Die Neufassung der GasNZV im Hinblick auf die Einspeisung von Biogas in Erdgasnetze

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1 548 ZNER 2010, Heft 6 Meyer, Valentin: Die Neufassung der GasNZV im Hinblick auf die Einspeisung von Biogas in Erdgasnetze Die Neufassung der GasNZV im Hinblick auf die Einspeisung von Biogas in Erdgasnetze Dr. Melanie Meyer und Dr. Florian Valentin * A Einleitung Ende 2010 werden voraussichtlich lediglich 60 Anlagen zur Biogasaufbereitung und -einspeisung mit einer prognostizierten Biomethanproduktion von rund 350 Millionen Normkubikmetern jährlich den Betrieb aufgenommen haben. 1 Dennoch hält die Bundesregierung an dem Ziel fest, bis 2020 eine Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz im Umfang von jährlich 6 Milliarden Kubikmetern zu erreichen und diese bis 2030 auf jährlich 10 Milliarden Kubikmetern zu steigern. Dieses Ziel findet sich unverändert auch in der neuen Fassung der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV), die zum 9. September 2010 in Kraft getreten ist. Eine Ursache für den schleppenden Ausbau der Biogaseinspeisung lag bislang in hohen und nicht ausreichend kalkulierbaren Netzanschlusskosten sowie in der regelmäßigen Verzögerung von Netzanschlussverfahren und den damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen. Mit der Neufassung der GasNZV 2 wurden nun erhebliche Verbesserungen des Rechtsrahmens für Biogaseinspeiser beschlossen, die zur Erreichung der ambitionierten Ziele beitragen sollen. Die neuen Regelungen zur Biogaseinspeisung sind im Teil 6, 31 bis 37 GasNZV, zusammengefasst. Im Folgenden werden die Änderungen der GasNZV im Vergleich zur bisherigen Rechtslage dargestellt (B.). Im Anschluss werden die sich aus der GasNZV ergebenden Grenzen des Spielraums von Netzbetreibern bei der Vorgabe von Netzanschlussverträgen erörtert (C.). Der Beitrag wird durch ein kurzes Fazit zu den Auswirkungen der neuen Regelungen abgeschlossen (D.). GasNZV zudem eine Deckelung des Kostenanteils des Anschlussnehmers auf höchstens Euro 6 vor. Der Wortlaut des maßgeblichen 33 Absatz 1 Satz 3 GasNZV bietet dabei einen nicht unerheblichen Auslegungsspielraum in den zahlreichen Fällen, in denen die Verbindungsleitung eine Länge von 1 km übersteigt. So wurde bzw. wird vertreten, dass in diesem Fall der Kostendeckel gar keine Anwendung finde und 25 % aller anfallenden Investitionskosten durch den Anschlussnehmer zu tragen seien. Es müsse grundlegend zwischen zwei Arten von Netzanschlüssen unterschieden werden: 1. Netzanschlüsse mit einer Verbindungsleitung von bis zu 1 km Länge und 2. Netzanschlüsse mit einer längeren Verbindungsleitung. Je nach Kategorie ergäbe sich eine völlig andere Kostenteilungsregelung. Nur so könnten Anlagenbetreiber dazu veranlasst werden, einen Standort zu wählen, der nahe genug an einem Gasnetz liegt. Die besseren Gründe sprechen hingegen dafür, dass der Kostendeckel von Euro auch bei Netzanschlüssen Anwendung findet, bei denen die Verbindungsleitung länger als 1 km ist. Die Kosten für den Teil der Verbindungsleitung, der 1 km übersteigt, fallen jedoch nicht unter den Kostendeckel, sondern werden im Verhältnis 75 zu 25 geteilt. Dies ergibt sich zum einen aus der Begründung der Vorschrift. Denn danach wird für den Netzanschluss und eine Verbindungsleitung von bis zu einem Kilometer Länge ( ) eine Kostendeckelung eingefügt. ( ) Die Kosten für Verbindungsleitungen mit einer Länge zwischen einem und zehn Kilometern Länge werden nach dem Schlüssel in Satz 1 und 2 geteilt, d. h. der Netzbetreiber trägt 75 Prozent und der Anschlussnehmer 25 Prozent der Kosten. 7 Diese Auslegung entspricht zudem der Systematik sowie dem Sinn und Zweck des 33 Absatz 1 Satz 3 GasNZV. Die Deckelung soll die Kosten für den Anschlussnehmer kalkulierbar halten und die erforderliche Investitionssicherheit mit sich bringen. Durch die Ausnahme bei Anschlüssen mit längerer Verbindungsleitung soll erreicht werden, dass Biogaseinspeiser Standorte für ihre Anlagen wählen, die möglichst nahe an einem bestehenden Gasversorgungsnetz liegen, so dass hohe Kosten für Verbindungsleitungen über große Entfernungen vermieden werden. Dieser Anreiz zur Standortoptimierung wird jedoch auch dann in ausreichendem Maße gesetzt, wenn B Neue Regeln für die Biogaseinspeisung Die Bestimmungen der GasNZV zur Biogaseinspeisung wurden im Zuge der Neufassung teilweise grundlegend verändert. Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden dargestellt und bewertet. I. Neue Verteilung der Investitionskosten für den Netzanschluss Die Pflicht der Netzbetreiber zum vorrangigen Netzanschluss von Anlagen zur Biogasaufbereitung und -einspeisung an Erdgasnetze ist nach der Neufassung jetzt in 33 Absatz 1 GasNZV zu finden. Statt der bislang vorgesehenen 3 hälftigen Teilung der Investitionskosten für den Netzanschluss zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschlussnehmer trägt der Netzbetreiber nunmehr 75 % und der Anschlussnehmer nur noch 25 % der Investitionskosten des Netzanschlusses. 4 Die Betriebskosten liegen weiter vollständig beim Netzbetreiber. Der Netzanschluss umfasst dabei nach wie vor die Verbindungsleitung, die die Biogasaufbereitungsanlage mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz verbindet, die Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Gasversorgungsnetzes, die Gasdruck-Regel-Messanlage sowie die Einrichtungen zur Druckerhöhung und die eichfähige Messung des einzuspeisenden Biogases. 5 Bei einem Netzanschluss einschließlich Verbindungsleitung mit einer Länge von bis zu einem Kilometer sieht die neu gefasste * Dr. Melanie Meyer, LL.M. und Dr. Florian Valentin sind Rechtsanwälte in der Kanzlei Schnutenhaus & Kollegen, Berlin. Die Anwaltskanzlei begleitet Unternehmen aller Wertschöpfungsstufen umfassend in Biogaseinspeiseprojekten, insbesondere in Fragen zum Netzanschluss und bei der Vertragsgestaltung Marktentwicklung Deutschland, Stand: November Verordnung über den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen vom 3. September 2010, BGBl. Seite 1261; ausführlicher zum Verordnungsgebungsverfahren Valentin/Meyer, Biogasjournal 3_2010, Seite 124 ff c GasNZV a. F. 4. Der federführende Wirtschaftsausschuss des Bundesrates hatte zwischenzeitlich dem Bundesrat empfohlen, die Änderung der Kostentragung in der im Entwurf vorliegenden Form (75:25) nicht zu bestätigen. Vielmehr sollte nach dem Willen des Wirtschaftsausschusses die bisherige Kostentragungsregelung (50:50) bestehen bleiben, vgl. BR-Drs. 312/1/10 vom 28. Juni 2010, Ziffer 13. Der Bundesrat blieb aber bei der Kostentragungsregelung, welche im Regierungsentwurf vorgesehen war Nummer 2 GasNZV. Die Bestandteile der Einspeisestation, die der Mengenmessung, der Odorierung oder der Konditionierung dienen, sind hingegen Bestandteile des Netzes, so dass der Anschlussnehmer an den Investitionskosten hierfür nicht beteiligt wird. 6. Auch die Deckelung auf Euro zugunsten des Anlagenbetreibers sollte nach Ansicht des federführenden Wirtschaftsausschusses des Bundesrates entfallen, vgl. BR-Drs. 312/1/10, vom 28. Juni 2010, Ziffer 13. Der Bundesrat blieb aber bei der Kostentragungsregelung, welche im Regierungsentwurf vorgesehen war. 7. BR-Drs. 312/10, Seite 91.

2 Meyer, Valentin: Die Neufassung der GasNZV im Hinblick auf die Einspeisung von Biogas in Erdgasnetze ZNER 2010, Heft der Anschlussnehmer an den Kosten für den Teil der Verbindungsleitung, der 1 km übersteigt, beteiligt wird. Der vollständige Wegfall der Kostendeckelung würde im Einzelfall zu willkürlichen Ergebnissen führen. Die Länge der Verbindungsleitung ist zudem nur eines von vielen Kriterien für eine gesamtwirtschaftlich sinnvolle Standortwahl. So kann es z. B. günstiger sein, eine Verbindungsleitung 2 km lang über freies Feld zu führen, als eine kürzere Entfernung von nur 1 km zu wählen, wenn diese kürzere Leitung unter einer Autobahn und durch ein Wohngebiet verlegt werden müsste. Der hier vertretenen Rechtsauffassung hat sich nunmehr in rechtlich unverbindlicher Weise auch die Bundesnetzagentur angeschlossen. 8 Die neue Kostentragungsregelung kann je nach Ausgestaltung des Netzanschlusses zu einer erheblichen Kostenreduktion auf Seiten des Anschlussnehmers führen. Sie bewirkt ferner Planungssicherheit hinsichtlich der dem Anlagenbetreiber entstehenden Kosten. Gerade das Risiko eines deutlichen Kostenanstiegs im Zuge der Planung des Netzanschlusses war bislang an dem einen oder anderen Standort ein Investitionshemmnis. Die Kostendeckelung führt ferner dazu, dass ein Hauptstreitpunkt zwischen Anlagen- und Netzbetreibern in der Vergangenheit, die Frage der Zuordnung von Bestandteilen zum Netzanschluss oder zum Netzausbau, deutlich an Brisanz verloren hat. II. Mindestverfügbarkeit des Netzanschlusses Nach 33 Absatz 2 Satz 1 GasNZV hat der Netzbetreiber, der auch weiterhin Eigentümer und Betreiber des Netzanschlusses wird, zukünftig