Beschluss /2016-E-009-UH

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1 Beschluss /2016-E-009-UH I. In dem Nachprüfungsverfahren, 102 ff. GWB; aufgrund des Antrages vom , 1. des Architektur- u. Ingenieurbüro xx, xx./. 2. die Yyy Thüringen mbh, betreffend das Vergabeverfahren: "VOF-Verfahren zu Planungsleistungen - Umnutzung der ehemaligen yyyt-kaserne in yyy zu einem Verwaltungszentrum der Kreisverwaltung, Gebäude I und II" Verfahrensbeteiligte: 1. Architektur- u. Ingenieurbüro xx vertr. d. d. Inhaber xxx x - Antragstellerin - (AST) gegen 2. Yyy Thüringen mbh (yyy), vertr. d. d. Geschäftsführer yyy und yyy y - Vergabestelle - (VST) hat die Vergabekammer Freistaat Thüringen, in der Besetzung mit Herrn Regierungsdirektor Scheid als Vorsitzendem, Herrn Spang als hauptamtlichem Beisitzer und Herrn Grieser als ehrenamtlichem Beisitzer, ohne mündlichen Verhandlung am beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass sich das Nachprüfungsverfahren mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Antragstellerin und Vergabestelle erledigt hat. 2. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt. Seite 1 von 5

2 3. Die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) hat die Vergabestelle zu tragen. 4. Die Gebühr für das Nachprüfungsverfahren wird auf xxx,00 festgesetzt. Auslagen sind nicht zu erstatten. 1. Sachverhalt II. Begründung Die Vergabestelle (VST) schrieb mit Bekanntmachung am im EU-Amtsblatt die Planungsleistungen für die Umnutzung einer ehemaligen Bundeswehrkaserne (yyyt-kaserne) zu einem Verwaltungszentrum nach der VOF europaweit aus. Mit Datum vom gab die Antragstellerin (AST) einen Teilnahmeantrag zur o.g. Ausschreibung bei der VST ab. Mit Schreiben vom schloss die VST den Teilnahmeantrag der AST aus. Die VST begründete dies damit, dass es sich bei der abgelaufenen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes gerade nicht um eine fehlende Erklärung nach 5 Abs. 3, 11 Abs. 3 VOF handele, so dass man nicht habe nachfordern können und dass die Verhaltensweise der AST daher zwingend zum Ausschluss führe. Gegen diese Entscheidung wurde von der AST mit Schreiben vom Rüge eingelegt. Die AST begründete ihre Rüge damit, dass es nach ihrer Auffassung besser gewesen sei, statt keine Erklärung lieber eine veraltete Erklärung abzugeben. Eine aktuelle Erklärung würde man gerne nachreichen. Ein Ausschluss auf Grund einer solchen geringfügigen Formalie könne man nicht akzeptieren. Mit Schreiben vom antwortete die VST ausführlich auf die Rüge der AST. Die VST hielt ihre Rechtsauffassung aufrecht und wies die Rüge weiterhin als unbegründet zurück. Mit Fax vom Freitag, , 16:33 Uhr stellte die AST bei der Vergabekammer Freistaat Thüringen einen Nachprüfungsantrag. In diesem Nachprüfungsantrag wiederholte die AST die bereits vorher getätigten Rügen und konkretisierte diese. Die Vergabekammer übermittelte der VST mit Fax am Montag, , 10:57 Uhr den Nachprüfungsantrag der AST. Mit Schreiben vom übersandte die VST der Vergabekammer die Originalvergabeakte. Mit Schreiben vom wurden die Beteiligten durch den Vorsitzenden der Vergabekammer angehört und Ihnen die vorläufige Rechtsauffassung der Vergabekammer dergestalt mitgeteilt, dass die Auffassung vertreten werde, dass die AST zur Unrecht aus dem Teilnahmewettbewerb ausgeschlossen worden sei und dass man der VST anrate, die AST wieder ins Verfahren aufzunehmen. Mit Schreiben vom kam die VST dieser Aufforderung nach. Sie führte aus, dass sie die AST wieder ins Vergabeverfahren mit aufnehmen werde und gleichzeitig erklärte sie die Erledigung der Hauptsache. Mit Schreiben vom schloss sich die AST der Erledigung der Hauptsache an. Seite 2 von 5

