Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss. Erledigungsbeschluss Arnsberg, den
|
|
- Albert Böhm
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss Az.: VK 08 / 12 Erledigungsbeschluss Arnsberg, den In dem Nachprüfungsverfahren pp wegen fehlerhafter Wertung in dem Vergabeverfahren Verwertung von Altpapier für den xxxx hat die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg durch die Vorsitzende Frau RD in Hugenroth, das hauptamtliche Mitglied Herrn Dipl.-Ing. Wiegard und das ehrenamtliche Mitglied Herrn Rechtsanwalt Siegfried Steuer von dem Bauindustrieverband NRW e.v., Düsseldorf, aufgrund der Aktenlage am entschieden: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens 3. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen sonstigen Kosten (Aufwendungen nach 128 Abs.4 GWB) trägt jede Beteiligte selbst. 1
2 4. Die Antragsgegnerin ist von der Gebührentragungspflicht gemäß 8 GebNW befreit. Eine Gebührenfestsetzung ist daher entbehrlich. I. Sachverhalt Die Antragsgegnerin hat nach vorheriger Vorinformation am die Verwertung von Altpapier an der Umschlagsanlage xxxx ausgeschrieben. Umfasst waren die Übernahme, der Transport, die Verwertung und Vermarktung des Altpapiers mit einer Mengenspanne von Mg/a und Mg/a. Der Vertrag wurde auf 3 Jahre ausgeschrieben. Die Antragstellerin war bisherige Auftragnehmerin und hat sich mit einem unbeanstandeten Angebot am Verfahren beteiligt. Sie erhielt jedoch die Mitteilung, dass der Zuschlag aus Gründen der Wirtschaftlichkeit an die Beigeladene erfolgen sollte. Sie hat mit Schreiben vom die Zuschlagsabsicht mit Wertungsfehlern gerügt und mit Schreiben vom nach Zurückweisung ihrer Rüge den Nachprüfungsantrag gestellt. Die Antragsgegnerin hat nach Übersendung der Akten beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Die Vergabekammer hat mit Schreiben vom die Bestbietende beigeladen und erhielt mit Schreiben vom über die Antragsgegnerin die Mitteilung, dass die Beigeladene nicht bereit war, die Bindefrist für das von ihr vorgelegte Angebot zu verlängern. Die Bindefrist des Angebots ist ausweislich der Akte am abgelaufen. Die Antragsgegnerin hat sich daraufhin entschlossen, Zuschlag an die nächst Bestbietende, die Antragstellerin, zu erteilen und hat dies mit Schreiben vom den Beteiligten bekanntgegeben. Die Beteiligten haben darauf hin übereinstimmend die Sache für erledigt erklärt. II. Gründe 1. Zuständigkeit Zuständigkeit der Vergabekammer 2
3 Die Vergabekammer in Arnsberg ist für die Entscheidung über den Antrag gem. 2 Abs. 2 u. 3 der Zuständigkeitsverordnung in Nachprüfungsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen (ZuStVONpV NRW vom , SGV. NW. Nr. 630) zuständig, weil die Antragsgegnerin als öffentliche Auftragsgeber im Sinne des 98 Nr. 1 GWB ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Kammer Regierungsbezirk Arnsberg hat. 2. Einstellung wegen Erledigung und Kosten Aufgrund der Erledigung durch gegenseitige Erklärungen ist das Nachprüfungsverfahren gemäß 114 Abs. 2 Satz 2 GWB beendet. Es ist daher nur noch über die Kosten dem Grunde nach zu entscheiden. Die Kostengrundentscheidung richtet sich nach 128 Abs. 3 und 4 GWB. 2.1 Gebührentragungspflicht des Antragsgegnerin Die Frage der Gebührentragungspflicht richtet sich nach 128 Abs:3 S.4 2. Alt. und S. 5 GWB. Danach hat der Antragsteller die Hälfte der Gebühr zu entrichten, sofern diese nicht aus Gründen der Billigkeit dem Antragsgegner aufzuerlegen sind. Durch ihre Entscheidung, das Angebot der Antragstellerin anzunehmen hat die Antragsgegnerin dem Verfahren den Boden entzogen. Die Antragstellerin kann damit nicht mehr klären, ob sie den Nachprüfungsantrag zu Recht gestellt hat (anders als beispielsweise im Fall einer Aufhebung, die als solche überprüfbar wäre (BGH v , Az.: X ZB 43/02)) Die Antragsgegnerin hat mithin billigerweise die Kosten zu tragen, denn das Risiko der Nichtverlängerung von Bindungsfristen und der damit verbunden Ausfall des favorisierten Angebots fällt in ihren Bereich. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist der Antragstellerin verwehrt. Es wäre dem Eilverfahren abträglich und stieße auf rechtliche Bedenken, wenn mit dem Feststellungsantrag allein deshalb eine Entscheidung in der Sache angestrebt wird, damit die Vergabekammer eine für den Antragsteller günstige Kostenentscheidung trifft. Der Umstand, dass es bei Erledigung des Nachprüfungsverfahrens vor einer Sachentscheidung der Vergabekammer für die Kostenentscheidung auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags nicht ankommt (BGH, Beschluss v. 9. 3
