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1 , Bundesnetzage.ntur - Beschlusskammer 4 - Az.: BK Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 23 ARegV aufgrund des Antrags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der Energieversorgung Halle Netz GmbH, Zum Heizkraftwerk 12, Halle, vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, Bonn, durch ihren Vorsitzenden ihre Beisitzerin und ihren Beisitzer am beschlossen: Alexander Lüdtke-Handjery, Dr. Janine Haller Mario Lamoratta Die Investitionsmaßnahme für das Projekt wird abgelehnt.

2 - 2 Gründe: ni?. Antraastellerin beaehrt die Genehmiqunq einer Investitionsmaßnahme für das Projekt gemäß 23 Abs. 6 i.v.m. Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV. Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes mit Sitz in Sachsen Anhalt. Die Antragstellerin trägt vor, das technische Ziel der Investition sei die Gewährleistung einer erhöhten Leistungsbereitstellung bei Erhaltung der hohen Versorgungssicherheit und Versorgungszuverlässigkeit Mit der vorlieqenden Investitionsmaßnahme sollen 1. Zur Bemündunq der Notwendigkeit führt die Antragstellerin aus, I ~. und stelle daher eine Umstrukturierungsmaßnahme dar. Zudem bestätige mit ::>cnre1oen vom 1 auch das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt, dass es sich bei der Investitionsmaßnahme um eine Umstrukturierungsmaßnahme bzw. Umstrukturierungsinvestition handele. 1Die Investitionsmaßnahme finde daher keine Berücksichtigung beim ErweiterungstaKtor nach 10 ARegV.

3 - 3 Auch sei die Investitionsmaßnahme mit erheblichen Kosten i.s.d. 23 Abs. 6 S. 2 ARegV verbunden. Die jährlichen Kapital- und Betriebskosten erhöhten die Gesamtkosten der Antragstellerin abzüglich der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten um mehr als 0,5 Prozent. Die Investitionsmaßnahme ist nach Ansicht der Antragstellerin auch eine grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene Umstrukturierungsmaßnahme nach 23 Abs. 6 S. 1 i.v.m. 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV. Mit Schre!ben vom bestätigte das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt die Notwendigkeit der Investitionsmaßnahme i.s.v. 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV. Die beantragte Investitionsmaßnahme sei in l einzuordnen. Es würden ausschließlich und vollumfängllch geschaffen. Sie enthielten keinen Ersatzanteil. Die erstmalige Aktivierung ist für im Jahr- :>tattfinden. geplant. Die vollständige Inbetriebnahme soll Die Antragstellerin hat Euro als geplante Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Investitionsmaßnahme angegeben. Die Antraqstellerin hat aml jdie Genehmigung der Investitionsmaßnahme für das Projekt _ ~ - " beantragt und in der Folge weitere Informationen zu dem Projekt nachgereicht. Mit Schreiben vom wurde die Antragstellerin angehört. Sie hat mit Schreiben vom Stellung genommen. Oie Bundesnetzagentur hat die Regulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt gemäß 55 Abs. 1 Satz 2 EnWG unter dem über die Einleitung des Verfahrens informiert. Unter dem wurde der Beschlussentwurf gemäß 58 Abs. 1 Satz 2 EnWG dem Bundeskartellamt und der Regulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt zur Slell Lmgnahme übersandt. Das Bundeskartellamt und die Landesregulierungsbehörde haben von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.

4 - 4 II. A. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit Die Bundesnetzagentur ist gemäß 54 Abs. 1 EnWG die zuständige Regulierungsbehörde. Die Zuständigkeit der Beschlusskammer ergibt sich aus 59 Abs. 1 S. 1 EnWG. II. Antrag und Frist Der Antrag auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme wurde fristgerecht am bei der Bundesnetzagentur gestellt. Anträge auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen sind gemäß 23 Abs. 3 S. 1 ARegV spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investition erstmals ganz oder teilweise kostenwirksam werden soll, bei der Bundesnetzagentur zu stellen. Kostenwirksam wird die Investitionsmaßnahme mit der erstmaligen Aktivierung. Die Aktivierung kann entweder als An lage in Bau oder als Zugang zum Sachanlagevermögen erfolgen. Für die dem vorliegenden Antrag zugrundeliegende Investitionsmaßnahme ist auf die erstmalige Aktivierung im Jahr abzustellen. III. Anhörung Der Antragstellerin wurde gemäß 67 Abs. 1 EnWG die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. IV. Beteiligung von Bundeskartellamt und Landesregulierungsbehörden Die hier zuständige Regulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt wurde gemäß 55 Abs. 1 S. 2 EnWG von der Einleitung des Verfahrens benachrichtigt. Dem Bundeskartellamt sowie der zuständigen Regulierungsbehörde des Landes Sachsen Anhalt wurde gemäß 58 Abs. 1 Satz 2 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. B. Genehmigungsfähigkeit Für das Projekt _ keine Investitionsmaßnahme gemäß 23 ARegV zu genehmigen. 1. Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestition Die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme kann nach 23 Abs. 1 S. 1 ARegV - für Verteilernetzbetreiber in Verbindung mit 23 Abs. 6 ARegV bzw. nach 23 Abs. 7 ARegV - für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen erfolgen. Unter Erweiterungsinvestitionen sind Maßnahmen zu verstehen, die das bestehende Netz vergrößern. Dabei beschränkt sich die Vergrößerung nicht allein auf die physikalische Netzlänge, sondern umfasst aucl1 die Maßnah111e11 zur Schaffung von größerem Kapazitätsvolumen bzw. Transportmengenvolumen

