Erläuterungen zur Verordnung über die CO 2 -Abgabe (CO 2 -Verordnung) 1. Einleitung. 2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

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1 Erläuterungen zur Verordnung über die CO 2 -Abgabe (CO 2 -Verordnung) 1. Einleitung 1.1 Rechtliche Grundlage Auf den 1. Mai 2000 setzte der Bundesrat das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die Reduktion der CO 2 -Emissionen in Kraft. Das Gesetz will den CO 2 -Ausstoss senken, der beim Verbrauch fossiler Energien entsteht. Es schreibt für den Zeitraum 2008 bis 2012 ein Reduktionsziel von 10 Prozent gegenüber 1990 vor (Brennstoff minus 15 Prozent, Treibstoffe minus 8 Prozent). Die Ausführungsverordnung zur CO 2 -Abgabe auf fossilen Brennstoffen stützt sich auf Artikel 6 (Einführung der Abgabe), Artikel 7 Absatz 3 (Abgabeobjekt und Abgabesatz), Artikel 10 (Verwendung des Abgabeertrags), Artikel 11 (Verfahren) und Artikel 15 (Vollzug) des CO 2 -Gesetzes. 1.2 Zweck der CO 2 -Abgabe Die CO 2 -Abgabe auf Brennstoffen ist eine Lenkungsabgabe, die freiwillige und andere CO 2 - wirksame Massnahmen ergänzt. Sie bezweckt, den Verbrauch fossiler Energieträger und damit die CO 2 -Emissionen zu verringern. Die Verteuerung der Brennstoffe setzt Preissignale und damit Anreize zum sparsamen Verbrauch und zum vermehrten Einsatz CO 2 -freier oder CO 2 -ärmerer Energieträger. Die Abgabe wird auf fossilen Brennstoffen wie zum Beispiel Kohle, Heizöl und Erdgas erhoben. Holz und andere Brennstoffe aus Biomasse gelten als CO 2 -frei und unterstehen daher nicht der Abgabe. 2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz Die Abgabe wird auf fossilen Brennstoffen (Heizöl, Erdgas, Kohle, Petrolkoks, andere fossile Brennstoffe) erhoben, sofern diese energetisch genutzt werden. Nicht Gegenstand der Abgabe sind andere als fossile Brennstoffe (Holz, Brennstoffe aus Biomasse, als Brennstoff eingesetzte Abfälle) und fossile Erzeugnisse für die nicht energetische Nutzung (zum Beispiel als Schmiermittel oder für die petrochemische Umwandlung). Für die Erhebung der Abgabe gelten im Grundsatz die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Die Abgabeforderung entsteht demnach mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr (Artikel 4 Absatz 1 des Mineralölsteuergesetzes). Für Waren in zugelassenen Lagern ist dies der Zeitpunkt, in dem die Waren das Lager verlassen oder im Lager verwendet wer- 1

2 den 1. Damit ist sichergestellt, dass Brennstoffe, die mineralölsteuerrechtlich unversteuert gelagert werden, nicht mit der CO 2 -Abgabe belastet sind und somit keine zusätzlichen Kapitalbindungen (Kapitalkosten) entstehen. Auf Brennstoffen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung der Abgabe bereits versteuert sind, wird keine Abgabe erhoben. Art. 2 Begriff Artikel 2 definiert, was im Sinne dieser Verordnung als Brennstoff gilt. Abgabeobjekt sind fossile Energieträger, die zur Wärmegewinnung, in thermischen Anlagen zur Stromerzeugung und für den Betrieb von Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen eingesetzt werden. Im Unterschied zur Mineralölsteuergesetzgebung entspricht diese Begriffsbestimmung der Definition von Brennstoffen, wie sie für die Energie- und CO 2 -Statistik sowie für das Treibhausgasinventar nach dem Kyoto-Protokoll verwendet wird. Fossile Energieträger, die in nicht-thermischen Anlagen zur Stromerzeugung verwendet werden, also beispielsweise zum Betrieb von Notstromaggregaten, gelten als Treibstoffe und unterstehen damit nicht der CO 2 -Abgabe auf Brennstoffen. Art. 3 Abgabesatz Bei der Festlegung des Abgabesatzes folgt der Bundesrat dem Bundesbeschluss des Parlaments vom 20. März 2007 über die Genehmigung des CO 2 -Abgabesatzes. Der Bundesrat führt die CO 2 -Abgabe wie folgt ein: a. Ab 1. Januar 2008: 12 Franken pro Tonne CO 2, falls die CO 2 -Emissionen aus fossilen Brennstoffen nach der vom Bundesamt für Umwelt geführten CO 2 -Statistik im Jahre 2006 mehr als 94 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen. b. Ab 1. Januar 2009: 24 Franken pro Tonne CO 2, falls die CO 2 -Emissionen aus fossilen Brennstoffen nach der vom Bundesamt für Umwelt geführten CO 2 -Statistik im Jahre 2007 mehr als 90 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen. c. Ab 1. Januar 2010: 36 Franken pro Tonne CO 2, falls die CO 2 -Emissionen aus fossilen Brennstoffen nach der vom Bundesamt für Umwelt geführten CO 2 -Statistik im Jahre 2008 mehr als 86,5 Prozent oder in einem der folgenden Jahre mehr als 85,75 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen. Massgebend für die unterschiedliche Belastung der einzelnen Energieträger mit der Abgabe ist der CO 2 -Ausstoss, welcher bei der Verbrennung entsteht. Bemessungsgrundlage sind international anerkannte CO 2 -Emissionsfaktoren (vgl. Anhang). Aus diesen Emissionsfaktoren ergeben sich die Abgabesätze für die einzelnen Energieträger im Anhang der Verordnung, auf den Absatz 2 verweist. Die Abgabesätze werden dabei gemäss Mineralölsteuergesetz auf 10 Rappen kaufmännisch gerundet. Ob die für die Einführung der festgelegten Stufen notwendige Bedingung erfüllt ist, zeigt sich anhand der CO 2 -Statistik. Diese wird jährlich auf Basis der Gesamtenergiestatistik des Bundesamtes für Energie vom Bundesamt für Umwelt erstellt. Die Anhebung des Abgabesatzes auf die nächste Stufe verändert die Tarife im Anhang der Verordnung. Absatz 3 überträgt dem UVEK die Kompetenz, die Tarife im Anhang entsprechend anzupassen. 1 Die Herstellung und Gewinnung von Waren sowie die Lagerung unversteuerter Waren müssen in einem zugelassenen Lager erfolgen (Artikel 27 des Mineralölsteuergesetzes). 2

3 2. Abschnitt: Abgabebefreiung für Unternehmen mit Verpflichtung nach Artikel 9 des Gesetzes Zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit haben Unternehmen die Möglichkeit, sich von der Lenkungsabgabe zu befreien. Dafür verlangt das Gesetz von den Unternehmen eine rechtlich bindende Verpflichtung zur Begrenzung der CO 2 -Emissionen. Um eine Verpflichtung eingehen zu können, muss das Unternehmen nach den Grundsätzen von Artikel 9 des CO 2 - Gesetzes einen Vorschlag zur Emissionsbegrenzung ausarbeiten. Art. 4 Abgabebefreiung für indirekten Verbrauch Dieser Artikel ermöglicht die Befreiung von Unternehmen, die grosse Mengen von Wärme oder in Verbindung mit Wärmeherstellung erzeugten Strom verbrauchen und diese Wärme oder diesen Strom direkt vom Erzeuger erwerben. Dabei muss die bezogene Wärme oder der bezogene Strom gemäss Absatz 2 zumindest teilweise aus fossilen Brennstoffen erzeugt worden sein. Die bei der Wärme- oder Stromherstellung entstandenen CO 2 -Emissionen werden in die Verpflichtung des befreiten Unternehmens eingerechnet, analog den CO 2 -Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe. Die Erzeuger von Wärme und Strom können sich für die abgegebene Energie nicht von der Abgabe befreien. Art. 5 Anforderungen an die Unternehmen Aus verwaltungsökonomischen Gründen können die Behörden nicht jedes befreiungswillige Unternehmen bei der Ausarbeitung eines Vorschlags selber begleiten. Absatz 2 legt dafür ein jährliches Mindestemissionsvolumen fest. Andere Unternehmen müssen sich nach Absatz 3 zu Gruppen zusammenschliessen und mit einer Energieagentur zusammen arbeiten. Die bislang einzige für diesen Zweck vom Bund beauftragte Organisation ist die Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW). Art. 6 Anforderungen an den Vorschlag Damit die Behörden beurteilen können, ob das Begrenzungsziel eines Unternehmens genügt, verlangt Absatz 1 eine plausible und nachvollziehbare Herleitung des Vorschlags. Für den Energieverbrauch entscheidende Referenzgrössen gemäss Buchstabe a. sind zum Beispiel Produktionsmenge, Energiebezugsfläche, Verkaufsfläche, Umsatz. Basisjahr ist in der Regel 1990, sofern die Daten vorhanden sind oder mit verhältnismässigem Aufwand ermittelt werden können. Angaben über das erwartete Wachstum der Produktion gemäss Buchstabe d. dienen der möglichst realistischen Festlegung des Begrenzungsziels für das Jahr Gemäss Absatz 2 kann die Behörde weitere Angaben verlangen, die sie für den Abgabeentscheid benötigt. Dies sind beispielsweise Angaben über die AHV-Abrechnungsnummern, Untermietverhältnisse oder Angaben, wenn mehrere Unternehmen nach Artikel 8 dieser Verordnung zusätzlich ein gemeinsames Ziel festlegen. Weitere