4 Dezember 2003, X ZB 14/03), kann kein eigenes Feststellungsinteresse begründen (2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss v. 24. Mai 2004, VK 2 22/04). Nachprüfungsverfahren dienen dem Primärrechtsschutz und der Verhinderung eines dem Bieter infolge rechtswidriger Vergabe entstehenden Schadens (OLG Frankfurt a.m., a.a.o., vgl. auch VK Sachsen vom , Az: 1/SVK/016-08: Rechtsanwaltsgebühren können mangels Feststellungsinteresse nicht im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsantrages erfolgreich als schadensersatzfähige Rechtsposition geltend gemacht werden ). Sinn und Zweck des der Erledigung nachfolgenden Sekundärrechtsschutzes in Form des Fortsetzungsfeststellungsantrags gem. 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ist es, bereits im Verfahren gewonnene Erkenntnisse zu erhalten und eine der Prozessökonomie widersprechende erneute Prüfung der Rechtsverletzung zu vermeiden (BayObLG, Beschluss v , Verg 8/01). Im vorliegenden Fall ist die Vergabestelle durch eine abhelfende Entscheidung den Interessen des Antragstellers aber in vollem Umfang nachgekommen. Eine Rechtsverletzung liegt nicht mehr vor. Die Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens als solche stellen nach der (gegenwärtigen) Kostenregelung des 128 GWB keinen eigenen Schaden dar, denn für die Kostenentscheidung kommt es nach der Rechtsprechung des BGH auf die Erfolgsaussichten des Verfahrens und ein etwaiges Verschulden der Vergabestelle nicht an. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht. Insofern ist kein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin für die Fortsetzung des Nachprüfungsverfahrens im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gegeben. Die Antragsgegnerin ist nach 8 GebGNW gebührenbefreit. Eine Entscheidung zur Höhe der Gebühren ist mithin entbehrlich. 2.2 Aufwendungen der Antragsstellerin und der Beigeladenen Eine Übernahmepflicht des Antragstellers für die Aufwendungen der Antragsgegnerin resp. der Beigeladenen besteht gemäß 128 Abs.4 S. 3 GWB nur bei Rücknahme des Antrag, nicht bei gegenseitigen Erledigungserklärungen. Ansonsten ist gemäß 128 Abs.4 S.4 GWB gemäß 80 VwVfG zu entscheiden. 4
5 Beide Vorschriften GWB und 80 VwVfG- stellen auf die Feststellbarkeit des Erfolges bzw. das Unterliegens ab, was im Fall der Erledigung mangels Sachentscheidung der Kammer nicht mehr möglich ist. In seiner Entscheidung vom (Az: X ZB 3/11) stellt der BGH zwar fest, dass über die Kosten, also in wesentlichen die Gebühren, nach 128 Abs.3 S.5 GWB nach billigem Ermessen entschieden werden kann, aber auch dass die Rechtsfolgen hinsichtlich der Aufwendungen, im wesentlichen also die Anwaltskosten, mangels nachvollziehbarer Rechtsgrundlage unterschiedlich ausfallen können. Klar sei nur, dass im Falle der Rücknahme wie auch der Erledigung nur eine halbe Gebühr anfallen sollte. Aufgrund eines redaktionellen Versehens sei in Abs.4 zugleich die Modifizierung des Regierungsentwurfs wie die Anregung des Bundesrates aufgenommen worden und die Worte hat der Antragsteller in Abs.4 Satz 4 seiennach dem wahren Willen des Gesetzgebers - durch ein ist zu ersetzen. In Satz 4 des Abs. 4 gibt es diese Worte nicht. Er bezieht sich ausschließlich auf die Anwendung des 80 VwVfG. Diese insoweit wenig hilfreiche Entscheidung des BGH verweist hinsichtlich der Aufwendungen im übrigen nur darauf, dass Abs. 3 und 4 eben verschiedene Regelungsgegenstände hätten, für eine Analogie aber kein Raum sei. Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu der bis dahin geltenden Entscheidung des OLG Düsseldorf vom , Az.: VII Verg 62/10. Das OLG sah seinerzeit bereits die Möglichkeit der Ermessensentscheidung der Kammer nach Abs.3 bei Rücknahme als gegeben an und bejahte eine solche auch hinsichtlich der Aufwendungen nach Abs.4. Seiner Ansicht nach stand der Satz 3 des Abs. 4 (Aufwendungserstattungspflicht des Antragstellers nach Rücknahme) nicht entgegen, da dessen Einführung nur auf dem Gedanken des 155 Abs.2 VWGO, 162 Abs.1 VwGO beruhte, verbunden mit der Erwägung, dass eine Rücknahme regelmäßig nur in den Fällen erfolge, in denen die Abweisung des Nachprüfungsantrags vermieden werden solle und daher ein Analogie zu Abs.3 zulässig und geboten sei. Die Entscheidung des BGH führt dazu, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin in Erledigungsfällen gibt. Für Erledigungserklärungen gibt der Abs.4 keine ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers vor. Eine Analogie ist ausgeschlossen, eine Sachentscheidung 5
