- Beschlusskammer 4 -
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- Kirsten Maurer
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1 \, Bundesnetzagentur Beschlusskammer 4 Az..: BK410097A01 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der 50Hertz Transmission GmbH, Eichenstr. 3a, Berlin, vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, vom auf Änderung der nach 23 Abs. 1 ARegV genehmigten Investitionsmaßnahme für das Projekt Kriegers Flak Combined Grid Solution (KF CGS)" hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, Bonn, durch ihren Vorsitzenden ihre Beisitzerin und ihren Beisitzer Alexander LüdtkeHandjery, Dr. Janine Haller Mario Lamoratta am beschlossen: Die mit Beschluss BK vom erfolgte Genehmigung einer Investitionsmaßnahme für das Projekt Kriegers Flak Combined Grid Solution (KF CGS)" (im Folgenden auch: Ausgangsbescheid) wird gemäß 29 Abs. 2 EnWG i.v.m. 23 ARegV wie folgt geändert: 1. Der Tenor zu 1. ) des Ausgangsbescheids wird durch folgenden Tenor ersetzt:
2 2 Die Investitionsmaßnahme wird für das Projekt Kriegers Flak Combined Grid Solution (KF CGSt in der technischen Ausführung des Änderungsantrags vom genehmigt. Im Übrigen bleibt der Ausgangsbescheid unberührt. Gründe: Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Elektrizitätsübertragungsnetzes mit Sitz in Berlin 1. Die Beschlusskammer hat mit Beschluss BK vom eine Investitionsmaßnahme für das Projekt Kriegers Flak Combined Grid Solution (KF CGS)" genehmigt (im Folgenden auch: Ausgangsbescheid). Mit Schreiben vom hat die Antragstellerin sinngemäß beantragt, die Genehmigung der Investitionsmaßnahme auch auf die an dem Projekt vorzunehmenden technischen Änderungen zu erstrecken. Nach dem neuen technischen Konzept plant die Antragstellerin die Realisierung einer integrierten OnshoreHVDCStation (BacktoBack) bestehend aus zwei VoltageSource Konvertern (VSC) am Standort Bentwisch bei Rostock. Über die zwei Voltage Source Konverter in einer Konverterhalle (sog. HGÜKurzkupplung) würden die beiden getrennt betriebenen DrehstromÜbertragungsnetze in Deutschland und Dänemark miteinander verbunden. Die Verbindung der beiden nationalen Netzanbindungen würde durch zwei 150kVSeekabel mit einer Länge von jeweils c zwischen den OffshorePlattformen des OWP Baltic 2 und Kriegers Flak OK hergestellt. Dafür seien auch die jeweiligen OffshorePlattformen der OWPs in konstruktiver und elektrotechnischer Hinsicht ( zu erweitern. 1 an den Umspannwerken in Bentwisch und Ringsbjerg seien bauliche und elektrotechnische Erweiterungen notwendig. Die Erweiterung des lnterkonnektors z.b. nach Schweden sei auch bei diesem technischen Konzept weiterhin möglich. Das Projekt bestehe im Ergebnis aus den folgenden Hauptkomponenten:
3 3 VI Für die beiden 150kV Seekabel zur Verbindung der Netzanbindungen der OWPs Baltic 2 und Kriegers Flak komme keine Alternative in Betracht, da sich die Trasse aus den beiden Zwangspunkten der OffshorePlattformen und dem im Bundesfachplan Offshore vorgesehenen Gate ergäben. Die spannungsgeführte HochspannungsGleichstromTechnologie (HVDC VSC) ermögliche die Verbindung verschiedener Synchronnetze, einen Mehrpunktbetrieb (mulitlateral) und einen Systembetreib mit kurzfristigen Änderungen des Lastflusses durch eine Spannungsleistungsregelung. Zudem ermögliche die Erhöhung der Transportkapazitäten in Richtung Dänemark eine Optimierung der Nutzung vorhandener Ressourcen und eine bessere Ausbaulancierung der schwankenden Lastflüsse bei hohem EEGbedingten Energieaufkommen, wenn es im deutschen oder dänischen Übertragungsnetz zu Engpässen komme. Dieses neue technische Konzept läge auch dem Projekt P64 im Netzentwicklungsplan 2014 zugrunde. Dieses Projekt ist von der Bestätigung des Netzentwicklungsplans Zieljahr 2024 vom (Az. : ) umfasst.
