Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

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1 Förderhinweise zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie Verwirklichung der Chancengerechtigkeit Europäischer Sozialfonds Prioritätsachse A: Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen Spezifisches Ziel A3: Mehr Chancengerechtigkeit im Erwerbsleben Förderaktivität 4: Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie Verwirklichung der Chancengerechtigkeit 1. Gegenstand der Förderung Im Rahmen dieser ESF-Förderhinweise werden nur Projekte gefördert, die zur Erreichung der materiellen Prioritätsachse A beitragen und mit der Förderaktivität 4 in der jeweils gültigen Fassung des Operationellen Programms konform sind. Ziel der Maßnahmen ist die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie die Verwirklichung der Chancengerechtigkeit im Erwerbsleben. Damit sich Mütter und Väter frei entscheiden können, ob sie sich ganz der Erwerbsarbeit bzw. der Familie widmen oder Familie und Erwerbsarbeit miteinander vereinbaren wollen, müssen die Rahmenbedingungen, insbesondere eine familiebewusste Arbeitswelt, auch für Beschäftigte mit Betreuungsverpflichtungen für Angehörige, verbessert werden. Hierzu gehören ebenso die Verbesserung der Akzeptanz in den Unternehmen für eine partnerschaftliche oder verstärkte Familienarbeit durch Männer, die Beratung von Frauen und Männern in der Phase der Berufsorientierung und -rückkehr (auch nach Betreuungszeiten) sowie die Vermittlung von Kenntnissen zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels und zur Sicherung des Fachkräftebedarfs. Die Förderung umfasst Vorhaben, die Sensibilisierung, Verständnis und Realisierung von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit in Bayern fördern, um so die Beschäftigungsmöglichkeiten von Eltern, auch von Alleinerziehenden, sowie Beschäftigten mit Betreuungsverpflichtungen, zu verbessern. Hierzu zählen insbesondere spezielle Beratungs-, Coaching- und 1 Stand 02/2008

2 Qualifizierungsmaßnahmen, Veranstaltungen sowie Veröffentlichungen, welche die Reichweite der Maßnahmen erhöhen. Die Maßnahmen sollen geeignet sein, Unternehmen im Rahmen ihrer Personalentwicklung verstärkt für die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit weiterzuentwickeln und Beschäftigten und Beschäftigungssuchenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, welche sie für die Bewältigung familiärer und beruflicher Verantwortung stärken. Darüber hinaus werden Vorhaben gefördert, die zu einer Verwirklichung der Chancengerechtigkeit im Erwerbsleben beitragen und den Zugang insbesondere von Frauen zum Arbeitsmarkt erleichtern. Die Vorhaben müssen sich am Bedarf des regionalen Arbeitsmarkts orientieren. Eine entsprechende Stellungnahme der zuständigen Agentur für Arbeit muss dem Antrag beiliegen. Im Rahmen der laufenden Programm-Evaluation und zur Überprüfung der Ergebnisindikatoren sind für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer erforderliche Daten und Informationen zu erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die Mitwirkung des Projektträgers bei der Überprüfung der Maßnahmeergebnisse im Rahmen einer Nachgangs- oder Verbleibsuntersuchung nach Beendigung der Maßnahme ist erforderlich. Bei den Projekten sollen nach Möglichkeit als Querschnittsthemen die Themen Gleichstellung von Frauen und Männern und Chancengleichheit sowie Nachhaltigkeit (ökologische Dimension) berücksichtigt werden. Aspekte der Innovation sollen ebenfalls einbezogen werden. 2. Anzuwendende Rechtsgrundlagen und Auswahlkriterien Grundlage für die Projektauswahl sind diese Förderhinweise, die Rechtsvorschriften der EU sowie die Vorgaben des Operationellen ESF-Programms für das Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die ESF-Förderung ist dem Bereich der freiwilligen Förderung zuzuordnen und erfolgt im Rahmen der verfügbaren ESF-Mittel. 2 Stand 02/2008

3 Bei der Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds ist das Zusätzlichkeitsprinzip zu beachten: Die Förderung von Projekten deckt nur den zusätzlichen, erhöhten und besonderen Förderbedarf der Zielgruppe ab (vgl. VO (EG) Nr. 1083/2006, Art. 15). 2.1 Rechtsgrundlagen Für die Förderung von Projekten gelten insbesondere folgende rechtliche Rahmenbedingungen: der EG-Vertrag (insbesondere Art. 158 EG-Vertrag) und die aufgrund des EG- Vertrags erlassenen Rechtsakte, insbesondere die jeweils aktuell gültigen EG- Verordnungen und Leitlinien zur Strukturfondsförderung: Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung das Europäische Beihilfenrecht in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf de-minimis -Beihilfen Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1040/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen Verordnung (EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleinere und mittlere Unternehmen 3 Stand 02/2008

4 Verordnung (EG) Nr. 68/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen das Operationelle Programm Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern das Bayerische Haushaltsrecht [Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO), insbesondere zu Art. 23 und 44 BayHO] das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P bzw. ANBest-K) die Erfordernisse dieser Förderhinweise. 2.2 Auswahlkriterien Die Förderfähigkeit einer Maßnahme wird anhand folgender Kriterien beurteilt (die genannten Kriterien dienen als Richtschnur für die Projektauswahl): Projektträgerbezogene Kriterien Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Projektträgers der Projektträger muss in der Lage sein, für eine zeitgerechte Projektumsetzung und termingerechte Vorlage des Verwendungsnachweises zu sorgen Nachweise über Kontakte und Kooperationen des Projektträgers, sofern ohne diese der Projekterfolg beeinträchtigt wäre Nachweise wahlweise über Referenzen, zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem, Auditierung oder Gütesiegel ausreichendes Qualifikationsprofil (fachliche Eignung und praktische Erfahrung) des vom Projektträger für die Maßnahme eingesetzten Personals 4 Stand 02/2008

