Angelegenheiten des Liegenschaftskatasters

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1 17. Fachtagung der ÖbVI und der Vermessungs- und Katasterverwaltung Angelegenheiten des Liegenschaftskatasters Referent Herr Dreßler 1

2 17. Fachtagung der ÖbVI und der Vermessungs- und Katasterverwaltung Themen VVLiegVerm Berichtigung fehlerhafter / Aktualisierung mangelhafter Daten Grenzbezug bei Einmessung baulicher Anlagen Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes 2

3 VVLiegVerm Seminar zur VVLiegVerm Seminare am , und in den Regionen der AG Liegenschaftskataster der Katasterbehörden Katasterbehörden der jeweiligen AG und die dort ansässigen ÖbVI, die LGB und das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (Flurbereinigung) ca. 450 Kollegen haben an den drei Veranstaltungen teilgenommen 3

4 Berichtigung fehlerhafter / Aktualisierung mangelhafter Daten 11 BbgVermG Inhalt des Liegenschaftskatasters.. (3) Fehlerhafte Daten des Liegenschaftskatasters sind zu berichtigen. Begründung 11 Absatz 3: Absatz 3 schafft erstmals die Rechtsgrundlage zur Behandlung fehlerhafter und damit auch widersprüchlicher Inhalte im Liegenschaftskataster. Die Notwendigkeit der Berichtigung von Fehlern leitet sich aus dem Selbstverständnis ab, dass das öffentliche Register frei von Fehlern sein muss. Die Berichtigungspflicht trifft die Katasterbehörden 4

5 Berichtigung fehlerhafter / Aktualisierung mangelhafter Daten 23 (1) BbgVermG Pflichten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters (1) Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Fortführung des Liegenschaftskatasters bei der nach 26 zuständigen Stelle zu veranlassen, wenn der Nachweis zu ihren Flurstücken nicht mit den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt und dieser Mangel nicht nach 11 Abs. 3 zu berichtigen ist. Begründung: Absatz 1 umfasst nur die Veränderungen, die die Aktualität des Flurstücksnachweises berühren. Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, die Verfahren zur Erfassung der entsprechenden Geobasisdaten und zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters zu veranlassen. Vor einer Aufforderung zur Beseitigung des festgestellten Mangels hat die Katasterbehörde zu prüfen, ob dieser Mangel nicht von Amts wegen behoben werden kann. 5

6 Berichtigung fehlerhafter / Aktualisierung mangelhafter Daten Katasterbehörde Pflicht zur Behebung von Fehlern und Widersprüchen Fehler, die nicht im Zusammenhang mit einer bereits beauftragten Liegenschaftsvermessung durch den ÖbVIbehoben werden können. ÖbVI Behebt den Fehler, wenn er im Zusammenhang mit der Auftragserledigung behoben werden kann. Behebt Beanstandungen der zuständigen Behörden ( 11 ÖbVIBO) Eigentümer sorgt für Fortführungsdaten, wenn die Aktualität des Liegenschaftskatasters berührt ist, z.b. Bildung neuer Flurstücksgrenzen, i.d.rbereits durch den Eigentümer beauftragt Veränderungen von Grenzen an Gewässern (Wasserrecht, hat hier eine untergeordnete Bedeutung) Grenzfeststellung durch Urteil, Zahlenwerk für neue Grenze nicht im LK Gebäude etc... Aktualisierungsbedarf ist vor der Aufforderung des Eigentümers durch die KB hinsichtlich Notwendigkeit und Möglichkeit abzuwägen 6

7 Bauliche Anlagen -Grenzbezug a. Steht das neue Gebäude auf der Grenze oder in einem Grenzabstand zur Grenze, so ist der Grenzbezug zur betreffenden Grenze herzustellen Bereits zur Absteckung des Gebäudes und nochmals zur Lage- u. Höhenbescheinigung finden Vermessungen statt. Damit sollten in der Regel Vermessungskoordinaten vorliegen, die in die Vermessungsschriften zur Gebäudeeinmessung einzubringen sind. b. Altbebauung mit neuem Anbau ohne Grenzabstand Grenzbezug nicht zwingend zur anliegenden Grenze. c. Neubau ohne Grenzabstand Kartengenauigkeit nicht ausreichend um es lagerichtig darzustellen, dann Grenzbezug herzustellen Grenzbezug zur sachgerechten Fortführung erforderlich, wenn Vermessungskoordinaten für die Grenzpunkte des Antragsgrundstücks nicht vorliegen. 7

