Netzzugang wer ist zuständig und wer zahlt?
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- Ute Breiner
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1 Netzzugang wer ist zuständig und wer zahlt? Vortrag im Rahmen des Hearings Netzeinspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien der IZES ggmbh am 21. Juni 2006
2 Wie? Netzanschluss Wo? Wer Wer zahlt? Seite 2 von 32
3 Inhalt I. Ausgangslage II. Wie? 1. EEG Rechte und Pflichten des Netzbetreibers 3. Auskunftspflicht 4. Rechte und Pflichten des Anlagenbetreibers III. Wo? 1. Verknüpfungspunkt 2. Grundsatz 3. Anlagen bis 30 kw IV. Wer zahlt? 1. EEG Netzausbaukosten 3. Netzanschlusskosten 4. Abweichende Vereinbarungen zulässig? Seite 3 von 32
4 I. Ausgangslage Seite 4 von 32
5 I. Ausgangslage Unterschiedliche gesetzliche Grundlagen StromEinspG EEG 2000 EEG Seite 5 von 32
6 Wie? Seite 6 von 32
7 1. EEG 2004 Wie? Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen... 4 Abs. 1 Satz 1 EEG (Unterstreichung nicht im Gesetzestext) Seite 7 von 32
8 1. EEG 2004 Wie? Die Verpflichtung trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. 4 Abs. 2 Satz 1 EEG Seite 8 von 32
9 2. Rechte und Pflichten des Netzbetreibers Wie? Rechte und Pflichten des Netzbetreibers, 4 und 13 EEG: Anschluss unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) Vorrangig: ggf. Nicht-EEG-Kraftwerke abschalten Bei vollständiger Auslastung des Netzes durch Erneuerbare (!!!) Energien: Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung (sog. Netzsicherheitsmanagement, Erzeugungsmanagement) Ggf. Verpflichtung zum Netzausbau, wenn dem Netzbetreiber wirtschaftlich zumutbar (bei ca. 25 % der Kosten der EEG-Anlage) EEG-Anlage genehmigungsbedürftig, so Ausbauverpflichtung erst bei Vorlage der Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder des Vorbescheides Auskunftspflicht Seite 9 von 32
10 3. Auskunftspflicht Wie? Auskunftspflicht Soweit es für die Planung... des Einspeisewilligen... erforderlich ist, sind auf Antrag die für eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten... innerhalb von acht Wochen vorzulegen. 4 Abs. 4 EEG Seite 10 von 32
11 3. Auskunftspflicht Wie? Auskunftspflicht Neu: Frist von 8 Wochen, früher: keine Frist (Erfahrung: 12 und mehr Wochen) Daten sind vorzulegen = schriftlich übermitteln; Einblick in entsprechende Unterlagen genügt nicht Netzbetreiber nicht mehr verpflichtet, selbst eine nachprüfbare Netzberechnung vorzulegen Einspeisewillige muss ggf. Daten von einem Ingenieur bzw. Sachverständigen auf eigene Kosten prüfen lassen Vorlage der Netzdaten unentgeltlich Z.T. Benennung der Daten gefordert - nicht vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt Seite 11 von 32
12 4. Rechte und Pflichten des Anlagenbetreibers Wie? Rechte und Pflichten des Anlagenbetreibers, 13 EEG: Anschluss und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und 49 EnWG entsprechen Stellung der notwendigen Messeinrichtungen auf eigene Kosten Anschluss der Anlagen sowie Errichtung und Betrieb der Messeinrichtungen nach Wahl des Anlagenbetreibers vom Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes nach 12 Abs. 5 EEG (nicht nur bei einem Neuanschluss einer Anlage, sondern auch bei Leistungserhöhungen bzw. Erweiterungen einer bestehenden EEG-Anlage) Seite 12 von 32
