VK 1 171/04 1. September Beschluss
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1 BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 1 171/04 1. September 2004 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der... - Antragstellerin - gegen... - Antragsgegnerin - wegen der Vergabe von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB neu 2) Los 317 der Regionaldirektion Bezirk..., hat die 1. Vergabekammer des Bundes durch die Vorsitzende Direktorin beim Bundeskartellamt Dr. Seifert, die hauptamtliche Beisitzerin Regierungsdirektorin Korthals und den ehrenamtlichen Beisitzer Peinelt am 1. September 2004 beschlossen: 1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen. 2. Der ASt trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckmäßigen Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Ag.
2 - 2 - Gründe I. Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb am für den Zeitraum September 2004 bis September 2005 berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen für Jugendliche und junge Erwachsene ohne berufliche Erstausbildung aus, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der ASt hat sich an der Ausschreibung beteiligt und ein Angebot für das Los Nr. 317 abgegeben. Mit Schreiben vom teilte die Ag der Ast gemäß 13 VgV mit, der Zuschlag solle auf das Angebot der I GmbH erteilt werden, weil die ASt im Vergleich zu dieser Bieterin in bestimmten Kategorien weniger Leistungspunkte erreicht habe. Daraufhin rügte die ASt mit Schreiben vom Mit Schreiben vom wies die Ag die Rüge zurück. Daraufhin hat der ASt unter dem , bei der Vergabekammer eingegangen am , den Antrag auf Nachprüfung gestellt. Die ASt trägt vor, dass sie in den Wertungsbereichen Eignungsanalyse, Grund- und Förderstufe und übergreifende Integrationsstrategie insgesamt weniger Leistungspunkte als die Inbit erzielt habe, was dazu geführt habe, dass sie den Zuschlag nicht erhalten habe. Der ASt beanstandet, dass eine schlechtere Bewertung in den genannten Wertungsbereichen nicht durch den Vorteil einer jahrzehntelangen Vernetzung im örtlichen Arbeits-, Ausbildungs- und Bildungsmarkt aufgewogen werden könne. Zudem bringe der ASt im Gegensatz zur I GmbH eine langjährige praktizierte Qualität bei ggf. sogar günstigerem Preis in das Angebot ein. Der ASt beantragt die Überprüfung der Vergabe zu Los 317. Die Ag beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
3 - 3 - Die Ag ist der Auffassung, der Nachprüfungsantrag sei bereits unzulässig, da der ASt nicht unverzüglich gerügt habe. Der vorgetragene Verstoß im Hinblick auf eine vermeintlich fehlerhafte Gewichtung der Bewertungsfaktoren hätte im Rahmen einer angemessenen Überlegungsfrist von längstens zwei Wochen bereits nach der Aufforderung zur Abgabe des Angebots vorgebracht werden können. Im übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Eine fehlerhafte Bewertung des Angebots des ASt liege nicht vor. Die Entscheidung, welche Wertungskriterien mit welcher Gewichtung versehen werden, obliege der Ag. Sie habe ihre Bewertungskriterien auch in den Verdingungsunterlagen transparent gemacht. Entgegen der Aussage des ASt lege die Ag im Rahmen der Ausschreibung einen Schwerpunkt auf die Kenntnisse und Erfolge der vernetzt arbeitenden örtlichen Anbieter. Die regionalspezifische Akzentuierung finde jedoch dort ihre Grenzen, wo diese Forderungen für bisher vor Ort nicht tätigen Anbietern den Marktzugang in Gänze verwehen würde. Die Vergabekammer hat die ASt mit Fax vom daraufhin gewiesen, dass nach ihrer Auffassung der gerügte Vergabeverstoß wegen fehlender rechtlicher Schwierigkeiten innerhalb weniger Tage hätte gerügt werden müssen. Sie hat die ASt im selben Schreiben aufgefordert, zu erläutern, weshalb die Rüge erst am erfolgte, obwohl die Mitteilung nach 13 VgV bereits vom datierte. Sie hat die ASt zur Stellungnahme bis zum aufgefordert. Die ASt hat keine weiteren Ausführungen mehr gemacht. Die Vergabekammer hat daraufhin den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, nach Lage der Akten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Beteiligten haben dem angekündigten Verzicht auf die mündliche Verhandlung nicht widersprochen. II. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig. Der ASt hat entgegen 107 Abs. 3 Satz 1 GWB den Vergabeverstoß nicht unverzüglich gerügt. Das Merkmal der Unverzüglichkeit ist dann erfüllt, wenn ohne schuldhaftes Zögern gehandelt wird. Dies bedeutet für die Rüge gemäß 107 Abs. 3 Satz 1 GWB, dass sie so bald zu erklären ist, als es dem ASt unter Berücksichtigung der für die Prüfung und Begründung der Rüge notwenigen Zeit möglich und zumutbar ist. Hierbei ist eine angemessene Überlegungsfrist zuzugestehen, innerhalb derer der ASt die Qualität seiner Argumente überprüfen und eine Chancen-
4 - 4 - Risiko-Abwägung vornehmen kann. Außerdem ist die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in Ansatz zu bringen. In der Rechtsprechung wird eine Obergrenze von zwei Wochen ab Kenntniserlangung angenommen (VK 1 25/01, Beschluss vom ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom Verg 17/00). Angesichts der kurzen Fristen im Vergaberecht stellt der Zeitraum von zwei Wochen jedoch die maximale Obergrenze dar, deren Ausschöpfung allenfalls zugestanden werden kann, wenn eine schwierige Sach- oder Rechtslage gegeben ist, die die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert. Grundsätzlich muss die Rüge binnen ein bis drei Tagen erfolgen (OLG Koblenz, Beschluss vom Verg 4/03). Die ASt hat eine fehlerhafte Gewichtung der Bewertungsfaktoren gerügt. Ihre Ansicht nach müsse die Integration des Bieters in der jeweiligen Region höher bewertet werden als das angebotene Fachkonzept der berufsvorbereitenden Maßnahmen. Der von der ASt als Vergabeverstoß gerügte Sachverhalt ist weder rechtlich noch sachlich schwierig. Die Gewichtung der verschiedenen Wertungskriterien durch die Ag war bereits mit Veröffentlichung der Verdingungsunterlagen bekannt. Zur Erstellung eines zuschlagfähigen Angebots musste sich die Ag auch mit den Bewertungskriterien vertraut gemacht haben. Die ASt hat ihren Vorwurf auch über die bloße Darlegung hinaus nicht weiter argumentativ vertieft. Vor diesem Hintergrund hätte eine Frist von höchstens wenigen Tagen für den Entwurf und das Absenden des Rügeschreibens ausgereicht. Gründe, die eine längere Frist ausnahmsweise rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die ASt auf die Aufforderung der Vergabekammer, die lange Rügefrist zu erklären, nicht reagiert. Über den Nachprüfungsantrag konnte somit gemäß 112 Abs. 1 Satz 3 ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da der Antrag unzulässig ist und keine rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte ersichtlich sind, die einer mündlichen Entscheidung bedurft hätten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 GWB.
5 - 5 - IV. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Düsseldorf - Vergabesenat -, Cecilienallee 3, Düsseldorf, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. Dr. Seifert Korthals
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