Aktualisierte Stellungnahme

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1 Aktualisierte Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission über eine Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Stand: August 2010) 1. Einführung Die EU-Kommission hat am 30. Januar 2008 einen Vorschlag für eine Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV Interinstitutional File 2008/0028 [COD] 1 ) vorgelegt. Ziel dieses Vorschlages ist es, zentrale Vorgaben des Europäischen Kennzeichnungsrechts zu konsolidieren und mit unmittelbarer Wirkung in den Mitgliedstaaten zur Geltung zu bringen. Zudem soll der freie Warenverkehr mit sicheren und gesunden Lebensmitteln innerhalb des Binnenmarktes gewährleistet (vgl. Erwägungsgrund 2) und gleichzeitig größere Rechtssicherheit für Unternehmen und Verbraucher geschaffen werden (vgl. Erwägungsgrund 11). Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Verbraucher wird in Fortschreibung des geltenden Rechts angestrebt, dass die Verbraucher in Bezug auf Lebensmittel in angemessenem Umfang und sachgerecht informiert werden sollen. Seit Vorlage des Kommissionsentwurfs wird dieser sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene intensiv diskutiert. Das EU-Parlament hat am 16. Juni 2010 in Erster Lesung eine Vielzahl von Änderungen zum Verordnungsentwurf beschlossen. Die mit der LMIV befasste Ratsarbeitsgruppe wird auch unter belgischer Präsidentschaft intensiv die Beratungen fortführen. Die wafg unterstützt die dargelegten Zielsetzungen im Grundsatz ausdrücklich, sieht aber in vielen Detailfragen weiterhin Diskussions- und Klärungsbedarf. 1 Dieser Entwurf der EU-Kommission ist nachfolgend sofern nicht explizit auf eine Nachfolgefassung bzw. ein anderes Dokument verwiesen wird die Bezugsgrundlage für die wafg-stellungnahme.

2 Dies deckt sich mit der Einschätzung anderer Bereiche der Lebensmittelwirtschaft, worauf unter anderem der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.v. (BLL) auf nationaler Ebene und die Confederation of the Food and Drink Industries in the EU (CIAA) auf europäischer Ebene mehrfach nachdrücklich hingewiesen haben. Nachfolgend stellt die wafg einige ausgewählte grundlegende und branchenspezifische Themen heraus, die auf der Grundlage des aktuellen Diskussionsstandes aus Sicht der Hersteller und Vertreiber von alkoholfreien Erfrischungsgetränken von besonderer Bedeutung sind. 2. Grundlegende Anmerkungen 2.1. Nationale Kennzeichnungssysteme bedrohen den Binnenmarkt Die EU-Kommission hat in Artikel 44 des Verordnungsentwurfs vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten über sogenannte national schemes zusätzlich zu den gemeinschaftlichen Anforderungen auch (weitergehende) nationale Kennzeichnungsstandards setzen können. Die wafg spricht sich weiterhin entschieden gegen diesen Ansatz aus. Die Verwendung eines einheitlichen Etiketts gleichzeitig in mehreren Ländern wird bei einem solchen Ansatz deutlich erschwert wenn nicht sogar ausgeschlossen. Letztlich erfordern nationale Kennzeichnungssysteme in einzelnen Mitgliedstaaten für betroffene Unternehmen in der betrieblichen Umsetzung gesonderte bzw. individuell gestaltete Etiketten für jeden Mitgliedstaat. Faktisch wird zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen in den einzelnen Ländern jeder Lebensmittelproduzent dazu angehalten sein, die eigentlich freiwillige zusätzliche Kennzeichnung umzusetzen Ein solcher Ansatz stellt für die europäische Distribution von Lebensmitteln bzw. den Binnenmarkt eine spürbare Beeinträchtigung dar. Er würde sowohl die Ziele der Gesetzgebung zur Förderung des freien Warenverkehrs konterkarieren als auch erhebliche finanzielle und logistische Belastungen für die Unternehmen bedeuten, die insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen besonders treffen würden. Die wafg begrüßt daher ausdrücklich das Votum des EU-Parlaments, das gesamte Kapitel VII ( Ausarbeitung nationaler Regelungen bzw. national schemes ) zu streichen. Die Mitgliedsstaaten und der Rat sind aufgefordert, diese Position aufzugreifen und im Gemeinsamen Standpunkt generell festzuschreiben Nährwertkennzeichnung sachgerecht gestalten Die wafg befürwortet eine sachgerechte, verständliche und einheitliche Nährwertkennzeichnung, denn fundierte Nährwertangaben sollen und können wichtige Sachinformationen für die individuelle Ausgestaltung einer ausgewogenen Ernährung in Anpassung an den Lebensstil der Konsumenten liefern. 2/8