Angaben können auch bei der Überführung von bislang freiwilligen Vereinbarungen, die von den Behörden bereits als grundsätzlich verpflichtungstauglich akzeptiert wurden, in Verpflichtungen verlangt werden. Befreiungen von der CO 2 -Abgabe werden aus Vollzugsgründen jeweils auf Beginn eines neuen Kalenderjahres gewährt. Vorgängig prüfen die Behörden den Vorschlag zur Emissionsbegrenzung gemäss Artikel 10 dieser Verordnung. Eine allfällig notwendige Bereinigung des Vorschlags nimmt zusätzlich Zeit in Anspruch. Absatz 3 legt daher fest, dass der Vorschlag bis spätestens zum 1. September des Vorjahres bei den Behörden eingereicht werden muss, 3

4 um mit einer Befreiung ab dem nächsten Kalenderjahr rechnen zu können. Fristerstreckungen werden in begründeten Fällen auf Gesuch hin gewährt. Art. 7 Umfang der Begrenzung Absatz 1 nennt die Kriterien für die Beurteilung eines Vorschlags zur Emissionsbegrenzung. Die Verordnung verweist auf die bereits im Artikel 9 Absatz 4 des CO 2 -Gesetzes aufgeführten Kriterien. Dies sind die Reduktionsziele des Gesetzes, die bereits ergriffenen CO 2 -wirksamen Massnahmen, die Kosten von Reduktionsmassnahmen, die internationale Wettbewerbsposition und das erwartete Produktionswachstum. Aus den zusätzlichen Kriterien im Absatz 1 der Verordnung geht hervor, dass vom technischen Reduktionspotential derjenige Anteil ausgeschöpft werden muss, welcher wirtschaftlich rentabel ist. Die Schwelle für die wirtschaftliche Rentabilität liegt in der Regel bei Investitionen, welche sich in weniger als fünf Jahren über Energiekosteneinsparungen auszahlen. Bei der Ermittlung der Rentabilität einer Massnahme ist die CO 2 -Abgabe einzurechnen. Gemäss Absatz 2 wird das Begrenzungsziel für das Jahr 2010 festgelegt. Weil gemäss CO 2 - Gesetz und Kyoto-Protokoll die Zielperiode über die Jahre 2008 bis 2012 massgebend ist, muss das Begrenzungsziel für das Jahr 2010 auch im Durchschnitt über die Jahre 2008 bis 2012 eingehalten werden. Wird die Abgabe erst auf 2009 oder später eingeführt, verkürzt sich der Verpflichtungszeitraum entsprechend. Dies gilt auch für den Fall, dass Unternehmen sich ungeachtet der erstmaligen Erhebung erst ab der zweiten oder dritten Stufe befreien wollen. Bei der Festlegung der Zielgrösse muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Begrenzungsziel für das Jahr 2010 nicht mehr dem Mittelwert über die Jahre 2008 bis 2012 entspricht. Um den Anspruch an das Begrenzungsziel aufrechtzuerhalten, wird ein Korrekturfaktor für die Jahre angewandt, für die keine Abgabebefreiung beansprucht wird. Bei Unternehmen, die erst nach 2010 eine Verpflichtung eingehen, wird das Begrenzungsziel für die Jahre nach 2010 festgelegt. Art. 8 Zielgrössen Gemäss Absatz 1 ist für jedes Unternehmen ein individuelles CO 2 -Frachtziel festzulegen. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, mit anderen Unternehmen zusammen zusätzlich ein gemeinsames CO 2 -Frachtziel festzulegen. Neben dem Frachtziel ist für jedes Unternehmen auch ein individuelles CO 2 -Intensitätsziel zu definieren. Die CO 2 -Intensität dient als Indikator für die Wirksamkeit der im Vorschlag enthaltenen Massnahmen. Sie setzt die CO 2 - Fracht in Relation zur Entwicklung der CO 2 -Emissionen ohne Massnahmen. Die CO 2 -Intensität ist auch für die Anpassung des Frachtziels aufgrund des Wachstums der Produktion massgebend. Anhand der festgelegten CO 2 -Intensität wird die maximale CO 2 - Fracht berechnet, welche das Unternehmen bei Einhaltung des festgelegten Intensitätsziels hätte emittieren dürfen. Im Umfang der Differenz zur festgelegten CO 2 -Fracht werden die Frachtwerte der einzelnen Unternehmen jährlich angepasst. Dementsprechend ändert sich auch das gemeinsame CO 2 -Frachtziel der Gruppe. Die letzte Anpassung des Frachtziels und die definitive Zuteilung der Emissionsrechte erfolgen auf der Basis des Jahres Mit dem Frachtziel verändert sich auch die Menge der Emissionsrechte, welche einem Unternehmen zustehen. Die Periodizität der Anpassung der zugeteilten Emissionsrechte im Register ist abhängig von den technischen Möglichkeiten. Festlegung, Anpassung und Überprüfung der Fracht sind aufwändig für Unternehmen, Energie-Agentur und Vollzugsbehörde. Deshalb erlaubt es Absatz 3, Verpflichtungen kleiner Unternehmen auf einen Massnahmenplan (KMU-Modell) oder auf einen spezifischen Zielwert (Benchmark-Modell) und nicht auf ein Frachtziel abzustützen. Nach den bisherigen Erfahrun- 4