die Verfügbarkeit des Netzanschlusses dauerhaft, mindestens aber zu 96 % sicherzustellen. Hierfür trägt er nach Satz 2 auch die Kosten. Auch an dieser Stelle ist dem Verordnungsgeber kein eindeutiger Wortlaut geglückt. So ist umstritten, ob eine Unterschreitung der 96 % eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Netzbetreibers nach sich zieht. Dagegen wird angeführt, dass der Wortlaut insoweit nicht eindeutig eine Garantiehaftung begründe. Eine Abweichung vom zivilrechtlichen Verschuldensprinzip müsse explizit benannt werden. Die besseren Argumente sprechen nach Auffassung der Verfasser hingegen für eine echte Garantiehaftung. So spricht schon die Verordnungsbegründung von einer Garantie. 9 Der Biogaseinspeiser soll durch die Regelung Planungssicherheit im Hinblick auf die Einspeisemengen erhalten und kann dementsprechende Lieferverpflichtungen gegenüber seinen Abnehmern eingehen. Nach der Verordnungsbegründung war dies auch ausschlaggebend für die Aufnahme der Regelung in den Verordnungsentwurf. 10 Die Planungssicherheit würde der Einspeiser jedoch nicht erhalten, wenn der Netzbetreiber im Fall einer Unterschreitung der 96 %igen Verfügbarkeit nur verschuldensabhängig haften würde. Die Bestimmung würde in diesem Fall dem Schadensersatzrecht des BGB entsprechen und damit letztlich leerlaufen. Auch sind Hersteller von Komponenten des Netzanschlusses bereit, Verfügbarkeitsgarantien im Umfang von 96 % und mehr abzugeben. Dies zeigt, dass eine Garantiehaftung für den Netzbetreiber nicht mit unzumutbaren Risiken verbunden ist. Denn seitens des Netzbetreibers besteht wiederum die Möglichkeit, den Anlagenhersteller in Regress zu nehmen, wenn die Mindestverfügbarkeit unterschritten wird. Derzeit finden sich in Netzanschlussverträgen zudem vielfach Klauseln, wonach bei der Berechnung der erreichten Verfügbarkeit Einspeiseunterbrechungen aufgrund von Wartungsarbeiten nicht berücksichtigt werden sollen. Eine solche Bestimmung verstößt gegen 33 Absatz 2 Satz 1 GasNZV. Ein Netzanschluss ist nur verfügbar, wenn er tatsächlich nutzbar ist; jede Unterbrechung der Nutzbarkeit aufgrund von Wartungsarbeiten verringert die Verfügbarkeit. Angaben zur Mindestverfügbarkeit dienen bei Produktbeschreibungen gerade dazu, den Zeitraum zu beschreiben, in dem das Produkt tatsächlich nutzbar ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, die für eine hiervon abweichende Auslegung des 33 Absatz 2 Satz 1 GasNZV sprechen würden. Vielmehr führt die Verordnungsbegründung hierzu aus: Die Festlegung berücksichtigt Ausfallzeiten zur Behebung technischer Mängel oder Schäden entsprechend dem Stand der Technik [ ]. 11 Demnach bezieht sich die Vorgabe, die Verfügbarkeit zu 96 % sicherzustellen, auf das Kalenderjahr und nicht auf das Kalenderjahr abzüglich Revisions- und Wartungszeiträume. Der Netzbetreiber muss sicherstellen, dass der Netzanschluss dauerhaft, mindestens aber zu Stunden im Jahr verfügbar ist. Einspeiseunterbrechungen, die im Zusammenhang mit dem Netzanschluss stehen und aufgrund von Wartungsmaßnahmen oder aus anderen Gründen notwendig werden, dürfen in Summe mithin jährlich maximal 350 Stunden beanspruchen. Nur bei dieser Auslegung werden Sinn und Zweck der neu eingefügten Bestimmung zur Mindestverfügbarkeit erreicht. 12 III. Zur Verweigerung des Netzanschlusses und zur Wahl des Verknüpfungspunktes 34 Absatz 1 GasNZV regelt das Recht des Einspeisers auf vorrangigen Netzzugang. Nach wie vor darf der Netzbetreiber die Einspeisung von Biogas nur verweigern, wenn ihm diese technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Bundesnetzagentur hat angekündigt, zu der Frage, wann von wirtschaftlicher Unzumutbarkeit auszugehen ist, zeitnah Stellung zu nehmen. Insbesondere wartet die Branche auf eine wegweisende Entscheidung zu der Frage, ob die gesamtwirtschaftlich günstigste Netzanschlussvariante zu wählen ist oder ausgehend vom Wortlaut des 33 Absatz 9 GasNZV der Anschlussnehmer den Anschlusspunkt grundsätzlich frei wählen kann. Mit dem Verweis auf eine tatsächlich oder angeblich bestehende gesamtwirtschaftlich günstigere Anschlussmöglichkeit werden derzeit einige Netzanschlüsse verzögert. Rechtsklarheit ist allerdings nur dann zu erwarten, wenn die Bundesnetzagentur gleichzeitig Leitlinien ausgibt, wie die gesamtwirtschaftlichen Kosten einer Netzanschlussvariante (Investition und Betrieb) im Detail zu berechnen sind. Nach 34 Absatz 2 Satz 5 GasNZV hat der Netzbetreiber