1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt
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- Sarah Krämer
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1 1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69d VK 55/2013 Leitsätze: 1. Die Vergabekammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn sie nach genauer Prüfung des Sach-und Rechtslage oder auch erst nach weiteren Ermittlungen zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages gelangt. In der Regel ist eine mündliche Verhandlung dann nicht durchzuführen, wenn die Unzulässigkeit des Antrages eindeutig ist und die mündliche Verhandlung daher keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn verspricht. 2. Zu den Anforderungen an die offensichtliche Unzulässigkeit gemäß 110 Abs. 2 Satz 1 GWB. Stichworte: offensichtliche Unzulässigkeit, Entscheidung nach Lage der Akten Normen: 110 Abs. 2 Satz 1, 112 Abs. 1 Satz 3 GWB Streitgegenstand: textile Vollversorgung von Kliniken, Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach VOL/A Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren - Antragstellerin - gegen - Antragsgegnerin und Vergabestelle - Verfahrensbevollmächtigte: wegen: wegen hat die 1. Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt durch den Vorsitzenden Regierungsdirektor Uwe Harnisch, der hauptamtlichen Beisitze-
2 Seite 2 von 9 rin Regierungsdirektorin Roth und der ehrenamtlichen Beisitzerin Technische Amtsrätin Denz-Kinzel ohne mündliche Verhandlung am 12. Februar 2014 beschlossen: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin. 3. Für das Verfahren vor der Vergabekammer wird eine Gebühr in Höhe von festgesetzt. 4. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt. Gründe: Die Antragsgegnerin und Vergabestelle schrieb mit Auftragsbekanntmachung vom 3. September 2013 die Vergabe des Auftrags für. im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach VOL/A europaweit aus (EU-ABl.. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 forderte sie die Antragstellerin zur Abgabe eines indikativen Angebotes auf. I. Nachdem diese ihr indikatives Angebot abgegeben und die Beteiligten darüber ein Bietergespräch geführt hatten, befand die Antragsgegnerin, dass dieses Gespräch sowie die mit den anderen Bietern zur Folge hätten, die Vergabeunterlagen ändern zu müssen. Dabei legte sie u.a. den wöchentlichen Bedarf für neu fest, so nun u.a. für Am 27. November 2013 forderte die Antragstellerin unter Vorlage der Vergabeunterlagen alle Bieter auf, ein verbindliches Angebot abzugeben. Dabei wies sie auf wesentliche Änderungen der Vergabeunterlagen hin, die bei der Kalkulation des verbindlichen Angebotes zu berücksichtigen sind (Ziff. 3 der Aufforderung zur Abgabe eines Berufsbekleidung für 175 vor, mittels dessen der Bieter den zu zu errechnen hat (Ziff. 3 Buchstabe c der Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebotes); eine Differenzierung zwischen den enthielt diese Vorgabe nicht, die Vorgabe war auch nicht in den als Anlagen beigefügten Aufstellungen enthalten. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 gab die Antragstellerin ihr verbindliches Angebot ab. Dies taten auch weitere Bieter fristgerecht
3 Seite 3 von 9 Bei der Prüfung der Angebote aller Bieter kam die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben gemäß Ziff. 3 Buchstabe c der besagten Angebotsaufforderung nicht vollständig oder nicht richtig oder gar nicht berücksichtig worden sind. Insbesondere bei der Antragstellerin stellte sie u.a. fest, dass diese beim Bedarf an zu Grunde gelegt hatte und dass Angaben zum fehlten. Die Antragsgegnerin sah bei allen Bietern im Wesentlichen einen Klärungsbedarf dahingehend, ob und inwieweit bei deren jeweiligen Preisangaben alle Vorgaben berücksichtigt worden waren. Am 11. Dezember 2014 teilte sie per allen Bietern mit, dass die Vorgaben nicht vollständig bei allen Angeboten der Bieter berücksichtigt worden sind, so dass die Angebote nicht vergleichbar seien. Die fehlerhaften Angaben der Antragstellerin erwähnte sie nicht. Die Antragstellerin forderte die Bieter auf, jeweils die