1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Beschluss
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- Til Kramer
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1 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Beschluss AZ: 1 VK LVwA 03/05 K Halle, Abs. 2 GKG analog, 128 GWB 13,14 RVG, Nr.2400 VV, Nr VV, Nr.7002 VV 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG, 6 Abs. 1 JVEG, 22 JVEG - Kostenfestsetzung nach RVG - 2,0 angemessen - Erstattung nach JVEG Unter Einbeziehung des für ein Nachprüfungsverfahren eher durchschnittlichen Umfanges der ausgetauschten Schriftsätze und lediglich zwei relevanter rechtlicher Fragestellungen, erscheint die Gebührenbestimmung in Höhe der max. Rahmengebühr von 2,5 ermessensfehlerhaft. Dem Umfang und Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Vertretung wird durch die Festsetzung der Geschäftsgebühr in Höhe des 2,0-fachen der Wertgebühr ausreichend Rechnung getragen. Zudem ist hier anzumerken, dass im Vergleich zu anderen Nachprüfungsverfahren kein hoher Auftragswert und keine Langfristigkeit der in Rede stehenden Vertragsbeziehung zu verzeichnen ist, welche darüber hinaus die volle Ausschöpfung der Rahmengebühr rechtfertigen könnten. Die persönliche Anwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung ist deshalb als notwendig einzustufen, um die Beantwortung von neu auftauchenden Fragen oder von in die Tiefe gehenden Rückfragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sicherzustellen. In dem Nachprüfungsverfahren der Bietergemeinschaft. GmbH... GmbH. Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte. Antragstellerin gegen K
2 den Abwasserzweckverband.. Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte. Antragsgegner wegen des gerügten Vergabeverstoßes im Verhandlungsverfahren zur Erweiterung der Kläranlage.. hat die 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt unter Mitwirkung des Vorsitzenden Regierungsdirektor Thomas, der beamteten Beisitzerin Regierungsamtsrätin Katzsch und des ehrenamtlichen Beisitzers Herrn Foerster beschlossen: 1. Die vom Antragsgegner zu tragenden Kosten der anwaltlichen Vertretung der Antragstellerin sowie der Entschädigung des Vertreters der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren werden auf insgesamt 1.540,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 2. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben. Gründe I. Am hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gestellt. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom ist der Antragsgegner verpflichtet worden, die Auswertung der Teilnahmeanträge entsprechend der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Gleichfalls sind ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten seitens der Antragstellerin wurde für notwendig erklärt. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom beantragt, die Kosten gem. 128 Abs. 4 S. 1,3 GWB i.v.m. 80 Abs. 3 S. 1 VwVfG gegen den Antragsgegner festzusetzen. Er beantragt, ausgehend von einem Gegenstandswert von ,00 Euro, gemäß des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine 2,5-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 4.835,00 Euro, eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro sowie ein Abwesenheitsgeld für 6 Std. in Höhe von 35,00 Euro, ferner als Entschädigung des Vertreters der Antragstellerin für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gemäß des Justizvergütungsund entschädigungsgesetzes (JVEG) die Fahrtkosten mit dem Pkw Berlin-Halle-Berlin in Höhe von 85,00 Euro, das Tagegeld in Höhe von 6,00 Euro sowie eine Entschädigung für den Verdienstausfall in Höhe von 102,00 Euro festzusetzen. 2