zu prüfen, inwieweit die Einspeisung von Biogas ohne oder mit verminderter Flüssiggasbeimischung ( ) realisiert werden kann. Noch ist unklar, wie diese Regelung auszulegen ist. Die Begründung der Verordnung schweigt hierzu. Ob hieraus eine Verpflichtung des Netzbetreibers abgeleitet werden kann, den Brennwert in bestimmten Netzbereichen abzusenken oder auf ein Angebot des Einspeisers, eine überobligatorische Aufbereitung gegen Entgelterstattung vorzunehmen (vgl. auch 33 Absatz 2 Satz 3 GasNZV), bleibt abzuwarten. Ohnehin ist der Netzbetreiber auch nach der bisherigen Rechtslage verpflichtet, vorrangig vor einer Verweigerung der Einspeisung alle Maßnahmen zu prüfen, die ihm technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind, um eine Einspeisung zu ermöglichen Im Wege einer vorläufigen Stellungnahme vom 5. November Die Stellungnahme wurde als Antwort auf Anfragen verschiedener Anlagenbetreiber versandt und abschriftlich den beteiligten Netzbetreibern zur Kenntnis gebracht. 9. BR-Drs. 312/10, Seite BR-Drs. 312/10, Seite BR-Drs. 312/10, Seite 91 f. Herv. d. d. Verf. 12. Auch zu dieser Frage liegen der Bundesnetzagentur Anfragen von Anschlussnehmern und Netzbetreibern im Rahmen von Vertragsverhandlungen mit Netzbetreibern vor. Die Bundesnetzagentur hat sich bei Redaktionsschluss noch nicht in schriftlicher Form positioniert. 13. Vgl. Beschluss der Bundesnetzagentur vom 3. März 2010, Az. BK , Seite 20 ff. Abrufbar auf

3 550 ZNER 2010, Heft 6 Meyer, Valentin: Die Neufassung der GasNZV im Hinblick auf die Einspeisung von Biogas in Erdgasnetze IV. Qualitätsanforderungen Gemäß 36 Absatz 1 GasNZV hat der Einspeiser von Biogas weiterhin sicherzustellen, dass das Gas am Einspeisepunkt und während der Einspeisung den Voraussetzungen der Arbeitsblätter G 260 und G 262 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e. V. (DVGW) entspricht. Der Einspeiser trägt hierfür die Kosten. Er muss gemäß 36 Absatz 1 Satz 3 GasNZV gegenüber dem Netzbetreiber zum Zeitpunkt des Netzanschlusses nunmehr durch einen geeigneten, von einer staatlich zugelassenen Stelle erstellten oder bestätigten Nachweis für die individuelle Anlage oder den Anlagentyp belegen, dass bei regelmäßigem Betrieb der Anlage bei der Aufbereitung des Biogases auf Erdgasqualität die maximalen Methanemissionen in die Atmosphäre den Wert von 0,5 % nicht übersteigen. Nach dem 30. April 2012 darf die maximale Methanemission den Wert von 0,2 % nicht übersteigen ( 36 Absatz 1 Satz 4 GasNZV). Da der Nachweis nur einmal, zum Zeitpunkt des Netzanschlusses zu führen ist, sind von der Absenkung auf 0,2 % nur Anlagen betroffen, die nach dem 30. April 2012 in Betrieb gehen. Hinsichtlich der Gasqualität bleibt es bei einem statischen Verweis auf den Stand der DVGW-Arbeitsblätter im Jahr Dementsprechend kann der Beschluss der Bundesnetzagentur in dem bislang einzigen besonderen Missbrauchsverfahren vom 3. März weiterhin zur Auslegung der Bestimmungen herangezogen werden. Die Beschlusskammer hat sich in diesem Beschluss insbesondere zu dem einzuhaltenden Brennwert bzw. Methangehalt sowie zur Möglichkeit des Netzbetreibers zur Vorgabe von Grenzwerten für Gasbegleitstoffe geäußert. 16 V. Pflicht zur Rückspeisung und -verdichtung in die höhere Netzebene Nach 34 Absatz 2 GasNZV kann ein Netzanschluss weiterhin nicht unter dem Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die technisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist. In 34 Absatz 2 Satz 4 GasNZV hat der Verordnungsgeber nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass auch die Sicherstellung der ausreichenden Fähigkeit zur Rückspeisung von Biogas in vorgelagerte Netze eine zumutbare Maßnahme zur Erhöhung der Kapazität darstellt. 20 Die Rückspeisung ist erforderlich, soweit das Netz des Netzbetreibers aufgrund einer geringeren Gasabnahme der an das Netz angeschlossenen Verbraucher im Regelfall in den Sommermonaten nicht die erforderliche tatsächliche Kapazität aufweist, um das gesamte durch die Biogasaufbereitungsanlage des Anschlussnehmers bereitgestellte Biogas aufzunehmen. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall die entsprechenden Anlagen, insbesondere Rückverdichter zu installieren, um die Rückspeisung zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist es allein Aufgabe des angefragten Netzbetreibers, die entsprechenden Maßnahmen mit vorgelagerten Netzbetreibern abzustimmen, um dem Anspruch des Anschlussnehmers auf einen angemessenen Netzzugang gemäß den Bestimmungen der GasNZV entsprechen zu können. Rein beispielhaft nennt 34 Absatz 2 GasNZV die Errichtung von Einrichtungen zur Deodorierung und zur Trocknung als von dieser Pflicht mit umfasst. Der Verordnungsgeber geht dabei offensichtlich davon aus, dass die Deodorierung am Rückspeisepunkt grundsätzlich auch technisch möglich ist. Die Bundesnetzagentur hat sich insoweit dahingehend positioniert, dass die Rückspeisung odorierten Gases möglich ist, solange im Moment des Anschlusses keine negativen Auswirkungen auf die Interoperabilität und die technische Sicherheit der betroffenen Gasversorgungsnetze zu erwarten sind. 18 Die Bundesnetzagentur stellt dabei auch fest, dass keine Diskriminierung von zeitlich später anfragenden Anschlusspetenten vorliegt, wenn bei mehreren Einspeisungen ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Deodorierung mehr möglich ist, ohne die Interoperabilität oder die technische Sicherheit der Netze zu gefährden. Es können keine Anforderungen an einen Anschlussnehmer gestellt werden, die auf nicht absehbaren, zukünftigen Entwicklungen anstelle der tatsächlichen Gegebenheiten im Netz beruhen. VI. Vereinbarung eines Realisierungsfahrplans Auch die massiven Beschwerden der Anlagenbetreiber über undurchsichtige und erheblich verzögerte Verfahren zur Realisierung des Netzanschlusses nach dem Abschluss des Netzanschlussvertrages hat der Verordnungsgeber aufgegriffen. 33 Absatz 7 GasNZV enthält nun Bestimmungen, wonach der Netzbetreiber und der Anschlussnehmer mit dem Netzanschlussvertrag einen Realisierungsfahrplan vereinbaren sollen, der die wesentlichen Schritte zur Realisierung des Netzanschlusses enthält. Diese Bestimmungen sind der Kraftwerksnetzanschlussverordnung (Kraft- NAV) nachgebildet. Im Realisierungsfahrplan müssen Zeitpunkte festgelegt werden, an denen wesentliche Schritte zur Verwirklichung des Netzanschlusses abgeschlossen sein sollen. 19 Der Realisierungsfahrplan muss der Bundesnetzagentur vorgelegt werden. Die Rechtsfolgen bei einer Überschreitung des nach dem Realisierungsfahrplan vorgesehenen Inbetriebnahmetermins sind von besonderer Schärfe: Der Netzbetreiber verliert den Anspruch auf den 25 %igen Kostenanteil des Anschlussnehmers und kann die dadurch entstehenden Kosten nicht weiterwälzen. Hat der Anschlussnehmer bereits Vorschusszahlungen geleistet, sind ihm diese vom Netzbetreiber zu erstatten. Diese Regelung berührt dabei nicht die gegebenenfalls bestehenden Schadenersatzansprüche des Anschlussnehmers gegen den Netzbetreiber. Letztere können unabhängig von einem Erlöschen der Kostentragungspflicht geltend gemacht werden. Aktuell zeigt sich allerdings, dass die weit reichenden Rechtsfolgen im Fall einer Nichteinhaltung des Realisierungsfahrplans noch nicht zu einer Beschleunigung des Netzanschlussverfahrens führen. Denn aufgrund der vorgesehenen Sanktionen versuchen Netzbetreiber nunmehr, im Realisierungsfahrplan äußerst großzügige Fristen festzulegen, so dass das Risiko einer Nichteinhaltung des Realisierungsfahrplans reduziert wird. Die Regelung droht insoweit, ihr Ziel vollständig zu verfehlen. Dies könnte nur dadurch verhindert werden, dass die Bundesnetzagentur Realisierungsfahrpläne im Einzelfall zurückweist und ambitionierte Termine anordnet. 14. Der Verordnungsgeber hat sich insoweit dafür entschieden, bereits existierende bzw. derzeit in der Entstehung befindliche neuere Fassungen der Arbeitsblätter unbeachtet zu lassen. 15. Az. BK Vgl. Seite 20 ff. des Beschlusses. 17. Ein Entgelt für die Bereitstellung von Kapazitäten durch den vorgelagerten Netzbetreiber, um die Rückspeisung zu gewährleisten, ist nicht zu zahlen, vgl. 19 Absatz 1 der neuen Gasnetzentgeltverordnung. 18. Wiederum im Wege einer nicht rechtsverbindlichen vorläufigen Stellungnahme vom 13. April 2010 gegenüber einem Anlagenbetreiber. 19. Derartige Schritte können insbesondere sein: 1. der Erwerb dinglicher Rechte oder langfristiger schuldrechtlicher Ansprüche, die die Nutzung der für das Netzanschlussvorhaben benötigten Grundstücke ermöglichen, 2. die Beantragung der für den Netzanschluss erforderlichen behördlichen Genehmigungen, 3. die Freigabe der Netzanschlussarbeiten durch den Anschlussnehmer, 4. das Bestellen der erforderlichen Anschlusstechnik, 5. der Beginn der Baumaßnahmen, 6. die Fertigstellung der Baumaßnahmen sowie 7. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Netzanschlusses.