6 nicht mehr möglich. Eine Verteilung der Kosten nach dem Prinzip des 155 Abs.1 VwGO des anteiligen Obsiegens bzw. Unterliegens entfällt mangels Sachentscheidung der Kammer. Mithin tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst. III. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist gem. 116 Abs. 1 GWB die sofortige Beschwerde zulässig. Sie kann binnen einer Notfrist von 2 Wochen, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt ( 117 Abs. 1 GWB), schriftlich beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Beschwerdegericht für die Vergabekammer ist das Oberlandesgericht Düsseldorf, Vergabesenat, Cecilienallee 3, Düsseldorf. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Sie muss durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt 2 Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hugenroth (Vorsitzende) Wiegard (hauptamtl. Mitglied) 6
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Erledigungsbeschluss
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Erledigungsbeschluss Az.: VK 24 / 10 Arnsberg, 19.01.2010 Leitsatz : Einstellung des Nachprüfungsverfahrens durch Erledigung auf Basis einer Aufhebungserklärung
MehrDie Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss Az.: VK 28/09 Arnsberg, 10.11.2009 In dem Nachprüfungsverfahren pp. hat die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg durch die Vorsitzende
MehrDie Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss Az.: VK 18/09 Einstellungsbeschluss nach Einigung Arnsberg, den 13. August 2009 In dem Nachprüfungsverfahren pp. wegen Nichtberücksichtigung
MehrDie Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss Az.: VK 11/14 Arnsberg, den 23.06.2014 In dem Nachprüfungsverfahren wegen fehlerhafter Wertung in dem Vergabeverfahren Reparatur, Wartung und
MehrBeschluss. Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg. Az.: /07 VK 16/00 MD. In dem Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg Az.: 33-32571/07 VK 16/00 MD Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der M vertreten durch den Geschäftsführer, mbh, -Antragstellerin- Verfahrensbevollmächtigter:
MehrBerichtigungsbeschluss...., - Antragstellerin -..., - Beigeladene zu 1) -..., - Beigeladene zu 2) -..., - Beigeladene zu 3) -
BUNDESKARTELLAMT 3. Vergabekammer des Bundes VK 3-193/09 Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn Berichtigungsbeschluss In dem Nachprüfungsverfahren der, - Antragstellerin - :, gegen,, - Antragsgegnerin zu
MehrVergabekammer bei der Bezirksregierung Münster
1 Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster Beschluss Amtlicher Leitsatz Nach Rücknahme des Nachprüfungsantrages trägt gemäß 128 Abs. 4 Satz 2 GWB die Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
Mehrder... Antragstellerin, ... beide vertreten durch die... Antragsgegner,
Vergabekammer des Landes Berlin 2. Beschlussabteilung VK - B 2-19/18 B e s c h l u s s In dem Vergabenachprüfungsverfahren der Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: gegen 1. das Land Berlin, beide
MehrVergabekammer beim Regierungspräsidium Halle. Beschluss
Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle Beschluss AZ: VK Hal 22/99 Halle, 1999-12-13 In dem Nachprüfungsverfahren Firma P GmbH Antragstellerin gegen Firma D GmbH Antragsgegnerin wegen gerügtem Vergabeverstoß
MehrVergabekammer bei der Bezirksregierung Münster
1 Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster Beschluss Amtlicher Leitsatz Festsetzung der Höhe der Geschäftsgebühr nach Einstellung des Nachprüfungsverfahrens auf 1,3 In dem Nachprüfungsverfahren wegen
