Vollziehung der EU Holzverordnung in Österreich Bundesamt für Wald. Hannes Krehan

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1 Vollziehung der EU Holzverordnung in Österreich Bundesamt für Wald Hannes Krehan

2 EU Holzverordnung - Verfahrensabläufe Holzimport aus Drittländern (FLEGT- Vertragspartnerländer) Verpflichtende Kontrolle (Zoll informiert BFW) Holzimport aus Drittländern (CITES) Verpflichtende Kontrolle durch Zoll Holzimport aus Drittländern Kontrolle durch Bundesamt für Wald Holz und Holzprodukte aus dem Binnenmarkt Regelmäßige Kontrolle je nach Risiko Sorgfaltspflicht-Regelung Kontrolle durch Forstbehörde Holz und Holzprodukte, die weitergehandelt werden Kontrolle im Falle von Nachforschungen Nachweis der Kauf- und Verkaufspartner

3 Die neue EU Holzhandelsverordnung (EU TR) Gemäß der EUTR ist es verboten, Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt in Verkehr zu bringen. Die Verordnung gilt für Holz und Holzerzeugnisse, die erstmals auf den EU-Markt gebracht werden. Die EU möchte illegalen Holzeinschlag an der Quelle bekämpfen. Dies bezieht sich auf die Gewinnung von Holz, die gegen Gesetze bzw. Vorschriften im jeweiligen Herkunftsland verstößt. Illegaler Holzeinschlag hat Auswirkungen auf: Umwelt Illegaler Holzeinschlag tragt zu Entwaldung, Klimawandel und Verlust an Biodiversität bei. Wirtschaft Illegaler Holzeinschlag fuhrt zu Ertragsverlusten und untergräbt die Bemühungen redlicher Anbieter. Gesellschaft Illegaler Holzeinschlag verursacht Konflikte um Landrechte und Ressourcen und fuhrt zur Entmachtung lokaler Gemeinschaften.

4 Welche Holzprodukte sind von der Holzverordnung betroffen? Holz verarbeitet oder roh Vielzahl von Holzerzeugnissen (Fußböden, Sperrholz, Span- oder Faserplatten, Sägespäne, Hackschnitzel, Pellets, Papier, Zellstoff, Holzmöbel, Kisten, ) Ausgenommen sind Recycling- und Abfallprodukte sowie Verpackungsholz, wenn es nicht als Ware verwendet wird Holz von alten Möbelstücken Altpapier, bedrucktes Papier, Bücher Rattan, Bambus

5 Welche Holzprodukte sind von der Holzverordnung betroffen? 4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnl. Formen, Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnl. Formen zusammengepresst 4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet 4406 Bahnschwellen aus Holz 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm

6 Welche Holzprodukte sind von der Holzverordnung betroffen? 4408 Furnierblätter, einschl. der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter, für Sperrholz oder ähnl. Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von <= 6 mm 4409 Holz `einschl. Stäbe und Friese für Parkett, Leisten f. Bilderrahmen, nichtzusammengesetzt`, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert `gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnl. Weise bearbeitet`, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden Spanplatten, `oriented strand board`-platten `OSB` und ähnliche Platten [z.b. `wafer-board`-platten] aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

7 Welche Holzprodukte sind von der Holzverordnung betroffen? 4411 Faserplatten (MDF) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt 4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnl. Lagenholz Metallholz und anderes verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen 4414 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergl., aus tropischem oder anderem Holz 4415 Verpackungsholz als Ware (Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnl. Verpackungsmittel, aus Holz, Kabeltrommeln aus Holz, Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz, Palettenaufsatzwände aus Holz) Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe

8 Welche Holzprodukte sind von der Holzverordnung betroffen? 4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, (Fenster, Türen, Verschalungen) einschl. Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln `shingles` und shakes`, aus Holz 47.. und 48..Zellstoff, Pappe, Papier ausgenommen Bambuserzeugnisse und Abfälle und Ausschuss der zur Wiedergewinnung verwendet wird aus 9403 Holzmöbel (ausg. Sitzmöbel und Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder Chirurgie), Teile davon, a.n.g. aus 9401 Sitzmöbel aus Holz sind nicht aufgelistet Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert, ausschließlich oder hauptsächlich aus Holz (ausg. Mobilheime)

9 Die neue EU Holzhandelsverordnung (EU TR) Umsetzung der EUTR Die Verordnung ist in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich. Der Gesetzgeber in Ihrem Land legt Sanktionen fest, um die Einhaltung sicherzustellen. Darüber hinaus gibt es in jedem Land eine zuständige Behörde (BFW, bzw. Forstbehörde), die die Umsetzung koordiniert. Die EUTR ist keine Zollmaßnahme, folglich werden Importe nicht an der Grenze kontrolliert. Wer ist betroffen? Die Verordnung unterscheidet beim Handel mit Holz und Holzerzeugnissen zwischen zwei Kategorien: Marktteilnehmer und Händler.