Preisangaben zu überprüfen und erforderlichenfalls neu zu kalkulieren. Sie bat, korrigierte Angebote vorzulegen, und bestimmte dafür zwei unterschiedliche Termine, darunter eine Vorabfrist. Mit vom 12. Dezember 2013 bat die Antragstellerin um Mitteilung, welche Fehler ihr Angebot enthalte. Die Ausführungen der Antragsgegnerin seien ihr nicht nachvollziehbar; auch halte sie eine neue Kalkulation ihres Angebotes für nicht erforderlich. Zugleich legte sie Unterlagen mit Angaben über sowie über die vor; letztere wiesen u.a. eine Anzahl von insgesamt aus, Angaben zum enthielten sie nicht. Am 13. Dezember 2013 sendete die Antragsgegnerin per allen Bietern Aufstellungen zum Zielverbauch 2014 und zur zu und forderte sie auf, diese Unterlagen bei der Kalkulation ihrer Angebote zu Grunde zu legen. Sie bat um Vorlage eines verbindlichen Angebotes zu den bereits bestimmten unterschiedlichen Terminen. Sofern so ihre weitere Forderung schon eingereichte Angebote die nun aufgestellten Vorgaben berücksichtigen sollten, ist innerhalb dieser Fristen eine entsprechende Erklärung abzugeben. Mit vom 16. Dezember 2013 rügte die Antragstellerin die Vorabfrist zur Angebotsabgabe. Zudem rügte sie, dass Angebote, die den Vorgaben nicht entsprochen hatten, nicht ausgeschlossen worden seien. Mit vom 17. Dezember 2014 half die Antragsgegnerin der Rüge zu den Abgabefristen ab. Zugleich forderte sie alle Bieter unter erneuter Vorlage der nun geänderten Vergabeunterlagen auf, ein verbindliches Angebot unter Einreichung bestimmter vorformulierter Unterlagen abzugeben; in diese Unterlagen haben die Bieter geforderte Angaben einzutragen. Darunter befand sich auch eine Aufstellung - (Anlage 3), in der nunmehr auch die Vorgaben aus Ziff. 3 Buchstabe c der Angebotsaufforderung vom 27. November 2013 enthalten waren. Als Abgabefrist wurde der 19. Dezember 2013 bestimmt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 gab die Antragstellerin ihr neues Angebot ab. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2013 nahm die Antragsgegnerin Stellung zu den Äußerungen der Antragstellerin vom 12. und 16. Dezember Die fehlerhaften Anga
4 Seite 4 von 9 ben der Antragstellerin in ihrem Angebot vom 4. Dezember 2013 erwähnte sie darin weiterhin nicht. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 erfolgte die Bieterinformation gemäß 101 a GWB. Danach soll von den zuletzt abgegebenen Angeboten nicht das der Antragstellerin berücksichtigt werden, sondern das eines anderen Bieters. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 rügte die Antragstellerin, dass keine einheitlichen Vergabeunterlagen vorgelegen hätten und dass Bieter mit unvollständigen Angeboten nicht schon nach deren Einreichung zum ursprünglichen Abgabetermin (5. Dezember 2013) vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sind, obwohl dies hätte geschehen müssen. Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 mit, dass sie diesen Rügen nicht abhelfen wird. Darauf stellte die Antragstellerin mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 ihren Nachprüfungsantrag, der am 3. Januar 2014 bei der Vergabekammer einging. Darin beantragt sie im Wesentlichen, 1. die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens, 2. geeignete Maßnahmen durch die Vergabekammer treffen zu lassen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung betroffener Interessen zu verhindern. Als Begründung gab sie die in ihrer Rüge vorgetragenen Gründe an, wobei sie die Rüge darlegte. Zudem bezeichnete sie u.a. die verfügbaren Beweismittel. Mit Verfügung vom 3. Januar 2014 übermittelte die Vergabekammer den Antrag an die Antragsgegnerin und forderte von ihr unter Fristsetzung die Vergabeakte an. Mit Schriftsatz vom selben Tage erwiderte die Antragsgegnerin erstmals auf den Nachprüfungsantrag. Sie beantragt, 1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen, 2. die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin für notwendig zu erklären. Als Begründung trug sie zunächst vor, dass der Nachprüfungsantrag offensichtlich unzulässig sei, da er keine verständliche und ausreichende Sachverhaltsdarstellung enthalte; er enthalte lediglich Behauptungen, ohne dass Beweismittel vorgelegt worden seien. In der Folgezeit meinte sie, dass der Antrag lediglich unzulässig sowie unbegründet sei. Hinsichtlich der Unzulässigkeit trug sie ergänzend vor, dass die Rüge fehlender einheitlicher Vergabeunterlagen präkludiert sei. Hinsichtlich der Unbegründetheit gab sie an, dass die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt worden sei, da sie die Vorgaben nicht eingehalten hätte. Die Vergabeakte wurde am 10. Januar 2014 der Vergabekammer zur Verfügung gestellt