Mehr- Antragstellerin - wegen Verpachtung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der Stadtgemeinde Bremen,
2. Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen beim Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa VK 5/07 Beschluss In dem Vergabenachprüfungsverfahren der Ast,, Verfahrensbevollmächtigte: RAe, - Antragstellerin
MehrVERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe. Beschluss
VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe 1 VK 19/10 Beschluss Im Vergabenachprüfungsverfahren xxx - Antragstellerin - g e g e n xxx - Antragsgegnerin - betreffend das Vergabeverfahren
MehrVergabekammer des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft
Vergabekammer des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft Aktenzeichen 3 VK 06/2007 Datum des Beschlusses 26.09.2007 Bestandskraft Ja Vergabeart VOL/A wesentliche Vorschriften 128 Abs.
MehrLeitsätze: OLG Naumburg, Bes vom , 1 Verg 9/10
Leitsätze: 1. Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die durch die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen und es findet
MehrVergabekammer Freistaat Thüringen
Vergabekammer Freistaat Thüringen Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren, 155 ff. GWB; aufgr. des Antrages vom 08.12.2016 der Xxx GmbH & Co. KG, xxx./. Universitätsklinikum Yyy, betreffend die Beschaffung
MehrBeschluss /2016-E-006-J
Beschluss 250-4003-5317/2016-E-006-J I. Nachprüfungsverfahren, 102 ff. GWB; aufgrund des Antrages vom 01.07.2016, 1. der Xxx Bürosysteme GmbH, Xxx./. 2. Yyy Yyy, betreffend das Vergabeverfahren "Lose Zivile
MehrVergabekammer bei der Bezirksregierung Münster
1 Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster Vorblatt zum Beschluss Aktenzeichen VK 22/03 Datum des Beschlusses 18. März 2004 Bestandskraft nein Vergabeart VOL/A Rechtsnorm 118 BRAGO, 12 a Abs. 2 GKG
Mehr1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt
1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69d - VK 13/2017 Leitsatz: 182 Abs. 4 Satz 3 GWB lässt es zu, materielles Unterliegen nach dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigen;
MehrBayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS
Verg 016/04 Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-21/04 14/Str Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden
MehrVERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe
VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe vertreten durch den Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte gegen vertreten durch Verfahrensbevollmächtigte: In dem Vergabenachprüfungsverfahren
MehrBeschluss / ABG
Beschluss 250-4005.20-1164/2008-006-ABG In dem Kostenfestsetzungsverfahren, 128 Abs. 4 GWB auf Grund des Antrages der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens -360-4002.20-709/2008-003-ABG-, der Fa. GmbH
Mehr2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Beschluss
2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Beschluss Az.: VK 2 LVwA LSA 11/07 In dem Nachprüfungsverfahren der Antragstellerin 1. - Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigter: gegen den
MehrDie Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss Az.: VK 02 / 10 Arnsberg, 22.2.2010 Leitsatz: Eine Rüge ist als verspätet im Sinne des 107 Abs.3 Nr.1 GWB anzusehen, wenn der Antragsteller
MehrVERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT
69 d VK 82/2003 VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren 1. der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer
MehrOberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom
Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/028-11 Landesdirektion Leipzig Beschluss des Vergabesenats vom 30.09.2011 In der Vergabesache Antragstellerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte:
MehrVK 1 171/04 1. September Beschluss
BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1 171/04 1. September 2004 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der... - Antragstellerin - gegen... - Antragsgegnerin
MehrBeschluss / NDH
Beschluss über die Festsetzung der den Verfahrensbeteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Nachprüfungsverfahren entstandenen notwendigen Kosten 250-4005.20-1029/2008-003-NDH Kostenfestsetzungsverfahren,
