Sachstand zum Brandenburgischen ÖbVI-Gesetz. Einzelangelegenheiten: Vergabe / Baulasterklärung

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1 und Sachstand zum Brandenburgischen ÖbVI-Gesetz Einzelangelegenheiten: Vergabe / Baulasterklärung 23. Fachtagung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der Vermessungs- und Katasterverwaltung 10. September 2016 in Bersteland 1 Dipl.-Ing. Beate Ehlers, MIK, Referat 13

2 und Inhalt Was erwartet Sie: Sachstand zum Brandenburgischen ÖbVI-Gesetz Ausschreibung hoheitlicher Vermessungsleistungen Baulasterklärung Beglaubigung von Unterschriften 2

3 Brandenburgisches ÖbVI- Gesetz und Landtagsdrucksache 6/

4 Brandenburgisches ÖbVI- Gesetz und Zeitschiene 30. Juni 2015 Beginn der Beteiligungsverfahren 21. April 2016 Abschluss der Beteiligungs- und Mitzeichnungsverfahren im Fachreferat 3. Mai Sitzung der Landesregierung (Kabinett): Zustimmung zum Gesetzentwurf 8. Juni Sitzung des Landtags Brandenburg: 1. Lesung, Der Gesetz- entwurf wurde an den Ausschuss für Inneres und Kommunales (AIK) überwiesen. 30. Juni Sitzung (AIK): Beschluss, die kommunalen Spitzenverbände und den BDVI schriftlich anzuhören (Frist: ) 15. September nächste Sitzung des AIK: voraussichtliche Beratung des Gesetzentwurfs 28. bis 30. September Sitzung des Landtags 4

5 Brandenburgisches ÖbVI- Gesetz und 19 Einschränkung eines weiteren Grundrechts Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung ) eingeschränkt. BVerfG, Beschluss vom BvL 26/83 - Auszüge: Die beanstandete Vorschrift beschränkt die Freiheit der Berufswahl und ist demgemäß an Artikel 12 Absatz I GG zu messen. Dieses Grundrecht gilt nicht nur für jede freiberufliche Tätigkeit, sondern erfaßt nach ständiger Rechtsprechung auch Berufe, die im öffentlichen Dienst ausgeübt werden oder durch öffentlich-rechtliche Bindungen und Auflagen staatlich gebunden" sind. Für die Berufe des öffentlichen Dienstes eröffnet jedoch Artikel 33 GG die Möglichkeit zu Sonderregelungen, die darauf beruhen, daß in diesen Berufen staatliche Aufgaben wahrgenommen werden, und die nicht allein die Zahl der verfügbaren Stellen, sondern auch die Bedingungen zur Ausübung dieses Berufes betreffen. Sonderregelungen kommen ebenfalls dann in Betracht, wenn die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben Berufen außerhalb des öffentlichen Dienstes anvertraut wird. 5

6 Brandenburgisches ÖbVI- Gesetz und BVerfG, Beschluss vom BvL 26/83: Je näher ein solcher Beruf dem öffentlichen Dienst steht, um so stärker können solche Sonderregelungen in Anlehnung an Artikel 33 GG die Wirkung des Grundrechts der Berufsfreiheit zurückdrängen; je mehr die Eigenschaften des freien Berufes hervortreten, desto stärker entfaltet Artikel 12 Absatz I GG seine Wirksamkeit.... Die Tätigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist vom vorlegenden Gericht zutreffend als staatlich gebundener Beruf beurteilt worden. Er übt zwar -..- einen freien Beruf aus. Dessen Ausgestaltung durch den Gesetzgeber steht aber nicht nur in zahlreichen Merkmalen in der Nähe zum öffentlichen Dienst. Wesentlich ist vor allem, daß der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einen Teil des öffentlichen Vermessungswesens bildet und in ähnlicher Weise wie die behördlichen Vermessungsstellen typische Hoheitsfunktionen bei der Durchführung und Beurkundung von Vermessungen wahrnimmt. Aus diesen Gründen sind für den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ähnlich wie bei dem staatlich gebundenen Beruf des Notars Sonderregelungen in Anlehnung an Artikel 33 GG statthaft. 6

7 Brandenburgisches ÖbVI- Gesetz und hoheitliche Tätigkeitsfelder privatrechtliche Tätigkeitsfelder staatliche Bindung Liberalisierung Verwaltungsakt Dienstleistung Europarecht nationale bzw. länderspezifische Regularien = Spannungsfelder oder sich ergänzende Rahmenbedingungen? Zitat eines ÖbVI aus NRW 2015: Der steigende Wettbewerbsdruck darf nicht dazu führen, dass die Tätigkeiten des ÖbVI die Charakteristika verlieren, die ihn von Gewerbetreibenden unterscheidet. 7

8 Vergabe und Beispiel: Schreiben A einer Gemeinde X Aufforderung eines Kostenangebots Auftragsart: Liegenschaftsvermessung Teilung Gemarkung, Flur, Flurstück: Sehr geehrter Herr...., Sie werden gebeten, ein Angebot für die Vermessung der Flurstücke 440 und 585 in der Gemarkung X, Flur Y abzugeben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag 8

9 Vergabe und Beispiel: Schreiben B der Gemeinde X Kostenangebot zur Liegenschaftsvermessung in der Gemarkung X, Flur Y,.. Sehr geehrter Herr...., auf das Angebot vom für die Liegenschaftsvermessung in der Gemarkung X, Flur Y, Flurstücke 440 und 585 konnte leider kein Zuschlag erteilt werden, da Ihr Angebot mit einer Summe von nicht das wirtschaftlichste war. Für Ihre Beteiligung am Wettbewerb möchte ich mich bedanken. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag 9