3 2. Zulässigkeit 2.1. Schwellenwert und Zuständigkeit der Vergabekammer Das Vergabeverfahren wurde am eingeleitet. Die Vergabekammer beim Thüringer Landesverwaltungsamt ist zuständig, wenn nach 104 Abs. 1, 2. Halbsatz GWB i. V. m. 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung der Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern (ThürVkVO) die VST ein Auftraggeber mit Sitz im Freistaat Thüringen ist und der maßgebliche Schwellenwert überschritten ist. Die VST ist Auftraggeber nach 98 Nr. 2 GWB, der nach 5 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen alle Bestimmungen der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden hat, wenn sich der geschätzte Auftragswert wenigstens auf den über 2 Abs. 1 VgV festgelegten Schwellenwert beläuft. Gemäß 100 Abs. 1 GWB gelten die Nachprüfungsvorschriften des GWB nur für Aufträge, bei denen die durch Rechtsverordnung nach 127 GWB festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschritten sind. Die nach 127 Abs. 1 GWB vorgesehene Rechtsverordnung, die VgV, ist zum in Kraft getreten. Der für freiberufliche Leistungen maßgebliche Schwellenwert ist über 2 Abs. 1 VgV festgelegt und beträgt ab dem netto. Der vorliegend geschätzte Gesamtauftragswert lag laut Angabe der VST zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens für den gesamten Planungsauftrag bei ca Da die VST Auftraggeber nach 98 Nr.2 GWB aus dem Freistaat Thüringen ist und der maßgebliche Schwellenwert mit der o. g. voraussichtlichen Gesamtauftragssumme überschritten wird, ist entsprechend 100 Abs. 1 und 104 Abs. 1, 2. Halbsatz GWB i. V. m. 2 Abs. 1 ThürVkVO die Zuständigkeit der Vergabekammer des Freistaates Thüringen gegeben Die Feststellung der Erledigung des Verfahrens und seine Einstellung Mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Antragstellerin und Vergabestelle hat sich das Nachprüfungsverfahren erledigt. Die Feststellung seiner Erledigung war auszusprechen (Punkt 1. des Tenors der Entscheidung). Es war deshalb auch die Einstellung des Nachprüfungsverfahrens, wie im Tenor der Entscheidung Punkt 2. ausgesprochen, anzuordnen. 3. Die Kostenentscheidung Die Entscheidung über die Kosten (Gebühren und Auslagen) beruht auf 128 Abs. 1 und 3 GWB. Die Höhe der mit dem Entscheidungsausspruch zu erhebenden Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer beruht auf 128 Abs. 2 und 3 GWB. Ausweislich des Tenors der Entscheidung hat die VST die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen, da sie mit der Abhilfe und Rückversetzung des Verfahrens die Erledigung des Nachprüfungsverfahrens herbeigeführt hat ( 128 Abs. 3 S. 1 und S. 4 GWB). Die Höhe der Gebühren war nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Seite 3 von 5

4 Nachprüfungsverfahrens, festzusetzen. Dabei beträgt die Gebühr mindestens 2.500,00 ( 128 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz GWB). Die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens bestimmt sich regelmäßig danach, welches wirtschaftliche Risiko die AST als Verfahrensbeteiligte mit der Abgabe ihres Angebotes übernommen hat (vgl. 128 Abs. 2 GWB). Das wirtschaftliche Risiko der AST ist hierbei regelmäßig in der Höhe des Brutto-Preises des Angebotes zu sehen, mit dem sie letztendlich im Verfahren der Nachprüfung des Vergabeverfahrens vertreten war. Dies führt im vorliegenden Fall gemäß 128 Abs. 2 GWB, ausgehend hierbei von der gesetzlich angeordneten Mindestgebühr in Höhe von 2.500,00, letztendlich zu der festgesetzten Gebühr in Höhe von xxx,00. Auslagen sind in diesem Zusammenhang nicht angefallen. Ausgehend von der Mindestgebühr in Höhe von 2.500,00 war allerdings eine Ermäßigung dieses Betrages, hier im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung, auf insgesamt ein Fünftel der Gebühr (xxx,00 ) in Betracht zu ziehen ( 128 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz GWB). Schließlich hat sich das Nachprüfungsverfahren mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Antragstellerin und der Vergabestelle erledigt. Da sich der Nachprüfungsantrag aber vor der Entscheidung der Vergabekammer erledigt hat, war nur die Hälfte der als solche festzusetzenden Gebühr zu entrichten ( 128 Abs. 3 Satz 4 GWB). Dies ergibt den - ausweislich des Tenors der Entscheidung - festgesetzten und geforderten Betrag in Höhe von xxx,00. Die von der VST zu tragenden Gebühr in Höhe von xxx,00 ist von ihr bis zum xxx (Fälligkeit) auf das nachstehende Konto Empfänger Kreditinstitut: IBAN BIC: unter Angabe der Posten-Nr.: xxx zu überweisen. Da die AST bereits einen Kostenvorschuss in Höhe der Mindestgebühr von xxx,00 gezahlt hat, ist dieser Betrag ihr nach Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung, zurückzuerstatten. Die AST wird schon jetzt aufgefordert, eine SEPA-fähige Bankverbindung (Angabe von IBAN und BIC) mitzuteilen, auf welche die Überweisung des Betrages erfolgen soll. Hinweis: Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nach der geltenden Gesetzeslage nicht mehr statt ( 128 Abs. 4 Satz 5 GWB). Seite 4 von 5

5 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer beim Thüringer Oberlandesgericht, Rathenaustraße 13, Jena einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung der Vergabekammer beantragt wird, und Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Scheid Vorsitzender Siegel Spang Hauptamtlicher Beisitzer Herr Spang war urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Scheid Vorsitzender Seite 5 von 5

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