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII-Verg 63/05 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2005 der Vergabekammer
Mehr1. der Firma XXXXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXXXXXXXX
69 d VK 45/2003 VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren 1. der Firma XXXXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXXXXXXXX - Antragstellerin
MehrVERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe
VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe 1 VK 16/07 Im Vergabenachprüfungsverfahren Firma xxx - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx g e g e n xxx, Anstalt
Mehr1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt
1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69d - VK 09/2017 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - Antragsgegnerin weitere
MehrDie Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss Az.: VK 26 / 10 Arnsberg, 20.01.2011 Leitsatz: Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages wegen bereits erfolgtem Zuschlag bestandskräftig In
MehrSAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
1 Verg 1/08 SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS In dem Vergabenachprüfungsverfahren xxx Anragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n xxx Antragsgegner, - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrOLG Dresden, Vergabesenat, Beschluss vom , Az.:Verg 0008/10
Leitsatz: Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Verfahren vor der Vergabekammer eröffnet 128 Abs. 3 Satz 5 GWB die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung sowohl für die Kosten der Vergabekammer
MehrVergabekammern des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft B E S C H L U S S
Vergabekammern des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft Ihr Ansprechpartner: Uwe Werner Leiter des Referates C/3 Telefon: (0681 501-4684) Telefax: (0681 501-4299) E-Mail:u.werner@wirtschaft.saarland.de
MehrBeschluss ( / ABG)
Beschluss (250-4005.20-3482/2008-024-ABG) I. In dem Kostenfestsetzungsverfahren, 128 Abs. 4 GWB auf Grund des Antrages der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens 250-4002.20-1338/2008-008-ABG, der Fa. RMO
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen
MehrDie Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss Az.: VK 22 / 12 Leitsatz: Die Rahmenformulierungen der durch den Auftraggeber nicht abänderbaren Formulare des Supplements des Amtsblatts der
MehrBeschluss /2015-E-024-IK
Beschluss 250-4002-4542/2015-E-024-IK I. In dem Nachprüfungsverfahren, 102 ff. GWB, aufgrund des Antrages vom 25.08.2015, 1. der Xxx GmbH & Co. KG, xxx./. 2. Zweckverband Wasser- und Abwasser-Verband Yyy,
MehrDie Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss VK 3-02/01 In dem Nachprüfungsverfahren der Firma AXXX, XXXXXXXXXXXXXXX, 45065 Essen, vertreten durch Herrn AXXX - Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigte:
MehrTHÜRINGER OBERLANDESGERICHT. Beschluss
6 Verg 4/03 THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss In dem Vergabeprüfungsverfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung nach VOB/A eines Regenüberlaufbeckens in G., an dem beteiligt sind: 1.... GmbH,
MehrVerfahrensbevollmächtigte: RAAXXX, XXXXXXXXXXXXXXX
Dumpingpreise Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss VK 2-03/01 u. VK 2-05/01 Leitsatz: 1. Allein die Behauptung von Dumpingpreisen führt noch nicht zum Bieterschutz durch 25 Nr.
Mehr1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt
1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69d VK 27/2014 Leitsätze: 1. Die Vergabekammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn sie nach genauer Prüfung der Sach-
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: Verg 18/10 Z3-3-3194-1-41-06/10 Vergabekammer Südbayern Im Namen des Volkes! Beschluss verkündet am 23.9.2010 die Urkungdsbeamtin Justizangestellte Der Vergabesenat
MehrVERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg
VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg In dem Vergabenachprüfungsverfahren - 1 VK 18/02 - nicht rechtskräftig; 5.9.02. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwaltsgesellschaft.
