Arbeitsvertrag (OT) Frau/Herr, geb. am in. Staatsangehörigkeit, Anschrift

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1 Arbeitsvertrag (OT) Zwischen - nachstehend Arbeitgeber genannt -* und Frau/Herr, geb. am in Staatsangehörigkeit, Anschrift - nachstehend Arbeitnehmer genannt -* * Soweit nachfolgend die Begriffe "Arbeitnehmer" und "Arbeitgeber" verwendet werden, stehen diese auch für die weibliche Form "Arbeitnehmerin" und "Arbeitgeberin". wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 0 Vorbemerkung und Voraussetzungen für das Zustandekommen dieses Vertrages Der Vertrag wird erst wirksam, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine gültige Bescheinigung gemäß 43 Abs. 1 IfSG und bei Jugendlichen eine etwaig nach 32 JArbSchG erforderliche Bescheinigung über die Durchführung der Erstuntersuchung erhalten hat. Bedarf der Arbeitnehmer für seine Beschäftigung beim Arbeitgeber einer Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis, hängt die Wirksamkeit des Vertrages davon ab, dass das jeweils erforderliche Dokument vorliegt und die vorgesehene Beschäftigung zulässt. 1 Tätigkeit und Tätigkeitsbeginn 1. Das Arbeitsverhältnis beginnt vorbehaltlich eines späteren Wirksamwerdens des Vertrages (oben 0) mit dem 2. Der Arbeitnehmer wird als eingestellt und ist verpflichtet, alle mit dieser Stellung üblicherweise verbundenen Aufgaben zu verrichten. 3. Einsatzort ist zunächst 4. Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen unter Wahrung seiner Interessen eine andere gleichwertige Tätigkeit zu übertragen, die seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entspricht und zu keiner Minderung seiner Vergütung führt. In diesem Rahmen ist auch eine vorübergehende oder dauerhafte Versetzung an einen anderen Tätigkeitsort zulässig. 2 Arbeitszeit 1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt Stunden monatlich. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen werden vom Arbeitgeber festgelegt. 2. Die in Ziffer 1 genannte Monatsarbeitszeit muss im Durchschnitt jeweils eines Jahres, gerechnet vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an, erreicht werden. Vor diesem Hintergrund bilden die Parteien ein Arbeitszeitkonto. Auf diesem Konto werden zu Ende eines Monates als Plusstunden die Arbeitsstunden, die in diesem Monat die in Ziff. 1 genannte Grenze überstiegen haben, und als Minusstunden die Arbeitsstunden eingestellt, um die die Grenze in diesem Monat unterschritten wurde. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Plusstunden dürfen jedoch monatlich jeweils der 50% der in Ziff. 1 genannten Arbeitszeit nicht übersteigen. Die auf dem Konto eingetragenen Plusstunden werden in der Reihenfolge ihrer Erfassung durch auflaufende Minusstunden abgebaut; verbleibende Plusstunden werden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung ausgeglichen.