3 Die wafg begrüßt hierzu die Entscheidung, bei der Umsetzung der Nährwertkennzeichnung weiterhin auf die unter maßgeblicher Mitwirkung der europäischen Lebensmittelindustrie entwickelte und zwischenzeitlich vielfältig in der Praxis angewandte Konzeption der Guideline Daily Amounts (GDAs) zurückgreifen zu können. Das EU-Parlament hat durch seine Absage an die so genannte Ampel- Kennzeichnung eine weitere maßgebliche und wegweisende Entscheidung getroffen. Dennoch bleibt es aus Sicht der notwendig, auf einige wichtige Punkte hinzuweisen. Für eine sachgerechte Ausgestaltung der verbindlichen Nährwertkennzeichnung gilt eine ganze Reihe von Maßgaben: Für die Verbraucher ist der Kaloriengehalt von Lebensmitteln (auch bei Getränken) die wesentliche Nährwertinformation, die über das Etikett kommuniziert wird. Aus Platz- und Praktikabilitätsgründen sollte daher die verpflichtende Kennzeichnung auf der Vorderseite der Verpackung auf den Kaloriengehalt begrenzt werden. Die vom EU-Parlament jetzt vorgesehene Mehrfachkennzeichnung von Nährwerten bringt für die Konsumenten keinen relevanten Informationsgewinn. Schon die vom EU-Parlament vorgesehene verpflichtende Nährwertkennzeichnung von bis zu zehn Angaben 2 auf der Verpackungsrückseite (jeweils pro 100 g/100 ml, pro Portion und als GDA-Angabe) in Tabellenform ist für kleinere Verkaufsverpackungen kaum darstellbar. Zusätzlich sieht das EU-Parlament auch noch verpflichtende Nährwertkennzeichnungselemente auf der Verpackungsvorderseite vor. Die Angaben für Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz sollen demnach in einem nicht näher bezeichneten übersichtlichen Format wiederholt werden. Als weitere auf der Vorderseite gedoppelte und insgesamt damit dreifach vorhandene Information soll als Pflichtkennzeichnung für den Energiegehalt vorne rechts auf der Verpackung eine Angabe in 3 mm Schriftgröße umrahmt angebracht werden. Mit anderen Worten: Der Energiegehalt wird dreifach, der Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz jeweils doppelt auf jeder Verkaufsverpackung verpflichtend anzugeben sein. Die mit diesen Vorgaben einhergehende Überfrachtung an Informationen bringt keinen Zusatznutzen für den Verbraucher. Der Informationsgehalt einer Nährwertkennzeichnung steigt nicht mit der Zahl der Angaben und der Wiederholung bereits genannter Daten. 2 Konkret handelt es sich hier um Angaben zum Energiegehalt sowie zu Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz sowie Eiweiß, Kohlenhydraten, Ballaststoffen, künstlichen und natürlichen Transfettsäuren 3/8