MehrDie Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss Az.: VK 28 / 10 Leitsatz: Unzulässigkeit wegen Unterschreitung des EU-Schwellenwertes Nicht bestandskräftig In dem Nachprüfungsverfahren pp.
MehrKostenfestsetzungsbeschluss
2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Kostenfestsetzungsbeschluss Az.: VK 2 LVwA LSA 04/06 In dem Nachprüfungsverfahren - Antragstellerin - gegen das - Vergabestelle - zur Vergabe des
MehrBeschluss /2016-E-009-UH
Beschluss 250-4004-4891/2016-E-009-UH I. In dem Nachprüfungsverfahren, 102 ff. GWB; aufgrund des Antrages vom 10.06.2016, 1. des Architektur- u. Ingenieurbüro xx, xx./. 2. die Yyy Thüringen mbh, betreffend
MehrDie Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss Az.: VK 16/13 Leitsatz: Eine Neubewertung im Rahmen einer Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Wertung auch im laufenden Nachprüfungsverfahren
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, Vergabesenat, Beschluss vom , WVerg 0001/06
Leitsatz: Die von Verfahrensbeteiligten an einem Vergabenachprüfungsverfahren nach 128 Abs. 1 GWB zu tragenden Kosten verjähren entweder binnen drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres der Fälligstellung
MehrGWB - Mündliche Verhandlung
21. 112 GWB - Mündliche Verhandlung Mündliche Verhandlung (1) Die Vergabekammer entscheidet auf Grund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit
Mehr1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Beschluss
1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Beschluss AZ: 1 VK LVwA 24/07 K Halle, 17.10.2008 Kostenfestsetzung nach JVEG 128 Abs. 4 GWB i.v.m. 80 VwVfG und 5, 6, 19, 22 JVEG - Reisekosten und Entschädigung
Mehrder Firma xxx vertreten durch die Geschäftsführerin Frau xxx, ebenda, diese wiederum vertreten durch Gesellschafter Herrn xxx ebenda
Vergabe von Schulbuchlieferaufträgen ohne Ausschreibung Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss VK 2-22/2003 Leitsatz: Bei Vergabe von Schulbuchlieferaufträgen ohne Ausschreibung
MehrGWB - Mündliche Verhandlung
24. 112 GWB - Mündliche Verhandlung Mündliche Verhandlung (1) Die Vergabekammer entscheidet auf Grund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
VII-Verg 1/09 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dicks,
MehrBeschluss Antragstellerin Antragsgegnerin
BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1 121/06 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren des... - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:... gegen... - Antragsgegnerin
Mehr1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt
1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69 d - VK 23/2015 Leitsätze: 1. Für die dem Antragsteller obliegende Kostenerstattung bei Rücknahme seines Nachprüfungsantrags ist
MehrBUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes VK 1 19/02 Beschluss
BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes VK 1 19/02 Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn 16. Mai 2002 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der... - Antragstellerin - gegen... - Vergabestelle -...
Mehr1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt
1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69 d VK 33/2011 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der Vergabe der (Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A/1) hat die Vergabekammer
MehrB E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren
VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Reventlouallee 2-4, 24105 Kiel B E S C H L U S S Az.: VK-SH 21-27/08 und VK-SH 28-34/08 In den Vergabenachprüfungsverfahren
Mehrenreg.institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin
enreg.institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin Workshop neues Vergaberecht am 26./27. November 2015 Jochem Gröning Richter am Bundesgerichtshof Das sofortige Beschwerdeverfahren ( 171-184 GWB
