24/t Vergabekammer Nordbayern

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1 Verg 18/ VK /03 24/t Vergabekammer Nordbayern Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt, des Richters Lorbacher und der Richterin Vavra am 21. November 2003 in dem Nachprüfungsverfahren betreffend die Einsammlung und den Transport von Haus- und Sperrmüll inklusive Verwertung des Metallschrottanteils am Sperrmüll sowie Einsammlung, Transport, Sortierung und Vermarktung von kommunalem Altpapier aus der Papiertonne

2 hier: sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen die Kostenfestsetzung,

3 b e s c h l o s s e n : I. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Bescheid der Vergabekammer Nordbayern vom 13. Oktober 2003 dahin abgeändert, dass die der Beigeladenen von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 6.096,19 EUR festgesetzt werden. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin und die Beigeladene beteiligten sich als Bieterinnen an einer Ausschreibung im Offenen Verfahren, das die Einsammlung und den Transport von Haus- und Sperrmüll inklusive Verwertung des Metallschrottanteils am Sperrmüll sowie die Einsammlung, den Transport, die Sortierung und die Vermarktung von kommunalem Altpapier aus der Papiertonne in einem bayerischen Landkreis zum Gegenstand hatte. Auf die Mitteilung des Antragsgegners (Vergabestelle), auf die Angebote der Antragstellerin zu den Losen 1 und 2 könne der Zuschlag nicht erteilt werden, weil preislich günstigere Angebote vorlägen, und es sei beabsichtigt, auf die Angebote der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen, erhob die Antragstellerin Rüge und leitete sodann ein Nachprüfungsverfahren ein, um eine Neubewertung der Angebote zu erreichen. Die Vergabekammer verfügte am die Beiladung der Bietergemeinschaft B. Mit bestandskräftigem Beschluss der Vergabekammer vom wurde der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin abgelehnt und ihr die

4 Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle und der Beigeladenen auferlegt. Die Vergabekammer sprach auch aus, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Vergabestelle und durch die Beigeladene notwendig war. Die Beigeladene hat beantragt, die ihr entstandenen Kosten aus einem Gegenstandswert von ,07 EUR gegen die Antragstellerin festzusetzen. Zur Berechnung des Gegenstandswerts hat sie eine Vertragsverlängerungsoption berücksichtigt. Mit Bescheid vom hat die Vergabekammer ohne Einbeziehung der Option in die Streitwertberechnung die zu erstattenden Kosten auf 4.444,19 EUR festgesetzt und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beigeladenen. II. 1. Gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid der Vergabekammer, der einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt, ist die sofortige Beschwerde nach 116 ff. GWB zulässig (st. Rspr.; z.b. BayObLG OLG-Report 2003, 332). Durch die aus ihrer Sicht zu niedrige Festsetzung der ihr zu erstattenden Kosten ist die Beigeladene auch beschwert. Über das Rechtsmittel kann ohne eine mündliche Verhandlung entschieden werden (BayObLG Beschluss vom , Verg 29/02 = OLG- Report 2003, 265 LS).

