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1 Beschluss über die Festsetzung der den Verfahrensbeteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Nachprüfungsverfahren entstandenen notwendigen Kosten / NDH Kostenfestsetzungsverfahren, 128 Abs.4 GWB auf Grund des Antrages der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, Az / NDH, der Bietergemeinschaft (BG) Unterführung BÜ "xxxxx, vom , betreffend die Ausschreibung: "Unterführung Bahnübergang "xxxxxxxx in xxxxxxxxx" Verfahrensbeteiligte: 1. die Bietergemeinschaft (BG) der Firmen - Antragstellerin - (AST) Verfahrensbevollmächtigter : Rechtsanwälte - RA gegen 1

2 2. die Mitglieder der Auftraggebergemeinschaft (AG) - Vergabestelle - (VST) 2.1 der Stadt Nordhausen vertr. d. d. Oberbürgermeisterin als Maßnahmenträger - gleichzeitig auch die Vertreterin der Mitglieder der Auftraggebergemeinschaft - dem Wasserverband beigeladen : 3. die Firma Verfahrensbevollmächtigte : RAe - Beigeladene zu 1 - (BEI1) und 4. die Mitglieder der Bietergemeinschaft (BG) - Beigeladene zu 2 - (BEI2) gleichzeitig auch der Vertreter der Bietergemeinschaft Verfahrensbevollmächtigter : Herr RA hat die Vergabekammer Freistaat Thüringen, in der Besetzung mit Herrn Oberregierungsrat Scheid als Vorsitzendem, Herrn Spang als hauptamtlichem Beisitzer und Herrn Dr. Hörnlein als ehrenamtlichem Beisitzer, ohne mündliche Verhandlung 2

3 am 09. Mai 2007 beschlossen (Kostenfestsetzungsbeschluss) : 1. Die der Antragstellerin in dem Nachprüfungsverfahren (Az / NDH) zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten werden auf x.xxxx festgesetzt. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. II. Begründung 1. Sachverhalt Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom begehrt die AST des Ausgangsverfahrens, Az / NDH, die Festsetzung ihrer erstattungsfähigen notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung in dem Nachprüfungsverfahren gegenüber der VST. Sie macht dazu geltend : Gegenstandswert : 22 ff. RVG xxx.xxx,xx (5% des Bruttoauftragswertes i. H. v. = x.xxx.xxx,xx ) 2,0 Geschäftsgebühr Nr VV x00 Post- und Telekommunikationspauschale, Nr VV-RVG x Dokumentenpauschale, Nr Nr. 1 VV (36 Seiten) x Kosten des Herr x zur Akteneinsicht am Entschädigung für Dienstausfall, 22 JVEG ( 4,25 Stunden à 17 ) x Kosten x zur Akteneinsicht am Fahrtkosten, Nr VV RVG vom (2x 245km à 0,30 ) x Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr VV RVG, 6,25h x Kosten des Herr x zur mündlichen Verhandlung 3

4 Entschädigung für Dienstausfall, 22 JVEG ( 4,75 Stunden à 17 ) x Zwischensumme x,00 Kosten Dr. x zur mündlichen Verhandlung Fahrtkosten, Nr VV RVG vom (2x 245km à 0,30 ) x00 Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr VV RVG, 6,75h x,00 Zwischensumme x,00 Kosten der Akteneinsicht x Umsatzsteuer, Nr VV (19%) 0,00 Zahlung des Kostenvorschusses an die Vergabekammer x Endsumme x Die AST sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht festzusetzen sei. Die AST hat dazu unter anderem vorgetragen : Die geltend gemachten Auslagen benötigten nicht des Nachweises, da diese nach den Pauschalen auch als notwendige Auslagen erstattungsfähig seien. Die Wahrnehmung des Termins durch den Vertreter der Partei zur Beantwortung des Sachverhaltes sei erforderlich gewesen und habe die rasche Erledigung gefördert. Daher seien auch diese Kosten zu erstatten. Die Vergabekammer hat die VST zur Stellungnahme über den Kostenfestsetzungsantrag der AST aufgefordert. Die VST hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. 2. Zuständigkeit der Vergabekammer Die Zuständigkeit der Vergabekammer zur Festsetzung der Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung bzw. zur notwendigen Rechtsverteidigung der am Verfahren Beteiligten ergibt sich aus der Zuständigkeit der Vergabekammer zur Entscheidung in der Hauptsache. Im Übrigen ergibt sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus 128 Abs. 4 Satz 3 und in entsprechender Anwendung des 80 Abs. 3 ThürVwVfG, mit der Maßgabe, dass die Vergabekammer zur Entscheidung auch über die Höhe der festzusetzenden erstattungsfähigen Kosten berufen ist. 3. Entscheidungsbegründung Ausweislich des Tenors der Entscheidung war der Kostenfestsetzungsantrag der AST begründet. 3.1 Die Kosten der AST gegenüber der VST waren auf x festzusetzen. 4

