Beschluss. ln dem Verwaltungsverfahren. auf Grund des Antrags
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- Christina Wetzel
- vor 6 Jahren
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1 . Bundesnetzagentur - Beschlusskammer 4 BK Beschluss ln dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Schütz GmbH & Co. KGaA, Schützstr. 12, Selters, vertreten durch die Schütz GmbH & Co. KG, diese wird vertreten durch die Schütz Verwaltungs-GmbH, diese wird vertreten durch die Geschäftsführung, Letztverbraucher, Verfahrensbevollmächtigte: KEVAG Verteilnetz GmbH, Schützenstr , Koblenz, in der Fassung vom , wegen der Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt die KEVAG Verteilnetz GmbH, Schützenstr , Koblenz, vertreten durch die Ge schäftsführung, Netzbetreiber, - gemeinsam im Folgenden als "Parteien" bezeichnet hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, Sonn, durch den Vorsitzenden Alexander Lüdtke-Handjery, den Beisitzer Rainer Busch und den Beisitzer Mario Lamoratta am beschlossen: 1. Die zwischen den Parteien am für den Zeitraum ab dem bis zum getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die Abnahmestelle "Schützenstraße, Selters" mit der Zählpunktbezeichnung DEOOO wird genehmigt.
2 2 2. Dem Letztverbraucher wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich eine Kopie der maßgeblichen Jahresendabrechnung inklusive der erreichten Benutzungsstundenzahl und Jahresarbeit zur Verfügung zu stellen und die sich in dem jeweils betreffenden Jahr gegenüber dem veröffentlichten allgemeinen Netzentgelt ergebende Einsparung zu benennen. 3. Dem Netzbatreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss des Vereinbarungszeitraums einen Nachweis über die gemäß 19 Abs. 2 S. 12 und 13 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen. 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 5. Die Genehmigung ist vom bis zum befristet. 6. Der Letztverbraucher hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten des Letztverbrauchers eine Gebühr in Höhe von -;festgesetzt. Gründe Der Netzbatreiber betreibt ein Elektrizitätsversorgungsnetz mit Sitz in Rheinland-Pfalz. Die ab dem geltenden Entgelte hat der Netzbatreiber auf seiner Internetseite veröffentlicht. Sie liegen der Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes zwischen den Parteien zugrunde. Der Letztverbraucher ist in der Mittelspannung an das Netz des Netzbatreibers angeschlossen. An seinem Standort "Schützenstraße, Selters" produziert er unter anderem Verpackungsmittel, Platten und Folien aus Kunststoff. Die KEVAG- Koblenzer Elektrizitätswerk und Verkehrs-Aktiengesellschaft (Netznutzer) ist aufgrund eines Lieferantenrahmenvertrages Vertragspartner des Netzbetreibars für die Netznutzung dieser Abnahmestelle. Der Netznutzer stimmt dieser Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts zwischen dem Netzbatreiber und dem Letztverbraucher zu. Die Nutzungsdaten für die vorliegende Abnahmestelle lauten wie folgt: Jahresarbeit I. tatsächliche Nutzungsdaten in 2012 Jahreshöchstleistung Jahresbenutzungsstundendauer Jahresarbeit prognostizierte Nutzungsdaten in 2013 Jahreshöchstleistung Jahresbenutzungsstundendauer h/a h/a f
3 3 Die für die Jahre 2012 und 2013 gültigen Netzentgelte des Netzbetreibers bemessen sich gemäß seinem Preisblatt 1 "Netznutzungsentgelte Netzentgelt für Abnahmestelien mit %-h Leistungsmessung". Netznutzung bei Ausspeisung aus Mittelspannung Jahresbenutzungs Jahresbenutzungsstunstunden 2012 den 2013 ;::: h/a ;::: h/a 48,81 /kwa 0,49 ct/kwh 55,23 /kwa Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis 0,49 ct/kwh Ursprünglich hatte der Netzbetreiber mit Schreiben vom beantragt, die Befreiung des Letztverbrauchers von den Netzentgelten mit Wirkung zum unbefristet zu genehmigen. Aufgrund der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom (BGBI. I S. 3250) traten Neuregelungen in 19 Abs. 2 StromNEV ein, welche gemäß der ebenfalls durch die Änderungsverordnung vom neu eingeführten Übergangsregelung des 32 Abs. 7 StromNEV bereits auf den zurückwirken. Im Rahmen