4 4 Die Inbetriebnahme des Offshorelnterkonnektors KFCGS sei weiterhin für den vorgesehen. Das gesamte Projekt in der neuen technischen Ausführung sei mit Anschaffungs und Herstellungskosten verbunden. Die Maßnahmen, die zur Errichtung der Joint lnfrastructure erforderlich seien und somit gemäß dem der vorliegenden Investitionsmaßnahme sind, werden nachfolgend tabellarisch mit Angabe der erforderlichen Betriebsmittel sowie der nach Aussage der Antragstellerin anfallenden Kosten aufgeführt. Nicht enthalten seien in dieser Aufstellung die Betriebskosten. 1,_...
5 ~ 5 ; > > >. Das Projekt werde von der EUKommission im gefördert, wovon der Förderbetrag den Projektpartnern jeweils hälftig zustünde. Das ent sprechende Grant Agreement" der Kommission wurde am an die neue techni sche Konzeption angepasst. Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom angehört. Sie hat mit Schreiben vom Stellung genommen. Dem Bundeskartellamt sowie der zuständigen Behörde des Landes Berlin wurde jeweils un ter dem gemäß 58 Abs. 1 Satz 2 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme gege ben. Das Bundeskartellamt und die zuständigen Behörde des Landes Berlin haben von die sem Recht keinen Gebrauch gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.
6 6 Rechtsgrundlage für den Änderungsbeschluss ist 29 Abs. 2 S. 1 EnWG in Verbindung mit 23 ARegV. II. 1. Formelle Rechtmäßigkeit des Änderungsbeschlusses Als Ausgangsbehörde ist die Bundesnetzagentur auch für den Änderungsbeschluss zuständig. Der Antragstellerin wurde gemäß 67 Abs. 1 EnWG die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dem Bundeskartellamt sowie der zuständigen Behörde des Landes Berlin wurde gemäß 58 Abs. 1 Satz 2 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 2. Änderungsbeschluss gemäß 29 Abs. 2 S. 1 EnWG i.v.m. 23 ARegV Die Voraussetzungen für einen Änderungsbeschluss gemäß 29 Abs. 2 S. 1 EnWG i.v.m. 23 ARegV liegen vor. Gemäß 29 Abs. 2 S. 1 EnWG ist die Regulierungsbehörde befugt, Festlegungen zu ändern, die aufgrund von Rechtsverordnungen nach 21a Abs. 6 EnWG von ihr getroffen wurden, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin die Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung erfüllen. Bei dem Ausgangsbescheid handelt es sich um eine Festlegung im Sinne des 29 Abs. 2 S. 1 EnWG, die aufgrund der Regelung des 23 ARegV, einer Rechtsverordnung nach 21a Abs. 6 EnWG, getroffen wurde. Die Änderung ist auch erforderlich, um die Voraussetzungen für die erteilte Genehmigung nach 23 ARegV weiterhin sicherzustellen. Die Änderung einer Entscheidung gemäß 29 Abs. 2 S. 1 EnWG ist insbesondere möglich, wenn sich entweder die Sachlage aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen geändert hat, eine nachträgliche Änderung der Rechtslage erfolgt ist oder sich die Einschätzung der Regulierungsbehörde etwa aufgrund neuer Erkenntnisse geändert hat (Britz in: Britz/Hellermann/Hermes EnWG 29 Rdnr. 20). Vorliegend hat sich die Sachlage geändert: Im Vergabeverfahren für die ursprüngliche technische Ausgestaltung des Projekts haben sich abgezeichnet, mit denen das Projekt für die Antragstellerin und ihren Projektpartner ENDK gewesen wären. Daher wurde die technische Ausgestaltung des Projekts insofern geändert, dass auf eine werden kann. Damit verbunden ist jedoch die unter 1. beschriebene grundsätzliche neue technische Ausgestaltung des Projekts. In dieser neuen technischen Konzeption ist das Projekt auch von der Bestätigung des NEP 2024 vom umfasst. 3. Änderungsermessen Die vorliegende Änderung erfolgt im Rahmen des der Regulierungsbehörde gemäß 29 Abs. 2 S. 1 EnWG eingeräumten Ermessens und dabei insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in dem Ausgangsbescheid bereits der Widerruf der Genehmigung gemäß 23 Abs. 5 S. 1 ARegV für den Fall vorbehalten war, dass die Investition nicht der Genehmigung entsprechend durch
