Chancen für präventiven Verbraucherschutz im Wettbewerb durch Aufsichtsmaßnamen

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1 Chancen für präventiven Verbraucherschutz im Wettbewerb durch Aufsichtsmaßnamen Rechte, Pflichten und Risiken aus Sicht der Verbraucherzentralen Ass. jur. Fabian Fehrenbach 1

2 Übersicht - Zuständigkeit für Aufsichtsmaßnahmen - Rechtliches Mittel Aufsichtsmaßnahme - Rechte und Pflichten vor dem Hintergrund Aufsichtsmaßnahme - Risiken bei Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen - Chancen, Kritische Würdigung und Ausblick in die Zukunft (Diskussion Uhr) 2

3 Zuständigkeit für Aufsichtsmaßnahmen ( 54, 65 EnWG) - Die BNetzA hat die Generalzuständigkeit nach 54 Abs.1, Abs. 3 Satz 1 EnWG - Die Landesregulierungsbehörden (Wirtschaftsministerien) haben die Zuständigkeit fast ausschließlich und abschließend im Bereich Netzbetrieb ( 54 Abs. 2 Satz 1. Nr. 1 9 EnWG) bei Netzen bis zu Anschlussnehmern h 3

4 Rechtliches Mittel Aufsichtsmaßnahme ( 65 EnWG) - Aufsichtsmaßnahmen richten sich gegen wen? - Unternehmen nach EnWG allgemein ( 65 Abs. 1 EnWG) - Das EnWG kennt: Netzbetreiber ( 3 Nr. 2, 3, 4 und 27 EnWG) Energieversorgungsunternehmen ( 5 und 3 Nr. 18 EnWG) - Aufsichtsmaßnahmen erfolgen wann? - Bei Verstoß gegen Vorschriften des EnWG oder auf Grund des EnWG erlassener Vorschriften wie Strom- und dgasgvv GVV(auch NAV, NDAV) - Aufsichtsmaßnahmen erfolgen wie? - Durch Verpflichtung (Abhilfemaßnahme verhaltensorientierter oder struktureller Art Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) - Durch Anordnung (Verpflichtung kann behördlich angeordnet werden) - Feststellung im Nachhinein bei Feststellungsinteresse 4

5 Rechte und Pflichten ( 66 EnWG) - Es gibt kein Recht der Bundesnetzagentur, das Verfahren einzuleiten (kein Ermessen) - Es gibt ausschließlich die Pflicht das Verfahren einzuleiten. Entweder - auf Antrag (z.b. eines anderen Unternehmens, einer Verbraucherzentrale) - oder von Amts wegen - Amtsermittlungsgrundsatz in Anlehnung an Verwaltungsverfahren und Strafverfahren - D.h. die BNetzA muss das Verfahren einleiten, wenn sie Kenntnis von Verstößen gegen Pflichten aus EnWG oder weiteren Verordnungen (Strom- und GasGVV etc.) erlangt - Kein Ermessen (Ermessensreduzierung auf Null) - Umfangreiche Rechte der BNetzA ergeben sich im Rahme des Verfahrens gegenüber dem Unternehmen (ähnlich Staatsanwaltschaft) - Ermittlung - Auskunftsansprüche, Zutrittsrechte - Beschlagnahme - Pflicht zur sofortigen Mitteilung an StA bei Straftat - 68a EnWG 5

6 Risiken bei Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen - Beschwerde eines Betroffenen (in der Regel Antragsteller) wegen Unterlassung einer Entscheidung auf Antrag zum Oberlandesgericht (OLG Düsseldorf) - 75 Abs. 2 EnWG - Amtshaftungsanspruch ( 839 BGB ivm. Art. 34 GG) - Handeln, Duldung, Unterlassen in Ausübung eines öffentlichen Amtes - Weites Verständnis; hoheitliche Tätigkeit, Aufgabe, Pflicht - Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht - Drittbezogenheit der Amtspflicht ( 1 Abs. 1 EnWG Sichere Versorgung der Allgemeinheit) - Verschulden ( 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit) - Kausalität und Schaden - Kein Haftungsausschluss 6

7 Kritische Würdigung, Chancen und Ausblick - Die Bundesnetzagentur ist keine Insolvenzverhinderungsbehörde sondern die Bundesregulierungsbehörde d für auch Energieversorger - Die BNetzA kann daher nicht nur sondern muss von Gesetzes wegen (von Amts wegen) regulierend in den Markt Energieversorgung eingreifen, wenn dies ein Verhalten eines Energieversorgers erfordert und die BNetzA davon Kenntnis erlangt. - Z.B. durch Untersagen der Ausübung der Tätigkeit GANZ od. TEILWEISE wenn personelle, technische, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit g oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist ( 5 Satz 4 EnWG). - Volkswirtschaftlichen Schäden vorbeugen (Bsp. TelDaFax) - Gesetzeswidriges Verhalten früh verhindern / entgegenwirken 7

8 Marktwahrnehmung am Beispiel TelDaFax 8

9 Verzögerungen Abrechnungen, Kautionsrückzahlungen und Wechselvorgänge Verlockung Angebot der Treuepakete für Versorgung bis Anfang 2012 Verharmlosung, Täuschung, Verwirrung Kündigung Kündigung der Einzugsermächtigung Leugnen des Sonderkündigungsrechts Unberechtigte Preiserhöhung Ungerechtfertigte Mahnungen Versorgung trotz gekündigter Netznutzung Erste Kündigung durch VNB Enervie (NRW) Neuer Investor Etwa 400 weitere Kündigungen bundesweit Insolvenzantrag und Ende der Versorgung Geldbeschaffung e f Ende August / September 2010 Zum 28. Februar 2011 März bis Mitte Juni und 17. Juni

10 Herzlichen Dank So etwas sollte sich nicht wiederholen für Ihre Aufmerksamkeit! 10

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