5 - 5 Unter Umstrukturierungsinvestitionen sind Maßnahmen zu verstehen, mit denen technische Parameter geändert werden, die für den Netzbetrieb erheblich slnd 1 Es bedarf somit einer nicht unbedeutenden Veränderung von technischen Parametern. Dafür reichen jedoch der Austausch bereits vorhandener Komponenten und die damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen nicht aus. Die mit der Maßnahme verbundenen zusätzlichen Funktionen müssen deutlich über die Wirkungen einer bloßen Ersatzinvestition hinausgehen, so dass ihnen eine gewisse eigenständige Bedeutung zukommen muss. Der Ersatz von Komponenten ist nicht schon deshalb als Umstrukturierung zu qualifizieren, weil für die neuen Kornpo nenten andere technische Standards gelten 2 Eine Anpassung von Komponenten an den aktuellen Stand der Technik, ohne dass damit eine erh ebliche Funktionserweiterung einhergeht, reicht somit nicht für eine Qualifizierung als Umstrukturierungsmaßnahme. Durch die Ausführungen der Antragstellerin wird hinreichend nachgewiesen, dass es sich bei der dem Antraq zu Grunde liegenden Investitionsmaßnahme um eine Erweiterungsinvestition handelt, da Diese Erweiterung hat natürlich so zu erfolgen, dass die Sicherheit und Zuverlässigkeit im gesamten Energieversorgungsnetz der Antragstellerin gewährleistet wird. Dahingestellt kann hierbei bleiben, ob der von der Antragstellerin in Bezug genommene Transmission Code mit seinen Vorgaben überhaupt auf Verteilernetzbetreiber Anwendung findet. b~deutende Veränderungen von technischen Parametern bzw. zusätzliche Funktionen mit einer gewissen eigenständigen Bedeutung sind nicht gegeben. Eine Erweiterungsinvestition liegt vor. Auch die Bestätigung l.s.d. 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV der zuständigen Energieaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Ahhalt vom kann diese Ergebnis nicht ändern. Mit dem Schreiben wird bestätigt, dass die Investitionsmaßnahme zur Umsetzung technischer Standards zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Netzes erforderlich bzw. notwendig Ist. Die Energieaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt kann jedoch mangels Zuständigkeit nicht bestätigen, dass eine Investitionsmaßnahme eine Umstrukturierungsmaßnahme bzw Umstrukturierungsinvestition ist. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt daher keine Umstrukturierungsmaßnahme bzw. Umstrukturierungsinvestition vor. 1 BGH, Beschluss v , EnVR 18/12, Rz. 14, juris. 2 8GH, Beschlussv , EnVR 18/12, Rz. 29, juris.

