Beschlusskammer 7. Zwangsgeld in Höhe von. festgesetzt. weiteren Zwangsgeldes in Höhe von. angedroht. Bundesnetzagentur

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1 Bundesnetzagentur lll! I Beschlusskammer 7 Bundesnetzagentur Postfach Bonn Vorabper Fax an 02058/ und Per Postzustellungsurkunde Stadtwerke Wülfrath GmbH Geschäftsführung Wilhelmstraße Wülfrath Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen, meine Nachricht vom 'Ii' (02 28) Bonn BK Z Fax Einhaltung der Festlegung in Sachen Ausgleichsleistungen Gas (Beschluss "GABi Gas", Az. BK ) vom hier: Zwangsgeldfestsetzung Sehr geehrter Herr Gallinat, sehr geehrter Herr Siepe, die Stadtwerke Wülfrath GmbH hat die Anforderungen des Beschlusses BK? zur Festlegung in Sachen Ausgleichsleistungen Gas auch nach der Zwangsgeldandrohung vom , Az.: BK? , nicht vollständig umgesetzt. Es ergeht daher nunmehr gegenüber der Stadtwerke Wülfrath GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Wilhelmstraße 21, Wülfrath, folgender Bescheid: 1. Gegen die Stadtwerke Wülfrath GmbH wird entsprechend der Androhung vom , Az.: BK? ein Zwangsgeld in Höhe von festgesetzt. 2. Ihnen wird hiermit die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von angedroht für den Fall, dass Sie der Entnahmestelle MarktgebietsverannAtnn n,..r,".n nachkommen. n<:>.lt'l<>r<>tinnc;:,rn".ldungen für die RLMgegenüber dem geben, nicht vollumfänglich Bundesnetzagentur für Telefax Bann Kontoverbindung Elektrizität. Gas, Telekommunikation, Post und (02 28) poststelle@bnetza.de Bundeskasse Trier Eisenbahnen Internet BBk Saarbrücken bundesnetzagentu r.de BIC: MARKDEF1590 Behördensitz: Bann IBAN: DE Tulpenfeld Bonn 'lir (02 28) 14-0

2 2 Begründung I. Mit Beschluss vom hat die Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur in Sachen Ausgleichsleistungen Gas ("GABi Gas", Az. BK ) Regelungen für abgeschlossene sowie für neu abzuschließende Bilanzkreisverträge (Anlage 1: "Standardbilanzkreisvertrag Gas") mit Wirkung vom festgelegt. Dieser Beschluss verpflichtet Ihr Unternehmen als Ausspeisenetzbetreiber, dem Bilanzkreisnetzbetreiber (heute: Marktgebietsverantwortlichen) die ermittelten und zugeordneten Mengenwerte für Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung ("RLM") zuzuleiten, damit der Bilanzkreisverantwortliche Ungleichgewichte in seinem Bilanzkreis durch geeignete Maßnahmen vermeiden oder ausgleichen kann. Dieser in [1 0] Ziff. 1 der Anlage 1 (Standardbilanzkreisvertrag Gas) des o. g. Beschlusses vorgesehenen Informationspflicht des Ausspeisenetzbetreibers sind Sie seit mehreren Monaten und bis zum heutigen Tagetrotz zweimaliger Aufforderung durch die Beschlusskammer und der Androhung eines Zwangsgeldes nicht nachgekommen. Die Stadtwerke Wülfrath GmbH haben es durch Nichtabgabe einer Deklaration gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen NetConnect Germany für die Monate Januar bis Oktober 2012 unterlassen die eforderte Zuordnung der RLM-Mengenwerte der Entnahmestellesicherzustellen. Die von Ihrem Unternehmen vorgenommene ng des o.g. Beschlusses, die seit dem deutschlandweit verpflichtend für Ausspeisenetzbetreiber umzusetzen sind. Auch bei Inanspruchnahme eines Dienstleisters für die Durchführung des für die Umsetzung des Beschlusses erforderlichen Bilanzkreismanagement und/oder Nachrichtenaustauschs durch ihr Unternehmen, bleibt der Ausspeisenetzbetreiber selbst Adressat der o. g. Verpflichtung. Die als der die Entnahmenstelle beliefernde Transportkunde bzw. Bila mit Schreiben vom eine Beschwerde bei der Beschlusskammer eingereicht und mitgeteilt, dass Ihr Unternehmen für die Monate Januar bis April 2012 für die o.g. Entnahmestelle keine Deklaration beim Marktgebietsverantwortlichen abgegeben hat. Die Beschlusskammer hat Sie daraufhin mit Schreiben vom auf die bei ihr eingegangene Beschwerde hingewiesen und um Stellungnahme gebeten. Sie haben daraufhin weder von der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht noch geeignete Maßnahmen zur unmittelbaren Sicherstellung des erforderlichen Datenaustauschs vorgenommen. ln einem von der Beschlusskammer am mit Ihnen geführten Telefonat haben Sie zugesagt, die Missstände zu beseitigen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Am hat der Beschlusskammer erneut angezeigt, dass Ihr Unternehmen auch der o. g. Entnahmenstelle gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen abgegeben hat. Die Beschlusskammer hat Sie darauf mit Schreiben vom in Verbindung mit einer erneuten Stellungnahmemöglichkeit aufgefordert, unverzüglich die Einleitung von geeigneten Maßnahmen zur unmittelbaren Sicherstellung des erforderlichen Datenaustauschs gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen vorzunehmen. Hierauf erfolgte abermals keine Reaktion. Mit Bescheid vom , zugestellt am , hat die Beschlusskammer Ihrem Unternehmen ein Zwangsgeld in Höhe von --- für den Fall angedroht, dass es die durch den Beschluss vom v~erpflichtung, eine vollständige und fristgemäße Übermittlung der zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Abrechnung von Bilanzu ewichten notwendigen Informationen - die Deklaration der Entnahmestelle - nicht unverzüglich und vollumfänglich umsetzt. Zugleich hat "''"'rtor rl te~stalest:ellt, dass Sie mit diesem Verhalten gegen 65 EnWG