7 7 geführt wird. Da die Genehmigungen von Investitionsmaßnahmen in der Regel vor der ersten Kostenwirksamkeit erteilt werden, ist zu dem Zeitpunkt die zukünftig stattfindende genaue Projektausführung und Aktivierung von Sachanlagevermögen nicht mit absoluter Sicherheit vorherzusagen. Dies bestätigen insoweit die Angaben der Antragstellerin hinsichtlich der sich geänderten Sachlage, wonach die Investition tatsächlich nicht der Genehmigung entsprechend durchgeführt wurde. Darüber hinaus ist ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse der Antragstellerin am Fortbestand des Ausgangsbescheids bereits deshalb nicht erkennbar, weil sie die Anpassung des Beschlusses selbst beantragt hat. Ein öffentliches Interesse am Fortbestand der nicht mehr der aktuellen Sachlage entsprechenden Genehmigung ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Für eine Änderung spricht vor allem das überwiegende öffentliche Interesse an einer Anpassung der Genehmigung an die tatsächliche Sachlage. Nach Abwägung aller derzeit bekannten Tatsachen wird der Ausgangsbescheid daher in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang geändert. Damit wird die Genehmigung der Investitionsmaßnahme an die geänderte technische Ausführung des Projekts angepasst. Die Antragstellerin hat glaubhaft dargelegt, dass die Anpassung der technischen Konzeption des Projekts notwendig ist, um das Projekt weiterhin realisieren zu können. Sowohl die Bestätigung des Projekts im Netzentwicklungsplan Zieljahr 2024 als das aktuelle Grant Agreement der Kommission, mit dem das Projekt von der wird, beziehen sich auf das neue technische Konzept. Die Genehmigungsfähigkeit des Projekts breibt durch die Änderung der technischen Ausführung unberührt. Das bedeutet, dass aufgrund der ursprünglichen Genehmigung zukünftig keine Anpassung der Erlösobergrenze mehr vorgenommen werden darf, diese vielmehr auf Basis des geänderten Beschlusses zu erfolgen hat. Eine Anpassung der Genehmigungsdauer ist unabhängig davon, dass sie auch nicht beantragt wurde, nicht erforderlich. Die Genehmigung der vorliegenden Investitionsmaßnahme gilt ausschließlich für den benannten Einzelfall und ist wie nach dem Ausgangsbescheid auf den Zeitraum bis
8 8 4. Kosten Hinsichtlich der Kosten bleibt ein gesonderter Bescheid gemäß 91 EnWG vorbehalten.
9 9 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit der Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, Bonn (Postanschrift: Postfach 80 01, Bonn) einzureichen. Zur Fristwahrung genügt jedoch, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, Düsseldorf), eingeht. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Ferner muss sie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Beschwerde hat gemäß 76 Abs. 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung.. lt/lt,.~ Alexander LüdtkeHandjery Vorsitzender D r\t.~n~ller Beisitzerin Beisitzer
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