4 Meyer, Valentin: Die Neufassung der GasNZV im Hinblick auf die Einspeisung von Biogas in Erdgasnetze ZNER 2010, Heft VII. Anwendbarkeit der Neufassung der GasNZV auf bestehende und im Planungsstadium befindliche Netzanschlüsse Die GasNZV enthält keine Übergangsbestimmungen, aus denen hervorgeht, ob und in welchem Umfang die neu gefasste GasNZV auf schon bestehende und im Planungsstadium befindliche Netzanschlüsse anzuwenden ist. Bereits während des Verordnungsgebungsverfahrens entstand insoweit eine Kontroverse, wie in solchen Fällen zu verfahren ist, bzw. in welchem Stadium sich ein Netzanschlussverfahren befinden muss, um unter die neuen Regelungen zu fallen. 1. Regelungen zur Kostentragung Diese Diskussion scheint mittlerweile beigelegt. So hat sich die Bundesnetzagentur zur zeitlichen Anwendbarkeit der GasNZV dahingehend positioniert, dass die Regelungen des Teils 6 der GasNZV grundsätzlich ab Inkrafttreten der Verordnung am 9. September 2010 für alle Anlagen, d. h. auch für Bestandsanlagen, gelten. Davon ausgenommen sollen nur Sachverhalte sein, die bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung abgeschlossen waren. 20 Diese Auffassung beruht auf den Grundsätzen des intertemporalen Rechts und findet soweit derzeit bekannt uneingeschränkte Zustimmung auch seitens der Netzbetreiber. Die neuen Bestimmungen zur Kostentragung finden danach auf alle Projekte Anwendung, in denen der Netzanschluss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neu gefassten GasNZV, das heißt am 9. September 2010, noch nicht fertig gestellt worden war. Denn die Fertigstellung des Netzanschlusses grenzt diese Phase von der darauffolgenden Betriebsphase des Netzanschlusses ab. 21 Ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme entstehen Betriebskosten, die gemäß 41c Absatz 1 Satz 6 GasNZV bzw. 33 Absatz 2 Satz 1 GasNZV ausschließlich durch den Netzbetreiber zu tragen sind. Im Umkehrschluss sind alle vor diesem Zeitpunkt entstehenden Kosten der Errichtungsphase zuzuordnen und damit Investitionskosten. Der Sachverhalt Entstehung von Investitionskosten wird daher erst mit der Fertigstellung des Netzanschlusses abgeschlossen. Die Bezugnahme auf das Datum der Fertigstellung bzw. Abnahme bietet für alle Beteiligten auch die erforderliche Rechtssicherheit und -klarheit. 2. Bestimmungen, die den laufenden Betrieb betreffen Soweit die Neufassung Bestimmungen enthält, die für den laufenden Betrieb gelten, finden diese Anwendung. Es handelt sich insbesondere um die Bestimmungen zur 96 %igen Mindestverfügbarkeit, zur Qualität des eingespeisten Biogases, zur Bilanzierung des Biogases, zur Messung sowie um das Recht auf Zutritt zur Einspeisestation. Nach Auffassung der Bundesnetzagentur 22 müssen Netzbetreiber gegebenenfalls bestehende Netzanschlüsse ertüchtigen, damit die 96 %ige Verfügbarkeit erreicht werden kann. Dieser Anspruch muss jedoch von dem jeweiligen Anschlussnehmer geltend gemacht werden. Der Anschlussnehmer kann zudem eine Vertragsanpassung oder der Einfachheit halber den Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrages auf der Grundlage der neu gefassten GasNZV verlangen, wenn Bestimmungen eines bereits abgeschlossenen Netzanschlussvertrages der neu gefassten GasNZV widersprechen. 23 C Spielräume und Grenzen bei der Gestaltung von Netzanschlussverträgen Nach wie vor ist für den Netzanschluss der Abschluss eines Netzanschlussvertrages mit dem Netzbetreiber erforderlich. Die GasNZV enthält (noch) keine mit 4 Absatz 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergleichbare Regelung, wonach der Netzbetreiber seine Pflichten nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen darf. Die Spielräume und Grenzen bei der Ausgestaltung von Netzanschlussverträgen werden im Folgenden erörtert. I. Regelungen in der GasNZV zum Netzanschlussvertrag Die Vorschriften des bisherigen 41c GasNZV a. F. zum Verfahren betreffend die Verhandlungen des Netzanschlussvertrages wurden in 33 Absatz 6 GasNZV unverändert übernommen. Insbesondere hat der Netzbetreiber dem Anschlusspetenten unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten einen (theoretisch abschlussreifen) Netzanschlussvertrag vorzulegen. Neu ist gemäß 51 Absatz 1 Nummer 7 GasNZV nur, dass die Nichtvorlage eines angemessenen Vertragsangebotes in den in 33 GasNZV vorgesehenen Fristen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Auf diese Weise möchte der Verordnungsgeber augenscheinlich den Druck auf Netzbetreiber erhöhen, auf eine Einhaltung der Fristen der GasNZV zu achten. II. Zulässigkeit der Abweichung von der GasNZV in Netzanschlussverträgen Das EEG enthält in 4 Absatz 2 EEG eine Regelung, wonach von den Bestimmungen des EEG nicht zu Lasten des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers abgewichen werden darf. Die Regelungen des EEG werden damit zu zwingendem Recht erklärt. Eine solche Regelung fehlt in der GasNZV (noch). Netzbetreiber sind in ihrer Gestaltung von Netzanschlussverträgen dennoch nicht vollständig frei. Als Inhaber natürlicher Monopole im regulierten Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung unterliegen sie zwingenden Vorgaben des Energiewirtschaftsrechts, im Fall des Gasnetzzugangs insbesondere der GasNZV. Gleichwohl ist zu beobachten, dass vielfach Bestimmungen in den durch den Netzbetreiber entworfenen Netzanschlussverträgen Regelungen der GasNZV widersprechen oder den Anschlussnehmer mitunter erheblich benachteiligen. Welcher Handlungsspielraum zugunsten eines Netzbetreibers besteht, bzw. welche Grenzen ein Anschlussnehmer einfordern kann, ist dabei im Einzelfall zu beurteilen. Es bietet sich an, zwischen vertraglichen Regelungen zu unterscheiden, die im direkten Widerspruch zu Bestimmungen der GasNZV stehen und zwischen solchen Klauseln, die Tatbestände regeln, welche nicht Gegenstand der GasNZV oder anderer zwingender Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts sind, den Anschlussnehmer jedoch unangemessen benachteiligen. Vertragliche Bestimmungen, die in direktem Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen der GasNZV stehen, sind als nichtig anzusehen. Sie dürfen vom Netzbetreiber nicht gefordert werden 20. Rechtlich unverbindliche Stellungnahme der Bundesnetzagentur vom 5. November 2010 an Anlagenbetreiber und Netzbetreiber. 21. Die Bundesnetzagentur definiert die Fertigstellung dabei als die Kenntnis des Anschlussnehmers von der Abnahmefähigkeit der Netzanschlussanlagen. Dies wird auch damit begründet, dass die Pflicht des Netzbetreibers, die Netzanschlusskosten zu tragen, grundsätzlich spätestens mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Netzanschlussanlagen fällig wird, Schreiben der Bundesnetzagentur vom 5. November 2010 an Anlagenbetreiber und Netzbetreiber. 22. Schreiben der Bundesnetzagentur vom 5. November 2010 an Anlagenbetreiber und Netzbetreiber. 23. Siehe hierzu unten C.II.