5 gen ist diese Vereinfachung für Unternehmen sinnvoll, deren CO 2 -Fracht weniger als 500 Tonnen pro Jahr beträgt. Ohne Festlegung und Anpassung der Fracht können aber auch keine handelbaren Emissionsrechte nach Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung zugeteilt werden. Auch kleine Unternehmen haben die Möglichkeit, mit anderen Unternehmen zusammen zusätzlich ein gemeinsames Ziel festzulegen. Verändern sich die CO 2 -Emissionen eines Unternehmens aus unvorhersehbaren Gründen in erheblichem Ausmass, beispielsweise infolge einer neuen strategischen Ausrichtung eines Unternehmens mit entsprechender Umstellung der Produktpalette, erfolgt eine Neubeurteilung der Ziele und Massnahmen. Art. 9 Emissionsverminderung ausserhalb des Betriebs Dieser Artikel ermöglicht die Befreiung von Unternehmen, die kein betriebseigenes Potenzial zur CO 2 -Reduktion haben oder die keine wirtschaftlich tragbaren betriebseigenen Reduktionsmassnahmen durchführen können. Dies sind zum Beispiel neu in den Markt eintretende Unternehmen, deren Produktionsanlagen auf dem neuesten Stand der Technik sind. In derartigen Fällen werden für die Befreiung von der Abgabe Massnahmen ausserhalb des Betriebs verlangt. Art. 10 Entscheid über Abgabebefreiung Die Behörden prüfen die Dokumente und führen bei Bedarf Anhörungen und Betriebsbegehungen durch. Sie werden dabei von unabhängigen Auditoren und Fachexperten unterstützt. Beim Entscheid über die Abgabebefreiung gemäss Absatz 2 stützen sich die Behörden auf die Empfehlungen von Auditor und Fachexperte. Die Behörden entscheiden über die Befreiung von der Abgabe mit Verfügung. In einer ersten Tranche wurden am 23. April 2004 Vorschläge von mehr als 300 Unternehmen unter dem Dach der Energie-Agentur der Wirtschaft als grundsätzlich verpflichtungstauglich anerkannt. Seither wurden Vorschläge von weiteren über 300 Unternehmen als grundsätzlich verpflichtungstauglich anerkannt. Mit der Einführung der CO 2 -Abgabe können diese freiwilligen Vereinbarungen mit Verfügung in rechtlich verbindliche Verpflichtungen überführt werden. Die Behörden halten sich eine vertiefte Prüfung der eingereichten Anträge auf Überführung vor, sofern sich die Rahmenbedingungen der Unternehmen geändert haben. Art. 11 Berichterstattung und Monitoring Für Berichterstattung und Monitoring wurde zusammen mit der Energie-Agentur der Wirtschaft ein internetbasiertes Monitoring-System mit standardisiertem Format entwickelt, an welches sich die Unternehmen halten müssen. Die Daten sind auf Unternehmensebene zu erfassen und den Behörden zur Kontrolle der Zielerreichung offen zu legen. Absatz 1 legt die Einreichungsfrist für die Daten auf den 1. Juni des Folgejahres fest. Bis zu diesem Termin müssen die Daten den Behörden zur Verfügung stehen. Die Daten sind wichtig für die Rückverteilung der Einnahmen an die Wirtschaft gemäss Artikel 26 und 27 dieser Verordnung. Die Daten dienen auch als Kontrollgrössen für den in Artikel 13 bis 17 dargelegten Vollzug der Abgabebefreiung. Eine Warenbuchhaltung gemäss Absatz 3 ist unter anderem für die Kontrolle der Rückerstattung erforderlich. Für Brennstoffe, die noch nicht mit einer Abgabe belastet wurden, darf kein Gesuch auf Rückerstattung gestellt werden. Damit die Behörden frühzeitig erkennen, ob befreite Unternehmen auf Zielkurs sind, verlangt Absatz 4 eine Zwischenbilanz der Unternehmen. Der Bericht gibt Auskunft über den Stand 5

