Recherche Netznutzung Land: Deutschland

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1 Recherche Netznutzung Land: Deutschland 1. Netznutzung im Überblick Die Nutzung der Netze durch Strom aus Erneuerbaren Energien ist in Deutschland durch folgende Rechtsvorschriften geregelt: Rechtsquellen Netzanschluss Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Spezialvorschrift für die Netznutzung durch Strom aus Erneuerbaren Energien ist das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG). Das EEG verdrängt in seinem Anwendungsbereich die Vorschriften des allgemeinen Energierechts nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Die Vorschriften des EnWG finden nur Anwendung, soweit das EEG Regelungslücken enthält oder auf die Vorschriften des EnWG verweist (z.b. technische Anforderungen an den Anschluss, 13 EEG i.v.m. 49 EEG). Es besteht ein gesetzlicher Anspruch der Anlagenbetreiber gegen die Netzbetreiber auf unverzüglichen und vorrangigen Anschluss der Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an das Netz ( 4 EEG). Netzzugang Netzausbau Es besteht ein gesetzlicher Anspruch der Anlagenbetreiber gegen die Netzbetreiber auf Abnahme und Übertragung des gesamten angebotenen Stroms aus Erneuerbaren Energien ( 4 EEG). Für die Übertragung des Stroms dürfen die Netzbetreiber von den Anlagenbetreibern keine Netznutzungsentgelte erheben. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch der Anlagenbetreiber gegen die Netzbetreiber auf unverzüglichen Netzausbau, wenn dies erforderlich ist, um die Kapazitäten für den Anschluss einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu schaffen ( 4 EEG). Der Ausbau muss für den Netzbetreiber wirtschaftlich zumutbar sein. 1

2 2. Rechtsquellen Basisinformationen Titel der Rechtsquelle Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien Energiewirtschaftsgesetz Kurzbezeichnung EEG EnWG Handlungsform Parlamentsgesetz Parlamentsgesetz Gliederungssystem Paragraphen und Absätze Paragraphen und Absätze Erstmaliges 1. August Juli 2005 Inkrafttreten Letzte Änderung 1. Dezember März 2007 Künftige Voraussichtlich Ende 2007 oder in 2008, Änderungen Nicht bekannt Änderungen voraussichtlich gültig ab Zweck Klimaschutz durch Erhöhung des Anteils der Erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis 2010 auf 12,5% und bis 2020 auf 20% ( 1 EEG) Bezug zu Erneuerbaren Energien Rechtsquellen im Volltext Das Gesetz dient ausschließlich der Förderung Erneuerbarer Energien. Sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas Das Verfahren des Netzausbaus richtet sich teilweise nach den Vorschriften des EnWG. 2

3 3. Weiterführende Kontakte Institution Link zur Institution (Startseite) Name der Kontaktperson (optionales Feld) Telefonnummer (Zentrale) Bundesministerium für Umwelt und (0)30 / Reaktorsicherheit (BMU) Bundesnetzagentur (0)228 / 14-0 Bundeskartellamt (0)228 / (optional, wenn Kontaktperson eingetragen) 3

4 4. Netzanschluss Kurzbezeichnung der Rechtsquelle Anspruchsgrundlage Adressaten des Netzanschluss EEG ( ) vertragliche Grundlage (X) gesetzliche Grundlage Es besteht ein gesetzlicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Anschluss der Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbarer Energien an das Netz. Der Netzbetreiber darf die Erfüllung des Netzanschluss nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen ( 12 EEG). Anspruchsberechtigter Anspruchsberechtigter ist der Anlagenbetreiber. Anlagenbetreiber ist, wer eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien nutzt. Die Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle ( 3 EEG). Anspruchsverpflichteter Anspruchsverpflichteter ist der Netzbetreiber. Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität ( 3 EEG). Der Anschlussanspruch besteht aber nur unter folgenden Voraussetzungen. - Der Anspruch richtet sich in der Regel gegen den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme des Stroms geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht. - Er richtet sich ausnahmsweise gegen den Betreiber eines weiter entfernten Netzes, wenn dieses im Vergleich zu dem näher gelegenen Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Bei gleicher technischer Eignung ist der insgesamt kostengünstigeren Anschlussvariante der Vorrang einzuräumen Entstehung des Anspruchs - Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich ist. Der Anspruch auf Netzanschluss entsteht grundsätzlich erst, wenn die Anlage anschlussfertig hergestellt ist. Ausgestaltung des Netzanschluss Vor Fertigstellung der Anlage räumen deutsche Gerichte den Anlagenbetreibern die Möglichkeit ein, feststellen zu lassen, dass ein Anspruch auf Netzanschluss besteht ( Feststellungsklage ). Diese Rechtsprechung berücksichtigt, dass die Banken Finanzierungszusagen für Investitionen in Anlagen aus Erneuerbaren Energien nur bei Gewissheit über den Anspruch auf Netzanschluss aussprechen. In der Praxis erteilen die Netzbetreiber zu diesem Zweck Netzanschluss- oder Stromabnahmezusagen. Sie verlangen dafür in der Regel die Vorlage einer bestandskräftigen Anlagengenehmigung. Eine gerichtliche Feststellung des Anspruchs wird daher in der Regel nicht erforderlich. 4

