Recherche RES LEGAL - Netzfragen Land: Portugal
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- Elisabeth Ute Weiss
- vor 6 Jahren
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1 Recherche RES LEGAL - Netzfragen Land: Portugal 1. Rechtslage im Überblick Netzzugang im Überblick Netzanschluss Netznutzung Netzausbau Rechtsvorschriften Die Bestimmungen über den Zugang zum Netz für Strom aus Erneuerbaren Energien richten sich in Portugal nach den allgemeinen energiewirtschaftlichen Vorschriften. Der Netzzugang hat diskriminierungsfrei zu erfolgen. Ein Vorrang zugunsten von Strom aus Erneuerbaren Energie besteht nicht. Der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien hat einen vertraglichen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Anschluss an das Netz. Zum Abschluss eines Vertrages über den Anschluss der Anlage ist der Netzbetreiber nach diskriminierungsfreien Kriterien verpflichtet ( Kontrahierungszwang ). Ein Vorrang zugunsten von Strom aus Erneuerbaren Energien besteht nicht. Allerdings gehören die Ziele der staatlichen Energiepolitik, insbesondere der Einsatz von Erneuerbaren Energien, zu den Kriterien, die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Entscheidung über den Netzanschluss zu beachten sind. Es besteht ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers auf Durchleitung des Stroms gegen den Netzbetreiber. Zum Abschluss eines Vertrages über die Netznutzung ist der Netzbetreiber nach diskriminierungsfreien Kriterien verpflichtet. Ein Vorrang zugunsten von Strom aus Erneuerbaren Energie besteht nicht. Allerdings gehören die Ziele der staatlichen Energiepolitik, insbesondere der Einsatz von Erneuerbaren Energien, zu den Kriterien, die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Entscheidung über die Durchleitung zu beachten sind. Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf Netzausbau. Vielmehr ist der Netzbetreiber nach allgemeinen Maßstäben dazu verpflichtet, für den Netzausbau zu sorgen. Der Ausbau hat wirtschaftlich sinnvoll und unter Berücksichtigung der Ziele der staatlichen Energiepolitik zu erfolgen. Die Verwendung der verfügbaren Erneuerbaren Energien ist dabei zu besonders zu berücksichtigen. Allerdings hat der Anlagenbetreiber die Möglichkeit, den vorzeitigen Ausbau des Netzes zu beantragen, falls dies für den Anschluss seiner Anlage erforderlich ist. DL 189/88 ( 189/88 de 27 de Maio) über die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien i.v.m. den Änderungsgesetzen DL 313/95 ( 313/95 de 24 de Novembro), DL 56/97 ( 56/97 de 14 de Março), DL 168/99 ( 168/99 de 18 de Maio), DL 312/2001 ( 312/2001 de 10 de Dezembro), DL 339-C/2001 (Decreto-Lei 339-C/2001 de 29 de Dezembro), DL 33-A/2005 ( 33-A/2005 de 16 de Fevereiro), DL 225/2007 ( 225/2007 de 31 de Maio) und DR 71/2007 (Declaração de Rectificação n.º 71/2007) DL 312/2001 ( 312/2001 de 10 de Dezembro) über die Handhabung der Aufnahmekapazitäten des öffentlichen Stromnetzes, den Netzzugang und die Anspruchsberechtigung des Anlagenbetreibers auf einen Stromabnahmevertrag, i.v.m. den Änderungsgesetzen DL 33-A/2005 (Decreto Lei n. 33- A/2005 de 16 de Fevereiro) und DL 118-A/2010 (Decreto-Lei 118-A/2010 de 25 de Outubro) DL 29/2006 ( 29/2006 de 15 de Fevereiro) zur Organisation des nationalen Stromnetzes, i.v.m. dem Änderungsgesetz DL 104/2010 (Decreto-Lei 104/2010 de 29 de Setembro) DL 363/2007 (Decreto-lei n. 363/2007 de 02 de Novembro) über Energie aus Kleinstanlagen 1
2 (Mikroproduktionsanlagen), i.v.m. den Änderungsgesetzen Lei 67-A/2007 (Lei n. 67-A/2007 de 31 de Dezembro) und DL 118-A/2010 (Decreto-Lei 118-A/2010 de 25 de Outubro) DL 141/2010 ( 141/2010 de 31 de Dezembro) zur Umsetzung der Richtlinie Nr. 2009/28/EG in nationales Recht und die Erstellung von Zielen für den Anteil Erneuerbarer Energien am Endverbrauch DL 34/2011 ( 34/2011 de 8 de Março) über Energie aus kleinen Energieanlagen (Miniproduktionsanlagen) 2