3 3 i.v.m. 26 Abs. 1 und 2 GasNZV verstoßen haben. Die Abstellung des bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Mit Fax vom hat die m dass für die Monate Januar bis Oktober 2012 keine beim Marktgebietsverantwortlichen NetConnect Germany aus der Prüfung der dem Bilanzkreisverantwortlichen durch den Marktgebietsverantwortlichen übersandten Deklarationsmittei der Monate. Des Weiteren seien bis September 2012 mehrere Versuche der den Vorgang bilateral auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege rem zu klären, erfolglos geblieben. Die Beschlusskammer liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Sachvortrag unzutreffend wäre. Durch die von Ihrem Unternehmen zu verantwortende Unterlassung ist der Marktgebietsverantwortliche NetConnect Germany weder in der Lage, eventuell eingehende All n dem Bilanzkreis des Transportkunden/ Bilanzkreisverantwortlichen (hier: ) zuzuordnen, noch kann der Marktgebietsverantwortliche dadurch zur be der entsprechenden Daten an die-- nachkommen. Sowohl für den Bilanzkreisverantwortlichen als auch für~ Marktgebietsverantwortlichen entstehen hieraus in seiner jeweiligen Bilanzierungssphäre hohe Risiken an Bilanzungleichgewichten, welche durch die Inanspruchnahme von Ausgleichs- bzw. Regelenergie kompensiert werden müssen. II. Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist formell und materiell rechtmäßig. 1. Die in der Festtagung BK vom ausgesprochenen Verpflichtungen stellen Anordnungen der Regulierungsbehörde dar, die gemäß der 94 EnWG, 6 VwVG im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden können. Hierbei kann es sich nach 9 Abs. 1 fit. b VwVG um die Festsetzung eines Zwangsgeldes ( 11 VwVG) handeln, da es sich bei der Einhaltung der Vorgaben des Beschlusses nicht um eine vertretbare Handlung handelt. Gleiches gilt in Ansehung des im Bescheid vom bindend festgestellten Verstoßes gegen 65 EnWG i.v.m. 26 Abs. 1 und Abs. 2 GasNZV. 2. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, das gemäß 94 Satz 2 EnWG zwischen eintausend EUR und zehn Millionen EUR liegen kann, wurde unter Anwendung nachfolgender Erwägungen gewählt: (a) Bei der Zwangsgeldhöhe orientiert sich die Beschlusskammer an dem Umfang der möglichen Auswirkungen der festgestellten Unterlassung auf das bilanzielle Gesamtsystem des Marktgebiets. Da durch die fehlende Zuordnung Mengenmeldungen nicht für die Prüfung des Systemzustands des gesamten Marktgebiets durch den Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung stehen, dennoch aber an der Entnahmestalle Gas entnommen wird, können diese Fehlmengen nur durch den Einsatz von Regelenergie kompensiert werden. Hierbei gilt es abzuwägen, ob der festgestellte Fehler umfassende oder lediglich partielle nachteilige Auswirkungen auf das gesamte Bilanzierungsgebiet aufweisen könnte. Hierzu sind die Anzahl der von der Störung betroffenen Entnahmastellen und deren kumulierte bilanzrelevante jährliche Ausspeisemenge zu berücksichtigen. Im vort- e enden Fall ist dies eine Entnahmestelle, die über eine bilanzrelevante Jahresausspeisung von verfügt, sodass die Beschlusskammer von einer relevanten Auswirkung auf die Ein- un usspeisebilanz des Marktgebiets NetConnect Germany ausgeht.

