ESSER & DR. HOLTHAUSEN RECHTSANWÄLTE. Aktuelle Rechtsprechung in Kurzfassung
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- Johanna Lang
- vor 7 Jahren
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1 Aktuelle Rechtsprechung in Kurzfassung 1
2 Agenda 1. Teil: Vermessungsrecht 2. Teil: Zwangsvollstreckungsrecht 3. Teil: Berufsrecht 2
3 1. Teil: Vermessungsrecht Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom (Az. 4 K 2495/07) 3
4 1. Teil: Vermessungsrecht Leitsätze: Für die Ermittlung der Lage einer bestehenden (festgestellten) Flurstücksgrenze ist von ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster auszugehen. Daraus folgt, dass eine einmal festgestellte Grundstücksgrenze vorbehaltlich eines anderen Grenzverlauf festlegenden zivilgerichtlichen Urteils weder nochmals noch abweichend von einer vorherigen Grenzfeststellung festgestellt werden kann. 4
5 1. Teil: Vermessungsrecht Fehlt es an einer durch Sicherungsmaße geprüften Vermessung, braucht der weiteren Frage, ob die Beteiligten mit dem Ergebnis der Grenzermittlung einverstanden waren, nicht weiter nachgegangen zu werden. Ein Anfechtungsrecht wegen eines Inhaltsirrtums wurde dem Eigentümer zugesprochen. Dem Anfechtenden war nicht bewusst, dass es sich vorliegend um die erstmalige Feststellung einer Grenze handelte. 5
6 1. Teil: Vermessungsrecht Sachverhalt: 1994 Vermessung durch ÖbVI hier: Teilungsvermessung 2006 Vermessung durch ÖbVI-Kollegen hier: Abmarkung Nachbar 1 LGB (Auftrag: 2006 Vermessung) Nachbar 2 (Auftrag: 1994 Vermessung) WPB erlassen; Widerspruch des Nachbarn 2 stattgegeben; 2006 Vermessung aufzuheben 6
7 1. Teil: Vermessungsrecht 1) Grenzfeststellung: bestehende Grenze? Sofern eine bereits bestehende (heißt: festgestellte) Flurstücksgrenze ermittelt wird, ist immer von ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster auszugehen. Für die Übernahme von Grenzen in das Liegenschaftskataster sind nicht die materiellen Eigentumsverhältnisse maßgeblich. Es ist nicht die Aufgabe der Katasterverwaltung, über außerhalb des förmlichen Verfahrens betreffend die Feststellung von Grenzen entstandenen Verschiebungen der Eigentumsgrenzen und daraus resultierende Streitigkeiten zwischen den Eigentümern zu entscheiden. Dies sei vielmehr Aufgabe der Zivilgerichtsbarkeit. 7
8 1. Teil: Vermessungsrecht 2) Voraussetzungen einer Anfechtung a) Anfechtungserklärung 143 BGB b) Anfechtungsgrund 119 BGB (Anfechtbarkeit wegen Irrtums) oder 123 BGB (Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung) c) Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung d) Frist eingehalten: 121, 124 BGB 8
9 1. Teil: Vermessungsrecht Anfechtung einer Grenzfeststellungserklärung Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Anfechtung Glaubhaft vorgetragen? Anfechtung unverzüglich erfolgt? 9
10 1. Teil: Vermessungsrecht 3) Begriff der kontrollierten Vermessung Kontrollierte Vermessung = ausschließlich feldbezogene Anwendung der Katheten- und Hypotenusenmaße in einem rechtwinkeligen Dreieck zur Bestimmung der Lage eines Grenzpunktes über eine Hilfslinie Das Gericht stellt klar: Nicht zuletzt das Erfordernis einer durch Sicherungsmaße geprüften Vermessung sichert die auch im öffentlichen Interesse liegende Qualität und Brauchbarkeit des Liegenschaftskatasters. 10
11 2. Teil: Zwangsvollstreckungsrecht Oberlandesgericht Brandenburg Urteil vom Az. 5 U 151/09 nicht rechtskräftig! 11
12 2. Teil: Zwangsvollstreckungsrecht Leitsätze: Grundsätzlich erwirbt der Ersteher mit Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses das Grundstück, wie es im Grundbuch und dem Liegenschaftskataster verzeichnet ist. D.h. eine von der rechtmäßigen Grenze abweichende Katastergrenze (Buchgrenze) wird durch Zuschlag zur rechtmäßigen Grenze. 12
13 2. Teil: Zwangsvollstreckungsrecht Pressemitteilung: Tagesspiegel vom Katasterkuddelmuddel? Foto: Thilo Rückeis 13
14 2. Teil: Zwangsvollstreckungsrecht Sachverhalt: Professor B. Eheleute K. Sanierte Wohnhaus? Zuschlag in der Zwangsversteigerung Vermessung ÖbVI 14
15 2. Teil: Zwangsvollstreckungsrecht Leitsätze: Der Zuschlag ist ein originär öffentlich-rechtlicher Eigentumsübertragungsakt Eine von der rechtmäßigen Grenze abweichende Katastergrenze (Buchgrenze) wird durch Zuschlag zur rechtmäßigen Grenze. Der Zuschlag schuldnerfremden Eigentums ist letztlich Folge des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs. 15
16 3. Teil: Berufsrecht Bundesverwaltungsgericht Urteil vom Az. 8 C 24/11 Höchstaltersgrenze bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen 16
17 3. Teil: Berufsrecht Leitsätze: Die Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs stellt nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der RL 2000/78/EG kein legitimes/sozialpolitisches Ziel dar. Ein solches erklärtes sozialpolitisches Ziel wäre bspw. dann gegeben, wenn das Ausscheiden älterer Sachverständiger Voraussetzung für das Nachrücken Jüngerer wäre. 17
18 3. Teil: Berufsrecht Bundesgerichtshof Beschluss vom NotZ (Brfg) 15/11 Höchstaltersgrenze bei Notaren weder verfassungsnoch europarechtswidrig 18
19 3. Teil: Berufsrecht Höchstaltersgrenze bei ÖbVI 16 Nr. 3 ÖbVIBO, 70.Lebensjahr Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom Vf. 78-IV-04 Gesetzesbegründung (!!!) AGG Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG 19
20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 19. Fachtagung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes Brandenburg 07. September
21 Kontakt DR. LISA KEDDO-KILIAN, LL.M. Esser & Dr. Holthausen Rechtsanwälte Justitiare Am Römerturm Köln Tel.: +49(0)221/ Fax: +49(0)221/ l.keddo-kilian@esser-holthausen.de Website: 21
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