Die Förderung eines Praktikums wird im BAföG wesentlich strenger gehandhabt als die Förderung des Schul- oder Hochschulbesuchs.

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1 BAföG für ein Praktikum Die Förderung eines Praktikums wird im BAföG wesentlich strenger gehandhabt als die Förderung des Schul- oder Hochschulbesuchs. Grund dafür ist die Tatsache, dass sich hinter dem Begriff Praktikum vieles verbergen kann; ein Schnupperkurs in der Arbeitswelt, eine Art besondere Probezeit, eine schlichte Umgehung des Tarifrechtes, (weil der Arbeitgeber billige Arbeitskräfte sucht und seine Aufwendungen dafür auch noch steuermindernd geltend machen möchte), oder fachpraktische Übungen, welche die durchgeführte Ausbildung erweitern oder ergänzen. Und nur Letzteres wollte der Gesetzgeber fördern. Weil die bloße Bescheinigung einer Firma nur schwer überprüfbar ist, hat dieser in 2 Abs. 4 BAföG bestimmt, dass nur jene Praktika gefördert werden können, welche von der Ausbildungsstätte (Schule/Hochschule) inhaltlich bestimmt sind und verbindlich vorgeschrieben. Mit den Ausbildungsstätten und ihren Ausbildungsordnungen (Prüfungsordnungen/Praktikumsverordnungen) hat der Gesetzgeber nunmehr eine in seinem Sinn verlässliche Institution, welche die Erfordernisse bestätigen kann. Da nicht vorgeschriebene (freiwillige) Praktika oder die Verlängerung von Pflichtpraktika nicht förderungsfähig sind, ergibt sich aus dem Gesetzestext auch automatisch die Folge, dass nur die Zeit der (vorgeschriebene) Mindestdauer gefördert werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Vorpraktika (welche vor Beginn der Ausbildung zu absolvieren sind), Zwischenpraktika (die innerhalb der Regelstudienzeit zu absolvieren sind) oder Nachpraktika (die nach der Hochschulausbildung zum berufsqualifizierenden Abschluss erforderlich sind) handelt. Diese Pflichtpraktika sind also immer normaler Teil der Ausbildung und können auch gefördert werden. Hier in diesem Text ist ausschließlich die Rede von Praktika, welche durch die Prüfungsordnung des angestrebten Studienganges vorgeschrieben und somit Teil des Lernstoffes sind. Und nicht um eventuelle Vorgaben im Rahmen der Aufnahmekriterien der Hochschule/des Fachbereichs (notwendige Berufserfahrung, fachpraktische Ergänzung zur Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung wie z.b. das Praktikum für die fachgebundene Hochschulreife) Freiwillige Praktika und die Verlängerungszeit eines Pflichtpraktikums sind hingegen nicht förderungsfähig. Sie werden im BAföG betrachtet wie gewöhnliche Erwerbstätigkeit. Mit der Folge, dass sie auch förderungsschädlich sind, wenn man sie in der Vorlesungszeit mit einem Zeitaufwand betreibt, der ein ordnungsgemäßes Studium fraglich erscheinen lässt. Zusätzliche Erfordernisse für die Förderung eines Praktikums im Ausland Die zusätzlichen Erfordernisse sind in 5 Abs. 5 BAföG geregelt.

2 Die Ausbildungsstätte (Schule/Hochschule) muss in Formblatt 6 bestätigen, dass die Praktikumsstätte den Vorgaben der Ausbildungsordnung genügt. Die Mindestdauer des Praktikums im Ausland beträgt 12 Wochen. Damit ist immer die vorgeschriebene Mindestdauer in der jeweiligen Ausbildungsordnung gemeint. Eine Prüfungsordnung, welche ein Praktikum unter 12 Wochen Dauer vorschreibt, das zwingend im Ausland zu absolvieren wäre, würde u.u. mit geltendem Recht kollidieren, weil es BAföG-Geförderte grundsätzlich ausschließen würde. Eine Prüfungsordnung, welche ein Praktikum unter 12 Wochen Dauer vorschreibt, es den Auszubildenden aber überlässt, wo sie es absolvieren, wäre dann eine unglückliche Regelung, wenn der Fachbereich eigentlich erwartet oder empfiehlt (aber eben nicht vorschreibt) dieses Praktikum im Ausland zu absolvieren. Wenn es so sein sollte, dann wäre dringend anzuraten mit dem Dekan oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden ein klärendes Gespräch zu führen. Eventuell unter Hinzuziehung des Amtsleiters des örtlichen BAföG Amtes als kompetente Fachperson, die den Sachverhalt bestätigt. Denn hinter dieser Regelung wird wohl kaum böse Absicht stecken vielmehr schlichte Unkenntnis über die zahllosen Fallstricke im Ausbildungsförderungsrecht. Die meisten Fachbereiche werden daher durchaus gewillt sein ihre Prüfungsordnungen nachzubessern, um auf BAföG angewiesene Studierende nicht auszuschließen. Zusätzlicher Bedarf beim Auslandspraktikum: Der Bedarfssatz also das, was man maximal an BAföG bekommen kann, erhöht sich bei einem Auslandspraktikum. Innerhalb der EU Länder kommt pro Monat ein Zuschuss für eine notwendige Auslandskrankenversicherung (62 Euro/Monat) hinzu und ein Reisekostenzuschuss in Form einer Pauschale von 500 Euro. Außerhalb der EU Länder sind es ein Zuschuss für eine notwendige Auslandskrankenversicherung (62 Euro/Monat), ein Reisekostenzuschuss in Form einer Pauschale von 1000 Euro und ein länderabhängiger Auslandszuschlag zum Ausgleich der Kaufkraft des Euro in dem betreffenden Land. Sofern man im Inland bei den Eltern wohnt, erhöht sich in beiden Fällen die im BAföG Grundbedarf enthaltene Wohnpauschale von 49 auf 224 Euro also um 175 Euro/Monat. Verlängerung eines Pflichtpraktikums Wer ein Praktikum im Ausland mit Auslandsbafög absolviert und das Praktikum über diese Mindestzeit hinaus verlängert, wechselt in eine Phase des freiwilligen Praktikums. Nun endet der Förderungsanspruch nicht tag genau, sondern er beginnt immer mit dem 1. des Monats, in dem das Praktikum aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Monats, in dem auch das Pflichtpraktikum endet. Für den Folgemonat besteht in dem Fall jedoch kein Förderungsanspruch mehr. Hier müsste man nach anderen Förderungsmöglichkeiten Ausschau halten. (z.b. Stipendien des DAAD, Erasmus oder dem Bildungskredit des Bundes) Nicht förderungsfähiges Praktikum im Ausland

