ARBEITSVERTRAG. für Arbeitnehmer im Handwerk. - im Folgenden kurz Arbeitgeber genannt - - im Folgenden kurz Arbeitnehmer genannt -
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- Pia Baum
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1 ARBEITSVERTRAG für Arbeitnehmer im Handwerk Zwischen (Name des Betriebes) in (Straße) (Ort) und - im Folgenden kurz Arbeitgeber genannt - Herrn/Frau geb. am wohnhaft in - im Folgenden kurz Arbeitnehmer genannt - wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses 1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am. Der Arbeitnehmer wird einge- stellt als. (genaue Berufsbezeichnung) 2. Für das Arbeitsverhältnis gelten die Tarifverträge für das -Handwerk in ihrer jeweils gültigen Fassung. 3. Als Probezeit wird entsprechend der Möglichkeiten des Manteltarifvertrages eine Zeit von Monaten vereinbart. 4. Arbeitsort ist die Betriebsstätte des Arbeitgebers in. Der Arbeitnehmer erklärt sich ausdrücklich bereit, bei Bedarf auch dauerhaft in gleicher oder gleichwertiger Aufgabenstellung auch in eine andere Betriebsstätte des Arbeitgebers auch an einem anderen Ort (ggfs. Stadt, Kreis, Bundesland angeben) zu wechseln. 5. Die - auch dauerhafte Beschäftigung mit anderen, gleichwertigen und gleich bezahlten Arbeiten behält sich der Arbeitgeber vor. Auch durch eine u. U. längere Beschäftigung mit bestimmten Arbeiten wird dieser Vorbehalt nicht gegenstandslos. Eine Konkretisierung tritt nicht ein. 6. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt Stunden pro Woche. /2
2 2 2 Arbeitsentgelt 1. Der Arbeitnehmer erhält als Arbeitsentgelt (Bruttoentgelt) pro Stunde/Monat *) Tariflohn der Entgeltgruppe / im Beschäftigungs- bzw. Berufsjahr *) (z. B. Über/Außertarifvergütung) (z. B. Zulagen für besondere Erschwernisse oder Leistungen) Bruttoentgelt insgesamt 2. Soweit Über- bzw. Außertarifbezahlung gewährt wird, ist diese widerruflich. Der Widerruf kann erfolgen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Betriebes verschlechtert, insbesondere wenn der Jahresgewinn unter.. % des Jahresumsatzes sinkt, und/oder wenn dem Arbeitnehmer Vertragsverletzungen vorzuwerfen sind. Die Zusage gilt nur bis zu einer Änderung des gegenwärtig gültigen Entgelttarifvertrages. Sie kann jederzeit bei Tariflohnerhöhungen oder Ortsklassenveränderung angerechnet werden, auch dann, wenn der Betrieb in der Vergangenheit auf derartige Anrechnungen verzichtet hat. 3. Das Arbeitsentgelt ist jeweils am des Monats/Folgemonats zahlbar. *) 3 Besondere Bezüge 1. Neben dem in 2 festgelegten Arbeitsentgelt werden noch folgende besondere Leistungen oder Sachbezüge vereinbart: a) b) 2. Soweit dem Arbeitnehmer eine Sonderzahlung nicht auf tariflicher Grundlage, sondern ausschließlich über die tarifliche Leistung hinaus auf betrieblicher Grundlage gewährt wird, erfolgt dies freiwillig. Diese Gratifikation stellt eine freiwillige Leistung aus Anlass einer positiven Geschäftsentwicklung dar. Ein Anspruch darauf wird für die Zukunft auch bei wiederholter Zahlung nicht begründet. 3. Freiwillige und über- bzw. außertarifliche Zahlungen unterliegen den Rückzahlungsregelungen des jeweils gültigen Tarifvertrages über Sonderzahlungen. 4. Diese betrieblichen Gratifikationen können auf einen Anspruch, der ggfs. nach einem Tarif über eine Sonderzahlung besteht, angerechnet werden, auch dann, wenn der Betrieb in der Vergangenheit auf derartige Anrechnungen verzichtet hat. *) Nichtzutreffendes bitte streichen /3
3 3 4 Arbeitsfähigkeit 1. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er arbeitsfähig ist und an keiner die Ausübung der vertraglichen Tätigkeit hindernden Krankheit leidet. 2. Soweit der einschlägige Tarifvertrag keine anderweitigen Regelungen enthält, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Krankheit oder einer sonstigen entschuldbaren Verhinderung den Grund oder die voraussichtliche Dauer seiner Verhinderung vorher bzw. unverzüglich mitzuteilen. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ist dem Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. 5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Auf das Arbeitsverhältnis finden die tarifvertraglichen Kündigungsfristen Anwendung. 