Mehrf Az.: fl9d-v.z-7;7nrn
11 Verg 11/13 69d VK.. 1112011 1-/1:,,'- I \ I;;.",;,: I,~, i,:.... I f Az.: fl9d-v.z-7;7nrn K OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In dem Vergabenachprüfungsverfahren, vertreten durch Antragsgegnerin
Mehr2. Vergabekammer des Bundes VK 2-83/16. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren. - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen
2. Vergabekammer des Bundes VK 2-83/16 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren [ ], Verfahrensbevollmächtigte: [ ], - Antragstellerin - gegen [ ], - Antragsgegnerin - wegen der Vergabe [ ] hat die 2. Vergabekammer
MehrVK 3-120/12. Beschluss. 3. Vergabekammer des Bundes. In dem Nachprüfungsverfahren. - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen
3. Vergabekammer des Bundes VK 3-120/12 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren [ ] - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: [ ] gegen [ ] - Antragsgegnerin - [ ] - Beigeladene - wegen der Vergabe
MehrMehringdamm Berlin. BUNDESKARTELLAMT 2. Vergabekammer des Bundes VK 2-18/99. Beschluß. In dem Nachprüfungsverfahren der. - Antragstellerin -
BUNDESKARTELLAMT 2. Vergabekammer des Bundes Mehringdamm 129 10965 Berlin VK 2-18/99 Beschluß In dem Nachprüfungsverfahren der K - Antragstellerin - gegen W - Vergabestelle - wegen Vergabe des Auftrages
MehrKaiser-Friedrich-Str Bonn. BUNDESKARTELLAMT 1.Vergabekammer des Bundes. 13. Juli 2005 VK 1 59/05. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren
BUNDESKARTELLAMT 1.Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1 59/05 13. Juli 2005 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der Bietergemeinschaft 1.... 2.... 3.... - Antragstellerin
MehrLeitsätze. 1. Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt
Leitsätze Beschluss 69d VK - 49/2009 Spruchkörper: 1. Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt Verkündungsdatum: 22.12.2009 Aktenzeichen: 69d VK 49/2009 Typ des Spruchkörpers:
MehrLeitsätze. Beschluss 69d VK - 66/ Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt
2. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium in Darmstadt 69d VK 66/2008 Leitsätze Beschluss 69d VK - 66/2008 Spruchkörper: 2.Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium
MehrEinstellungs-Beschluss
Einstellungs-Beschluss 250-4003-1758/2015-E-005-IK I. In dem Nachprüfungsverfahren, 102 ff. GWB, aufgrund des Antrages vom 11.03.2015 1. der xxxhilfsdienst ggmbh, xxx./. 2. den Landkreis x- Kreis, betreffend
MehrLeitsatz zu dem Beschluss des Vergabesenats vom (WVerg 0003/05)
Leitsatz zu dem Beschluss des Vergabesenats vom 14.03.2005 (WVerg 0003/05) 116 Abs. 2 GWB ist in Kostenangelegenheiten nicht anwendbar. - 2 - Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: WVerg 0003/05 1/SVK/138-04
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
VII-Verg 51/06 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /17
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 31.05.2017 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-06/17 Leitsatz: Nach 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften,
MehrKostenfestsetzungsbeschluss
2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Kostenfestsetzungsbeschluss Az.: VK 2 LVwA LSA 30/05 In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragstellerin zu 1) - Antragstellerin zu 2) - gegen die
MehrIhr Zeichen/Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (Bitte bei Antwortschreiben angeben) Weimar /00-EF-S
THÜRINGER LANDESVERWALTUNGSAMT Vergabekammer Thüringer Landesverwaltungsamt Postfach 2249 99403 Weimar Telefon: 0361-3773-7276 Mit Postzustellungsurkunde Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (Bitte
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII -Verg 24/06 Verkündet laut Protokoll am 21. Juni 2006 R., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp.