5 Seite 5 von 9 Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 wies die Vergabekammer die Beteiligten darauf hin, dass sie wegen Unzulässigkeit des Antrages nach Lage der Akten entscheiden wird. Sie teilte ihre wesentlichen Erwägungen mit und gab den Beteiligten unter Fristsetzung Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 nahm die Antragstellerin zur ebengenannten Verfügung der Vergabekammer Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Angaben in ihrem Angebot vom 4. Dezember 2013 insbesondere, die für die Kalkulation verwendet worden waren von den damaligen Vorgaben der Antragsgegnerin nicht abweichen würden. Neue Vorgaben seien erst mit vom 11. Dezember 2013 aufgestellt worden; diesen hätte sie, die Antragstellerin, mit ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2013 Rechnung getragen. Die Antragsgegnerin gab keine Stellungnahme ab. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 verlängerte die Vergabekammer ihre Entscheidungsfrist und wies darauf hin, dass ein rechtsmittelfähiger Beschluss ergehen wird. II. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig. Es konnte über diesen Antrag nach Lage der Akten entschieden werden ( 112 Abs. 1 Satz 3 GWB). Die Vergabekammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn sie nach genauer Prüfung der Sach- und Rechtslage oder auch erst nach weiteren Ermittlungen zur Unzulässigkeit des Antrages gelangt (Pünder/Schellenberg-Bungenberg, Vergaberecht, 1. Auflg. 2011, 112 Rn. 19; Ziekow/Völlink-Frister, Vergaberecht, 1. Auflg. 2011, 112 Rn. 11). In der Regel ist eine mündliche Verhandlung jedenfalls nicht dann durchzuführen, wenn die Unzulässigkeit des Antrags eindeutig ist und die mündliche Verhandlung daher keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn verspricht (s. Kulartz/Kus/Portz- Ohlerich, GWB-Vergaberecht, 3. Auflg. 2014, 112 Rn. 15; s. Reidt/Stickler/Glahs-Reidt, Vergaberecht, 3. Auflg. 2011, 112 GWB Rn. 16). Hier konnte auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden, da die Prüfung der erhobenen Rügen schon durch die Einsicht in streitrelevante Unterlagen, namentlich den Beteiligtenvorträgen und der Vergabeakte, ergab, dass der Antrag unzulässig ist. Die Unzulässigkeit beruht zum einen auf der verspäteten Rüge eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften, zum anderen auf der mangelnden Antragsbefugnis. 1. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag geltend macht, es hätten keine einheitlichen Vergabeunterlagen vorgelegen, ist sie damit gemäß 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludiert. Danach ist ein Antrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Dies ist hier der Fall
6 Seite 6 von 9 Die Antragstellerin wurde zuletzt aufgefordert, bis zum 19. Dezember 2013 ein Angebot abzugeben; die Vergabeunterlagen lagen ihr vor. Erst aus ihnen war der geltend gemachte Rechtsverstoß erkennbar. Damit war er spätestens bis zum ebengenannten Zeitpunkt zu rügen. Demgegenüber erfolgte die diesbezügliche Rüge der Antragstellerin erstmals mit ihrem Schreiben vom 27. Dezember 2013, also erst nach Ablauf der durch die neue Angebotsfrist verlängerten Rügefrist. Der besagte Rechtsverstoß wurde demnach zu spät gerügt. Demnach ist der Nachprüfungsantrag schon insoweit unzulässig. Die Unzulässigkeit ist hier aber nicht offensichtlich. Offensichtlichkeit i.s.d. 110 Abs. 2 Satz 1 GWB kann nur dann angenommen werden, wenn die fehlenden Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages ohne nähere Prüfung feststellbar sind. Die Unzulässigkeit muss gleichsam auf den ersten Blick erkennbar sein (Müller-Wrede-Schneevogel, GWB-Vergaberecht, 2. Auflg. 