dieser Änderung wurde die Möglichkeit einer völligen Netzentgeltbefreiung des Letztverbrauchers durch die Möglichkeit, mit dem Netzbetreiberein reduziertes individuelles Netzentgelt zu vereinbaren, ersetzt. Die Parteien haben unter dem eine solche Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts für die oben genannte Abnahmesteile geschlossen. Die Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur und soll ab dem gelten. Mit Schreiben vom hat der Letztverbraucher diese Vereinbarung zur Ergänzung des Antrags vom eingereicht. Mit Schreiben vom hat der Letztverbraucher den ursprünglichen Antrag geändert. Er beantragt nunmehr, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die genannte Abnahmesteile für den Zeitraum vom bis zum zu genehmigen. Zur Begründung des Antrags wurde ausgeführt, dass die Stromabnahme des Letztverbrauchers aus dem Netz des Netzbetreibers an der Abnahmesteile "Schützenstraße, Selters" in dem Kalenderjahr 2012 die Benutzungsstundenzahl von mindestens Stunden erreicht und der Stromverbrauch an dieser Abnahmesteile 1 0 Gigawattstunden pro Jahr überstiegen habe. Aufgrund der erreichten Benutzungsstundenzahl von Stunden im Jahr 2012 ergäbe sich ein individuelles Netzentgelt in Höhe von 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes im Jahr Darüber hinaus würden die vorgenannten Mindestvoraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt aller Voraussicht nach auch im Jahr 2013 erreicht. Der Antrag wurde auf den Internet-Seiten der Bundesnetzagentur sowie in der Ausgabe Nr. 24/2012 des Amtsblatts der Bundesnetzagentur als Mitteilung Nr veröffentlicht.
4 4 Dem Bundeskartellamt sowie der nach Landesrecht zuständigen Regulierungsbehörde des Landes Rheinland-Pfalzwurde jeweils unter dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Dem Antrag ist stattzugeben. Er ist zulässig und begründet. Die Entscheidung beruht auf 24 S. 1 Nr. 1-3 i.v.m. S. 2 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7, EnWG i.v.m. 19 Abs. 2 S. 2 bis 4; 32 Abs. 7, 8 StromNEV in der Fassung des Art. 1 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom (BGBI. I S. 3250). II. 1) Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit Die Voraussetzungen für ein Beschlusskammerverfahren gemäß 54 und 59 Abs. 1 EnWG sind erfüllt, denn es handelt sich um eine Entscheidung nach den Regelungen des EnWG bzw. einer auf der Grundlage des EnWG erlassenen Rechtsverordnung, die ein Energieversorgungsunternehmen betrifft, an dessen Verteilnetz über Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und die infolgedessen nicht in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden nach 54 Abs. 2 EnWG fällt. b) Beteiligung anderer Behörden Dem Bundeskartellamt und der zuständigen Landesregulierungsbehörde Rheinland-Pfalzwurde gemäß 58 Abs. 1 S. 2 EnWG rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. 2) Laufzeit der Vereinbarung Gemäß der zur Genehmigung vorgelegten Vereinbarung sollen die vereinbarten individuellen Netzentgelte für den Zeitraum vom bis zum gelten. 3) Begründetheit des Antrags a) Der Antrag ist im genehmigten Umfang begründet. Rechtsgrundlage der Genehmigung ist 19 Abs. 2 S. 4 StromNEV. Danach hat die Regulierungsbehörde ein individuelles Netzentgelt nach 19 Abs. 2 S. 2, 3 StromNEV zu genehmigen. Setreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben einem Letztverbraucher in Abweichung von 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstunden-
5 5 zahl von mindestens Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. b) Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des 19 Abs. 2 S. 2, 3 StromNEV Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des 19 Abs. 2 S. 2, 3 StromNEV. i) Letztverbraucher Einer Genehmigung steht vorliegend nicht entgegen, dass der Letztverbraucher nicht selbst Netznutzer ist. Bei entsprechender Vertragsgestaltung werden die Netznutzungsverträge nicht zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher abgeschlossen, sondern sind Bestandteil des Lieferantenrahmenvertrags zwischen Netzbetreiberund Lieferant (Netznutzer), vgl. 20 Abs. 1 a EnWG. Netznutzer und damit auch Netzentgeltverpflichteter ist in diesen Fällen nicht der Letztverbraucher, sondern der Lieferant. Es ist aus Sicht der Beschlusskammer dennoch zulässig, wenn der Netzbetreiber und der Letztverbraucher eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt gemäß 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV abschließen, obwohl der Lieferant der eigentliche Netznutzer ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Lieferant zumindest Kenntnis von dieser Vereinbarung hat. Dies ist vorliegend der Fall. ii) Stromintensiver Verbrauch Von der Genehmigung betroffen ist ausschließlich das vom entsprechenden Letztverbraucher bzw. vom Netznutzer zu zahlende eigentliche Netzentgelt, welches sich gemäß 17 Abs. 2 StromNEV aus dem Jahresleistungsentgelt und dem Arbeitsentgelt zusammensetzt. Die Genehmigung umfasst dagegen nicht die gemäß 17 Abs. 7 StromNEV ferner zu zahlenden Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung. Ebenfalls nicht von der Genehmigung umfasst werden ggf. noch neben dem eigentlichen Netzentgelt erhobene Entgelte, z.b. Entgelte für vom betroffenen Letztverbraucher in Anspruch genommene Netzreservekapazitätsleistungen. Ebenfalls nicht erfasst werden sonstige gesetzliche Umlagen, wie etwa EEG-Umlage, KWK-Abgabe oder Konzessionsabgabe. Ebenfalls von der Genehmigung nicht umfasst ist der Anteil des Netzentgelts, der im Falle des Betriebs einer Kundenanlage i.s.v. 3 Nr. 24a EnWG den an die Kundenanlage angeschlossenen Nutzern zuzurechnen ist, es sei denn, bei den Nutzern handelt es sich um mit dem Letztverbraucher verbundene Unternehmen im Sinne des 15 AktG. Von der Genehmigung nicht erfasst werden nach Auffassung der Bundesnetzagentur etwaig zu zahlende Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel. iii) Prognosesicherheit Für das Jahr 2012 ergeben sich nach der vorgelegten Jahresabrechnung eine Benutzungsstundenzahl von Stunden und eine Jahresarbeit von ' kwh. Die für das Jahr 2013 vorgelegten Unterlagen lassen darauf schließen, dass der Letztverbraucher an seiner Abnahmestelle eine Benutzungsstundezahl von Stunden und eine Jahresarbeit von vorrausichtlich kwh voraussichtlich erreichen wird. iv) Berechnung des Entgelts
6 6 Gemäß 19 Abs. 2 S. 2, 3 StromNEV ist ein individuelles Netzentgelt grundsätzlich dann genehmigungsfähig, wenn es dem besonderen Nutzungsverhalten des 19 Abs. 2 S. 2, 3 StromNEV angemessen Rechnung trägt. Die in der individuellen Netzentgeltvereinbarung enthaltene Berechnungsmethodik entspricht insoweit den gesetzlichen Vorgaben. Danach müssen an einer Abnahmestelle i.s.d. 2 Nr. 1 StromNEV pro Kalenderjahr aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch mehr als zehn Gigawattstunden Strom abgenommen werden. Bei Erreichen dieses Verbrauchs beträgt das individuelle Netzentgelt 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens Stunden im Jahr, 15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens Stunden im Jahr oder 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens Stunden im Jahr. Für die Genehmigungsjahre 2012 und 2013 ergeben sich danach die folgenden Werte: Benutzungsstundenzahl Mindestens Stunden Mindestens Stunden Mindestens Stunden Reduktionsstufen Individuelles Netzentgelt 20 Prozent 15 Prozent 10 Prozent tatsächliche Nutzungsdaten 2012 Jahresarbeit W es 9 I Jahreshöchstleistung Pmax Jahresbenutzungsstundendauer h/a I Allgemeines Netzentgelt 2012 Arbeitspreis Leistungspreis Summe allgemeines Netzentgelt.. _...<Wh * 0,49 ctlkwh kw * 48,81 /kwa relative Netzentgeltreduktion in Abhängigkeit von der erreichten Benutzungsstundenzahl -''. ',:' - 20 Prozent Individuelles Netzentgelt 2012 Summe allgemeines Netzentgelt * Reduktionsstufe Erzielbare Netzentgeltreduktion absolut - ' prognostizierte Nutzungsdaten 2013 Jahresarbeit W 9 es Jahreshöchstleistung Pmax Jahresbenutzungsstundendauer '''h h/a