3 Zur Begründung führt er aus, dass das Auftragsvolumen ausweislich des Schriftsatzes des Bevollmächtigten des Antragsgegners vom mit 4,4 Mio Euro beziffert sei und sich der Gegenstandswert demnach auf Euro beliefe. Weiterhin sei die Überschreitung der Kappungsgrenze von 1,3 in Nr VV gerechtfertigt, so dass sich ein Gebührenrahmen bis zum 2,5-fachen eröffne. Ausweislich des Beschlusses des BayObLG vom Verg 28/05 sei es im Falle einer stattgefundenen mündlichen Verhandlung auch bei durchschnittlichen Fällen nicht unbillig, den 2,5-fachen Gebührensatz abzurechnen. Eine Verpflichtung zur Erstattung der Reisekosten sowie zur Entschädigungsleistung für die Zeitversäumnis des Vertreters der Antragstellerin sei ebenso gegeben. Zum einen sei die Teilnahme des Vertreters der Antragstellerin an der mündlichen Verhandlung angesichts der zu klärenden Sachverhaltsfragen geboten gewesen. Zum anderen würden Handelsgesellschaften grundsätzlich zum Höchstsatz des 22 JVEG für den Zeitaufwand entschädigt, der ihren gesetzlichen oder sonstigen Vertretern durch Wahrnehmung eines Gerichtstermins entstehe. Der Kostenfestsetzungsantrag wurde dem Antragsgegner zur Stellungnahme übersandt. Dieser äußerte sich dahingehend, dass die Verfahren 1 VK LVwA 01/05 und 1 VK LVwA 03/05 den selben Sachverhalt betreffen würden und zum Verfahren 1 VK LVwA 01/05 eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Naumburg vom (1 Verg 4/05) zur Kostenfestsetzung vorläge, welche sich auch unter anderem in Bezug auf die Festlegung des Gegenstandswertes auf diesen Kostenfestsetzungsantrag auswirke. Danach sei als relevante Auftragssumme ein Betrag von ,00 Euro zu Grunde zu legen, was zu einer Ausgangssumme für die Gebührenberechnung von lediglich ,00 Euro führe. Weiterhin sei in diesem Falle eine Geschäftsgebühr überhöht, die das 2,0 fache übersteige. II. Der Antrag ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Unbegründet ist dieser insoweit, als eine Geschäftsgebühr von mehr als das 2,0-fache der Wertgebühr beantragt und ein Gegenstandswert über ,00 Euro in Ansatz gebracht wurde. Die Zuständigkeit der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt zur Festsetzung der Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung bzw. zur notwendigen Rechtsverteidigung der am Verfahren Beteiligten ergibt sich aus der Zuständigkeit der Vergabekammer zur Entscheidung in der Hauptsache bzw. aus 128 Abs. 4 des GWB i.v.m. 80 VwVfG, mit der Maßgabe, dass die Vergabekammer auf Antrag des Erstattungsberechtigten den Betrag der zu erstattenden notwendigen Aufwendungen festzusetzen hat. Die Festsetzung einer Geschäftsgebühr in Höhe des 2,5-fachen der Wertgebühr erscheint aus Sicht der erkennenden Kammer hier nicht gerechtfertigt. Zwar erwies sich das Verfahren als umfangreich und schwierig. Diesem Aspekt wird jedoch durch die Festsetzung einer Geschäftsgebühr in Höhe des 2,0-fachen der Wertgebühr ausreichend Rechnung getragen. Grundsätzlich ist anzumerken, dass bereits die Überschreitung der Regelgebühr in Höhe des 1,3-fachen der Wertgebühr eine Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten voraussetzt, die umfangreich und schwierig ist (vgl. Nr VV), d.h. Umfang oder Schwierigkeitsgrad müssen über dem Durchschnitt der Tätigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten liegen. 3
4 Ebenso ist festzuhalten, dass der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt gemäß 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimmen muss. Die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gestaltete sich in diesem Nachprüfungsverfahren bereits deshalb als schwierig, da es sich beim einschlägigen Vergaberecht um eine Spezialmaterie handelt. Es war daher hier mehr zu leisten, als dies von einem Verfahrensbevollmächtigten in einem außergerichtlichen Verfahren durchschnittlich abverlangt wird. Eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 erscheint somit gerechtfertigt. Unter Einbeziehung des für ein Nachprüfungsverfahren eher durchschnittlichen Umfanges der ausgetauschten Schriftsätze und lediglich zwei relevanter rechtlicher Fragestellungen, erscheint die Gebührenbestimmung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in Höhe der max. Rahmengebühr von 2,5 im oben genannten Sinne als ermessensfehlerhaft. Umfang und Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Vertretung wird