2014, 110 Rn. 9). In tatsächlicher Hinsicht bedeutet dies, dass die Unzulässigkeit des Antrages nach Lage der Akten ohne weitere Tatsachenaufklärung feststellbar sein muss; Grundlage für die Prüfung ist dementsprechend der Nachprüfungsantrag und ggf. eine dazu vorliegende Schutzschrift (Kulartz/Kus/Portz-Ohlerich, a.a.o., 110 Rn. 41; Ziekow/Völlink-Dicks, a.a.o., 110 GWB Rn. 12). Hier ist von Bedeutung, ob und wann der Antragstellerin die relevanten Vergabeunterlagen vorlagen, mit denen namentlich mit dem Vertragsentwurf nach ihrem Vortrag im Laufe des Verfahrens gegen Vergabevorschriften verstoßen worden sein soll. Dies ergab sich nicht aus den Ausführungen zu ihrem Nachprüfungsantrag, was jedoch schon zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes unschädlich ist. Ihre Ausführungen tun zwar den Anforderungen von 108 Abs. 2 GWB Genüge, gleichwohl war konkreter Klärungsbedarf zu den Voraussetzungen von 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB gegeben und zugleich der Rechtschutz des Nachprüfungsverfahrens zu wahren. Daher waren im Wege der Übermittlung des Antrages die Vergabeakten anzufordern, um die in Rede stehende Frage zu klären. Dem wurde Rechnung getragen. 2. Soweit die Antragstellerin geltend macht, Bieter mit wie sie meint unvollständigen Angeboten hätten vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen, ist sie nicht antragsbefugt gemäß 107 Abs. 2 Satz 1 GWB. Die für die Antragsbefugnis erforderliche Verletzung ihrer Rechte nach 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften hat hier nicht wie erforderlich (Müller-Wrede-Hofmann, GWB, 2. Auflg. 2014, 107 Rn. 12) bei ihr zu einem Schaden geführt oder droht zu einem Schaden zu führen
7 Seite 7 von 9 Ausweislich der Vergabeakte haben alle Bieter mit ihren Angeboten, die sie binnen der Angebotsfrist zum 5. Dezember 2013 vorgelegt hatten, nicht den Vorgaben der Antragsgegnerin entsprochen. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der einschlägigen Vorgaben in der Aufforderung zur Abgabe des verbindlichen Angebotes, versendet an die Bieter mit vom 27. November 2013, und der abgegebenen Angebote unter Berücksichtigung der Vermerke des Projektsteuerers der Antragsgegnerin vom und vom ; die Vermerke enthalten Angaben über die Prüfung der verbindlichen Angebote. Hinsichtlich der Antragstellerin wurde u.a. festgestellt, dass sie bei ihrer Mengenkalkulation teilweise nicht die vorgegebenen Mengen gemäß Ziff. 3.c) der vorgenannten Aufforderung zu Grunde gelegt hatte. So wurde nicht mit der vorgegebenen Anzahl von sondern mit einer höheren Anzahl; auch ist nicht ersichtlich, dass in der Kalkulation berücksichtigt wurde. Schon diese Feststellungen sind zutreffend und für das Vergabeverfahren relevant. Die Überprüfung der Vergabeakte durch die Vergabekammer hat ergeben, dass diese Vorgaben nicht in ihrem Angebot vom berücksichtigt waren. Ausweislich ihres Versorgungskonzepts, das ihrem Angebot beigefügt war, hat sie bei ihrer Aufstellung - ; dies ergibt insgesamt. Nichts anderes folgt aus der Aufstellung Mengenkalkulation - Ferner sind diesen Aufstellungen keine Angaben zum zu entnehmen. Zwar waren die Vorgaben gemäß Ziff. 3.c) vorgenannter Aufforderung nicht in den seinerzeit als Anlagen beigefügten Aufstellungen enthalten, doch hatte die Antragsgegnerin mit ihren Hinweisen bei Ziff. 3. der Aufforderung deutlich darauf aufmerksam gemacht, dass diese Vorgaben bei der Kalkulation des verbindlichen Angebotes zu berücksichtigen sind. Dem tat die Antragstellerin grundsätzlich auch Rechnung, aber teils verwendete sie gerade nicht die vorgegebenen Zahlenangaben bzw. teils unterlies sie geforderte Angaben. Die Vermerke des Projektsteuerers vom sind insoweit richtig; soweit im Vermerk vom auf nachfolgende Ereignisse Bezug genommen wird, ist dies für die Frage, ob die Angebotsprüfung von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, ohne Belang, da sie nicht prüfungsrelevant sind. Für die Annahme der Antragstellerin, dass ihre Angaben im Angebot vom von den damaligen Vorgaben nicht abweichen würden, sind also keine Anhaltspunkte insbesondere nicht in der Vergabeakte ersichtlich. Auch wird ihre Behauptung, neue Vorgaben seien erst am 11. Dezember 2013 aufgestellt worden, nicht bestätigt. Denn auf Änderungen wurde bereits in der Aufforderung vom 27. November 2013 hingewiesen; diese wurden durch die der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2013 gerade nicht erneut geändert