3 In Ausnahmefällen können Studierende wenigstens mit Inlandsbafög ein Praktikum im Ausland absolvieren sofern dieses nach 5 Abs. 5 BAföG nicht die erforderliche Mindestzeit aufweist. Das setzt voraus, dass abstrakt die Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums im Inland nicht gefährdet ist. Da alle Studierenden angehalten sind am Vorlesungsbetrieb teilzunehmen, kann dies nur der Fall sein, wenn keine Präsenzpflicht an der Hochschule besteht. In der vorlesungsfreien Zeit oder wenn man scheinfrei ist. Im Regelfall ist eine geringfügige Überschneidung mit der Vorlesungszeit unkritisch. Das sollte man aber in jedem Fall mit seinem zuständigen BAföG Amt klären. Es empfiehlt sich auch nicht, einfach ein solches Praktikum zu absolvieren, ohne sich mit dem Amt ins Benehmen zu setzen. Nicht nur, dass man seine Mitteilungspflicht dadurch verletzt. Man riskiert auch neben einer (eventuell verzinsten) Rückforderung der geleisteten Beträge ein Bußgeld, wenn das Amt die eigene Ansicht über die Präsenzpflicht nicht teilt. Eine Bescheinigung eines Hochschullehrers, dass Student XY im Sommersemester seine (oder irgendeine) Vorlesung aufgrund seines Leistungsstandes nicht zu besuchen braucht, würde z.b. vom BAföG-Amt nicht akzeptiert werden können. Dieses stellt vielmehr auf die abstrakte Präsenzpflicht anhand der Prüfungsordnung ab. Die hier genannte Regelung ist zurzeit so nirgendwo im Gesetz oder den Verwaltungsvorschriften festgelegt. Sie ist Ergebnis der Rechtsauslegung im Verwaltungsvollzug (Erlass des BMBF, dem sich die meisten Bundesländer angeschlossen haben). Sie soll demnächst (Frühjahr 2013) in den Verwaltungsvorschriften verankert werden. Das bedeutet, dass man derzeit keinen Rechtsanspruch auf ihre Anwendung hat und sie sich im Laufe der Zeit auch noch ändern kann. Daher sei an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, sich stets zuerst mit dem zuständigen Inlandsbafögamt in Verbindung zu setzen. Gleiches gilt übrigens auch, wenn man seine Abschlussarbeit im Ausland schreiben möchte und dort nicht im Rahmen eines Auslandssemesters an einer Hochschule eingeschrieben ist. Für ein Praxissemester gelten keine anderen Regeln wie für ein "normales" Praktikum. Auch hier kann nur gefördert werden, wenn es grundsätzlich vorgeschrieben ist und nur für die Zeitdauer der vorgeschriebenen Mindestzeit. Die zusätzliche Mindestdauer (12 Wochen) für die Förderung im Ausland dürfte hingegen bei einem Praxissemester kein Problem sein.

4 Besonderheiten bei der Einkommensberechnung Vergütungen aus einem Ausbildungsverhältnis ( 23 Abs.3 BAföG) werden ohne Gewährung eines Freibetrages auf den Bedarf angerechnet. Es werden somit nur die Werbungskosten (die Pauschale oder die tatsächlich geltend gemachten) abgezogen und die Sozialpauschale. Dies liegt auch dann vor, wenn eine Vergütung für ein Pflichtpraktikum erfolgt. Zeitdauer des Pflichtpraktikums ist die in der Prüfungs- oder Praktikumsordnung vorgeschriebene Mindestzeit des Praktikums. Verlängert man ein Pflichtpraktikum, so muss die Vergütung für die Zeit des freiwilligen Praktikums wie Einkommen aus Erwerbstätigkeit angerechnet werden. Gleiches gilt für die Vergütung in einem (vorgeschriebenen) Praxissemester. Vorpraktikum Wer vor dem eigentlichen Studium ein in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegtes vorgelagertes Praktikum absolvieren muss, für den beginnt die Hochschulausbildung mit Aufnahme des Praktikums. Diese Zeit ist bereits förderungsfähig ( 2 Abs. 4 i.v. mit Tz BAföG). Zuständig ist das BAföG Amt, welches auch für das spätere (zugehörige) Studium zuständig wäre ( 45 Abs.3 Satz 1 BAföG). Dies hat Konsequenzen. Wenn danach ein anderer Studiengang studiert wird, ist dies bereits ein Fachrichtungswechsel. Auf die Förderungshöchstdauer wird ein Vorpraktikum nicht angerechnet.

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