5 Vorrangprinzip oder Diskriminierungsfreiheit (X) Vorrang für Erneuerbare Energien ( ) Diskriminierungsfreiheit für alle Energieträger Kosten Volle oder beschränkte Kapazität Fristen Der Anschluss hat vorrangig zu erfolgen, also vor dem Anschluss konventioneller Energieerzeugungsanlagen an das Netz ( Vorrangprinzip, 4 EEG). Ist das Netz zeitweise vollständig durch Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas ausgelastet, besteht der Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf vorrangigen Anschluss der Anlage nur, wenn die Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien mit einer technischen Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ausgestattet ist. ( 4 EEG). Eine Auslastung des Netzes durch Strom aus konventionellen Energieträgern rechtfertigt keine Einschränkungen des Anschlussvorrangs Eine kapazitätsmäßige Beschränkung des Netzanschluss besteht grundsätzlich nicht. Die Anlagen sind mit ihrer vollen Kapazität anzuschließen. Der Anschluss der Anlage an das Netz hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen ( 4 EEG in Verbindung mit 121 BGB). Kostenträger Verbraucher (X) Anlagenbetreiber (X) Netzbetreiber (X) Staat ( ) Verteilmechanismus Der Anlagenbetreiber trägt die Kosten des Anschlusses an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt sowie die Kosten der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung der gelieferten und der bezogenen elektrischen Arbeit ( 13 Abs. 1 EEG). Der Netzbetreiber trägt die Kosten eines eventuell erforderlichen Netzausbaus ( 13 Abs. 2 EEG) Der Verbraucher trägt die Kosten des für einen Netzanschluss erforderlichen Netzausbaus (ggfs. Link), wenn die Netzbetreiber von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Kosten des Netzausbaus bei der Ermittlung der Netznutzungsentgelte in Ansatz zu bringen. Die Netznutzungsentgelte können über die Strompreise auf den Verbraucher abgewälzt werden. 5

6 5. Netzzugang Kurzbezeichnung der Rechtsquelle Anspruchsgrundlage Adressaten des Netzzugang EEG ( ) vertragliche Grundlage (X) gesetzliche Grundlage Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Abnahme und Übertragung des Stroms aus Erneuerbaren Energien ( 4 EEG). Der Netzbetreiber darf die Erfüllung des Abnahme und Übertragung nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen ( 12 EEG). Anspruchsberechtigter Anspruchsberechtigter ist der Anlagenbetreiber. Anlagenbetreiber ist, wer eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien nutzt. Die Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle ( 3 EEG). Anspruchsverpflichteter Anspruchsverpflichteter ist der Netzbetreiber. Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität ( 3 EEG). Der Anspruch richtet sich in der Regel gegen den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme des Stroms geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht. Der Anspruch auf Abnahme und Übertragung richtet sich ausnahmsweise gegen den Betreiber eines weiter entfernten Netzes, wenn dieses im Vergleich zu dem näher gelegenen Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Bei gleicher technischer Eignung ist der insgesamt kostengünstigeren Anschlussvariante der Vorrang einzuräumen Entstehung des Anspruchs Vorrangprinzip oder Diskrimierungsfreiheit Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich ist. Der Anspruch auf Abnahme und Übertragung entsteht mit Anschluss der Anlage an das Netz. (X) Vorrang für Erneuerbare Energien ( ) Diskriminierungsfreiheit für alle Energieträger Ausgestaltung des Netzzugang Abnahme und Übertragung haben vorrangig zu erfolgen, also vor der Abnahme und Übertragung von Strom aus anderen als regenerativen Energiequellen ( Vorrangprinzip, 4 EEG). Der Netzbetreiber kann die Abnahme und Übertragung von Strom aus Erneuerbaren Energien in folgenden Fällen ausnahmsweise verweigern: - Netzauslastung: Das Netz oder der Netzbereich ist vollständig durch Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet und stammt aus Anlagen, die zeitlich vor der neuen Anlage 6