2. (Anmerkung: Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im einschlägigen Tarifvertrag folgender Textvorschlag für eine automatische Beendigung bei Rentenbezug) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer erstmals eine Rente wegen Alters beziehen kann. Wird durch den Bescheid des Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Arbeitnehmer vollständig erwerbsgemindert ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. 6 Vertragsstrafe bei Vertragsbruch Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht an, löst er das Arbeitsverhältnis unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund oder wird der Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst, so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt einen Bruttomonatslohn. Ist eine Kündigungsfrist von weniger als vier Wochen bzw. einem Monat einschlägig, so hat der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von ½ Bruttomonatslohn zu leisten. Der Arbeitgeber kann einen weitergehenden Schaden geltend machen. 7 Abtretungs- oder Verpfändungsverbot; Überzahlung 1. Verpfändungen oder Abtretungen des Entgeltanspruchs bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Sie sind ohne seine Zustimmung unwirksam. 2. Die Kosten, die dem Arbeitgeber durch die Bearbeitung von Pfändungen, Verpfändungen und Abtretungen der Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers entstehen, trägt der Arbeitnehmer. * Sie werden pauschaliert mit 5,00 pro Pfändung, Abtretung und Verpfändung sowie ggf. zusätzlich 2,50 für jedes Schreiben sowie 1,00 pro Überweisung. Bei Nachweis höherer tatsächlicher Kosten ist der Arbeitgeber berechtigt, diesen in Ansatz zu bringen.
4 4 Oder * Bei Pfändungen der Arbeitsvergütung ist der Arbeitgeber berechtigt, 3 % des jeweils an den Gläubiger zu überweisenden Betrages als Kosten für die Bearbeitung der Pfändung einzubehalten. Bei Nachweis höherer tatsächlicher Kosten ist der Arbeitgeber berechtigt, diesen in Ansatz zu bringen. * bitte zutreffendes ankreuzen 3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Lohnabrechnung unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Sollte eine Überzahlung der Vergütung durch den Arbeitgeber erfolgt sein, so ist er verpflichtet, diese dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Für den durch die Verletzung dieser Pflicht eingetretenen Schaden ist der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig. 8 Verschwiegenheitspflicht Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie über alle betriebsinternen vertraulichen Angelegenheiten während der Dauer und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. 9 Nebentätigkeit 1. Dem Arbeitnehmer sind Nebentätigkeiten jeder Art ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers untersagt. 2. Insbesondere ist dem Arbeitnehmer jede Tätigkeit verboten, die in die Branche des Arbeitgebers fällt bzw. dem Arbeitgeber Konkurrenz macht. Dies gilt auch für die Zeit des Erholungsurlaubs. Bei jeder Zuwiderhandlung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 an den Arbeitgeber zu zahlen. 3. Nachgewiesene Schwarzarbeit kann zur fristlosen Entlassung führen. 10 Mitführungspflicht von Ausweisen Achtung: Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren in den Baugewerken (s. Merkblatt Mitführungspflicht von Ausweisen) und Gebäudereinigerhandwerk beachten: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Beschäftigung jederzeit den Personalausweis, den Pass oder einen entsprechenden Ausweis- oder Passersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Diese Verpflichtungen bestehen unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände oder auf Baustellen/in Objekten tätig ist. Ein Verstoß gegen die Mitführungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu Euro belegt werden.
5 5 11 Gerichtsstand Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis wird das für den Sitz des Betriebes örtlich zuständige Arbeitsgericht vereinbart. 12 Vertragsänderungen Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so sind sich die Vertragspartner bereits jetzt darüber einig, dass der Vertrag im übrigen wirksam bleibt. 13 Ausschlussfrist 1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. 14 Besondere Abmachungen (Ort) (Datum) (Arbeitgeber) (Arbeitnehmer) Hinweis: Achtung: Dieses Merkblatt der Unternehmerverbände Handwerk Niedersachsen e.v. ersetzt keine Einzelberatung. Vor Verwendung sollte Rechtsrat eingeholt werden.
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