13 Wo? Seite 13 von 32
14 1. Verknüpfungspunkt Wo? Verknüpfungspunkt Grundsatz 4 EEG Anlagen bis 30 kw 13 Abs. 1 Satz 2 EEG Technisch und wirtschaftlich günstigster Verknüpfungspunkt Verknüpfungspunkt des Grundstücks Seite 14 von 32
15 2. Grundsatz Wo? Grundsatz 4 EEG Grundsätzliche Ermittlung des Verknüpfungspunktes in zwei Schritten: 1. Ermittlung der (ggf. erst nach Netzausbau) technisch geeigneten Netze 2. Vergleich der Gesamtkosten (Netzanschluss und Netzausbau) Seite 15 von 32
16 2. Grundsatz Wo? Beispiel: EEG-Anlage kostet 1,0 Mio. Euro, zwei Netze vorhanden Punkt A im 1. Netz: - nah, aber ohne Netzausbau technisch ungeeignet - Netzausbau kostet ca Euro - Netzanschluss kostet ca Euro Gesamtkosten: Euro Punkt B im 2. Netz: - weiter entfernt, aber technisch geeignet - Netzausbau ca Euro - Netzanschluss ca Euro Gesamtkosten: Euro Seite 16 von 32
17 2. Grundsatz Wo? Beispiel: EEG-Anlage kostet 1,0 Mio. Euro, zwei Netze vorhanden Verknüpfungspunkt Punkt A im 1. Netz: - nah, aber ohne Netzausbau technisch ungeeignet - Netzausbau kostet ca Euro - Netzanschluss kostet ca Euro Gesamtkosten: Euro Punkt B im 2. Netz: - weiter entfernt, aber technisch geeignet - Netzausbau ca Euro - Netzanschluss ca Euro Gesamtkosten: Euro Seite 17 von 32
18 3. Anlagen bis 30 kw Wo? Anlagen bis 30 kw 13 Abs. 1 Satz 2 EEG Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt; weist der Netzbetreiber den Anlagen einen anderen Verknüpfungspunkt zu, ist er verpflichtet, die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen. 13 Abs. 1 Satz 2 EEG Seite 18 von 32
19 3. Anlagen bis 30 kw Wo? Voraussetzungen: 1. Anlage(n) bis maximal 30 kw 2. auf einem Grundstück (Grundstück = Flurstück?) 3. Grundstück hat Netzanschluss Folge: Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit Netz gilt als günstigster Verknüpfungspunkt nicht zwingend Hausanschluss, Salje: der Abzweig von der Netzleitung, die zum Anschluss dieses Grundstück erforderlich war Seite 19 von 32
20 Wer zahlt? Seite 20 von 32
21 1. EEG 2004 Wer Wer zahlt? Die notwendigen Kosten des Anschlusses... sowie der notwendigen Messeinrichtungen trägt der Anlagenbetreiber. 13 Abs. 1 Satz 1 EEG Die notwendigen Kosten eines... erforderlichen Ausbaus des Netzes... trägt der Netzbetreiber Abs. 2 Satz 1 EEG Seite 21 von 32
22 1. EEG 2004 Wer Wer zahlt? Klärung im Einzelfall erst nach Bestimmung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes möglich EEG: Die Pflicht zum Ausbau erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen. 4 Abs. 2 Satz 4 EEG Seite 22 von 32
23 2. Netzausbaukosten Wer Wer zahlt? Netzausbaukosten Maßnahmen, die dem Netzbetreiber nach 4 Abs. 2 EEG obliegen Zwei Kriterien nach EEG, welche Kosten der Netzbetreiber trägt: 1. Eigentum - alles was im Eigentum des Netzbetreibers steht oder sein Eigentum übergeht 2. Betriebsnotwendigkeit - sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen Seite 23 von 32