7 7 Allgemeines Netzentgelt 2013 Arbeitspreis kwh * 0,49 ct/kwh Leistungspreis -~w * 55,23 /kwa Summe allgemeines Netzentgelt relative Netzentgeltreduktion in Abhängigkeit von der erreichten Benutzungsstundenzahl 20 Prozent Individuelles Netzentgelt 2013 Summe allgemeines Netzentgelt * Reduktionsstufe Erzielbare Netzentgeltreduktion absolut c) Vorbehalt des tatsächlichen Eintritts der Voraussetzungen Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung bereits von Rechts wegen (vgl. 19 Abs. 2 S. 16 StromNEV) unter dem Vorbehalt steht, dass sie nur solange gilt, wie sich das Lastverhalten des Letztverbrauchers tatsächlich so darstellt, wie prognostiziert und dadurch die Voraussetzungen des 19 Abs. 2 S. 2, 3 StromNEV erfüllt sind. Die im Tenor zu 2. enthaltene Auflage, der Beschlusskammer unaufgefordert eine Abschrift der jeweiligen Jahresabschlussrechnung zu überlassen sowie die erreichte Benutzungsstundenzahl, die erreichte Jahresarbeit und die Höhe der erreichten Netzentgeltreduktion zu benennen, beruht auf 36 Abs. 1 VwVfG. Danach ist die Verpflichtung zur Vorlage der Jahresendabrechnung erforderlich, um der Beschlusskammer insoweit die Kontrolle der Einhaltung des 19 Abs. 2 S. 16 StromNEV zu ermöglichen. Sie stellt für den Letztverbraucher auch keine unangemessene Belastung dar. d) Nachweis über geltend gemachte Mindererlöse Die im Tenor zu 3. enthaltene Auflage, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß 19 Abs. 2 S. 12 und 13 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen, beruht ebenfalls auf 36 Abs. 1 VwVfG. Die Nebenbestimmung ist erforderlich, um die Bundesnetzagentur in die Lage zu versetzen, die mit dem vorgesehenen Wälzungsmechanismus verbundenen tatsächlichen Kostenverlagerungen auf die Übertragungsnetzbetreiber nach 19 Abs. 2 S. 12 StromNEV bzw. die tatsächliche Verrechnung der Mindererlöse zwischen den Übertragungsnetzbetreibern nach 19 Abs. 2 S. 13 StromNEV im Hinblick auf die Ermittlung der Erlösobergrenzen gemäß 4 ARegV nachvollziehen zu können. Sie stellt für den Netzbetreiber auch keine unangemessene Belastung dar. e) Widerrufsvorbehalt Der im Tenor zu 4. enthaltene Vorbehalt des vollständigen oder teilweisen Widerrufs beruht ebenfalls auf 36 Abs. 1 VwVfG. Danach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung versehen werden, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes auch tatsächlich erfüllt werden. Wie bereits dargestellt, steht die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts bereits gemäß 19 Abs. 2 S. 16 StromNEV unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Vereinbarung nur solange gilt, wie sich das Lastverhalten des Letztverbrauchers auch tatsächlich so darstellt wie prognostiziert und dadurch die Voraussetzungen des 19 Abs. 2 S. 2, 3 StromNEV erfüllt sind.
8 8 Der Widerrufsvorbehalt ermöglicht der Beschlusskammer in den Fällen, in denen die nach 19 Abs. 2 S. 2, 3 StromNEV erforderlichen Voraussetzungen für das vereinbarte individuelle Netzentgelt in einem in den Genehmigungszeitraum fallenden Abrechnungsjahr entgegen der ursprünglichen Prognose tatsächlich nicht erfüllt worden sind, die Wirksamkeit der Genehmigung oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zu beenden. f) Befristung Die im Tenor zu 5. enthaltene Befristung beruht auf 32 Abs. 8 StromNEV. Dieser sieht für Genehmigungen von Vereinbarungen individueller Netzentgelte auf Grund von 19 Abs. 2 S. 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 geltenden Fassung vor, dass diese mit Ablauf des 31. Dezember 2013 unwirksam werden. Diese spezielle Übergangsregelung verdrängt die allgemeine Vorgabe des 19 Abs. 2 S. 5 StromNEV, nach welcher die Genehmigung eines individuellen Netzentgelts regelmäßig für die Dauer einer Regulierungsperiode i.s.d. 3 ARegV befristet werden soll Gebühren Die Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes gem. 19 Abs. 2 StromNEV stellt eine gebührenpflichtige Amtshandlung dar ( 91 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EnWG i. V. m 24 S. 1 Nr. 3 EnWG). Die Gebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung abgelehnt wird ( 91 Abs. 2 S. 1 EnWG). Die Regulierungsbehörde setzt die Gebührenhöhe nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses fest, welches