Zur Bestimmung der Höhe des Gebührenansatzes für die Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer.

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1 Leitsatz: Zur Bestimmung der Höhe des Gebührenansatzes für die Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer. OLG Naumburg, Bes vom , 1 Verg 13/05

2 OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS verkündet am: gez. Höhle, JOS in 1 Verg 13/05 OLG Naumburg VK 2 LVwA LSA-31/05 Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Halle In dem Vergabenachprüfungsverfahren (Kostenfestsetzung) betreffend die Planung und Ausführung der Baumaßnahme Industrie- und Landschaftspark G., Sanierung der Altablagerung Großes Bitumenbecken" (Maßnahmekomplex 1.1.9) Verfahrensbeteiligte: Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte... Bieterin, Antragstellerin, und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt... Vergabestelle und Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte... Bieterin, Beigeladene und Beschwerdeführerin, hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Zink sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm

3 2 beschlossen: am 2. März 2006 Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 2. Vergabekammer des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren beträgt bis zu 700. I. Im vorliegenden Nachprüfungsverfahren hat die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin am zurückgewiesen und sie verpflichtet, die Kosten zu tragen, einschließlich der notwendigen Auslagen der Beigeladenen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom hat die Vergabekammer unter anderem die der Beigeladenen zu erstattenden Auslagen auf 4.254,60 festgesetzt. Dabei hat die Vergabekammer höchstens eine 1,7-fache Gebühr als tolerabel erachtet, während die Beigeladene die Festsetzung einer 2,0-fachen Geschäftsgebühr (Nr VV RVG) beantragt hatte. Gegen diese Herabsetzung der Geschäftsgebühr um 0,3 richtet sich die sofortige Beschwerde der Beigeladenen. Sie meint, das zu Grunde liegende Verfahren sei als umfangreich und überdurchschnittlich schwierig einzustufen, so dass eine 2,0-fache Gebühr gerechtfertigt sei. Dem ist die Antragstellerin entgegen getreten. Sie hält den Umfang der Sache für überschaubar, da lediglich die Antragsbefugnis habe geprüft werden müssen. Auf diese Frage habe sich der Rechtsstreit bereits konzentriert, als die Beiladung erfolgt sei. Nach Zustimmung aller Beteiligten hat der Senat durch Beschluss vom das schriftliche Verfahren angeordnet und den als Schlusstermin bestimmt. II.

4 3 Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen ist nach 116 Abs. 1 GWB statthaft und zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der vom Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen geltend gemachte Ansatz einer 2,0-fachen Gebühr als Geschäftsgebühr nach Nr VV RVG ist hier unbillig i.s.v. 14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Der Senat hält, wie schon die Vergabekammer, einen Gebührensatz von 1,3 für angemessen und sieht (höchstens) den 1,7-fachen Gebührensatz noch als tolerabel an. 1. Nach 14 Abs. 1 RVG ist die Bemessung des Gebührenansatzes in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller spezifischen Umstände, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers vorzunehmen. Durch die Neuregelung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts sind die für die Bemessung einer Rahmengebühr berücksichtigungsfähigen Umstände erweitert worden, so dass beispielsweise auch das Haftungsrisiko oder aber der Zeitdruck bei der Bearbeitung des Mandats herangezogen werden können. 2. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hält auch der Senat einen Gebührensatz von 1,3 für angemessen und sieht (höchstens) den 1,7-fachen Gebührensatz noch als tolerabel an. Der Ansatz einer 2,0-fachen Geschäftsgebühr übersteigt dagegen die dem Anwalt im Rahmen der Billigkeitskontrolle eingeräumte Toleranzgrenze von etwa 20 Prozent (vgl. Madert in: Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, 14 Rn. 34 ff. m.w.n.). a) Der Senat verkennt nicht, dass in Vergabesachen regelmäßig eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit anzuerkennen sein wird, weil das nationale Vergaberecht eine komplexe, vom Gemeinschaftsrecht überlagerte Rechtsmaterie ist, die z. Zt. einer sehr dynamischen Entwicklung unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom , Az. 1 Verg 4/05). Es gibt jedoch keinen Grundsatz, wonach Vergabesachen per se überdurchschnittlich zu vergüten seien. Auch in Vergabesachen kommt es daher auf den tatsächlichen Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall an. Ein überdurchschnittlicher Gebührenansatz ist schon jeder Gebührenansatz über der gesetzlich vorgegebenen Kappungsgrenze in Höhe einer 1,3- fachen Gebühr.