2 Der Arbeitnehmer ist auf Anordnung und bei betrieblichem Bedarf verpflichtet, seine Arbeitsleistung in sämtlichen Schichten, im Teildienst und auch nachts, an Wochenenden und an Feiertagen sowie Überstunden im Umfang von bis zu 20 % der in Ziff. 1) genannten Arbeitszeit zu leisten. Bei Anordnung der Überstunden, eines Teildienstes und Nacht-/Wochenend-/Feiertagsarbeit berücksichtigt der Arbeitgeber neben den betrieblichen Notwendigkeiten auch die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers. Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass Überstunden ohne vorherige Anordnung weder gewollt, noch geduldet werden. Im Zweifelsfall hat sich der Arbeitnehmer Überstunden vor Beginn schriftlich anordnen zu lassen. 4. Der Arbeitnehmer ist auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer seiner täglichen Arbeitszeit zu erfassen und dem Arbeitgeber die Aufzeichnungen über die laufende Woche zu Beginn der Folgewoche zu übermitteln. 3 Vergütung 1. Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von. Mit diesem Gehalt ist die Vergütung des Arbeitnehmers für Mehrarbeit im Umfang von bis zu 10 % der in 2 Ziffer 1) genannten Arbeitszeit monatlich pauschal abgegolten. Stunden, die der Arbeitnehmer in einem Monat über die in das Arbeitszeitkonto eingestellten Plusstunden hinaus geleistet hat, werden jeweils mit vergütet. 2. Hinzu treten folgende Leistungen: 3. Soweit der Arbeitgeber künftig ohne gesonderte individuelle Vereinbarung zusätzlich zu den Leistungen gemäß Ziffer 1 und Ziffer 2 Sonderzuwendungen gewährt, geschieht dies freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird. Das gilt unabhängig davon, wie oft die Zahlung in der Vergangenheit bereits erbracht worden ist. 4. Leistungen, die zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbracht werden (Sondervergütungen), werden für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gekürzt. Die Kürzung beträgt für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgeltes, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt. 5. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede Gehaltsabrechnung und jede Gehaltszahlung des Arbeitgebers auf ihre Stimmigkeit zu überprüfen. Unstimmigkeiten hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Gehaltsüberzahlungen sind in voller Höhe zu erstatten. Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn die Überzahlung so offensichtlich war, dass der Arbeitnehmer sie hätte erkennen müssen, und/oder der Arbeitnehmer die Überzahlung zu vertreten hat. 6. Die monatliche Gesamtvergütung wird unbar bis zum letzten Kalendertag eines Monates an den Arbeitnehmer überwiesen.. 4 Urlaub 1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub in Höhe von Arbeitstagen (im Rahmen der 5-Tage-Woche: 20 Arbeitstage jährlich). Für ihn und eventuelle weitere gesetzliche Zusatzurlaubsansprüche (z.b. Schwerbehindertenurlaub im Rahmen der 5-Tage-Woche: 5 Arbeitstage jährlich) gelten die gesetzlichen Regeln mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann, 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres verfällt, in dem er entstanden ist. Genommener Urlaub wird zunächst auf diese gesetzlichen Urlaubsansprüche angerechnet.

3 Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer zusätzlich einen Urlaubsanspruch in Höhe von (derzeit) Arbeitstagen. Für diesen zusätzlichen Urlaubsanspruch gilt unabhängig von seinem Umfang: a) Er wird für Teile eines Kalenderjahres anteilig gewährt und verfällt mit dem 31. Dezember des Kalenderjahres, soweit er nicht bis dahin in Natur genommen wurde und weder erfolglos geltend gemacht wurde noch nach zwingenden gesetzlichen Regelungen (z.b. 17 BEEG) auf spätere Zeiträume zu übertragen ist. b) Soweit danach der Urlaubsanspruch nicht mit dem 31. Dezember verfällt, muss er wenn nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Ansonsten verfällt er mit dem 31. März des Folgejahres. c) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt eine etwaige Urlaubsabgeltung nur bis zur Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. d) Im Übrigen gilt auch für diesen Urlaubsanspruch das Bundesurlaubsgesetz. 5 Arbeitsverhinderung 1. Ist der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung gehindert, sei es infolge Arbeitsunfähigkeit oder aus anderen Gründen, so hat er den Arbeitgeber unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Verhinderung und ihren Grund zu informieren und gleichzeitig auf etwaige dringende Arbeiten hinzuweisen. Dies gilt auch, falls eine Arbeitsverhinderung länger andauert als ursprünglich angekündigt (z.b. Fortdauer einer Erkrankung über den ursprünglich genannten oder attestierten Zeitraum). 2. Unabhängig hiervon hat der Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als 3 Kalendertage dauert, spätestens am darauffolgenden betriebsüblichen Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Beschei9nigung vorzulegen. Die Pflicht zur Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung mehr schuldet. 3. Wenn aus Sicht des Arbeitgebers Zweifel am Vorliegen der Arbeitsfähigkeit, einer Arbeitsunfähigkeit oder der Fähigkeit zur dauerhaften Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung bestehen oder eine ärztlich angeordnete oder empfohlene Tätigkeitseinschränkung überprüft werden soll, ist der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, sich bei einem vom Arbeitgeber benannten Vertrauensarzt vorzustellen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer entbindet den untersuchenden Arzt nur insoweit von der ärztlichen Schweigepflicht, als das Untersuchungsergebnis Einfluss auf die Erfüllung der arbeitsvertraglich vorausgesetzten Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers haben kann. 4. Für Fehlzeiten, die durch die Pflege einer dem Arbeitnehmer nahestehenden Person (z.b. Kind) bedingt sind, wird keine Gehaltsfortzahlung geleistet. Der Arbeitnehmer wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass er insoweit je nach den Umständen für diese Zeit Krankengeld beantragen kann BGB sieht vor, dass ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch auch dann behält, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird. Diese Vorschrift wird abbedungen, gilt für dieses Arbeitsverhältnis also nicht. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur bezahlten oder unbezahlten Freistellung aus anderen Gründen bleibt davon unberührt. 6 Vertragsstrafe 1. Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit nicht oder verspätet auf, verweigert er vorübergehend unberechtigt die Arbeit, löst er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist unberechtigt auf oder wird der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur außerordentlichen Kündigung veranlasst, so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen.

