3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss

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1 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss AZ: 3 VK LSA 37/18 Halle, In dem Nachprüfungsverfahren der 19 Abs. 2 LVG LSA, 16 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A - geforderte System nicht angeboten - Änderung der Vergabeunterlagen - Ausschluss Angebot Der Antragsgegner hat eine produktneutrale Ausschreibung vorgenommen. Das vom Antragsgegner gefordertes System wird von mehreren Herstellern angeboten. Die Antragstellerin hat mit ihrem Angebot nachgewiesen, dass sie in der Lage gewesen wäre, das gewünschte System für alle Punkte anzubieten. Eine Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, also dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken gegen den Antragstellerin Antragsgegner 1

2 wegen des gerügten Vergabeverstoßes in der Öffentlichen Ausschreibung des Abwasserzweckverbandes. zum Bauvorhaben - Schmutzwasserkanalbau,. Vergabenummer:. - hat die 3. Vergabekammer unter Mitwirkung des Vorsitzenden Oberregierungsrat., der hauptamtlichen Beisitzerin Regierungsamtfrau.. und der ehrenamtlichen Beisitzerin Frau. beschlossen: 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf. Euro. Gründe I. Der Antragsgegner schrieb im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) das Bauvorhaben Schmutzwasserkanalbau,., Vergabenummer:.., aus. Es wurden folgende Leistungen ausgeschrieben: m³ Aushub Kanalbau 400 m³ Aushub Straßenbau 410 m³ Aushub Medientrassen m² Verbau 90 m Kunststoffrohr DN m Kunststoffrohr DN m Kunststoffrohr DN m PE 100 RC in HDD 42 St. Betonschächte DN St. Kunststoffschächte DN St. Kunststoffschächte DN m² Asphalt in Kanaltrasse 560 m² Asphalt Straßenbau 100 m² Pflaster in Kanaltrasse 285 m² Pflaster in Gehwege In Punkt 3.2 der Vorbemerkungen zum LV wird ausgeführt: 3.2 Ausführung des Freispiegelkanals Die Freispiegelkanäle werden aus Kunststoffrohren DN200 in offener Bauweise hergestellt. Die Topographie machte den Einbau von Absturzbauwerken erforderlich. Verlangt wurde in den entsprechenden Positionen: hier: Ziffer des Leistungsverzeichnisses: Innenliegenden Absturz mittels Kunststoff-Formteil / Edelstahl, für Schacht lichte Innenweite 1000mm herstellen, Rohrleitung ankommend aus PVC-U DN200, Fallrohr aus PVC-U N150 ablängen und an das Formteil anschließen. Die Abdichtung zur Schachtwand hat mittels bituminöser Dichtung oder dauerelastischer Polymerdichtung zu erfolgen. Befestigungsschrauben und Rohrschellen aus Edelstahl, Abstand der Rohrschellen max. 1,00 m, jedoch mindestens 2 Rohrschellen an der unteren Einzelrohrlänge. Als Bögen dürfen nur 450 eingebaut werden. Das Arbeitsblatt der DWA A 157 ist beim Einbau zu beachten. Es wird 2