4 Die wafg setzt sich daher weiterhin für eine klare und übersichtliche Nährwertkennzeichnung der so genannten Big 8 -Nährwerte (pro 100 g/100 ml in Tabellenform) auf der Rückseite des Produkts ein. Gerade im Hinblick auf bereits existierende und am Markt etablierte Nährwertkennzeichnungssysteme sollten Portionsbezug und GDA-Bezug auf freiwilliger Basis hinzugefügt werden können. Nicht alle Nährstoffe sind für alle Produkte relevant. Daher sollte für alkoholfreie Getränke als Option vorgesehen werden, bei der Nährwertkennzeichnung die zukünftig geplante Bezugnahme auf Salz (vgl. Art. 29 Nr. 1 lit. b des Entwurfs) durch die relevante Bezugnahme Natrium zu ersetzen und bei fehlender Produktrelevanz auf die Kennzeichnungspflicht von Fett und gesättigten Fettsäuren oder vergleichbar irrelevanter Angaben als Pflichtkennzeichnungselement zu verzichten. Unbeschadet hiervon müssen je nach Produktrelevanz zukünftig weiterhin andere sachgerechte Kennzeichnungselemente (z.b. zu einzelnen Nährstoffen) auf freiwilliger Basis verwendet werden können Klarheit und Lesbarkeit von Etiketten erhalten Nähere Vorgaben zur Darstellungsform der vorgeschriebenen Angaben enthält Artikel 14 des Kommissionsvorschlages. Dort ist für die Pflichtangaben, die sich nach Artikel 9 des Entwurfs definieren, eine Mindestschriftgröße von 3 mm vorgesehen. Die Vorgabe dieser Mindestschriftgröße hätte insbesondere für kleinere Getränkeverpackungen dramatische Konsequenzen und ist in der Praxis im Hinblick auf die Fülle der Angaben, die dieser Bestimmung unterliegen sollen keinesfalls für alle Lebensmittelverpackungen realisierbar. Die Diskussionen im Europäischen Rat haben diesen Kritikpunkt erfreulicherweise im Grundsatz aufgegriffen. Dort steht derzeit eine sogenannte Mindest-x-Höhe 3 von 1,2 mm zur Debatte. Dies klingt zunächst nach einer deutlichen Erleichterung für die Wirtschaft. Diese Annahme hält aber einer vertieften Überprüfung der praktischen Konsequenzen nicht stand, denn auch diese Vorgabe läuft in der Praxis auf eine Mindestschriftgröße von bis zu ca. 2,7 mm hinaus. Damit führt dieser Ansatz letztlich den Irrglauben fort, mit einer Mindestgröße die bereits derzeit geltende Vorgabe der Kennzeichnungselemente in gut sichtbarer und deutlich lesbarer Weise effektiver umzusetzen. 3 Die sogenannte x-höhe (englisch: x-height ) ist wie folgt definiert: Nach Berechnungen der wafg resultiert aus einer x-höhe von 1,2 mm je nach Schriftart eine Gesamtschriftgröße von bis zu 2,7 mm. 4/8

5 Dabei wird aber übersehen, dass eine vorgegebene Mindestschriftgröße allein keinesfalls die gute Lesbarkeit von Etiketten bedingt. Neben der Schriftgröße spielen weitere Merkmale wie Kontrast, verwendete Schriftart, Farbe, Zeilenabstand etc. gleichfalls eine wichtige Rolle. Die Vorgabe einer Mindestschriftgröße kann zudem bei (insbesondere produktionstechnisch) begrenzter Größe von Etiketten dazu führen, die für den Verbraucher wichtige Erkennbarkeit und Abgrenzung der diversen Pflichtkennzeichnungselemente gegeneinander auf dem Etikett zu erschweren: So ist die optisch auf den ersten Blick erkennbare und nachvollziehbare Differenzierung beispielsweise von Zutatenverzeichnis und Nährwertkennzeichnung für den Kunden ein wichtiges Kriterium, um sich schnell über die maßgeblichen Produkteigenschaften zu informieren. Eine Mindestschriftgröße würde insofern die notwendigen Gestaltungsspielräume der Unternehmen wie auch die Information der Konsumenten beeinträchtigen. Da zudem die Rechtsprechung klare Anforderungen an die Umsetzung entwickelt hat, stellt der von vielen (insbesondere älteren) Verbrauchern beklagte Mangel der verständlichen Lesbarkeit vor allem ein Vollzugsproblem bzw. -defizit dar. Schon heute hat die Amtliche Lebensmittelüberwachung alle erforderlichen Instrumente in der Hand, um die Vorgaben des Gesetzgebers zur Lesbarkeit umzusetzen. Die CIAA hat daher die dargelegten Aspekte aufgegriffen und einen Leitfaden 4 erarbeitet, der losgelöst von der Frage der Mindestschriftgröße eine Vielzahl von Vorgaben und Empfehlungen enthält, welche die Gestaltung von deutlich lesbaren Etiketten erleichtern. Die wafg unterstützt diesen Ansatz und fordert eine faktenorientierte Diskussion der damit angesprochen Fragen. Eine Mindestschriftgröße jedenfalls ist nicht zielführend. Dies deckt sich mit den Ergebnissen der Abstimmungen im EU-Parlament, das maßgeblich auf eine gute Lesbarkeit und deren Sicherstellung ohne konkrete Bezugnahme auf eine Mindestschriftgröße abstellt. Dieser Ansatz ist weiter zu verfolgen und sollte über die sachgerechte Ausgestaltung der vom EU-Parlament vorgesehenen Leitlinien für eine gute Lesbarkeit umgesetzt werden Herkunftskennzeichnung ist bereits ausreichend geregelt Der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission sieht in Artikel 9 Absatz 1 lit. i) neue Vorgaben zur verpflichtenden Herkunftskennzeichnung vor. Die wafg begrüßt den dortigen Ansatz, eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung für Lebensmittel wie im geltenden Recht bereits verankert nur in den Fällen vorzusehen, in denen eine Täuschung des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft des Lebensmittels ernsthaft angenommen werden kann. 4 Die CIAA-Guidelines for the Legibility of Labelling sind frei im Internet zugänglich. 5/8