durch die Festsetzung der Geschäftsgebühr in Höhe des 2,0-fachen der Wertgebühr ausreichend Rechnung getragen. Zudem ist hier anzumerken, dass im Vergleich zu anderen Nachprüfungsverfahren kein hoher Auftragswert und keine Langfristigkeit der in Rede stehenden Vertragsbeziehung zu verzeichnen ist, welche darüber hinaus die volle Ausschöpfung der Rahmengebühr rechtfertigen könnten. In Bezug auf die Streitwertfestsetzung ist hier der Beschluss des OLG Naumburg 1 Verg 4/05 vom heranzuziehen. Da es sich bei den Nachprüfungsverfahren 1 VK LVwA 01/05 und 1 VK LVwA 03/05 um ein und dasselbe Vergabeverfahren handelt, ist auch hier von einer Auftragssumme von Euro auszugehen und ein Streitwert in Höhe von Euro anzusetzen. Die Fahrtkosten des Vertreters der Antragstellerin sind gem. 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG erstattungsfähig, ebenso das Tagegeld gem. 6 Abs. 1 JVEG und die Entschädigung für die Zeitversäumnis durch die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung gem. 22 JVEG. Die Teilnahme des Vertreters der Antragstellerin an der mündlichen Verhandlung war notwendig. Auch wenn die Vergabekammer das persönliche Erscheinen nicht ausdrücklich angeordnet hat und die Antragstellerin zusätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war, war die Anwesenheit des Vertreters der Antragstellerin sachdienlich und zweckmäßig. Im Gegensatz zu anderen Verfahren steht das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer unter einem erheblichen Beschleunigungsgebot, weil die Vergabekammer ihre Entscheidung innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrages treffen und begründen soll. Es liegt daher auf der Hand, dass in Anbetracht dieses Zeitdrucks eine derart gründliche und umfassende Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und eine in alle Einzelheiten gehende Information des die Partei vertretenden Rechtsanwaltes nicht stets in dem Maße wie in anderen Verfahrensarten erfolgen kann. Um die Beantwortung von neu auftauchenden Fragen oder von in die Tiefe gehenden Rückfragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sicherzustellen, ist die persönliche Anwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung hier als notwendig einzustufen. Die festgesetzten Kosten errechnen sich wie folgt: Berechnung: Gegenstandswert: gem. 50 Abs. 2 GKG analog, 128 GWB Streitwert ,00 Euro ,00 Euro 4
5 Kostenfestsetzung: Geschäftsgebühr 2,0 ( 13,14 RVG, Nr.2400 VV) Abwesenheitsgeld (Nr VV) 1.292,00 Euro 35,00 Euro Post- und Telekommunikation (Nr.7002 VV) 20,00 Euro Endbetrag 1.347,00 Euro Reisekosten und Entschädigung für den Vertreter der Antragstellerin: Pkw-Fahrt Berlin-Halle-Berlin (340 km à 0,25 Euro) 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG 85,00 Euro Tagegeld 6 Abs. 1 JVEG 6,00 Euro Entschädigung (6 Std. á 17,00 Euro) 22 JVEG 102,00 Euro Endbetrag 193,00 Euro Die geltend gemachten Post/Telekommunikationskosten sowie das Abwesenheitsgeld des Bevollmächtigten der Antragstellerin waren in vollem Umfang in Ansatz zu bringen. Die Kostenfreiheit ergibt sich aus 128 Abs. 4 Satz 3 GWB. Die vom Antragsgegner zu zahlenden Kosten für die Erstattung der außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin werden auf insgesamt 1.540,00 Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Beschluss der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig, 116 Abs. 1 GWB. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit Zustellung des Beschlusses beginnt, beim Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10 in Naumburg, einzulegen, 117 Abs. 1 GWB. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird sowie die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, auf die sich die Beschwerde stützt, 117 Abs. 2 GWB. Die Beschwerde muss durch einen bei einem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 120 Abs. 1 GWB. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist, 118 GWB. gez. Thomas gez. Katzsch gez. Foerster 5
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