Dr. Hans-Jürgen Brick. Berlin, 1. Juli 2011
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1 Systemverantwortung des Übertragungsnetzbetreibers zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit unter den Bedingungen der vollständigen Integration der erneuerbaren Energien in die Transportnetze Dr. Hans-Jürgen Brick Berlin, 1. Juli 2011
2 Inhalt 1. Gesetzliche Regelungen zur Systemverantwortung de lege lata de lege ferenda 2. Aktuelle politische und technische Rahmenbedingungen 3. Handlungspflichten der ÜNB 4. Haftung 5. Fazit 2
3 Gesetzliche Regelungen zur Systemverantwortung de lege lata Verpflichtung der ÜNB zur Sicherstellung der Systemstabilität gem. 13 EnWG 13 Abs.1 EnWG: Bei Gefährdung oder Störung der Systemsicherheit hat ÜNB netzbezogene oder marktbezogene Maßnahmen zu treffen o o o Netzbezogene Maßnahmen: insbesondere Netzschaltungen Marktbezogene Maßnahmen: insbesondere Einsatz von Regelenergie, vertraglich vereinbarte zu- und abschaltbare Lasten Beide Handlungsmöglichkeiten sind gleichrangig, Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen 13 Abs.2 EnWG: Sofern netz- und marktbezogene Maßnahmen nach 13 Abs.1 EnWG nicht ausreichen: o o Anpassungsmaßnahmen hinsichtlich Stromeinspeisungen, -transite, -entnahmen durch Anweisung der Marktteilnehmer Zusammenarbeitsverpflichtung der ÜNB nach 12 EnWG Unklar: Interessenkonflikt bei regelzonenübergreifender Sicherstellung der Systemstabilität 3
4 Gesetzliche Regelungen zur Systemverantwortung de lege ferenda Verpflichtung der ÜNB zur Sicherstellung der Systemstabilität gem. 13 EnWG-E (Stand: ) 13 Abs. 1a EnWG-E: Klarstellung, dass o alle Speicheranlagen und Erzeugungsanlagen > 50 MW und ab einer Spannungsebene von 110 kv verpflichtet sind, gegen angemessene Vergütung die Wirk- und Blindleistungseinspeisung auf Verlangen des ÜNB anzupassen o sich Verpflichtung auch auf Erzeugungsanlagen bezieht, die erst betriebsbereit gemacht werden müssen o sich die Verpflichtung auch auf vom Moratorium betroffene KKW bezieht ( 118a EnWG-E) Unklar: Angemessenheit der Vergütung bedarf Konkretisierung durch BNetzA 4
5 Rechtsfolgen 13 Abs. 4 EnWG de lege lata o Im Fall des 13 Abs. 2 EnWG Ruhen der Leistungspflichten, z.b. Energielieferungen oder Schadensersatzforderungen nicht durchsetzbar o Keine Haftung für Vermögensschäden 13 Abs. 4a EnWG-E de lege ferenda o Vereinbarungen über freiwillige Zu- / Abschaltung von Lasten, bei Verweigerung kein Ruhen der Leistungspflichten, Festlegungskompetenz der BNetzA Unklar: Bemessung der verhinderten potentiellen Kosten von Versorgungsunterbrechungen - Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot? 5
6 Aktuelle politische und technische Rahmenbedingungen Sofortige und endgültige Stilllegung der Moratorium-KKW Schrittweise Stilllegung aller weiteren KKW bis Ende 2022 Ausbauziele erneuerbare Energien im Kabinettsbeschluss des EEG-E gesetzlich verankert ( 1 Abs. 2 EEG-E), bis 2050: 80% Realisierung der Ausbauziele insbesondere durch Integration der Offshore-Windenergie Offshore-Windenergie gilt als perspektivisch [ ] wichtigste Säule der Stromversorgung [ ] mit einem erwarteten Anteil von % an der inländischen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in (Quelle: Erfahrungsbericht 2011 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz, S. 6) 6
7 Kritische Netzsituationen durch hohe Erzeugung und niedrige Last bzw. niedrige Erzeugung und hohe Last Situation vor dem Moratorium ausgeglichene Leistungsbilanzen Zukünftig ist ein Großteil der Erzeugung lastfern ++ Offshore- Windparks? 7 Systemverantwortung des Übertragungsnetzbetreibers Amprion
8 Handlungspflichten der ÜNB Fortsetzung des Moratoriums (Phase 1) 1. aktuell: allgemeine Pflichten eines Netzbetreibers, 11 Abs. 1 EnWG (sicherer Betrieb, bedarfsgerechter Ausbau) Erstellung eines nationalen Defense Plan durch die 4 ÜNB 2. künftig: Abschluss bzw. Angebot technisch und wirtschaftlich sinnvoller Verträge über zu- und abschaltbare Lasten, 13 Abs. 4a EnWG-E Antrag an BNetzA auf Genehmigung, die Einspeisung von Energie aus im Reservebetrieb befindlichen Kernkraftwerken verlangen zu dürfen, 118a Abs. 1 EnWG-E Unklar: Verträge über abschaltbare Lasten für Amprion nicht generell technisch sinnvoll 8
9 Handlungspflichten der ÜNB Systemstörung steht unmittelbar bevor (Phase 2) 1. aktuell: Ggf. Maßnahmen nach 13 Abs. 1 EnWG ergreifen, z.b. Redispatch Sofern unwirksam oder nicht ausreichend, Maßnahmen nach 13 Abs. 2 EnWG ergreifen, z.b. Anweisung zur Bereitstellung zusätzlicher Erzeugungskapazität oder Lastabschaltung 2. künftig: Anordnung an Betreiber von Erzeugungsanlagen zur Wiedereinspeisung derzeit außer Betrieb befindlicher Erzeugungsanlagen, 13 Abs. 1a Satz 2, 118a Abs. 1 EnWG-E Unklar: Kostenregelung für Wiederanfahren/Reservehaltung für Netzbetreiber derzeit nicht kalkulierbar 9
10 Haftung Haftung des Übertragungsnetzbetreibers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Sachschäden begrenzt auf / Anschlussnutzer, 11 Abs.2 EnWG, 18 NAV i.v.m. 25a StromNZV Haftung aller beteiligten Marktakteure im Zusammenhang mit Maßnahmen nach 13 Abs. 2 EnWG: Ruhen sämtlicher von Maßnahmen nach 13 Abs.2 EnWG betroffener Vertragsverhältnisse, d.h. Primäransprüche sind gehemmt und Sekundäransprüche entstehen nicht zusätzlich Haftungsausschluss im Falle von Vermögensschäden; 13 Abs. 4 Satz 2 EnWG 10
11 Fazit Keine Regelung der Inter-TSO-Beziehungen in 13 EnWG 13 Abs. 1a EnWG-E zu begrüßen, aber Vergütungsregelung für nicht betriebsbereite Erzeugungsanlagen bzw. KKW unklar Auch Vergütungsmaßstab des 13 Abs. 4a EnWG-E ( verhinderte potentielle Kosten von Versorgungsunterbrechungen ) nicht handhabbar - Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot! Verträge über zu- und abschaltbare Lasten nach 13 Abs. 4a EnWG-E zu begrüßen, aber nicht generell technisch sinnvoll Subventionstatbestand zur Finanzierung der Schwerindustrie? Neue Haftungsrisiken durch 13 Abs. 4a EnWG-E über 13 Abs. 2 EnWG 11
12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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