3 2. Rechtsquellen Basisinformationen Titel der Rechtsquelle (Originalsprache) Titel (lang) Titel (Deutsch) Kurzbezeichnung Inkrafttreten 189/88 de 27 de Maio Gesetzesverordnun g Nr. 189/1988 vom 27. Mai 312/2001 de 10 de Dezembro Nr. 312/2001 vom 10. Dezember 29/2006 de 15 de Fevereiro Nr. 29/2006 vom 15. Februar 363/2007 de 2 de Novembro Nr. 363/2007 vom 2. November 141/2010 de 31 de Dezembro Nr.141/2010 vom 31. Dezember 34/2011 de 8 de Março Nr. 34/2011 vom 8. März DL 189/88 DL 312/2001 DL 29/2006 DL 363/2007 DL 141/2010 DL 34/ Letzte Änderung durch DL 225/ durch DL 118-A/ durch DL 104/ durch DL 118-A/2010 Künftige Änderungen Zweck Bezug Erneuerbare Energien Gesetzesverordnun g zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien Die Gesetzesverordnun g dient ausschließlich der Förderung der Die regelt die Aufnahmekapazitäte n des öffentlichen Stromnetzes, den Netzzugang und die Anspruchsberechtigu ng des Anlagenbetreibers auf einen Stromabnahmevertra g. Die regelt die Aufnahmekapazitäte n des öffentlichen Verordnung zur Organisation des nationalen Stromnetzes Die dient der Förderung Erneuerbarer Energien durch die DL 363/2007 schafft den rechtlichen Rahmen für Strom aus Mikroproduktionsanla gen. Das Änderungsgesetz DL 118-A/2010 dient der Vereinfachung dieses Rahmens. Diese schafft den rechtlichen Rahmen für Strom aus Diese dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie Nr. 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in nationales Recht. Die legt die nationalen Ziele für den Anteil Erneuerbarer Diese schafft den rechtlichen Rahmen für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien durch kleine Anlagen (Miniproduktionsanla gen). Diese schafft den rechtlichen Rahmen für die Erzeugung 3
4 Link zur Rechtsquelle im Volltext (Originalsprache) Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien. Mit dem 225/2007 de 31 de Maio (DL 225/2007), dem Decreto Lei n. 33A-2005 de 16 de Fevereiro (DL 33A- 2005) und der Declaração de Rectificação n.º 71/2007 (DR 71/2007) werden die Bestimmungen über die Einspeisetarife für Strom aus Erneuerbaren Energien erneuert. Der 363/2007 de 2 Novembro (DL 363/2007) führt zusätzlich spezielle Einspeisetarife zur Förderung von Kleinkraftwerken aus dem Bereich Erneuerbare Energien ein. DL 189/1988: bd_igf/bd_legis_ger al/leg_geral_docs/ DL_189_88.htm (keine offizielle Rechtsquelle; ohne spätere Stromnetzes, den Netzzugang und die Anspruchsberechtigu ng des Anlagenbetreibers auf einen Stromabnahmevertra g. DL 312/2001: uicao.pt/pt/produtor/r enovaveis/edp%20 Documents/DL pdf DL 33-A/2005: Festlegung spezieller Regelungen. DL 29/2006: 1sdip/2006/02/033A0 0/ PDF (ohne spätere Änderungen) Mikroproduktionsanla gen. Eine Mikroproduktionsanla ge ist eine Niederspannungsanl age, die eine einzige Erzeugungstechnolo gie anwendet, Einphasen- oder Dreiphasenwechselst rom erzeugt und eine Leistung von bis zu 5.75 kw hat. DL 363/2007: snahora.pt/c/docume nt_library/get_file?fol derid=15654&name= DLFE-1201.pdf DL 118-A/2010: Energien am Brutto- Endverbrauch fest und führt Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien ein. DL 141/2010: /12/25300/ pdf von Strom aus Erneuerbaren Energien durch kleine Anlagen (Miniproduktionsanla gen). Eine Miniproduktionsanlag e ist eine Anlage, die eine einzige Erzeugungstechnolo gie anwendet und eine Leistung von bis zu 250 kw hat. DL 34/2011: snahora.pt/c/docume nt_library/get_file?uui d=3793bbf1-584e b5fc1cf905f&groupI d=
5 Link zur Rechtsquelle im Volltext (Deutsch) Änderungen) Links zu den Änderungsgesetze n: DL 225/2007: mei-leg-03.php DL 33A-2005: p/2005/02/033a01/ PDF DR 71/2007: mei-leg-03.php DL 363/2007: /garanova/legislaca o_files/dl% pdf uicao.pt/pt/produtor/r enovaveis/edp%20 Documents/DL33A pdf snahora.pt/c/docume nt_library/get_file?uui d=db01a1f c-bdc4-923b58f617f4&group Id=13360 Englische Zusammenfassung: plomas_resumo.asp?id= &lang= en 5