6 der Umsetzung von Massnahmen und deren Wirksamkeit per Ende des Vorjahres, in dem das Unternehmen erstmals von der Abgabebefreit ist. Art. 12 Emissionsrechte Das Instrument des Emissionshandels gibt den Unternehmen mehr Flexibilität bei der Zielerreichung. Dank der Möglichkeit, Emissionsrechte auszutauschen, sinken die Erfüllungskosten gesamthaft über alle in Verpflichtungen eingebundene Unternehmen. Mit dem Abschluss einer Verpflichtung zur Emissionsbegrenzung erhalten die Unternehmen implizit das Recht, CO 2 im Umfang der fixierten CO 2 -Fracht auszustossen. Die Unternehmen erhalten im Umfang des Begrenzungsziels für die Jahre, in denen sie von der Abgabe befreit sind, Emissionsrechte zugeteilt in Form von Tonnen CO 2. Kleinen Unternehmen, die sich nach Artikel 8 Absatz 3 dieser Verordnung nicht auf ein Frachtziel verpflichten, können auch keine handelbaren Emissionsrechte zugeteilt werden. Unternehmen, denen Emissionsrechte zugeteilt werden, sind verpflichtet, für die Verpflichtungsperiode genügende Emissionsgutschriften vorzuweisen, um ihre im Monitoring-System ausgewiesenen Emissionen in den Jahren,in denen sie von der Abgabe befreit sind, abzudecken. Unternehmen, welche mehr emittieren, als ihnen Emissionsrechte zur Verfügung stehen, müssen die fehlenden Gutschriften in Form von Zertifikaten oder Emissionsrechten erwerben. Überschüssige Emissionsrechte können entweder an andere Unternehmen verkauft oder als Guthaben für die Verpflichtungsperiode nach 2012 aufbewahrt werden. Die Übertragbarkeit von Emissionsgutschriften auf die nächste Verpflichtungsperiode kann erst in der Verordnung verankert werden, wenn dafür die rechtlichen Grundlagen geschaffen worden sind. Ausser den befreiten Unternehmen dürfen auch andere Akteure am Emissionshandel teilnehmen und Emissionsgutschriften handeln. Sie müssen dafür ein Konto im nationalen Register führen. Absatz 2 verlangt, dass alle Inhaber von Emissionsgutschriften sowie sämtliche Transaktionen im nationalen Register erfasst werden (vgl. auch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung über die Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen 2 ). Unternehmen, die aufgrund ihrer Grösse oder der Ausrichtung ihrer Geschäftstätigkeit nicht selbst auf dem Emissionsmarkt auftreten wollen, dürfen die Verwaltung ihrer Emissionsrechte einem Treuhänder übertragen. Als Treuhänder kommt beispielsweise die Energie-Agentur der Wirtschaft in Frage. Gemäss Absatz 3 werden die Emissionsrechte der befreiten Unternehmen erstmals am 1. Juni des dem ersten Befreiungsjahr folgenden Jahres im Umfang der emittierten Menge CO 2 des ersten Befreiungsjahres entwertet. Befreit sich ein Unternehmen beispielsweise ab dem Jahr 2008, so muss die erstmalige Entwertung bis spätestens 1. Juni 2009 im Umfang der im Jahre 2008 emittierten Menge CO 2 vorgenommen werden. Die Unternehmen nehmen diese Entwertung selber vor. Mit der Entwertung verschieben sich die gebrauchten Emissionsrechte im Register vom Bestandes- in das Invalidierungskonto. Anhand des Invalidierungskontos überprüft die Behörde, ob das Unternehmen genügend Emissionsrechte entwertet hat. Gemäss Absatz 4 erlässt das UVEK Vorschriften über die Führung des nationalen Registers. Das UVEK regelt unter anderem die Eröffnung der Konti im Register und die Einzelheiten der Transaktionen. Es kann für die Kontoeröffnung, die Kontoführung und die Zuteilung von Emissionsrechten eine Gebühr erheben. 2 SR

7 Art. 13 Rückerstattung der Abgabe Die Oberzolldirektion erhebt die Abgabe bei der Überführung der Brennstoffe in den abgaberechtlich freien Verkehr. Abgabebefreite Unternehmen verlangen den beim Einkauf der Brennstoffe entrichteten Abgabebetrag oder die auf Unternehmen nach Artikel 4 überwälzte Abgabe bei der Oberzolldirektion zurück. Damit die Oberzolldirektion den entrichteten Abgabeertrag zurückerstatten kann, muss ihr ein entsprechendes Gesuch vorliegen. Dieses Gesuch bedarf der schriftlichen Form. Art. 14 Periodizität der Rückerstattung Gemäss Absatz 2 müssen die Unternehmen ihr Gesuch auf Rückerstattung für die Abgaben aus dem Vorjahr bis spätestens am 30. Juni des Folgejahres stellen. Unternehmen, deren Geschäftsjahr vor Abschluss des Kalenderjahres endet, dürfen bis zu dieser Frist Abgaben für das ganze im Vorjahr abgelaufene Geschäftsjahr zurückfordern. Das ermöglicht es auch diesen Unternehmen, die Abgaberückerstattung für ein ganzes Geschäftsjahr zusammen zu fassen. Art. 15 Mindestbetrag und Rückerstattungsgebühr Die Behandlung der Anträge und die Abwicklung der Rückerstattung sind mit Aufwand bei der Oberzolldirektion verbunden. Dieser Verwaltungsaufwand muss verhältnismässig sein und abgegolten werden. Absatz 