6 Eine Ausweitung, wie sie vom EU-Parlament jetzt für bestimmte Zutaten in verarbeiteten Produkten sowie Erzeugnissen mit nur einer Zutat vorgeschlagen wurde, ist abzulehnen, da dies einen schrittweisen Einstieg in die zutatenbezogene Herkunftskennzeichnung bedeuten würde. Zur Sicherung einer konstant hohen und gleichbleibenden Qualität der Produkte werden auch im Getränkebereich gerade Zutaten pflanzlichen Ursprungs (z.b. Orangensaftkonzentrat) über das Jahr hinweg aus verschiedenen Herkunftsquellen bzw. unterschiedlichen Herkunftsländern verwendet. In einem ausführlichen Positionspapier hat der BLL gemeinsam mit der Bundesvereinigung der Ernährungsindustrie (BVE) und dem Handelsverband Deutschland (HDE) verdeutlicht, dass eine zutatenbezogene Kennzeichnung nicht praktikabel und in jeder Hinsicht auch finanziell unverhältnismäßig wäre. 3. Spezifische Aspekte von besonderem Interesse für die Alkoholfreie Getränkeindustrie 3.1. Doppeletikettierung von Süßungsmitteln vermeiden (Artikel 10 i.v.m. Anhang III) Die Pflicht zur Doppeletikettierung von Süßungsmitteln (zum einen als expliziter Hinweis auf Süßungsmittel im Zutatenverzeichnis und zum anderen auch in der Verkehrsbezeichnung) ist nach der Überzeugung der wafg mittlerweile überholt, da die Verbraucher inzwischen gelernt haben, dass kalorienreduzierte oder -arme Erfrischungsgetränke Süßstoffe enthalten. Deren Verwendung wird jeweils eindeutig und deutlich in der Zutatenliste aufgeführt. Das Zutatenverzeichnis sollte in der Fortführung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und gemäß dem Leitbild des mündigen und aufgeklärten Verbrauchers als zentraler Ort für die Information des Verbrauchers über die Zusammensetzung des Lebensmittels gestärkt werden. Es besteht kein nachvollziehbarer logischer Grund mehr dafür, warum diese Zutaten doppelt genannt werden müssen quasi in der Form einer besonderen Warnung. Es ist insofern darauf zu hoffen, dass die EU-Kommission Ihren Standpunkt in dieser spezifischen Frage noch einmal überdenkt und die Absichtserklärung für eine stringentere Gestaltung der Rechtsvorgaben (wie im Erwägungsgrund 9 postuliert) auch praktisch angeht Angemessene Regelungen für unauslöschlich und dauerhaft gekennzeichnete Flaschen (Artikel 17) Die wafg bewertet die Vorschläge der EU-Kommission für die Bestimmungen für unauslöschlich und dauerhaft gekennzeichnete Mehrweg-Glasflaschen mit Skepsis und Sorge. 6/8