5 Projektbezogene Kriterien Ausführungen zum Bedarf und zur Notwendigkeit des ESF-Projektes Ausführliches Konzept mit Darstellung des Projektablaufs (kompetentes zielgruppenadäquates Umsetzungskonzept einschließlich Darstellung geeigneter Publizitätsmaßnahmen) Ausschluss inhaltlicher und tatsächlicher Diskriminierung (Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, sexuelle Ausrichtung) Gewährleistung des allgemeinen Zugangs zum Projekt gemäß der Struktur des Projektes Nachweise über vorhandene personelle und sachliche Ressourcen zur Durchführung des Projektes konkrete und nachprüfbare Zielgrößen (qualitativer und quantitativer Art): obligatorische Zielgrößen: Teilnehmendenzahl, Frauenanteil, Zahl der Zielgruppenkontakte, Altersstruktur, Integrationsquote in den Arbeitsmarkt bzw. entsprechende Ergebnisindikatoren wie etwa jahresbezogene Zielzahlen, Anzahl der Beratungs- und Unterrichtseinheiten fakultative Zielgröße: modulare Gliederung des Projekts Spezifische fachpolitische Kriterien Fachpolitische Zweckmäßigkeit des Projektes unter Einholung einer arbeitsmarktlichen Stellungnahme der Agentur für Arbeit grundsätzliche Trägeroffenheit bei der Projektauswahl Darlegung der Beratungsprozesse Ausführungen zur langfristigen Effizienz von Modellprojekten über das Projektende hinaus bei Nachfolgeprojekten: positive Monitoring- oder Evaluierungsergebnisse, insbesondere Nachweis darüber, dass Zielgruppe im Erstprojekt erreicht wurde Finanzielle Kriterien Höhe und wirtschaftliche Angemessenheit der Projektkosten gesicherte Finanzierung Übereinstimmung des Projekts mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung 5 Stand 02/2008

6 Sicherstellung der Beachtung des Realkostenprinzips Effizienz des Projekts (Verhältnis der Kosten des Projekts zu seinem beabsichtigten Erfolg) Geografische Kriterien Die Förderung wird auf Projekte beschränkt, deren Durchführungsort innerhalb Bayerns liegt und deren Teilnehmerinnen grundsätzlich ihren Wohnsitz oder Arbeitsort in Bayern haben Zeitliche Kriterien Bei der Auswahl von Projekten ist darauf zu achten, dass die Laufzeit so gewählt wird, dass eine effiziente und flexible Umsetzung des operationellen Programms gewährleistet ist. Bei langfristigen Projekten (d.h. Projektdauer von über zwei Jahren) ist eine schriftliche Begründung und Dokumentation erforderlich. Für Folgeprojekte, die insgesamt zu einer Dauer von mehr als zwei Jahren führen, ist ebenfalls eine entsprechende Begründung und Dokumentation erforderlich. Ergebnisse des Monitorings oder der Evaluierung sollen bei der Projektauswahl beachtet werden. 3. Finanzierung der Maßnahme Die Förderung wird als Projektförderung mit Anteilsfinanzierung gewährt. Eine Förderung von Projekten aus dem ESF ist nur möglich, soweit und solange gesetzliche Leistungen nicht, nicht genügend oder nicht in ausreichender Form zur Verfügung stehen. Aus dem ESF können bis zu 45% der förderfähigen, tatsächlichen Kosten eines Projektes unterstützt werden. Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung sollen sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers (in der Regel mind. 10 v.h. Eigenmittel) als auch die Finanzierungsbeteiligung Dritter angemessen berücksichtigt werden. Die nationale Kofinanzierung muss aus öffentlichen und / oder privaten Mitteln gewährleistet sein. 6 Stand 02/2008

7 4. Evaluierung, Monitoring und Erfolgsbewertung Die Projektträger müssen sich dazu verpflichten, hinsichtlich der ESF-Beteiligung an Maßnahmen der Begleitung, Bewertung, Evaluierung und der Informations- und Publizitätsmaßnahmen mitzuwirken. Im Operationellen Programm wurden für alle Förderaktivitäten u. a. Ergebnis- und Outputindikatoren festgelegt, die im Rahmen der Programmabwicklung erreicht werden sollen. Für die Förderaktion 4 Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Chancengerechtigkeit im Erwerbsleben gelten folgende Outputindikatoren: An Projekten der Förderaktion 4 sollen im Förderzeitraum insgesamt 500 Unternehmen und Beschäftigte / Beschäftigungssuchende beraten und qualifiziert werden. Zudem sollen Zielgruppenkontakte über Sensibilisierungsmaßnahmen erfolgen. Die Daten werden von den Projektträgern über das Stammblattverfahren erhoben. Darüber hinaus können gesonderte Evaluierungen stattfinden, welche beispielsweise die Effekte der Projekte für die Teilnehmenden im beruflichen Bereich sowie eingeführte oder verbesserte Maßnahmen zur Verwirklichung der Chancengerechtigkeit in den Unternehmen erheben. Umfang und Zeitpunkt der Erhebung werden gesondert mitgeteilt. Die Teilnahme an der Erhebung ist für die betroffenen Projektträger verbindlich. 5. Antragsverfahren Anträge auf Förderung sind von den Projektträgern rechtzeitig (in der Regel mindestens drei Monate) vor Beginn des Projektes zu stellen. Für die Auswahl der Projekte ist die Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern im Bayerischen Staatsministerium, Winzererstr. 9, München zuständig. 7 Stand 02/2008

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