10 Was ist der Unterschied zwischen Marktteilnehmer (Operator) und Händler (Trader)? Marktteilnehmer: jede natürliche oder juristische Person, die Holz bzw. Holzerzeugnisse in Verkehr bringt (jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe auf dem Binnenmarkt) 1. Personen oder Firmen, die in der EU Holz ernten zum Zwecke der Verarbeitung oder der Verteilung an kommerzielle oder nichtkommerzielle Konsumenten 2. Personen oder Firmen, die Holz u. Holzprodukte importieren zum Zwecke der Verarbeitung oder der Verteilung an kommerzielle oder nichtkommerzielle Konsumenten 3. Personen oder Firmen, die in der EU Holz ernten oder Holz oder Holzerzeugnisse in die EU importieren ausschließlich zur eigenen Verwendung

11 Marktteilnehmer Sie bringen Holz bzw. Holzerzeugnisse erstmalig auf dem EU- Binnenmarkt in Verkehr. Pflichten Sie unterliegen einer Sorgfaltspflicht, wenn Sie Holz auf dem EU- Binnenmarkt in Verkehr bringen. Dabei müssen Sie alle gebotene Sorgfalt walten lassen, um die Risiken zu begrenzen, dass das Holz aus illegalem Holzeinschlag stammt bzw. erzeugt wird. Demgemäß haben Sie ein Risikomanagementsystem zu implementieren, das als Sorgfaltspflichtregelung bezeichnet wird und auf Folgendem beruht: Zugang zu Informationen Risikobewertung Minderung der festgestellten Risiken Umsetzung der Sorgfaltspflichtregelung Als Marktteilnehmer können Sie Ihre eigene Sorgfaltspflichtregelung entwickeln oder auf ein System zurückgreifen, das von einer Überwachungsorganisation ausgearbeitet wurde.

12 Pflichten der Marktteilnehmer 3 Elemente des Risikomanagements 1.) Bereitstellung von Informationen über Quellen und Lieferanten von Holz und Holzerzeugnissen, die erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden 2.) Risikobewertung - wie sicher sind die Informationen und Daten, wie sicher sind die Länder, bei welchen Holzarten könnten Probleme entstehen,..? 3.) Minderung der festgestellten Risiken -> Einholen weiterer Informationen -> Verzicht auf Holzlieferungen aus Gegenden bzw. Ländern, wo die Anbieter keine offiziellen Unterlagen der Legalität der Holzschlägerungen bereitstellen können

13 Österreichische Waldbesitzer als Marktteilnehmer Es wird empfohlen, dass österreichische Waldeigentümer schriftlich bestätigen, das Holz, das sie auf den Markt bringen unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften den Holzeinschlag betreffend, geerntet zu haben und auch zivilrechtlich zum/r Verkauf/Weitergabe berechtigt sind. Weitere Angaben über Name und Anschrift des Abnehmers (bzw. betrieblicher Eigenverbrauch) Baumart/en (z.b. Fi, Ta, Ki, Lä, Bu, Ei, Ah) Sortiment/e (z.b., SRH, IRH, Hackgut, Schneestangen) Menge (z.b., FMO, AMM, RMM, SRM) Sonstige Unterlagen (z.b. Fällungsbewilligung, Schlägerungsort) sind wichtige Bestandteile für die Sorgfaltspflichtregelung

14 Markteilnehmer (Operator) Holz muss physisch in der EU vorhanden sein (vom Zoll freigegeben) Auch Internethändler sind Operator sobald das Holz in der EU am Markt ist Ein Waldbesitzer der Einschlagsrechte verkauft, ist kein Marktteilnehmer, auch nicht die Firma, die die Nutzung im Auftrag eines Dritten ausführt Ein Landwirt, der aus seinem Wald Holz schlägert, um sich ein Stallgebäude zu bauen, gilt als Marktteilnehmer -> betriebliche Verwendung

15 Händler Sie verkaufen bzw. kaufen Holz oder Holzerzeugnisse, die bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht wurden, zu gewerblichen Zwecken. Pflichten Sie müssen Informationen über Ihre Lieferanten und Kunden aufbewahren, damit die problemlose Ruckverfolgbarkeit Ihres Holzes gewährleistet ist.

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