MehrBeschluss Antragsteller Antragsgegnerin Beigeladene -
BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1-151/06 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragsteller - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - Antragsgegnerin
MehrDer Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt sowie der Richter Zwirlein und Lorbacher
Verg 9/03 Nordbayern 320.VK-3194-07/03 13/v/Str Vergabekammer Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt sowie der Richter Zwirlein und
Mehr24/t Vergabekammer Nordbayern
Verg 18/03 320.VK-3194-26/03 24/t Vergabekammer Nordbayern Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt, des Richters Lorbacher und der
MehrBeschluss Antragstellerin - gegen Antragsgegnerin -
BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1 116/07 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - Antragsgegnerin
MehrVerfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte... hier: Herr Rechtsanwalt. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
Zweiwochenfrist Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss VK 2-17/2001 Leitsatz: Zur Unverzüglichkeit der Rüge: Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der positiven Kenntnis
MehrWeyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 Stand:
32. 120 GWB - Verfahrensvorschriften Verfahrensvorschriften (1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
MehrEINGANG. Abschritt Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. G 1. Juli Aktenzeichen: WVerg 0004/10 1!SVK/ Vergabekammer
Abschritt Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: WVerg 0004/10 1!SVK/056-09 1. Vergabekammer Beschluss EINGANG G 1. Juli 2010 des Vergabesena s B RA U N & R I E S K E vom 24.06.201 R EC HTSAN WÄLTE I
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII - Verg 78/05 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
MehrIn dem Nachprüfungsverfahren betreffend den maschinellen Holzeinschlag und das Rücken von Holz im Bereich des, Lose 1 8,
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten VK 1/10 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren betreffend den maschinellen Holzeinschlag und das Rücken von
MehrBeschluss. Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg. Az.: /07 VK 43/99 MD
Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg Az.: 33-32571/07 VK 43/99 MD Beschluss Hinsichtlich der Kostenfestsetzung im Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe des Straßenbauamtes Magdeburg betreffend
MehrEntwurf/erstellt von:
Entwurf/erstellt von: VZ L6 Datum 21.01.2002 Az.: VK 2-17/2001 Bearb.: RD'in Hugenroth Raum: Tel.: 2759 Bearb.2: Raum: Tel.: Email: sabine.hugenroth@bezreg-arnsberg.nrw.de Fax: 2525 Haus: Seibertzstraße
MehrDie Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss Az.: VK 2-14/2003 Leitsatz: Die Zusage eines Zahlungszieles im Zusammenhang mit einer Ausschreibung preisgebundener Bücher (Schulbuchbestellungen)
MehrGericht: OLG Koblenz. GeschNr.: 1 Verg 4 und 5/06. Datum: Normen: GWB 128 AGVwGO 19 I
Gericht: OLG Koblenz GeschNr.: 1 Verg 4 und 5/06 Datum: 8.6.06 Normen: GWB 128 AGVwGO 19 I Suchbegriffe: isolierte Kostenentscheidung Antragsrücknahme Erledigung Notwendigkeit Hinzuziehung Bevollmächtigte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 261/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 188/06 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S Q, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
MehrBeschluss...., - Antragstellerin -..., - Antragsgegnerin -..., - Beigeladene -
BUNDESKARTELLAMT 2. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 2 152/06 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der..., - Antragstellerin - gegen..., - Antragsgegnerin -..., - Beigeladene
MehrSo erhalten Sie einen Baukoordinierungsvertrag in Deutschland
VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69 d VK 88/2005 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren 1. der Firma, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrSACHSEN-ANHALT..---_---~ EINGANG
SACHSEN-ANHALT..---_---~ EINGANG LANDESVERWALTUNGSAMT 2 7. Jan. 2011 BRAUN & RIESKE 2. Vergabekammer R E C H T SAN W ~~: beim Landesverwaltungsamt Beschluss AZ: 2 VK LSA 13/10 Halle, 25.01.2011 In den
MehrTitel: Vergabenachprüfungsverfahren: Auslegung der Rüge eines Bieters; Berücksichtigung von Erkenntnissen eines nachfolgenden Verhandlungsverfahrens
OLG München, Beschluss v. 06.12.2012 Verg 29/12 Titel: Vergabenachprüfungsverfahren: Auslegung der Rüge eines Bieters; Berücksichtigung von Erkenntnissen eines nachfolgenden Verhandlungsverfahrens Normenketten:
Mehr1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Beschluss
1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Beschluss AZ: 1 VK LVwA 03/05 K Halle, 08.03.2006 50 Abs. 2 GKG analog, 128 GWB 13,14 RVG, Nr.2400 VV, Nr. 7005 VV, Nr.7002 VV 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG, 6 Abs. 1 JVEG,
MehrBUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes. Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 1-15/01. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren ...
BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1-15/01 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:...... gegen - Vergabestelle
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII-Verg 29/05 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgerichts
MehrBESCHLUSS. Az.: VK-SH 08/04. In dem Vergabenachprüfungsverfahren. der XXX Gesellschaft mbh, vertreten durch den Geschäftsführer XXX, XXX, XXX
VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel BESCHLUSS Az.: VK-SH 08/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren der XXX Gesellschaft
MehrBUNDESKARTELLAMT 3.Vergabekammer des Bundes. Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 3 110/04. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren der ...
BUNDESKARTELLAMT 3.Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 3 110/04 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - Antragsgegnerin
Mehr