Die Liegenschaftsvermessung im Land Brandenburg. 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 1

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1 Die Liegenschaftsvermessung im Land Brandenburg 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 1

2 Grundsätze zur Ausführung Qualitätsbewusstsein Zufriedenheit des Kunden Fortführbarkeit des Katasters 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 2

3 Was ist zu beachten? Grundsätze des Vermessungswesens und des Verwaltungshandelns Festgelegte Erfordernisse rechtmäßige, zweckmäßige und kundenorientierte Auftragserledigung 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 3

4 Ausführung des Auftrags mäßig rechtmäßig kundenorientiert zweck- rechtskonform verwaltungskonform Ermessensausübung im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften wirtschaftlich kostenbewusst qualitätsbewusst 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 4

5 Ermessen Ja zweckmäßig wirtschaftlich kostenbewusst Nein rechtmäßig Beachtung der Grundsätze des VermWesens VermSchriften Kostenentscheidung 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 5

6 Die Beantwortung der einzelnen Anfragen in Wort und Bild Vom Grundsätzlichen zum Speziellen 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 6

7 Alte Vorschrift Neue Vorschrift Was gilt? Vermessungsstelle Vermessungsantrag vor Gültigkeit der VVLiegVerm Vermessung nach alter Vorschrift Übernahmeantrag nach Gültigkeit der VVFortEnt Vermessungsschriften, soweit ohne Aufwand möglich, nach neuer Vorschrift Kosten nach den zur Zeit des Vermessungsantrags geltenden Kostenbestimmungen Katasterbehörde 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 7 Übernahmeantrag nach Gültigkeit der VVFortEnt Fortführungsentscheidung nach neuer Vorschrift, sofern die Vermessungsschriften dies hergeben Kosten nach den zur Zeit des Übernahmeantrags geltenden Kostenbestimmungen

8 Alte Vorschrift Neue Vorschrift Was gilt? FAZIT Ein Lageanschluss im amtlichen Bezugssystem kann nicht nachgefordert werden, wenn nach alter Vorschrift örtliche Koordinaten über ZAP ausgereicht haben. Die Einrichtung der ALK begründet eine Nachforderung nicht. 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 8

9 Vermessungsunterlagen Alle Daten des amtlichen Vermessungswesens, die für die Erledigung eines Vermessungsantrags erforderlich sind Die Vermessungsstelle kann die Unterlagen selbst zusammenstellen. Die Vermessungsstelle darf Unterlagen nicht ohne Genehmigung an eine andere Vermessungsstelle weitergeben. Bei Genehmigung sind die Unterlagen mit den Vermessungsschriften zur Prüfung, Ausfertigung und Abrechnung einzureichen. 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 9

10 Vermessungsunterlagen Zu den Vermessungsunterlagen gehört auch der analoge Auszug aus der Liegenschaftskarte. Nur auf besondere Anforderung der Vermessungsstelle wird der Auszug digital erteilt. Der Zugriff erfolgt lesend. 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 10

11 Behandlung von Abweichungen Warum keine Vorschriften? Im Zuge der häuslichen Messungsvorbereitung sind auch Abweichungen innerhalb des Katasternachweises zu klären. Für die Behebung der Abweichungen reichen die in der Berufsausbildung und in der beruflichen Praxis erworbenen Fähigkeiten. Besondere Verwaltungsvorschriften sind nicht erforderlich. Es steht umfangreiche Fachliteratur zur Verfügung. 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 11

12 Grenzfeststellung Kann ein Grenzpunkt festgestellt werden? (Einmaliger) zustimmungsbedürftiger, beurkundender Verwaltungsakt als eigenständiger Rechtsvorgang Festgestellt wird eine Flurstücksgrenze, nicht ein Grenzpunkt. Eine Grenze ist festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt gilt. 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 12

13 Grenzfeststellung Flurstücksgrenze ist die Verbindungslinie zweier (unmittelbar) benachbarter, den Grenzverlauf bestimmender Grenzpunkte. Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes A B C E D 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 13

14 Dreiort E nicht festgestellt 110 nicht festgestellt 15 Ausnahmeregelung: Mündet eine neue Flurstücksgrenze in einen bestehenden Punkt, müssen die bestehenden Grenzen nicht festgestellt werden. (Nr Satz 2 VVLiegVerm). 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 14

15 Grenzfeststellung Abweichung vom Untersuchungsgrundsatz für die bestehenden Flurstücksgrenzen infolge der fehlertheoretischen Grundsätze des Vermessungswesens lange Grenze lange Grenze lange Grenze 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 15

16 Künftig wegfallende Grenzen Beachte Definition Flurstücksgrenze Neue Flurstücksgrenzen sind in festgestellte oder festzustellende Flurstücksgrenzen einzubinden. b a c 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 16