6 - 6 II. Genehmigungsfähigkeit nach 23 Abs. 6 ARegV Nach 23 Abs. 6 S. 1 ARegV können Investitionsmaßnahmen für Vertellernetzbetreiber nur unter besonderen Voraussetzungen genehmigt werden. Neben den al lgemeinen Voraussetzungen, dass die zu genehmigende Investitionsmaßnahme eines Verteilernetzbetreibers nicht bereits durch den Erweiterungsfaktor nach 1OARegV berücksichtigt werden darf und sie mit erheblichen Kosten im Sinne des 23 Abs. 6 S. 3 ARegV verbunden sein muss, muss die Maßnahme durch bestimmte, in 23 Abs. 6 S. 1 ARegV abschließend benannte Umstände hervorgerufen werden. Diese Voraussetzungen sind bei der vorliegenden Investitionsmaßnahme nicht erfüllt. 1. Abgrenzung zum Erweiterungsfaktor Die vorliegende Investitionsmaßnahme findet Berücksichtigung beim Erweiterungsfaktor gemäß 10 ARegV. Bei der Abgrenzung zum Erweiterungsfaktor kommt es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht darauf an, ob - Maßgeblich und ausreichend im Rahmen von 23 Abs. 6 S. 1 ARegV ist vielmehr, dass die Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen (hier Erweiternngslnvestition) tatsächlich, wenn auch erst in der Zukunft - nach Stellung eines Antrags auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme nach 23 ARegV - durch den Erweitewngsfaktor berücksichtigt werden, da sich Auswirkungen auf die Parameter des 1OAbs. 2 ARegV ergeben. lh diesem Si nne muss eine Berücksichtigung beim Erweiterungsfaktor gemäß 10 ARegV nur grundsätzlich stattfinden können. Insoweit ist auch nur eine Auswirkung auf die Parameter des 10 Abs. 2 ARegV und nicht zwingend eine Erhöhung der Parameter des 1OAbs. 2 ARegV erforderlich. Der Erweiterungsfaktor nach 1OARegV ist damit grundsätzlich einschlägig; auf eine tatsächliche Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des 10 ARegV kommt es bei 23 Abs. 6 S. 1 ARegV nicht an Diese Auffassung wird auch gestützt durch Ausführungen des OLG Düsseldorf, in denen es heißt, [... ] wird deutlich, dass es für das Eingreifen des Erweiterungsfsktors - und damit für die Verdrängung des Investitionsbudgets - nicht auf die konkrete Abbildung und Erfassung, sondern auf die abstrakte und grundsätzliche Abbildbarkelt ankommt." (Beschluss des OLG Düsseldorf vom , Az. Vl-3 Kart 268/12 (V), Rz. 34). Die Voraussetzung des 23 Abs. 6 S. 1 ARegV, dass nur Maßnahmen von Verteilernetzbetreibern im Rahmen der Investitionsmaßnahme genehmigungsfähig sind, die nicht bereits durch den Erweiterungsfaktor gemäß 10 ARegV berücksichtigt werden, ist damit nicht erfüllt.

7 Genehmigungsfähigkeit nach 23 Abs. 6 S. 1 ARegV Zudem stellt die vorliegende Investitionsmaßnahme eine Erweiterungsinvestition dar, die nicht genehmigungsfähig im Sinne des 23 Abs. 6 S. 1 i.v.m. Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV ist. Die Regelung des 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV erfasst ausdrücklich nur Umstrukturierungsmaßnahmen" bzw. Umstrukturierungsinvestitionen. Wie oben bereits dargelegt, stellt die Investitionsmaßnahme der Antragstellerin eine Erweiterungsinvestition dar. Wiederholt sei hier nochmals, dass für die vorliegende Investitionsmaßnahme die Antragstellerin zwar eine Bestätigung i.s.d. 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV der zuständigen Energieaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt vom l vorgelegt hat. Mit dem Schreiben wird bestätigt, dass die Investitionsmaßnahme zur Umsetzung technischer Standards zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Netzes erforderlich bzw. notwendig ist. Die Energieaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt kann mangels Zuständigkeit nicht bestätigen, dass eine Investitionsmaßnahme eine Umstrukturierungsmaßhahme bzw. Umstrukturierungsinvestition ist. III. Genehmigungsfähigkeit nach 23 Abs. 7 ARegV Gemäß 23 Abs. 7 S. 1 ARegV können Investitionsmaßnahmen von Verteilnetzbetreibern nicht nur unter den besonderen Voraussetzungen des 23 Abs. 6 ARegV genehmigt werden, sondern darüber l1inaus auch für Erweiterungs- und Umstrukturierungslnvestitionen in die Hochspannungsebene, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder Internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten AusbaLi des Energieversorgungsnetzes nach 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind. Diese Voraussetzungen sind bei der vorliegenden Investitionsmaßnahme nicht erfüllt, da es sich nicht um eine Investition in die Hochspannungsebene l1andelt. C. Kosten Hinsichtlich der Kosten bleibt ein gesonderter Bescheid gemäß 91 EnWG vorbehalten.

8 - 8 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie Ist schriftlich binnen einer mit der Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, Bonn (Postanschrift: Postfach 80 01, Bonn) einzureichen. Zur Fristwahrung genügt jedoch, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, Düsseldorf), eingeht. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Ferner muss sie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Beschwerde hat gemäß 76 Abs. 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung. l~~~,~ Alexander Lüdtke-Handjery Vorsitzender Dr lk\'n~ller Beisitzerin Beisitzer

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