24 2. Netzausbaukosten Wer Wer zahlt? Was gehört zum Netz? Definition im EEG: Netz ist die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung Abs. 6 EEG Alle Arbeiten, die an Einrichtungen eines solchen Netzes ausgeführt werden, sind Netzausbaumaßnahmen. Seite 24 von 32
25 2. Netzausbaukosten Wer Wer zahlt? Beispiele: Herstellung von Messeinrichtungen (LG Hannover, , Az.: 6 O 289/05), die in das Eigentum des Netzbetreibers übergehen Verstärkung der Lastfähigkeit des Netzes Zum EEG 2000: Verstärkung einer Stichleitung, die nur einen Anschlussnehmer mit elektrischer Energie versorgt (BGH, , Az.: VIII ZR 391/03) Errichtung einer Trafostation (OLG Stuttgart, , Az.: 2 U 58/04) Errichtung einer Verbindungsleitung, die im Eigentum des Netzbetreibers steht (OLG Nürnberg, , Az.: 3 U 4066/01) Seite 25 von 32
26 3. Netzanschlusskosten Wer Wer zahlt? Netzanschlusskosten Betreffen nur Netzanschlussmaßnahmen Sind gegeben, wenn sie - außerhalb des Netzes stattfinden und - ausschließlich der Verknüpfung der EEG-Anlage mit dem Netz für die allgemeine Versorgung dienen Seite 26 von 32
27 3. Netzanschlusskosten Wer Wer zahlt? Beispiele: Kosten für die Umwandlung von Gleich- in Wechselstrom Kosten für Verbindungsleitungen Kosten der Inbetriebnahme Baukosten für Anschlussleitung Errichtung eines Transformators, der nicht zum Netz gehört (OLG Karlsruhe, , Az.: U 31/05, nicht rechtskräftig) Seite 27 von 32
28 4. Abweichende Vereinbarungen zulässig? Wer Wer zahlt? Vertragliche Vereinbarung der Kostentragung durch den Anlagenbetreiber Typischer Vertragsinhalt (Netzanschlussvertrag) - Herstellung des Netzanschlusses durch den Netzbetreiber - Regelung der Eigentumsgrenzen - Zahlungsverpflichtung des Anlagenbetreibers Bei abweichender Kostenverteilung vom EEG: - Zulässig oder ist 13 EEG ( 10 EEG 2000) zwingendes Recht? - Wenn zwingendes Recht: Rückforderung auch bei geleisteter Zahlung möglich, da ein Verstoß gegen 134 BGB! Seite 28 von 32
29 4. Abweichende Vereinbarungen zulässig? Wer Wer zahlt? Ist 10 EEG 2000 / 13 EEG 2004 zwingendes Recht? - stark umstritten - Kein Urteil des BGH Dispositives Recht - OLG Hamm, , Az.: 17 U 117/05 (rechtskräftig) - LG Braunschweig, , Az: 2 O 446/05 (nicht rechtskräftig) - LG Münster, , Az.: 2 O 785/04 (nicht rechtskräftig: Vergleich in zweiter Instanz) - LG Chemnitz, , Az.: 9 O 5179/03 (rechtskräftig) - LG Kiel, , Az.: 15 O 236/02 (rechtskräftig) Seite 29 von 32
30 4. Abweichende Vereinbarungen zulässig? Wer Wer zahlt? Ist 10 EEG 2000 / 13 EEG 2004 zwingendes Recht? - stark umstritten - Kein Urteil des BGH Zwingendes Recht - LG Hannover, , Az.: 6 O 289/05 (nicht rechtskräftig) - LG Koblenz, , Az.: 9 O 137/05 (nicht rechtskräftig) - LG Kassel, , Az.: 11 O 4178/04 (rechtskräftig) - Wohl auch: - LG Oldenburg, , Az.: 15 O 4322/03 (rechtskräftig) - LG Münster, , Az.: 2 O 768/03 (rechtskräftig) Seite 30 von 32
31 4. Abweichende Vereinbarungen zulässig? Wer Wer zahlt? Schlussfolgerungen: Bei vertraglicher Regelung: Vorbehalt der gerichtlichen Klärung in den Vertrag aufnehmen. Folgen: es gilt EEG und Aufteilung der Kosten gerichtlich nachprüfbar Seite 31 von 32
32 VIELEN DANK! RA Ludger Gordalla Luther Nierer Rechtsanwälte Partnerschaft Friedrichstraße Berlin Tel Fax Seite 32 von 32
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