbindung mit 15 Abs. 2 WpHG
Eigengeschäfte von Führungskräften (Directors` Dealings) Artikel 19 MAR in Verbindung mit 15 Abs. 2 WpHG Agenda 1.Mitteilungspflichtige Personen 2.Erfasste Finanzinstrumente 3. Erfasste Geschäfte 4. Handelsverbot
MehrVordringliche Arbeiten für das Liegenschaftskataster - Prioritätenerlass III -
Vordringliche Arbeiten für das Liegenschaftskataster - Prioritätenerlass III - Erlass des Ministerium des Innern und für Kommunales Vom 4. Mai 2015 Aktenzeichen 13-511-46 geändert durch Erlass vom 22.07.2016
Mehr1 Anwendungsbereich. 2 Umsatzsteuer
enordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung VermGebO) Vom 16. September 2011 (GVBl. II 2011 Nr. 55) Auf Grund des 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit 7 Absatz
MehrWettbewerbsrechtliche Gerichtsentscheidungen zu Katastervermessungen im Freistaat Sachsen
Wettbewerbsrechtliche Gerichtsentscheidungen zu Katastervermessungen im Freistaat Sachsen Dipl.-Ing. Rigo Ossig Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur 4. Gemeinsame Beratung am 5. Oktober 2006 in Meißen
MehrGebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO)
enordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO) vom 16. September 2011 (GVBl.II/11, [Nr. 55]) zuletzt geändert durch Verordnung vom. Mai 2017 (GVBl.II/17,
MehrEuropa und der ÖBVI Chance oder Bedrohung?
1 Struktur der Freiberuflichen Vermessungsingenieure in Europa Entwicklung der letzten Jahre Zukunftsaussichten in und mit Europa 2 Freiberufler in Europa Mitteleuropa Belgien Dänemark Deutschland Frankreich
Mehr1. die Verordnung vom (GVBl. II Nr. 59) 2. die Verordnung vom (GVBl. II Nr. 28)
Bearbeitungsstand: 10.05.2017 geändert durch: enordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung VermGebO) Vom 16. September 2011 (GVBl. II 2011 Nr. 55) 1. die
Mehr1 von 10. geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 17]) Inhaltsübersicht:
1 von 10 Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz - BbgVermG) vom 27. Mai 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 08], S.166) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
MehrInformationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II )
Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II ) Geeignetheit Angemessenheit Aufzeichnungspflichten ( Taping ) Dr. Mareike Altmann
MehrGebäudeeinmessung ein Service für Bauherren
Gebäudeeinmessung ein Service für Bauherren ab 199,- (netto) Die Einmessung Das Gebäude Das Gebäude Das Ergebnis Grundlagen: Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (GVBL. LSA S. 716 vom
MehrAFIS-ALKIS Datenaustausch Aufgabenträger
Niedersächsische Vermessungsund Katasterverwaltung AFIS-ALKIS Datenaustausch Aufgabenträger Teil II A der AAA-Datenübermittlung - NAS, NBA-Verfahren - Stand: 20.09.2012 Landesamt für Geoinformation und
MehrB E B A U U N G S P L A N
GEMEINDE HÄMELHAUSEN Samtgemeinde Grafschaft Hoya LANDKREIS NIENBURG / WESER B E B A U U N G S P L A N Nr. 3 Am Hämelseeweg 2. Änderung Verfahren der Innenentwicklung gem. 13a BauGB D a t u m November
MehrPraxisbericht zur Ausbildung der Vermessungstechniker nach der Neuordnung 2010
Praxisbericht zur Ausbildung der Vermessungstechniker nach der Neuordnung 2010 Der Landkreis Dahme-Spreewald Landkreis Dahme-Spreewald Fläche: 2.291 m² Einwohner: 162.000 Einwohner/km²: 79 2 62 Kataster-
MehrErste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen Vom 5. November 2012
426 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen Vom 5. November 2012 Aufgrund des 34
MehrBerliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)
Mehruniversitätbonnl ^igg
H universitätbonnl ^igg Institut für Geodäsie und Geoinformation Schriftenreihe 27 Markus Rembold Die Anerkennung und Feststellung von Grundstücksgrenzen Ein Beitrag zur Entwicklung des Liegenschaftskatasters
MehrDatenschutz-Richtlinie der SenVital
Datenschutz-Richtlinie der SenVital Vorwort Die SenVital betreibt Senioren- und Pflegeeinrichtungen (inkl. ambulante Pflege). Im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung in vielen Bereichen stehen dabei
MehrVermessung der Bundesaußengrenze und der Landesgrenzen. Meißen, den 22.Oktober 2012 Dipl.-Ing. Jens Riedel
Vermessung der Bundesaußengrenze und der Landesgrenzen Meißen, den 22.Oktober 2012 Dipl.-Ing. Jens Riedel 1 2 Rechtsgrundlage Staaten als Inhaber von Völkerrecht Definition des Staates: Drei-Elemente-
MehrVom 14. Januar 2005 (GVBl. Nr. 3 S. 41)
Inhalt: Landesverordnung über die Bestellung und die Berufsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI-VO) Drucken Erlass vom 1 Bestellungsverfahren
Mehr