17 Künftig wegfallende Grenzen Künftig wegfallende Grenzen sind nicht zu untersuchen, wenn dies zur sachgemäßen Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht erforderlich ist. Die Abweichung vom Untersuchungsgrundsatz erstreckt sich auf die bestehenden Grenzen a, b, c und ist kundenorientiert. Die künftig wegfallenden Grenzen müssen eindeutig beschrieben sein. Die Beteiligten müssen sich damit einverstanden erklären, dass der Katasternachweis der Fortführung zugrunde gelegt wird. 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 17

18 Grenzfeststellung nach früheren Vorschriften? Gemeinheitsteilungsordnung Anweisung über Neumessungen Anweisung II für das Verfahren bei den Vermessungen behufs der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten Preußische Neumessungsanweisungen VIII und IX, Anweisungen für das Verfahren bei der Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters Fortschreibungsmessungsanweisung II Anweisung II für das Verfahren bei Fortschreibungsvermessungen Anweisung II für Fortschreibungsmessungen Vereinfachungserlass Vereinfachung der Verwaltung: hier: Vermessungen während des Krieges 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 18

19 Grenzfeststellung nach früheren Vorschriften? Anweisung zur Durchführung von Vermessungsarbeiten (Bodenreform) Vermessungsinstruktion I mit Ergänzungsbestimmungen und Nachtrag Fortführungsanleitung für das Vermessungs- und Katasterwesen Anleitung für die Ausführung von Neumessungen - Neumessungsanleitung Ordnung Nr. 102/71 über das Verfahren bei Fortführungsvermessungen und die Übernahmen von Vermessungsergebnissen in das Liegenschaftskataster - Fortführungsvermessungsordnung Ordnung Nr. 112/82 über das Verfahren bei Liegenschaftsvermessungen und die Übernahme der Vermessungsergebnisse in die Liegenschaftsdokumentation - Liegenschaftsvermessungsordnung Einführung des Fortführungserlass II (Nordrhein-Westfalen) 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 19

20 Grenzfeststellung nach früheren Vorschriften? Eine Flurstücksgrenze gilt als festgestellt, wenn ihre Lage nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften ermittelt und das Ergebnis von den (damaligen) Beteiligten anerkannt worden ist (Richtigkeitsvermutung). Nur im begründeten Einzelfall ist zu prüfen, ob die früheren Vorschriften beachtet wurden. Sind die früheren Vorschriften nicht beachtet worden, gilt die Grenze auch nicht als festgestellt. 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 20

21 Abmarkung Anspruch des Grundstückseigentümers aus 919 BGB Antragsprinzip Verfahren nach 19 Verm LiegG Abmarkungspflicht mit Ausnahmeregelungen Kosten nach VermGebKO 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 21

22 Rechtliche Betrachtung Die Abmarkung ist ein feststellender, beurkundender, dinglicher Verwaltungsakt. entfaltet Wirkung auch gegen den Rechtsnachfolger. ist für den Grenzverlauf nicht konstitutiv. bewirkt keinen Eingriff in das Eigentum. ist nur durch Einigung der Grenznachbarn oder zivilgerichtliches Urteil veränderbar. 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 22

23 Voraussetzungen für die Abmarkung Festgestellte Grenze Gerichtliche Entscheidung Gerichtlicher Vergleich Rechtliche Festlegung per Verfahren per Gesetz 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 23

24 Abmarkungsverzicht Was steht dagegen? Öffentliches Interesse als Begriff, der die Belange der Allgemeinheit gegenüber Individualinteressen kennzeichnet wie Rechtssicherheit Schaffung oder Erhaltung des Grenzfriedens Planungssicherheit Das öffentliche Interesse ist im Einzelfall zu prüfen. 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 24

25 Vermessungsriss - Grenzniederschrift 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 25

26 Grenzniederschrift Entscheidungsrelevante Informationen Örtlicher Grenzverlauf und Katasternachweis stimmen überein. Verlauf der neuen Grenzen sowie vorgefundenes und neue Grenzzeichen gehen aus der Skizze hervor. Besonderheiten liegen nicht vor. 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 26

27 Vermessungsriss - Grenzniederschrift Was ändert sich, wenn die Grenzzeichen fehlen? 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 27

28 Grenzniederschrift Entscheidungsrelevante Informationen Grenzverlauf und Katasternachweis stimmen überein. Verlauf der neuen Grenzen sowie vorgefundenes und neue Grenzzeichen gehen aus der Skizze hervor. Besonderheiten liegen nicht vor. 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 28

29 Überflüssiges Grenzzeichen? soll entfernt werden 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 29