7 angeschlossen worden sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Netzbetreiber auf Verlangen des Anlagenbetreibers nachzuweisen. Liegen die Voraussetzungen vor, bedeutet dies nicht, dass der Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Anschluss und Abnahme entfällt. Vielmehr bleibt der neuere Anlagenbetreiber berechtigt, seinen Anspruch auf Netzausbau gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen ( 4 EEG). - Netzmanagement: Es besteht eine vertragliche Vereinbarung über die Einschränkung des vorrangige Abnahme und Übertragung. Eine solche Vereinbarung ist nur zulässig, wenn die Einschränkungen der besseren Integration der Anlage in das Netz dienen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Netzausbau dadurch vermieden werden kann, dass sich Anlagenbetreiber und Netzbetreiber auf eine Drosselung der Einspeiseleistung an wenigen Tagen im Jahr einigen. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist freiwillig ( 4 EEG). - Netzsicherheit: Schließlich kann das Vorrangprinzip dort seine Grenze finden, wo die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Netzes nicht mehr aufrechterhalten werden können. Die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Netzes ist insbesondere dann gefährdet, wenn das Netz aufgrund der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien zusammenzubrechen droht. In einer solchen Ausnahmesituation soll der Netzbetreiber von seiner vorrangigen Abnahmepflicht befreit werden und kann berechtigt sein, die Abnahme von Strom aus Erneuerbaren Energien zu drosseln (für Übertragungsnetzbetreiber ausdrücklich 13 EnWG). Kosten Volle oder beschränkte Kapazität Fristen Regelungen). Kostenträger Verbraucher ( ) Anlagenbetreiber ( ) Netzbetreiber (X ) Staat ( ) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den gesamten Strom aus Erneuerbaren Energien abzunehmen ( Prinzip der Gesamtabnahme ). Nach Einrichtung des geplanten Anlagenregisters ( 15 Abs. 3 EEG) ist Voraussetzung für den Anspruch auf Abnahme, dass der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage in das Anlagenregister ( 15 Abs. 3 EEG) beantragt hat ( 4 Abs. 1 S. 2 EEG). Die Pflicht zur vorrangigen Abnahme besteht grundsätzlich unbedingt und ohne zeitliche Verzögerungen. Einschränkungen können sich aber insbesondere ergeben, wenn das Netz vollständig durch Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet ist, der aus Anlagen stammt, die zeitlich vor der neu anzuschließenden Anlage angeschlossen worden sind (Link besondere 7

8 Verteilmechanismus Die Kosten für die Abnahme und Übertragung des Stroms aus Erneuerbaren Energien trägt der Netzbetreiber. Er ist insbesondere nicht berechtigt, dem Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien für die Abnahme und Übertragung des Stroms ein Netznutzungsentgelt in Rechnung zu stellen. Nach der Konzeption des EEG ist der Netzbetreiber im Verhältnis zum Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien Stromkäufer, da er den Strom nicht nur abzunehmen, sondern auch zu vergüten hat. Mit der Aufnahme des Stroms in sein Netz ist der Netzbetreiber daher allein für die dadurch ausgelösten Auswirkungen auf das Netz verantwortlich. Die Netzbetreiber haben also keine Möglichkeit die Kosten für die Abnahme und Übertragung des Stroms abzuwälzen 8

9 6. Netzausbau Kurzbezeichnung der Rechtsquelle Anspruchsgrundlage Adressaten des Netzausbau EEG ( ) vertragliche Grundlage (X) gesetzliche Grundlage Es besteht ein gesetzlicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Netzausbau, wenn dies für die Erfüllung des Anspruches auf Netzanschluss erforderlich ist. ( 4 EEG). Der Netzbetreiber darf die Erfüllung des Netzausbau nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen ( 12 EEG). Anspruchsberechtigter Anspruchsberechtigter ist der Anlagenbetreiber. Anlagenbetreiber ist, wer eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien nutzt. Die Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle ( 3 EEG). Anspruchsverpflichteter Zum Netzausbau verpflichtet ist derjenige Netzbetreiber, dessen Netz nach wirtschaftlich zumutbarem Ausbau technisch zum Anschluss der Anlage geeignet wäre. Ausgestaltung des Netzausbau Entstehung des Anspruchs Umfang und Grenzen des Anspruchs Der Anspruch auf Netzausbau entsteht, wenn der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage die erforderliche Anlagengenehmigung, einen Vorbescheid oder eine Teilgenehmigung vorlegen kann. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen entsteht der Anspruch, wenn die Planung der Anlage so hinreichend konkretisiert ist, dass mit einer Realisierung gerechnet werden kann. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, das Netz in der Weise auszubauen, dass der Anschluss der konkret projektierten Energieanlagen an den nächstgelegenen, technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkt möglich ist. Der Anspruch des Anlagenbetreibers auf Netzausbau ist begrenzt durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Netzausbaus. Ob der Netzausbau wirtschaftlich zumutbar ist, erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung der Interessen des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers. Zulasten des Netzbetreibers ist zu berücksichtigen, dass er die Kosten des Netzausbaus über die Netznutzungsentgelte umlegen kann ( 13 EEG). Fristen Die Verpflichtung zum Netzausbau besteht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Der Zeitraum für etwaige Genehmigungsverfahren muss berücksichtigt werden. Im Einzelfall kann die Durchführung zeitintensiver Verwaltungsverfahren erforderlich sein (z.b. Freianlagen). 9

10 Kostenträger Verbraucher (X) Anlagenbetreiber ( ) Netzbetreiber (X) Staat ( ) Kosten des Netzausbaus Verteilmechanismus Die Kosten des Netzausbaus trägt zunächst der Netzbetreiber ( 13 EEG). Er kann die Kosten des Ausbaus jedoch bei der Ermittlung von Netznutzungsentgelten in Ansatz bringen. Diese wiederum können von den Energieversorgungsunternehmen über die Strompreise auf den Verbraucher abgewälzt werden. 10

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