für die Genehmigung von individuellen Netzentgelten einen Gebührenrahmen von mindestens 500 bis maximal Euro vorsieht( 2 EnWGKostV i. V. m. Nr der Anlage der EnWGKostV in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskastenverordnung vom , BGBI. I 2084). Kostenschuldner ist nach 91 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EnWG i.v.m. 13 Abs.1 Nr.1 VwKostG, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Sofern der Netzbetreiber Antragsteller ist, haftet dieser gemeinsam mit dem Netznutzer als Gesamtschuldner gem. 13 Abs.2 VwKostG. Im Rahmen des bestehenden Auswahlermessens erscheint es vorliegend als sachgerecht und angemessen, für die Gebühr alleine den Letztverbraucher als eigentlichen Inhaber des Anspruchs nach 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV heranzuziehen, da die wirtschaftlichen Auswirkungen ausschließlich ihm zu Gute kommen, während in Bezug auf den Netzbetreiber kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der getroffenen Entscheidung erkennbar ist. Für Genehmigungen von individuellen Netzentgelten nach 19 Abs. 2 StromNEV berechnet die Bundesnetzagentur die Gebührenhöhe wie folgt: Zu einem Sockelbetrag, dessen Höhe abhängig davon ist, ob der Verwaltungsaufwand gering (Sockelbetrag = 100 Euro), normal (Sockelbetrag =200 Euro) oder hoch (Sockelbetrag =400 Euro) war, wird zur Berücksichtigung der wirtschaftliche Bedeutung für jedes Jahr ein Betrag von 0,1 % der jährlich erzielbaren Entgeltreduzierung addiert. Über- oder unterschreitet der so errechnete Betrag den Gebührenrahmen, ist der jeweilige Höchst- oder Mindestbetrag des Gebührenrahmens anzusetzen. Diese Berechnungsmethode berücksichtigt den Verwaltungsaufwand und die wirtschaftlichen Bedeutung im Einzelfall. Der durch das vorliegende Genehmigungsverfahren verursachte Verwaltungsaufwand stellte sich im Verhältnis zu den anderen Verfahren im Rahmen der Genehmigung individueller Netz-
9 9 entgelte nach 19 Abs. 2 StromNEV als normal dar. Der Antrag wurde mit weitgehend vollständigen Unterlagen eingereicht. Die Antragsbearbeitung etfolgte im üblichen Zeitrahmen und war auch nicht mit besonderen sachlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten verbunden. Ausgehend von den nachgewiesenen Verbrauchs- und Leistungsdaten der Jahre 2012 und 2013 und den jeweils geltenden allgemeinen Netzentgelten beläuft sich die erzielbare Netzentgeltreduzierung für das Jahr 2012 auf nd für das Jahr 2013 voraussichtlich auf. Vorliegend resultiert daraus folgende Gebühr: Verwaltungsaufwand (normal) Netzentgeltreduzierung 2012 pro_gnostizierte Netzentgeltreduzierung 2013 prognostizierte Netzentgeltreduzierung Gesamt wirtschaftliche Bedeutung für 2 Jahre Gebührenhöhe (mindestens 500 ) - - ' I ' ln dem vorliegenden Verwaltungsvetfahren bestand kein Anlass zur Ermäßigung der Gebühr aus Billigkeitsgründen gemäß 91 Abs. 3 S. 3 EnWG. Zahlungshinweise: Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe durch diesen Bescheid fällig. Der Letztverbraucher wird gebeten, die Gebühr unter Angabe des Kassenzeichens bis zum auf das folgende Konto zu überweisen: Empfänger I Begünstigter: Kreditinstitut des Begünstigten: Bundeskasse Trier Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken I BAN: DE BIC: MARKDEF1590 Kd.-Ref.-Nr. I Verwendungszweck: Kassenzeichen Rechts behelfsbeieh rung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit der Zustellung des Beschlusses beginnenden Frist von einem Monat bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, Bann (Postanschrift: Postfach 80 01, Bann) einzureichen. Zur Fristwahrung genügt jedoch, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldotf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, Düsseldorf) eingeht. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die
10 10 Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Ferner muss sie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung ( 76 Abs. 1 EnWG)... 4'ß~.~ Alexander Lüdtke-Handjery -Vorsitzender- Rain~ch - Beisitzer - /~ ~~zer-
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