4 Als Vertragsstrafe wird für den Fall der verspäteten Aufnahme der Arbeit, der vorübergehenden Arbeitsverweigerung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist ein sich aus der Bruttomonatsgrundvergütung zu errechnendes Bruttotagegeld für jeden Tag der Zuwiderhandlung vereinbart, insgesamt jedoch nicht mehr als das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten zu zahlende Arbeitsentgelt. Im Übrigen beträgt die Vertragsstrafe ein Bruttomonatsgrundentgelt. 3. Das Recht des Arbeitgebers, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 7 Anzeigepflicht bei Veränderung persönlicher Umstände Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber ohne besondere Aufforderung für das Arbeitsverhältnis bedeutsame Änderungen der persönlichen Verhältnisse in Textform mitzuteilen und sie auf Wunsch nachzuweisen. 8 Hinweise Sie sind bei Ihrer Tätigkeit verpflichtet, stets Ihre Ausweispapiere (Personalausweis, Pass, Passersatz bzw. Ausweisersatz) mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Ein Verstoß gegen die Mitführungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 geahndet werden kann. 9 Probezeit, Laufzeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Die ersten (maximal 6) Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. 2. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, a) mit Ablauf des Monates, in dem der Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf ungekürzte Altersrente nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung hat; b) mit Ablauf des Monates, in dem der Arbeitnehmer erstmals vorgezogene Altersrente nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht; c) mit Ablauf des Monates, in dem der Arbeitnehmer ein Anspruch auf eine zeitlich unbefristete oder eine bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt wird; bei einer rückwirkenden Rentenbewilligung mit Ablauf des Monates, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird: d) mit Auslaufen eines Aufenthaltstitels oder einer Arbeitsgenehmigung, wenn er/sie für die Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich ist und zum Zeitpunkt des Auslaufens feststeht, dass eine Verlängerung nicht erfolgen wird. 3. Eine ordentliche Kündigung vor Tätigkeitsbeginn ist ausgeschlossen. Ist eine Probezeit vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Ansonsten oder nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestkündigungsfristen gekündigt werden. Zwingende Verlängerungen der Frist zu Gunsten einer Seite sollen für beide Seiten gelten. 10 Ausschlussfristen 1. Keiner Ausschlussfrist unterliegen Ansprüche: a. auf den gesetzlichen Mindestlohn und den gesetzlichen Urlaubsanspruch b. die auf einem vorsätzlichen Handeln oder Unterlassen einer Vertragspartei beruhen,

5 - 5 - c. die auf einem Tarifvertrag beruhen, wenn und soweit er für Allgemeinverbindlich erklärt oder kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit oder Erstreckung durch Rechtsverordnung auf dieses Arbeitsverhältnis anwendbar ist,, d. die auf einer Betriebsvereinbarung beruhe, deren persönlicher Geltungsbereich den Arbeitnehmer erfasst, e. auf Ersatz von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Arbeitgebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, f. auf Ersatz von sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Arbeitgebers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers beruhen. 2. Alle beiderseitigen Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, müssen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden; wird diese Frist versäumt, führt das zum Verlust der Ansprüche. Von der vorstehenden Regelung unberührt bleiben Ansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen (insb. Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung). 3. Die in Ziffer 2 bezeichneten Ansprüche gehen auch verloren, wenn die andere Vertragspartei einen geltend gemachten Anspruch ablehnt oder sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung eines Anspruchs erklärt und der Anspruch nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird, es sei denn, der Anspruch hängt vom Ausgang eines bereits anhängigen Rechtsstreits ab, der den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat. 11 Schlussbestimmungen 1. Dieser Vertrag gibt die Vereinbarungen der Parteien vollständig wieder. Es bestehen derzeit keine Nebenabreden. 2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages auch dieser Bestimmung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen oder ausdrücklich mündlich vereinbart werden. Das bedeutet insbesondere, dass aus betrieblicher Übung Ansprüche nicht entstehen können. 12 Besondere Bestimmungen, den.., den. Arbeitgeber... Arbeitnehmer

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