10 Vergabe und Erlass des Ministerium des Innern vom 17. Juni

11 Vergabe und Kleine Anfrage 1810 mit Antwort von Anfang Juli

12 Vergabe und Erlass des Ministerium des Innern vom 17. Juni 2004 Erneuerung für September 2016 angekündigt! 12

13 Vergabe und Kostenschätzung* unverbindlich Angabe zur voraussichtlichen Kostenhöhe Angabe zu Modalitäten der Antragsabwicklung (z.b. zur Einhaltung von Fristen) Festsetzung der Kosten erfolgt aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten mit Beendigung der Amtshandlung ( 10 GebGBbg) Festsetzung der Kosten kann von der Kostenschätzung abweichen *vgl. Regelung und Erläuterungen zur Erhebung von Gebühren und Auslagen durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure Erlass des Ministeriums des Innern Aktenzeichen: I/ vom

14 Vergabe und Entwurf Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz: 14

15 Baulasterklärung - Beglaubigung und Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 19. Mai Baulasten, Baulastenverzeichnis (1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Erbbauberechtigte können ihr Erbbaurecht in entsprechender Weise belasten. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern. (2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder von der Katasterbehörde beglaubigt sein, wenn sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt wird. 15

16 Baulasterklärung - Beglaubigung und Die öffentliche Beglaubigung bezeugt die Richtigkeit (Echtheit) von Unterschrift oder Handzeichen. Gesetzlicher Hintergrund: Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist grundsätzlich den Notaren vorbehalten ( 129 Abs. 1 Satz 1 BGB: Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. ). 63 BeurkG ermächtigt die Länder, die Zuständigkeit für öffentliche Beglaubigungen anderen Personen oder Stellen zu übertragen. Mit 84 Abs. 2 BbgBO der Brandenburgischen Bauordnung hat das MIL in seinem Zuständig- keitsbereich eine solche gesetzliche Übertragung auf die ÖbVI und die Katasterbehörden vorgenommen. 16

17 Baulasterklärung - Beglaubigung und Motivation: Eine öffentliche Beglaubigung erfordert nach 129 Absatz 1 BGB die Beglaubigung der Unterschrift durch einen Notar. Da Beglaubigungen nach 34 Verwaltungsverfahrensgesetz.. die öffentliche Beglaubigung nicht ersetzen können, werden für die Vermessungsstellen (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Katasterbehörden) Sonderregelungen geschaffen. Dies soll der Verfahrenserleichterung der Bürgerinnen und Bürger dienen, insbesondere in den Fällen, die im Zusammenhang mit Grundstücksteilungen stehen. (= Auszug aus der Begründung zur BbgBO) Zuweisung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe durch Landesrecht keine Aufgabe nach dem BbgVermG keine amtliche Beglaubigung nach 34 Abs. 1 Satz 1 VwVfG 17

18 Baulasterklärung - Beglaubigung und Umsetzung: Die Unterschriftsbeglaubigung besteht aus einem Vermerk, der an das Originaldokument angebracht wird. Daraus ergibt sich, dass die das Original unterzeichnende Person ihre Unterschrift vor dem ÖbVI geleistet oder vor ihm anerkannt hat. Der Vermerk schließt mit der Unterschrift des ÖbVI und einem Abdruck seines Dienstsiegels. Als Unterschrift wird die handschriftliche Namensunterzeichnung unter ein Schriftstück verstanden. Sie muss nicht leserlich sein, aber individualisierbar. Der Sinn liegt darin, dass man den Aussteller des Schriftstücks erkennbar macht. Für den Inhalt der Baulasterklärung ist der ÖbVI mit der Unterschriftsbe- glaubigung nicht verantwortlich. Gleiches gilt für die Katasterbehörden! 18

19 Umsetzung: Muster bzw. Formular für die Baulasterklärung derzeit nicht vorgegeben Baulasterklärung - Beglaubigung und Bsp.: Hessen (Siegel Nr. 1.2 Buchstabe h des Dienstsiegel - und Landeswappenerlass ÖbVI) 19

20 Baulasterklärung - Beglaubigung und Umsetzung: Muster für einen Antrag auf Eintragung einer Baulast ist vorgegeben Formular des MIL Antrag auf Eintragung einer Baulast 20

21 Baulasterklärung - Beglaubigung und Bsp.: BMI zur amtlichen Beglaubigung Quelle: Rundschreiben BMI Amtliche Beglaubigungen von Dokumenten und Unterschriften ( 33, 34 VwVfG) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 Die/Das vorstehende Unterschrift/Handzeichen ist von... (Vorname, Familienname, ggfs. Geburtsname) wohnhaft in... (Ort, Straße und Hausnummer) persönlich bekannt ausgewiesen durch (Personalausweis, Pass) vor mir vollzogen anerkannt worden. Dies wird hiermit amtlich beglaubigt. Die Beglaubigung wird nur zur Vorlage bei (Behörde oder Stelle) erteilt. und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück Berlin, den... (Siegel) Bundesministerium des Innern Im Auftrag... (Unterschrift). vorzulegen ist, benötigt wird. 34 I Satz 1 VwVfG 21

22 Baulasterklärung - Beglaubigung und Umsetzung: Die Vermessungsgebührenordnung weist für diese Tätigkeiten keine Tarifstelle aus. Somit ist gemäß 8 Abs. 3 in Verbindung mit 6 Abs. 2 Nr. 2 der VermGebO die Gebühr nach der benötigten Zeit festzusetzen. Tarifstelle 1.3 VermGebO ist nicht anzuwenden. (Für die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift durch Notare ist nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz von Kosten in Höhe von mindestens 20 und höchstens 70 Euro auszugehen.) 22

23 und Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Tel / September 2016 Beate Ehlers, MIK, Ref

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