8 Seite 8 von 9 Demnach entsprach auch das Angebot der Antragstellerin vom 4. Dezember 2013 nicht den Vorgaben. Die von der Antragsgegnerin ungeachtet, ob zu Recht getroffenen Schlussfolgerungen galten daher auch für die Antragstellerin. Sie hatte dadurch keinen Nachteil. Damit waren wie für die Annahme eines etwaigen Schadens erforderlich (Müller-Wrede-Hofmann, a.a.o., 107 Rn. 13) ihre Chancen auf Zuschlagserteilung zumindest nicht verschlechtert. Vielmehr war ihre Chance auf die Zuschlagserteilung weiter gegeben, da seinerzeit das Vergabeverfahren mit allen Bietern auch mit ihr gleichermaßen fortgeführt wurde. Ein entstandener oder drohender Schaden ist daher nicht ersichtlich. Demzufolge ist der Nachprüfungsantrag auch insoweit unzulässig. Die Unzulässigkeit ist auch hier nicht offensichtlich, da sie erst mittels der Vergabeakte erkennbar war. Nach alledem war dem Antrag schon nach Aktenlage nicht stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 GWB. Gemäß 128 Abs. 1 GWB werden für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die was erforderlich ist (Ziekow/Völlink-Losch, a.a.o., 128 GWB Rn. 4; Müller-Wrede-Schröder, a.a.o., 128 Rn. 2) Gebühren auslösende Amtshandlung ist hier schon mit der Prüfung des Nachprüfungsantrages gemäß 110 Abs. 2 Satz 1 GWB durch die Vergabekammer gegeben. Da die Antragstellerin was vorherrschend erforderlich ist (Ziekow/Völlink-Losch, a.a.o., 128 GWB Rn. 16; Kulartz/Kus/Portz-Brauer, GWB, 3. Auflg. 2014, 128 Rn. 16) ihr Verfahrensziel nicht erreicht hat, ist sie als im Verfahren unterlegen anzusehen. Sie trägt damit gemäß 128 Abs. 3 Satz 1 GWB die Kosten. Gemäß 128 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GWB beträgt die Mindestgebühr im Nachprüfungsverfahren. Bei der Bemessung der Gebührenhöhe ist grundsätzlich der personelle und sachliche Aufwand der Vergabekammer sowie die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens zu berücksichtigen (Müller-Wrede- Schröder, a.a.o., 128 Rn. 4, 6, 7). Unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin angebotenen Bruttoauftragswertes wobei zu Gunsten der Antragstellerin von ihrem Angebot vom für einen Vertragszeitraum von ohne Personalgestellung ausgegangen wurde ergibt sich bei Anwendung der von der Vergabekammer des Bundes erarbeiteten Gebührentabelle, die auch die erkennende Vergabekammer zu Grunde legt, eine Gebühr i.h.v
9 Seite 9 von 9 Die Gebühr konnte aus Gründen der Billigkeit gemäß 128 Abs. 3 Satz 6 GWB auf ermäßigt werden. Eine Ermäßigung aus Billigkeitsgründen wird schon dann anerkannt, wenn wie hier die Vergabekammer bei unzulässigen Nachprüfungsanträgen nach Aktenlage entscheidet (Ziekow/Völlink-Losch, a.a.o., 128 Rn. 10 m.w.n.). Die Antragstellerin hat die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen ( 128 Abs. 4 Satz 1 GWB). Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war angesichts wie anerkannt (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 2. Oktober 2013, Az.: 11 Verg 10/13) der allgemeinen Komplexität des Vergaberechts, der Bedeutung und des Gewichts des vorliegenden öffentlichen Auftrages für die Antragsgegnerin sowie der im Vergabenachprüfungsverfahren geltenden kurzen Frist notwendig ( 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.v.m. 80 HVwVfG). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, bei dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Frankfurt am Main, - Vergabesenat, Zeil 42, Frankfurt am Main einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit der Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten. Harnisch (Vorsitzender) Roth (Hauptamtliche Beisitzerin)
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