4 4 (b) Des Weiteren stellen die aus der Beschaffung der Regelenergie resultierenden Kosten ein geeignetes Kriterium für die Ermittlung des Zwangsgeldes dar. Werden relevante Auswirkungen der festgestellten Störung auf das marktgebietweite Bilanzierungssystem festgestellt, ist davon auszugehen, dass die gesamte von der Störung betroffene bilanzielle Ausspeisemenge potentiell durch den Marktgebietsverantwortlichen als Regelenergie zu den entsprechenden Marktpreisen (Arbeitspreis rund 24 EUR/MWh) zu beschaffen ist. (c) Ferner istangesichtsder bisherigen Dauer und Schwere des Pflichtversäumnisses zu berücksichtigen, dass es voraussichtlich eines erheblichen finanziellen Drucks bedarf, um Ihr Unternehmen künftig zu einer Befo der Pflicht Deklarationsmeldungen für die RLM-Entnahmestelle de abzugeben. Hierbei ist festzustellen, dass Ihr an ze Monaten die Informationspflicht nicht vorgenommen hat und dadurch von anhaltenden Auswirkungen auf die Ein- und Ausspeisebilanz des Marktgebiets NetConnect Germany auszugehen ist. Auf der anderen Seite bezieht die Beschlusskammer in ihre Überlegungen mit ein, dass bislang keine weiteren Beschwerden über ihr Unternehmen vorliegen, die auf eine umfassende Störung der erforderlichen Zuordnungsmeldungen hindeuten würden. (d) Schließlich ist auch maßgebend, ob anderweitige Umstände eine Veränderung der Zwangsgeldhöhe nach oben oder unten notwendig erscheinen lassen. Hierbei berücksichtigt die Beschlusskammer folgende Gesichtspunkte: die Sicherstellung einer ausreichenden Mindesthöhe zur Erreichung des Zwecks und die Vermeidung einer unbilligen Härte durch eine zu hohe Zwangsgeldsumme 3. Unter Anwendung dieser Gesichtspunkte erscheint zur Ermittlung des Zwangsgelds folgende Vorgehansweise unter Heranziehung von Schätz- und-äherunswerten sachgerecht. Der Monatsanteil der bilanzrelevanten Jahresausspeisung wird mit den Beschaffungskosten multipliziert. Diese werden näherungswe1se urch den Arbeitspreis der Regelenergie abgebildet, der unter Berücksichtigung der Preisentwicklung der vergangenen Monate mit 24 EUR/MWh an der unteren Grenze der Preisspanne angesetzt wird. Hieraus ergibt sich rechnerisch eine Zwangsgeldhöhe von-- Bei dieser Herangehensweise fließt durch die Heranziehung der Ausspeisemen~evanten Preise die wirtschaftliche Bedeutung der Pflichterfüllung in die Bemessung des Zwangsgeldes mit ein. Sie führt dazu, dass das Zwangsgeld in einer angemessenen Relation zu der Schwere des abzustellenden Pflichtverstoßes steht. Inwieweit bei geringfügigen Ausspeisemengen (z.b. bei SLP-Kunden) zur Erreichung eines hinreichenden Drucks erhöhte Mindestbeträge anzusetzen wären, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da das hier angedrohte Zwangsgeld eine hinreichende Höhe zur Erreichung des hiermit angestrebten Zwecks entfaltet. 4. Das Zwangsgeld wurde der Stadtwerke Wülfrath GmbH mit Bescheid vom ordnungsgemäß angedroht. 5. Es wird darauf hingewiesen, dass das Zwangsgeld innerhalb der Frist von 1 Woche beginnend mit dem Datum der Zustellung unter Angabe des Kassenzeichens (Verwendungszweck) auf das Konto der BUNDESKASSE TRIER, bei der Deutschen Bundesbank Filiale Saarbrücken, IBAN: DE , BIC: MARKDEF1590 zu überweisen ist. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist wird die Bundesnetzagentur gegen die Stadtwerke Wülfrath GmbH die Vollstreckung betreiben, ohne dass es hierfür eines weiteren Verwaltungsaktes bedarf. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Sie durch die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Zwangsgeldes nicht von Ihrer Pflicht entbunden werden, den Beschluss BK? vom in Sachen Ausgleichsleistungen Gas unverzüglich vollständig umzusetzen.

5 5 6. Zwangsgeldandrohung Die Beschlusskammer kommt weiterhin zu der Überzeugung, dass eine erneute Androhung eines Zwangsgeldes erforderlich und verhältnismäßig ist, um eine beschlusskonforme, d.h. vollständ und ße Übermittlung der Deklaration für die Entnahmestelledurchzusetzen. Insbesondere ist aus dem Verhalten der ~rke /or,n""'"n'~nt- o t zu schließen, dass eine erneute Zwangsgeldandrohung geboten ist, um auf die unbedingte Verpflichtung zur Umsetzung nochmalig hinzuweisen und die dringend erforderliche Herstellung eines festlegungskonformen Zustands anzumahnen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, das gemäß 94 Satz 2 EnWG zwischen eintausend EUR und zehn Millionen EUR liegen kann, wurde unter Anwendung der o.g. Erwägungen gewählt.

6 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Bundesnetzagentur (Hausanschrift: Tulpenfeld 4, Bonn) einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, Düsseldorf) eingeht. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung ( 76 Abs. 1 EnWG). Christian Mielke Dr. Chris Mögelin Dr. Antje Becherer Vorsitzender Beisitzer Beisitzerin

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