7 Zu den zukünftig verbindlichen Angaben gehört dem Vorschlag der EU-Kommission zufolge etwa auch die obligatorische Nährwertkennzeichnung. Diese Pläne führen aus Sicht der wafg in der Praxis bei dieser spezifischen Gebindeart zu erheblichen Problemen. Gleiches gilt für die Flaschen, bei denen die bisher (begrenzten) Pflichtangaben, wie beispielsweise das Zutatenverzeichnis, über den Verschlussdeckel ( Kronkorken ) rechtskonform kommuniziert werden. Jede Ausweitung der Kennzeichnungspflicht etwa auf weitere Informationen wie bei einer platzfordernden Nährwertkennzeichnung oder der Vorgabe einer verbindlichen Mindestschriftgröße ist für die betroffenen dauerhaft etikettierten Verpackungen nicht umsetzbar, wenn nicht zwangsläufig der komplette Flaschenbestand ausgetauscht wird. Insofern bedarf es sachgerechter Übergangsregelungen für eine wirtschaftlich wie ökologisch vertretbare Ausgestaltung. In Anbetracht des Wertes (von etwa 60 Millionen Euro) und der durchschnittlichen Lebensdauer (von ca. 8 bis zu 12 Jahren) des derzeitigen Flaschenbestandes in der EU, hält die wafg für den Sondertatbestand der unauslöschlich und dauerhaft gekennzeichneten Mehrweg-Glasflaschen eine Ausnahme von bestimmten Kennzeichnungspflichten, mindestens aber eine Übergangsphase von mindestens 10 Jahren für geboten und erforderlich. Daher ist dringend der Ansatz des EU-Parlaments fortzuführen, für Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen, eine sachgerechte Ausnahme dieser Verpackungen vorzusehen Signifikante Mengen" für Empfohlene Tagesmengen" bei Vitaminen und Mineralien an Codex Alimentarius-Standard anpassen In Anhang XI Teil A wird die Bestimmung der signifikanten Menge an Vitaminen und Mineralstoffen geregelt. Bei Erreichen der signifikanten Menge eines Vitamins oder eines Minerals kann der entsprechende Nährstoff nach Artikel 29 Absatz 2 lit. h) in der Nährwertdeklaration aufgeführt werden. Hier sprechen sich die wafg und die Union of European Beverages Associations (UNESDA) als Dachverband der europäischen Erfrischungsgetränke-Industrie nachdrücklich dafür aus, im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der europäischen Kennzeichnungsvorgaben bei der Anreicherung von Getränken bzw. flüssigen Lebensmitteln als Maßstab für die so genannte signifikante Menge auf die Bezugsgröße 7,5 % RDA abzustellen, und zukünftig als einheitliche Bezugsgröße für eine Kennzeichnung bzw. Auslobung die Portion heranzuziehen, sofern diese für den Verbraucher im Rahmen der allgemeinen Nährwertkennzeichnung leicht erkennbar ist und darüber hinaus den üblichen Verzehrsgewohnheiten der Verbraucher entspricht. Dies wäre bei Erfrischungsgetränken die inzwischen am Markt etablierte Portionsgröße von 250 ml. 7/8

8 Die wafg hat die hiermit angesprochenen Fragen in einem eigenen Positionspapier Argumente zur Anpassung der signifikanten Menge bei der Anreicherung von Getränken auf 7,5 % RDA (bei Portionsbezug) 5 vertieft aufbereitet und den hier angesprochenen Änderungsbedarf dort ausführlich begründet Referenzmengen für die Zufuhr von Energie und ausgewählten Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind, an neue Ergebnisse anpassen (Anhang XI, Teil B) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat auf Anfrage der Kommission in einer Scientific Opinion 6 die im Anhang XI Teil B des Kommissionsentwurfs bezeichneten Referenzmengen auf ihre Plausibilität hin überprüft. Die von der EU-Kommission im Entwurf vorgeschlagenen bzw. herangezogenen Referenzmengen für Energie, Gesamtfett, gesättigte Fettsäuren, Zucker sowie Salz wurden von der EFSA als plausibel bestätigt. Für Kohlenhydrate jedoch hält die EFSA eine höhere Referenzmenge von 260 g pro Tag für den durchschnittlichen Konsumenten für konsistent mit den allgemeinen Ernährungsempfehlungen für die adäquate Kohlenhydratzufuhr. Die wafg spricht sich daher nachdrücklich dafür aus, dass der entsprechende Referenzwert für Kohlenhydrate im Verordnungsentwurf von bisher 230 g auf die nunmehr von der EFSA wissenschaftlich bestätigten 260 g angehoben wird. Die wafg begrüßt ausdrücklich, dass dieser Vorschlag zwischenzeitlich in die Diskussion auf Ebene der Mitgliedstaaten bzw. im Rat 7 aufgegriffen wurde. Berlin, 31. August 2010 Nähere Informationen zur wafg: 5 Vgl. 6 Scientific Opinion of the Panel on Dietetic Products, Nutrition and Allergies on a request from the Commission related to the review of labelling reference intake values for selected nutritional elements; (Question No EFSA-Q ); Adopted on 13 March Vgl. Seite 96 des aktuellen Arbeitspapiers des Europäischen Rates (Stand 30. Juli 2010, Dokument- Nr /10, DENLEG 75, AGRI 285, CODEC 740). 8/8

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