5 552 ZNER 2010, Heft 6 Meyer, Valentin: Die Neufassung der GasNZV im Hinblick auf die Einspeisung von Biogas in Erdgasnetze und entfalten keine Wirkung, wenn sie in einem Vertrag dennoch enthalten sind. Als zwingend sind alle Bestimmungen der GasNZV anzusehen, die Rechte oder Pflichten zugunsten bzw. zu Lasten des Anschlussnehmers oder des Netzbetreibers statuieren. Lediglich von solchen Bestimmungen kann abgewichen werden, die im Sinne einer neutralen Ausgestaltung der Rechte und Pflichten im Einzelfall keinen der beiden Vertragspartner benachteiligen oder bevorzugen. Zwingend sind vor diesem Hintergrund insbesondere die Regelungen zum vorrangigen Netzanschluss, 33 Absatz 1 Satz 1 GasNZV, zur Kostentragung und -deckelung, 33 Absatz 1 Satz 2 ff. GasNZV, zur Berücksichtigung weiterer zukünftiger Anschlussnehmer, 33 Absatz 1 Satz 6 GasNZV, zur garantierten Mindestverfügbarkeit in 33 Absatz 2 GasNZV, zu garantierten Mindesteinspeisekapazität in 33 Absatz 6 Satz 4 GasNZV, zum Realisierungsfahrplan inkl. Sanktionen, 33 Absatz 7 Satz 4 GasNZV sowie zu den Aufgaben des Netzbetreibers hinsichtlich der Qualitätsanforderungen in 36 Absatz 2 bis 4 GasNZV. Diese Bestimmungen enthalten die maßgeblichen Instrumente zur Erreichung der ambitionierten Ziele des 31 GasNZV 24. Alle weiteren Bestimmungen in Netzanschlussverträgen, die Bestimmungen der GasNZV oder anderer Vorschriften des Energiewirtschaftsrechts nicht explizit widersprechen oder die nur Bestimmungen zuwiderlaufen, die nach den oben genannten Grundsätzen nicht als zwingend anzusehen sind, sind am Prüfungsmaßstab des 17 EnWG 25 zu messen. Danach sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, Erzeugungsanlagen zu angemessenen technischen und wirtschaftlichen Bedingungen anzuschließen. Ferner gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, soweit eine Regelung in den Verhandlungen über den Netzanschlussvertrag zu keinem Zeitpunkt zur Disposition gestellt wird. Diesen Prüfungsmaßstab erkennt auch die Bundesnetzagentur 26 an. Dabei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass der Biogaseinspeiser einer Monopolsituation ausgesetzt ist und dementsprechend vor unangemessenen vertraglichen Forderungen des Netzbetreibers geschützt werden muss. Derartige vertragliche Bestimmungen sind somit im Einzelnen auf ihre Angemessenheit zu prüfen. 27 Ein Beispiel für eine derartige Bestimmung ist nach Auffassung der Verfasser eine in vielen Netzanschlussverträgen enthaltene Haftungsbestimmung, wonach 18 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) entsprechende Anwendung findet. Diese Bestimmung schließt die Haftung des Netzbetreibers für Vermögensschäden im Falle von einfacher Fahrlässigkeit aus. Des Weiteren beschränkt 18 Absatz 2 Satz 1 die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden je Schadensereignis auf Euro. Im Übrigen wird die Haftung auch für fahrlässig verursachten Sachschäden entsprechend der an das Netz des Netzbetreibers angeschlossenen Zahl der Anschlussnutzer begrenzt. So ist die Haftung bei kleinen Netzen (< Anschlussnutzern) z. B. auf 2,5 Mio. Euro begrenzt. Die Vorgabe einer dem 18 NDAV entsprechenden Haftungsregelung in einem Netzanschlussvertrag ist unangemessen und verstößt gegen 17 EnWG. Denn 18 NDAV kommt gerade keine gesetzliche Leitbildfunktion für die Biogaseinspeisung zu. Die Leitbildfunktion der Haftungsbeschränkung wurde vom Bundesgerichtshof 28 zwar im Hinblick auf die Geltung des 6 AVBGasV, die als Vorgängerregelung des 18 NDAV anzusehen ist, entwickelt. Eine Leitbildfunktion für die Biogaseinspeisung kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. Stattdessen zeigen die Privilegierungen der Biogaseinspeisung, dass der Netzbetreiber alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen muss, um die ganzjährige Einspeisung zu ermöglichen. 