1 legt deshalb einen Mindestbetrag fest, Absatz 2 regelt die Gebühren. Art. 16 Aufschub der Rückerstattung Ob ein Unternehmen sein Begrenzungsziel einhält, kann erst nach Ablauf der Verpflichtungsperiode im Jahre 2013 abschliessend beurteilt werden. Die Vollzugsbehörde muss aber die Rückerstattung der Abgabe sistieren können, wenn sich ein Unternehmen nicht mehr auf Zielkurs befindet und Korrekturmassnahmen fehlen. Stellt das BAFU anhand der im Monitoring ausgewiesenen CO 2 -Emissionswerte und dem Guthaben an Emissionsgutschriften im entsprechenden Registerkonto fest, dass die Zielerreichung gefährdet ist, lehnt die Oberzolldirektion ein Gesuch auf Rückerstattung ab. Der zurückbehaltene Betrag gelangt nicht in die Rückverteilung der Einnahmen, sondern bleibt sichergestellt. Sobald das Unternehmen nachweist, dass es sich wieder auf Zielkurs befindet, wird der zurückbehaltene Betrag ausgerichtet. Art. 17 Sicherstellung der Rückerstattung Die Oberzolldirektion kann auch bereits zurückerstattete Abgabebeträge sicherstellen, wenn sich ein Unternehmen nicht mehr auf Zielkurs befindet. Die Reservation von Vermögenswerten erfolgt analog zu den Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes. Die Sicherstellung wird aufgehoben, sobald das Unternehmen nachweist, dass es sich wieder auf Zielkurs befindet. Art. 18 Erfüllung der Verpflichtung Eine Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn das festgelegte wachstumsbereinigte Frachtziel gemäss den im Monitoring-System ausgewiesenen Emissionswerten nicht überschritten wird (Absatz 1 Buchstabe a.). Für die Beurteilung der Erfüllung gilt nicht das einzelne Jahr, sondern der gesamte Zeitraum, für welchen die Abgabebefreiung beansprucht wird. Bei Unter- 7

8 nehmen, die zusätzlich ein gemeinsames CO 2 -Frachtziel festgelegt haben, ist das gemeinsame Frachtziel (Summe der Frachtziele der einzelnen befreiten Unternehmen) massgebend für die Erfüllung der Verpflichtung. Wird das gemeinsame Frachtziel nicht eingehalten, wird gemäss Absatz 3 beurteilt, ob das einzelne Unternehmen genügend Emissionsrechte entwertet hat. Absatz 1 Buchstabe b. regelt die Erfüllung der Verpflichtung bei kleinen Unternehmen nach Artikel 8 Absatz 3 dieser Verordnung, für die kein Frachtziel festgelegt wird. Auch bei kleinen Unternehmen, die zusätzlich ein gemeinsames Ziel festgelegt haben, ist das gemeinsame Ziel massgebend für die Erfüllung der Verpflichtung. Wird das gemeinsame Ziel nicht eingehalten, wird gemäss Absatz 3 beurteilt, ob das einzelne Unternehmen sein individuelles Ziel eingehalten hat. Absatz 2 räumt den Unternehmen mehr Flexibilität bei der Einhaltung der Ziele gemäss Absatz 1 ein. Das festgelegte wachstumsbereinigte Frachtziel darf überschritten werden, wenn im entsprechenden Umfang Emissionsgutschriften erworben werden. Auch kleine Unternehmen können die Nicht-Einhaltung ihrer besonderen Ziele nach Artikel 8 Absatz 3 dieser Verordnung, durch Zukauf von Emissionsgutschriften kompensieren. Neben überschüssigen Emissionsrechten anderer befreiter Unternehmen (vgl. Artikel 12 dieser Verordnung) können auch Zertifikate aus dem Ausland erworben werden. Im Unterschied zum Erwerb inländischer Emissionsrechte ist die Anrechnung ausländischer Zertifikate auf 8 bzw. 30 Prozent des Frachtziels begrenzt (vgl. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung über die Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen). Art. 19 Nichterfüllung der Verpflichtung Für die Verzinsung gemäss Absatz 1 gelten die marktüblichen Zinssätze in den relevanten Abgabejahren. 3. Abschnitt: Abgabebefreiung für fossile Brennstoffe Art. 21 Befreiter Bezug von Brennstoffen, die nicht energetisch genutzt werden Brennstoffe, die importiert oder in den abgaberechtlich freien Verkehr überführt werden und nicht für die energetische Nutzung bestimmt sind, sind von der CO 2 -Abgabe befreit. Absatz 1 knüpft die Befreiung an die Verpflichtung, dass die Brennstoffe zu anderen als energetischen Zwecken eingesetzt werden. Bei einem Weiterverkauf verlangt Absatz 2, dass der Abnehmer sich gegenüber der Oberzolldirektion verpflichtet, den Brennstoff zum befreiten Zweck zu verwenden und darüber Aufzeichnungen zu führen. 4. Abschnitt: Abgabeerhebung für im Inland hergestellte oder gewonnene Kohle Artikel 23 regelt die Abgabeerhebung für im Inland hergestellte Kohle. In diesem Fall gelten nach Artikel 24 die Bestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. In der Regel wird Kohle jedoch aus dem Ausland eingeführt. 8