5 3.2 Die damit festgesetzten Kosten ergeben sich aus der nachfolgenden Berechnung : Gegenstandswert : 22 ff. RVG x (5% des Bruttoauftragswertes i. H. v. = x ) 2,0 Geschäftsgebühr Nr VV x Post- und Telekommunikationspauschale, Nr VV-RVG x Dokumentenpauschale, Nr Nr. 1 VV (36 Seiten) x Kosten des Herr x zur Akteneinsicht am Entschädigung für Dienstausfall, 22 JVEG ( 4,25 Stunden à 17 ) 00,00 Kosten Dr. x zur Akteneinsicht am Fahrtkosten, Nr VV RVG vom (2x 245km à 0,30 ) x Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr VV RVG, 6,25h x Kosten des Herr x zur mündlichen Verhandlung Entschädigung für Dienstausfall, 22 JVEG ( 4,75 Stunden à 17 ) 00,00 Kosten Dr. xzur mündlichen Verhandlung Fahrtkosten, Nr VV RVG vom (2x 245km à 0,30 ) x Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr VV RVG, 6,75h x Kosten der Akteneinsicht x Umsatzsteuer, Nr VV (19%) 0,00 Zahlung des Kostenvorschusses an die Vergabekammer 00,00 Endsumme x 5

6 Die AST ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Daher war die Umsatzsteuer nicht in Ansatz zu bringen. Der Rechtsstreit war unter Berücksichtigung aller Umstände als besonders umfangreich und schwierig einzustufen. Die Festsetzung der Geschäftsgebühr in Höhe des 2,0-fachen der entstandenen Wertgebühr war, auch auf Grund der Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung durchzuführen war, gerechtfertigt. Post-, Telekommunikations- und Reisekosten- sowie das beantragte Tagegeld sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kopierkosten vor der Vergabekammer sind entstanden und waren auch zu vergüten. Insoweit die AST Verdienstausfall des Geschäftsführers der AST begehrt, war dieser abzulehnen. Ein Verdienstausfall war nicht anzuerkennen und dafür ein Betrag festzusetzen, weil es zu den originären Aufgaben eines Geschäftsführers der AST gehört, Termine der streitgegenständlichen Art in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen (vgl. 20, 2. Halbsatz JVEG), für welche die AST mit ihrem Antrag nunmehr eine Form der Erstattung sucht. Soweit die AST jedoch die Festsetzung des geleisteten Kostenvorschusses begehrt, war dieser nicht festzusetzen. Die AST wird daher gebeten ihre Bankverbindung der Geschäftsstelle der Vergabekammer bekannt zu geben. Sobald die Bankverbindung durch die AST bekanntgegeben wurde, wird der Kostenvorschuss, in Höhe von 2.500,-, auf das angegebene Konto zurücküberwiesen. III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nach Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer, beim Thüringer Oberlandesgericht Jena, Rathenaustraße 13, Jena, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung der Vergabekammer beantragt wird, und Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. 6

7 Scheid Vorsitzender Siegel Spang Hauptamtlicher Beisitzer 7

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