5 2. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Die Wertvorschrift des 12 a Abs. 2 GKG für das gerichtliche Verfahren ist nach der Rechtsprechung des Senats auch für die Festsetzung notwendiger Aufwendungen anwaltlich vertretener Beteiligter im vorangegangenen Verfahrensabschnitt vor der Vergabekammer heranzuziehen (siehe im Einzelnen BayObLG OLG- Report 2003, 332; auch OLG Düsseldorf Beschluss vom , Verg 23/02). Den maßgeblichen Betrag für die Gebührenberechnung des Anwalts ( 9 Abs. 1 BRAGO) bildet demnach der aus 12 a Abs. 2 GKG errechnete Streitwert von 5 % der Auftragssumme, d.h. der Brutto-Angebotssumme (BayObLG VergabeR 2003, 371). Ob die für die Schwellenwertberechnung geschaffene Schätzvorschrift des 3 Abs. 3 VgV auch für die Berechnung des Streitwerts entsprechend gilt, kann offen bleiben. Denn 3 Abs. 3 VgV regelt nur das Schätzverfahren für Dienstleistungsaufträge mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten (Satz 1) einerseits, mit unbefristeter Laufzeit oder nicht absehbarer Vertragsdauer (Satz 3) andererseits. Dienstleistungsverträge mit einer bestimmten Laufzeit von mehr als zwölf Monaten erfasst die Vorschrift nicht (BayObLG Beschluss vom , Verg 8/03; siehe auch OLG Düsseldorf NZM 2003, 175). Die Auftragssumme gemäß 12 a Abs. 2 GKG bemisst sich demnach aus dem Vertragswert für die gesamte Vertragslaufzeit ( bis = 42 Monate); für die Streitwertberechnung zu berücksichtigen ist darüber hinaus aber auch das Optionsrecht auf Vertragsverlängerung bis (36 Monate). Das folgt daraus, dass der Gesetzgeber für die Streitwertberechnung auf den allgemeinen Grundsatz des wirtschaftlichen Interesses des Auftragnehmers an der Entscheidung abstellt (BayObLG Beschluss vom , Verg 8/03; BayObLG VergabeR 2003, 371/372; OLG Naumburg Beschluss vom , 1 Verg 11/02). Mit seinem Angebot räumt der Unternehmer dem Auftraggeber das bindende Recht ein, durch

6 einseitige gestaltende Erklärung eine Verlängerung des Vertrags zustande zu bringen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 62. Aufl. Einf v 145 Rn. 23). Die in dem Angebot zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft, die Vertragsleistung auch für den Optionszeitraum erbringen und durch die dafür gewährte Gegenleistung einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen zu wollen, rechtfertigt es, die Option in die Streitwertberechnung einzubeziehen. Die Frage, ob der Auftraggeber die Option schließlich ausüben wird, ist hingegen für die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Auftragnehmers unerheblich. Die Einbeziehung von Optionsrechten verlangt übrigens auch 3 Abs. 6 VgV. Demnach errechnet sich der Gegenstandswert mit fünf vom Hundert aus dem 6,5-fachen Netto-Jahresbetrag zuzüglich Mehrwertsteuer ( ,80 EUR x 6,5 x 16 % = ,47 EUR, hiervon 5 %: ,07 EUR). Die Geschäfts- wie die Verhandlungsgebühr des Rechtsanwalts ( 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO) berechnen sich daraus mit je EUR. Die übrigen Kostenansätze sind schlüssig und stehen nicht in Streit. Die der vorsteuerabzugsberechtigten Beigeladenen zu erstattenden Aufwendungen berechnen sich demnach mit 6.096,19 EUR (netto). Insoweit war der Bescheid der Vergabekammer abzuändern und der sofortigen Beschwerde stattzugeben.

7 3. Die Kostenfolge für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von 91 ZPO. Der Geschäftswert ist nach 3 ZPO zu bestimmen. Maßgeblich ist das Abänderungsinteresse der Beigeladenen. Hirt Lorbacher Vavra

8 GKG 12 a Abs. 2 VgV 3 Abs. 3 Abs. 6 Stichwort 24 Für die Berechnung des Streitwerts bei Dienstleistungsaufträgen mit einer bestimmten Vertragslaufzeit ist auch eine vom Bieter eingeräumte Verlängerungsoption zu berücksichtigen. Die zeitliche Schranke für die Schätzung des Auftragswerts bei unbefristeten Verträgen gilt insoweit nicht (wie BayObLG Beschluss vom , Verg 8/03). BayObLG, Vergabesenat Beschluss vom Verg 18/03 Schlagwort: Vergabesache, Kostenfestsetzung, Auftragswert, Streitwert, Dienstleistungsvertrag, Laufzeit, Option

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