5 4 b) Weder erweist sich die Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beigeladenen im vorliegenden Fall als überdurchschnittlich umfangreich, noch wies die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Vielmehr scheiterte der Nachprüfungsantrag schon an der Antragsbefugnis der Antragstellerin, so dass es zu einer Verhandlung über seine Begründetheit schon nicht mehr kam. c) Allenfalls hebt die durchgeführte, gerichtsähnliche mündliche Verhandlung den Aufwand in der Sache leicht über den Durchschnitt der Mandate zur außergerichtlichen Vertretung, die von Nr VV RVG erfasst werden, so dass hier ein Gebührensatz von etwas mehr als 1,3 noch akzeptiert werden kann, wobei ein höherer Satz als 1,7 aber im Rahmen der notwendigen Gesamtschau auf Grund des inhaltlich sehr beschränkten rechtlichen Streits schon unbillig erscheint. 3. Die Einholung eines Gutachten des Vorstandes der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach 114 Abs. 2 RVG ist entbehrlich. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann eine Rahmengebühr nach 14 Abs. 1 Satz 4 RVG festgesetzt werden, ohne dass zuvor ein Gutachten des Vorstandes der zuständigen Rechtsanwaltskammer eingeholt werden muss. Denn ein Rechtsstreit i.s.v. 14 Abs. 2 RVG ist lediglich ein Honorarprozess des Rechtsanwalts gegen seinen eigenen Mandanten, nicht aber das Kostenfestsetzungsverfahren, in dem die Frage der Gebührenhöhe nur Vorfrage ist (vgl. Madert, a.a.o., 14 Rn. 112, 116; Fraunholz in: Riedel/ Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, 14 Rn. 14 f.; ebenso zu 12 Abs. 2 BRAGO: BVerwG JurBüro 1982, 857; BSG, Urt. v. 18. Januar 1990, 4 RA 40/89 m.w.n.; BayLSG RPfl 2002, 281; BFH, Beschluss v. 19. Oktober 2004, VII B 1/04; ebenso LG Berlin MDR 1982, 499 und LG Nürnberg-Fürth JurBüro 1985, 869). 4. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach 124 Abs. 2 GWB scheidet schon mangels Divergenz zu der Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichts (Beschluss v , Az. Verg 28/04) aus, da im vorliegenden Fall nur über die Antragsbefugnis gestritten wurde. Im Übrigen erfasst die Vorlagepflicht lediglich die Abweichung von Rechtssätzen, die für die Hauptsacheentscheidung von Bedeutung sind. Zwar enthält die Vorschrift diese Einschränkung nicht ausdrücklich (wie etwa 28 Abs. 2 FGG), sie ist aber der in 124 Abs. 2 Satz 3 GWB erfolgten ausdrückliche Aufzählung von Einschränkungen der Vorlagepflicht zu entnehmen. Diese Aufführung ist lediglich

6 5 beispielhaft. Wenn schon die Vorlage von Divergenzen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes trotz ihrer besonderen Tragweite für einen effektiven Rechtsschutz unterbleiben soll, dann muss dies auch für Nebenentscheidungen gelten, die wie hier die Frage der Kostenfestsetzung keine spezifisch vergaberechtlichen Rechtsfragen betreffen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO analog. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 analog GKG i.v.m. 3 ZPO und orientiert sich am Kosteninteresse der Beigeladenen an der begehrten Entscheidung. gez. Zink gez. Wiedemann gez. Grimm Vizepräsident des Oberlandesgerichts Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

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