30 Grenzniederschrift Entscheidungsrelevante Informationen örtlicher Grenzverlauf und Katasternachweis stimmen überein? Grenzverlauf und Katasternachweis..? Die Lage der neuen Grenzen wurde so ermittelt, wie... Verlauf der neuen Grenzen sowie vorgefundene und neue Grenzzeichen gehen sich aus der Skizze hervor. Eine Besonderheit liegt vor. Sie ist ergänzend aufzunehmen. 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 30

31 Grenzniederschrift Nicht mit dem Ansehen des Berufsstandes vereinbar sind Formulierungen wie Vom Katasteramt wurde bemängelt, dass... Die Situation ist unverändert. Nach Ansicht des Katasteramtes ist aber der Sachverhalt nicht ausreichend dokumentiert. Zu Grunde gelegt wurde die maßgebliche Vermessung vom... Das Katasteramt übernimmt die Vermessungsschriften aber nur, wenn die Vermessung vom... angehalten wird. Die Beteiligten geben der Hoffnung Ausdruck, dass einer zügigen Übernahme nunmehr keine bedeutungsvollen Hindernisse entgegenstehen Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 31

32 Grenzniederschrift Zu lfd. Nr. Unterschrift Ich erkenne das Ergebnis der Grenzermittlung an. Ich stimme der Abmarkung der Flurstücksgrenzen zu. Ich beantrage, von der Abmarkung abzusehen. 1 Meier Ja nein ja Nein X X Ist das eine Öffentliche Urkunde im Sinne 415 ZPO? Hat das die Qualität einer notariellen Urkunde? Ist das fälschungssicher? Unterschreibt der Beteiligte seine Erklärung? 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 32

33 Gebäude Einmessungspflicht nach VermLiegG als Staatsaufgabe? als öffentliche Aufgabe, die Behörden zugewiesen ist? Begriffsdefinition als Ableitung aus dem Zweck des Liegenschaftskatasters aus dem Landesbaurecht 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 33

34 Gebäudeeinmessung Staatsaufgabe Eingriff in das Eigentumsrecht sachgerechte Darstellung in der Liegenschaftskarte Was spricht wofür? Aufgabe, die staatlichen Stellen zugewiesen ist Abweichung vom Untersuchungsgrundsatz der Flurstücksgrenzen kein öffentlicher Glaube, der sich nur auf die Grenzen erstreckt enges Verhältnis zur Gebäudeabsteckung und zum Grundrissnachweis 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 34

35 Der einmessungspflichtige Gebäudeanbau Weder der Altbau noch der Gebäudeanbau sind im Kataster nachgewiesen. Ist der Altbau mit zu erfassen? 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 35

36 Der einmessungspflichtige Gebäudeanbau rechtmäßige, zweckmäßige und kundenorientierte Auftragserledigung unter Beachtung der vorausgesetzten und der festgelegten Erfordernisse zur Zufriedenheit des Kunden zur Fortführbarkeit des Katasters Der Altbau ist ohne Auftrag nicht einzumessen. Dies steht den Pflichten eines ÖbVI gegenüber dem amtlichen Vermessungswesen nicht entgegen ( 11 ÖbVIBO). 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 36

37 Nachweis der Punktidentität Nachzuweisen sind alle herangezogenen Punkte Soll-Koordinaten sind die amtlichen (festgesetzten) Koordinaten Ist- Koordinaten sind die aus der Messung errechneten Koordinaten. Unterschieden wird in der VR-Liste nach geprüfter Punktidentität (Lagezuverlässigkeit 2) und nach nicht geprüfter Punktidentität (Lagezuverlässigkeit 1). 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 37

38 Vorlage von Vermessungsergebnissen Antrag des ÖbVI im Namen eines Beteiligten gemäß 17 Abs. 1 VermLiegG Vermessungsantrag und Erklärungen der Beteiligten sind auf die Fortführung des Liegenschaftskatasters gerichtet. Vorlagepflicht nach 11 Abs. 1 ÖbVIBO Antrag des ÖbVI im eigenen Namen gemäß 17 Abs. 2 VermLiegG Vermessungsantrag ist nicht auf die Fortführung des Liegenschaftskatasters gerichtet. Vorlagepflicht nach 2 Abs. 1 VermLiegG und 11 Abs. 2 ÖbVIBO 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 38

39 Von der Koordinate zur ALK Vermessungskoordinate Neue Vermessungskoordinate Punktdatei Neue Punktdatei Grundrissdatei Neue Grundrissdatei 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 39

40 Von der Koordinate zur ALK Neue Vermessungskoordinate Neue Punktdatei Unterdrückung des Automatismus Einpassung der Vermessungskoordinaten in die bestehende Grundrissdatei 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 40

41 Die Objektbildung in der ALK seitens der ÖbVI im Zuge der Erstellung der Vermessungsschriften entfällt bis auf weiteres. Noch Fragen? 3. Juni 2003 Manfred Oswald, MI Brandenburg 41

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