29 Bei (erzwungener) Vereinbarung einer dem 18 NDAV entsprechenden Haftungsregelung im Netzanschlussvertrag würden diese besonderen Pflichten des Netzbetreibers für den Biogaseinspeiser wertlos. Insgesamt ist es naheliegend, dass stattdessen den für die EEG- Stromeinspeisung geltenden Regelungen eine Leitbildfunktion hinsichtlich der Aspekte zukommt, die im Bereich der Biogaseinspeisung (noch) nicht geregelt sind. Jeder andere Maßstab hätte zur Folge, dass zwar der Betreiber eines Biomethan-BHKW bei der Stromeinspeisung aufgrund der Haftung des Netzbetreibers abgesichert wäre, sich jedoch zugleich Sorgen um die Einspeisung des in dem BHKW eingesetzten Biomethans ins Erdgasnetz machen müsste. Dass der Verordnungsgeber die Einspeisung von Biomethan in diesem Punkt schlechter stellen wollte als die Stromeinspeisung nach dem EEG entbehrt jeder Grundlage. Schließlich lässt sich das damit verbundene Ausfallrisiko im Bereich der Biogaseinspeisung nicht ohne Weiteres versichern. Die Bundesnetzagentur hat dies allerdings in dem bislang einzigen ergangenen Beschluss zur Biogaseinspeisung im Hinblick auf das EnWG anders beurteilt. Die entsprechende Anwendung von 18 NDAV könne insoweit vereinbart werden, sofern nur die garantierte Mindesteinspeisekapazität nach 41c Absatz 5 Satz 4 GasNZV a. F. nicht von der Haftungsbegrenzung erfasst wird. Eine Prüfung am Maßstab des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bundesnetzagentur dabei allerdings ausdrücklich nicht vorgenommen. 30 Der Beschluss dürfte nach Inkrafttreten der Neufassung der GasNZV in jedem Fall dahingehend ergänzend auszulegen sein, dass auch Verstöße gegen die garantierte Mindestverfügbarkeit nach 33 Absatz 2 Satz 1 GasNZV von einer solchen Haftungsbegrenzung auszunehmen sind. D Fazit Die Neuregelungen zur Biogaseinspeisung sind ein vielversprechendes Instrument, um den Anteil an Biogas im deutschen Gasnetz effektiv zu steigern und die Rechtssicherheit von Anlagenbetreibern und Netzbetreibern zu Fragen rund um den Anschluss von Biogasanlagen an das Gasnetz zu erhöhen. Einige Bestimmungen bedürfen noch der Konkretisierung durch Entscheidungen der Bundesnetzagentur oder Gerichtsurteile. Die Bestimmungen der neu gefassten GasNZV können vielfach nicht oder zumindest nicht in einseitiger Weise durch vertragliche Regelungen verändert oder gänzlich abbedungen werden. Dem Gestaltungsspielraum des Netzbetreibers sind Grenzen gesetzt, auf die sich der Anschlussnehmer berufen kann. 24. Vgl. dazu oben A. 25. Anschlussnehmer können weiterhin das Verhalten des Netzbetreibers im Rahmen eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach 31 EnWG vor der zuständigen Regulierungsbehörde überprüfen lassen. 26. Beschluss vom 23. August 2007, Az. BK , Seite 36; Beschluss vom 3. März 2010, Az. BK , Seite In der Praxis hat der Anschlussnehmer aufgrund der Monopolsituation des Netzbetreibers und dessen mangelnden Eigeninteresses am Vertragsabschluss oftmals keine andere Wahl, als auch einseitig belastende vertragliche Regelungen zunächst unter Vorbehalt zu akzeptieren. 28. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1984, Az. VIII ZR 295/83. Dabei ging es ausschließlich um die Frage, ob eine dem 6 AVBGasV entsprechende Haftungsvereinbarung in Sonderkundenverträgen zulässig ist. 29. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Biogaseinspeiser bei der Planung, dem Betrieb und der Wartung des Netzanschlusses in besonderer Weise auf die Bereitschaft und die Fähigkeiten des Netzbetreibers angewiesen ist. Er hat daher auch nur geringen Einfluss darauf, welche störanfälligen Vorrichtungen des Netzanschlusses redundant vorzuhalten sind und in welchen Zeitabständen bestimmte Anlagenteile zu warten sind. 30. Beschluss vom 3. März 2010, Az. BK , Seite 18 f.

6 IN EIGENER SACHE. Dr. Florian Valentin ist seit dem hier zu erreichen. vonbredowvalentin Partnerschaft von Rechtsanwälten Littenstraße 105,10179 Berlin T +49-(0) F +49-(0) info@vonbredow-valentin.de Hinzugefügte Seite Diese Seite gehört nicht zur Publikation.

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