9 5. Abschnitt: Verteilung des Abgabeertrags an die Bevölkerung Art. 25 Absatz 1 regelt die Verantwortlichkeiten und den Ablauf der Verteilung an die Bevölkerung. Die Verteilung nehmen die Versicherer vor. Die Verteilung erfolgt jeweils erst im zweiten Jahr nach der Abgabeerhebung, damit Versicherer und Versicherte rechtzeitig über die Beträge informiert werden können und der Vollzugsaufwand klein bleibt. Die gleichmässige Verteilung an die Bevölkerung gemäss CO 2 -Gesetz wird über die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung und der Militärversicherung (Absatz 2) abgewickelt. Dieses System verursacht geringe Vollzugskosten und hat sich bei der Ertragsverteilung bei bestehenden Lenkungsabgaben, unter anderem bei der Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), bewährt. Massgebend für die Rückverteilung der CO 2 -Abgabe an die Bevölkerung ist der Abgabeertrag, der sich aus dem Abgabeaufkommen der Bevölkerung ergibt. Welcher Teil des gesamten Abgabeaufkommens von der Bevölkerung stammt, wird mit Hilfe der CO 2 -Statistik für das Erhebungsjahr ermittelt. Die CO 2 - Statistik weist die CO 2 -Emissionen des Haushaltssektors separat aus. Absatz 3 legt das Vorgehen der Versicherer fest. Die Auszahlung an die Versicherten erfolgt mittels Verrechnung mit sämtlichen während des Verteilungsjahres fälligen Prämienrechnungen. Allen Versicherten ist zusammen mit der Prämienmitteilung für das Folgejahr der Auszahlungsbetrag des folgenden Verteilungsjahres bekannt zu geben. Ist die Verrechnung nicht möglich, weil beispielsweise die versicherte Person die Prämie nicht selber zahlt, wird der Betrag der versicherten Person ausbezahlt. Absatz 4 bezeichnet die anspruchsberechtigten Personen. Anspruch auf einen Ertragsteil haben alle Personen, die gesetzlich verpflichtet sind, eine Krankenversicherung abzuschliessen, sowie Personen, die der Versicherungspflicht nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung unterstehen und in der Schweiz wohnhaft sind. Stichtag für die Bestimmung der verteilungsberechtigten Wohnbevölkerung ist der 1. Januar des Verteilungsjahres. Damit das BAFU den Betrag pro Versicherer berechnen kann, müssen diese gemäss Absatz 5 dem Bundesamt für Gesundheit bis zum 20. März des Verteilungsjahres die Anzahl verteilungsberechtigter Personen melden. Die Versicherer erhalten gemäss Absatz 6 ihren Anteil an der Verteilungssumme jeweils am 30. April des Verteilungsjahres. Die dabei anfallenden Zinserträge gelten als Aufwandentschädigung für die Versicherer. 6. Abschnitt: Verteilung des Abgabeertrags an die Wirtschaft Art. 26 Anteil der Wirtschaft Die Verteilung an die Wirtschaft wird über die AHV-Ausgleichskassen abgewickelt. Massgebend für die Rückverteilung der CO 2 -Abgabe an die Wirtschaft ist der Abgabeertrag, der sich aus dem Abgabeaufkommen der Wirtschaft ergibt. Dieser Anteil des gesamten Abgabeaufkommens wird mit Hilfe der CO 2 -Statistik für das Erhebungsjahr ermittelt. Die CO 2 -Statistik weist die CO 2 -Emissionen der Wirtschaft separat aus. Davon abgezogen werden die Emissionen der befreiten Unternehmen. Diese Daten liefert das Monitoring-System nach Artikel 11 dieser Verordnung. 9

10 Absatz 1 regelt die Verantwortlichkeiten und das Verfahren der Verteilung des Abgabeertrags an die Wirtschaft. Die einzelnen AHV-Ausgleichskassen werden von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) koordiniert. Bei den abrechnungspflichtigen Arbeitgebern werden regelmässig Arbeitgeberkontrollen durchgeführt, die zu kleineren Berichtigungen führen können. Diese Berichtigungen werden bei der Ertragsverteilung aus technischen Gründen nicht berücksichtigt. Gemäss Absatz 2 werden die Beträge den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen bis spätestens am 30. Juni des Verteilungsjahres gutgeschrieben. Das Verteilungsjahr ist das zweite Jahr