3 ein Absturzsystem mit Revisionsöffnung verlangt, konstruktive Lösungen aus den Formteilen eines Rohrsystems sind nicht zugelassen. Absturzhöhe bis 1,50m. Zum Submissionstermin am 15. Mai 2018 lagen 4 Angebote vor. Die Antragstellerin legte ein Hauptangebot in Höhe von. Euro brutto beim Antragsgegner vor. Mit Vermerk vom 28. Mai 2018 stellte das beauftragte Ingenieurbüro fest, dass mit der Bieterangabe zur Pos Absturz innenliegend -.. ein Rohrsystem beschrieben werde, jedoch nicht das geforderte Absturzsystem mit Revisionsöffnung. Konstruktive Lösungen aus Bauteilen des genannten Rohrmaterials seien nicht zugelassen. Der Antragsgegner schließt sich der Prüfung durch Unterschrift an. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 informierte der Antragsgegner auf der Grundlage des 19 Abs. 1 LVG LSA die Antragstellerin darüber, dass ihr Angebot gemäß 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A ausgeschlossen werden müsse. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 rügt die Antragstellerin die Vergabeentscheidung und führt aus, dass die notwendigen Nachweise und Erklärungen im Angebot zur Submission enthalten gewesen seien. Die Antragstellerin beantragt, ihr Angebot zu werten. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Aus Sicht des Antragsgegners sei das Vergabeverfahren rechtmäßig durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 führte er detailliert aus, dass das Angebot zwingend im Zuge der formellen Prüfung (Wertungsstufe 1) auszuschließen sei, da die geforderten Erklärungen nicht vollständig enthalten gewesen seien (vgl. 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A). Im Leistungsverzeichnis - Langtext sei auf der Seite 69 Pos Innenliegender Absturz S als Absturzsystem mit Revisionsöffnung verlangt, konstruktive Lösungen aus Formteilen eines Rohrsystems seien nicht zugelassen. Die Antragstellerin biete bei TYP / System an. Diese Bezeichnung sei eine Typenbezeichnung für Kanalrohre. Nach Recherchen habe der Lieferant und Hersteller. ein solches Absturzsystem nicht im Produkt- und Liefersortiment. Es bestätige sich die Annahme, dass im Angebot eine konstruktive Lösung aus Formteilen eines Rohrsystems angeboten worden sei, welches nicht zugelassen sei. Eine Kopie der Seite 69 des Leistungsverzeichnisses wurde als Beweis beigelegt. Da der Beanstandung der Antragstellerin nicht abgeholfen wurde, hat der Antragsgegner die Vergabeakten mit Schreiben vom 5. Juni 2018 der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen- Anhalt zur Nachprüfung übergeben. Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 ist die Antragstellerin durch die Vergabekammer zum Sachverhalt angehört worden. Hierauf hat sie sich nicht geäußert. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. II. Gemäß 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30. November 2012) ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Entscheidend für die Feststellung der Zuständigkeit ist hier die Beurteilung der übergebenen Kostenschätzung für die Bauleistung. Diese liegt unterhalb der in 100 GWB i.v.m. 2 VgV geregelten Schwellenwerte. 3

4 Damit ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt nach Ziffer 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (Bek. des MW vom , MBL LSA Nr. 14/2013) zuständig. Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gemäß 2 Abs. 1 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von Euro bei Bauleistungen gemäß 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist jedoch unbegründet, da sie keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von 19 Abs. 2 LVG LSA geltend machen kann. Die durch den Antragsgegner getroffene Entscheidung zum Ausschluss des Angebotes in der ersten Wertungsstufe ist nicht zu beanstanden. Das Angebot ist gemäß 16 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A auszuschließen, da die Antragstellerin in der Position nicht wie gefordert einen innenliegenden Absturz mittels Kunststoff-Formteil / Edelstahl angeboten hat. Gemäß der Vorgabe im Leistungsverzeichnis wurde ein Absturzsystem mit Revisionsöffnung verlangt, konstruktive Lösungen aus den Formteilen eines Rohrsystems waren nicht zugelassen. Die Prüfung der Angebotsunterlagen der Antragstellerin hat ergeben, dass die Antragstellerin für alle Kanalrohrsysteme im Leistungsverzeichnis die Systeme/Rohre der Firma angeboten hat sowie für alle Absturzsysteme bis auf die strittige Position Absturzformteile der Firma. Recherchen bei beiden Herstellern haben ergeben, dass die Firma. die vom Antragsgegner gewünschten Absturzsysteme anbietet, während die Firma nur Kanalrohre anbietet, jedoch keine Formteile für Absturzsysteme. Bei dem von der Antragstellerin angebotenen System handelte es sich nicht um ein Absturzsystem, sondern um ein Rohrsystem. Der Antragsgegner hat eine produktneutrale Ausschreibung vorgenommen. Das vom Antragsgegner geforderte System wird von mehreren Herstellern angeboten. Die Antragstellerin hat mit ihrem Angebot nachgewiesen, dass sie in der Lage gewesen wäre, das gewünschte System für alle Punkte anzubieten. Da die Antragstellerin nicht das vom Antragsgegner geforderte System angeboten hat, liegt mit dem Angebot auch keine mit der vom Antragsgegner geforderten Leistung übereinstimmende Willenserklärung vor, und das Angebot ist wegen Änderung der Vergabeunterlagen zwingend auszuschließen. Eine Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, also dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken (VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom VK LSA 02/17). Der Nachprüfungsantrag war demnach zurückzuweisen. III. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf 19 Abs. 5 Satz 1 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.s.v. 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte, und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat ( 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA). 4

5 Kostenfestsetzung Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer i.v.m. 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.v.m. 3 Abs. 1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA und berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten ( 19, Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.v.m. 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA). Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von. Euro ( 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von. Euro ( 14 Abs. 1 VwKostG LSA). Die Antragstellerin hat den Betrag in Höhe von.. Euro bis zum unter Verwendung des Kassenzeichens auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, IBAN: DE , einzuzahlen. IV. Die ehrenamtliche Beisitzerin hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor... 5

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