8 Bauliche Anlagen, Fall a) Ahornstraße einmessungspflichtiges Gebäude Grenzabstand 3m Grenzbezug ist herzustellen 8

9 Bauliche Anlagen, Fall b / c Gebäude nicht einmessungspflichtig, in ALK bereits dargestellt einmessungspflichtiger Gebäudeanbau Grenzabstand größer als baurechtlicher Mindestabstand Grenzbezug über Passpunkt ist herzustellen Bohrnstraße 9

10 VVLiegVerm Überarbeitung der Erläuterungen zur VVLiegVerm im Herbst 2010 Überarbeitung der VVLiegVerm aufgrund der ALKIS- Einführung (Beginn 2011) z.b. neue Anforderungen an die Vermessungsschriften (Punktdaten im NAS- Format) 10

11 Bundesdatenschutzgesetz Novellierung auf Initiative der Länder Hamburg und Rheinland-Pfalz (Hintergrund Google-Street-View) Antrag HH im Innenausschuss des BRs vertagt, RP kündigte modifizierten Antrag an Antrag mehrerer Länder unter Federführung RP beraten am Bundesregierung Sinnvoller, das Bundesdatenschutzgesetz generell auf seine Reformbedürftigkeit zu überprüfen, statt auf Einzelphänomene zu reagieren eigenen Entwurf für Herbst 2010 angekündigt 11

12 Bundesdatenschutzgesetz Ziel der Novellierung Zulässigkeit und Erhebung georeferenzierter großräumiger Daten zu Gebäude, Straßen, Plätzen oder vergleichbaren Geodaten zum Bereithalten von Panoramaaufnahmen 12

13 Bundesdatenschutzgesetz Entwurfsstand der Länder RP, HH, HE, BW und SL neuer 30 b: (1) Verarbeitung zulässig wenn kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der Verarbeitung besteht Daten aus allgemein zugänglichen Quelle entnommen werden das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten schutzwürdigen Interesse überwiegt 13

14 Bundesdatenschutzgesetz Entwurfsstand der Länder neuer 30 b: (2) Vor der Übermittlung von Panoramaaufnahmen ist sicher zu stellen, dass Personen und Kennzeichen von Fahrzeugen nicht identifizierbar sind. Die Rohdaten sind nach ihrer Bearbeitung zu löschen. (3) Sonstige personenbezogene Daten dürfen nur genutzt werden, wenn die Betroffenen der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht widersprochen haben. Die Daten, gegen die sich der Widerspruch richtet, sind zu anonymisieren oder zu löschen 14

15 Bundesdatenschutzgesetz Entwurfsstand der Länder neuer 30 b: (4) Erfassungstermin muss 1-4 Wochen vorher in Tageszeitungen und Internet bekanntgegeben werden. Vier Wochen vor dem Bereitstellen der Daten im Internet ist in Tageszeitungen und im Internet auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. (5) zwei Wochen Frist zur Bearbeitung des Widerspruchs (6) Erfassung der georeferenzierten großräumigen Daten (Panoramaaufnahmen) ist mind. 3 Monate vor der Erhebung bei der zuständigen Stelle anzuzeigen. 15

16 Bundesdatenschutzgesetz Begründung zu 30 b: die zuständigen öffentlichen Stellen können nach ihren Landesvermessungsgesetzen Daten erheben, verarbeiten und weitergeben, wenn hierdurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden (Gesetz RP) 30 b gilt nicht für Satellitenbilder und Luftbilder, wenn von Behörden und sonstigen öffentl. Stellen erstellt und Dritten bereitgestellt werden. Soweit personenbezogene Daten erhoben werden, gelten die Bestimmungen der Vermessungs- bzw. der Datenschutzgesetze. 16

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Uwe Dreßler des Landes Brandenburg Henning-von-Tresckow-Straße 9-13, Potsdam Hausruf: (0331) Fax: (0331)

18 Weitere Einzelfragen VVLiegVerm, Grenzniederschrift Wann beginnen Widerspruchsfristen? Betrifft nur VA Abmarkung mit Bekanntgabe des mündl. VA Ł 1 Jahr Mit Aushändigung / Übersendung des VA incl. Rechtsbehelf Ł 1 Monat nach Zugang Rechtsmittelverzicht nur nach schriftlichem Rechtsbehelf 18

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