nach dem Abgabejahr. Befreite Unternehmen sind gemäss CO 2 -Gesetz von der Verteilung ausgeschlossen. Das BAFU teilt den Ausgleichskassen diese Unternehmen mit. Art. 27 Organisation Basis für die Ermittlung des Verteilungsfaktors (Absatz 1) bildet die von den Ausgleichskassen via ZAS für das Abgabejahr gemeldete Lohnsumme aller verteilungsberechtigten Unternehmen. Das BAFU berechnet den Verteilungsfaktor (Quotient aus zu verteilendem Betrag und Lohnsumme) und meldet ihn der ZAS zur Weiterleitung an die Ausgleichskassen. Gestützt auf den Verteilungsfaktor berechnen die Ausgleichskassen nach Absatz 2 den Verteilungsbetrag der einzelnen Arbeitgeber. Der Betrag wird entweder auf dem Weg der Verrechnung oder der Auszahlung ausgerichtet. Dabei sind die Buchungsvorschriften gemäss dem AHV-internen Reglement zu beachten. Die Information gemäss Absatz 3 an Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen erfolgt durch die Ausgleichskassen mit separatem Schreiben. Art. 28 Entschädigung der Ausgleichskassen Das BAFU regelt die Entschädigung der Ausgleichskassen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen nach den Vorgaben von Absatz 2 und Abschnitt: Vollzug Art. 30 Aufwandsentschädigung Die Vollzugskosten (Personal- und Sachaufwand) belaufen sich auf jährlich 4,4 Mio. Franken. Davon werden 2,3 Mio. für Sachausgaben beansprucht und 2,1 Mio. für die insgesamt für den Vollzug zuständigen 15,5 Stellen bei der Oberzolldirektion, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Energie. Die wichtigsten Vollzugsaufgaben sind: - Abgabeerhebung - Vorbereitung und Erlass von Befreiungsverfügungen - Aufbau und Unterhalt des Monitoring-Systems für befreite Unternehmen - Ertragsverteilung an Wirtschaft und Bevölkerung - Errichtung des Emissionshandels unter abgabebefreiten Unternehmen und die Sicherstellung des Anschlusses an das EU-Emissionshandelssystems - Betreiben des Registers zur Verwaltung der Emissionsrechte - Begleitung von Projekten zur Emissionsminderung im Ausland 10

11 - Rückverteilung des Abgabeertrags (Einnahmen abzüglich Vollzugskosten) an Wirtschaft via AHV-Ausgleichskassen und Bevölkerung via Krankenversicherer und Militärversicherung - Weiterentwicklung von CO 2 -Abgabe, Emissionshandel und Abgabebefreiung für die Nachfolgegesetzgebung nach 2012 Art. 32 Nachweis der Abgabeentrichtung Aus Gründen der Transparenz für die Käufer und der Kontrolle von Rückerstattungsgesuchen müssen Brennstoffhändler den angewendeten Abgabesatz auf den Rechnungen an die Käufer ausweisen. Dies gilt sowohl für Importeure als auch für Verteiler im Inland. Zusätzlich müssen gemäss Absatz 2 alle, die Wärme oder Strom an Unternehmen nach Artikel 4 dieser Verordnung abgeben, die Art und Menge der fossilen Brennstoffe sowie der angewendete Abgabesatz auf den Rechnungen an besagte Unternehmen aufführen. Befreite Unternehmen müssen die Rechnung über die bezahlten Abgaben dem Gesuch auf Rückerstattung der entrichteten Abgabe gemäss Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung beilegen. 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 33 Änderung bisherigen Rechts Die vom Bundesrat mit Beschluss vom 22. Juni 2005 gutgeheissene CO 2 -Anrechnungsverordnung (SR ) verweist in Artikel 5 Absatz 2 auf die CO 2 -Verordnung. Der Verweis auf Unternehmen ohne betriebseigenes Reduktionspotenzial bezieht sich neu auf Artikel 9 der CO 2 -Verordnung. Art. 34 Inkrafttreten Die Verordnung tritt unabhängig von der erstmaligen Abgabeerhebung am 1. Juli 2007 in Kraft. 11

12 Anhang CO 2 -Emissionsfaktoren t CO 2 / TJ t CO 2 / MWh t CO 2 / t CO 2 / Hohlmass Heizöl extraleicht 73,7 0,265 3,140 2,653 kg CO 2 / l Heizöl schwer 77,0 0,277 3,172 3,046 kg CO 2 / l Erdgas 55,0 0,198 2,558 2,020 kg CO 2 / Nm3 Steinkohle 94,0 0,338 2,641 Braunkohle 104,0 0,374 2,090 Petrolkoks 94,0 0,338 3,290 Koks 105,0 0,378 2,835 Propan 64,7 0,233 2,996 1,516 kg CO 2 / l Butan 66,4 0,239 3,034 1,754 kg CO 2 / l Ethylen 66,6 0,240 3,144 Propylen 68,7 0,247 3,140 Butylen 69,3 0,249 3,146 Butadien 74,2 0,267 3,257 Acetylen 70,1 0,252 3,386 Leuchtpetrol/Petroleum 73,2 0,264 3,148 2,518 kg CO 2 / l 12

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