6 3. Weiterführende Kontakte Institution (Name) Website (Startseite) Name der Kontaktperson (optional) Ministério da Economia, da Inovação e do Desenvolvimento. Direcção Geral de Energia e Geologia (DGEG) Abteilung für Energie und Geologie des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation und Entwicklung Entidade Reguladora dos Serviços Energéticos (ERSE) Regulierungsbehörde für Energiedienstleistungen Rede Eléctrica Nacional, S.A. (REN) Konzessionsinhaber für das nationale Stromübertragungsnetz (RNT) EDP Distribuição Verteilernetzbetreiber Agência para a Energia (ADENE) Energieagentur Portal das Energias Renováveis (PER) Portal für Erneuerbare Energien Associação de Energias Renováveis (APREN) Verband für Erneuerbare Energien Telefonnummer (Zentrale) Joao Bernardo erse(at)erse.pt (optional) Racionalizacao.Energia(at)dgge.pt Kontaktformular auf der Website Kontaktformular auf der Website epage.aspx geral(at)adene.pt João F. Saraiva mail(at)energiasrenovaveis.com apren(at)apren.pt 6
7 4. Netzanschluss Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Rechtslage im Überblick Verfahren DL 189/88 samt Änderungsgesetzen DL 312/2001 samt Änderungsgesetzen DL 34/2011 Der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien hat einen vertraglichen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Netzanschluss. Zum Abschluss eines Vertrages über den Netzanschluss ist der Netzbetreiber verpflichtet ( Kontrahierungszwang, Art. 4 DL 312/2001 in der durch DL 118-A/2010, Art. 5 DL 312/2001 sowie Artt. 5 und 6 DL 34/2011 geänderten Fassung). Die Anspruchsentstehung richtet sich nach den vertraglichen Bestimmungen. Berechtigter. Anspruchsberechtigt ist der Anlagenbetreiber (Art. 4 DL 312/2001 sowie Artt. 5 und 6 DL 34/2011). Verpflichteter. Anspruchsverpflichtet ist der jeweilige Netzbetreiber (Art. 5 DL 312/2001), nämlich der Übertragungsnetzbetreiber (Rede Eléctrica Nacional, S.A. - REN) oder der Verteilernetzbetreiber (hauptsächlich EDP Distribuição). Beim Anschluss von Miniproduktionsanlagen (Anlagen, die eine einzige Erzeugungstechnologie anwenden und eine Leistung von bis zu 250 kw haben) ist das Versorgungsunternehmen dazu verpflichtet, mit den Betreibern von Erneuerbaren-Energien-Anlagen Verträge abzuschließen (Art. 14 DL 34/2011). Der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien hat einen vertraglichen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Netzanschluss. Zum Abschluss eines Vertrages über den Netzanschluss ist der Netzbetreiber verpflichtet ( Kontrahierungszwang, Art. 4 DL 312/2001 in der durch DL 118-A/2010 und Art. 5 DL 312/2001 geänderten Fassung). Der Netzanschluss ist nach zwei Verfahren möglich: Antrag auf Vorabinformation PIP (Art. 10 DL 312/2001 in der durch DL 118-A/2010 geänderten Fassung) und Wettbewerb (Art. 14 DL 312/2001 in der von DL 33-A/2005 geänderten Verfahren Fassung). Durch Einreichen eines Antrags auf Vorabinformation (Pedido de Informação Prévia) können die Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien in Erfahrung bringen, ob die Netzkapazitäten für die Aufnahme ihres Stroms ausreichend sind. Die Regierung veranstaltet zudem öffentliche Ausschreibungen. Für die Betreiber von Miniproduktionsanlagen ist ein vereinfachtes Verfahren möglich; dieses wird in Artt. 15 und 16 DL 34/2011 beschrieben. Fristen Die Anspruchsentstehung richtet sich nach den vertraglichen Bestimmungen. Der Anschluss der Anlage muss innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Netzanschlusszusage fertig gestellt sein (Unternehmenslizenz). Anlagen für die Produktion von Strom aus Wasserkraft und Anlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MVA wird ein Sonderzeitraum von 36 Monaten eingeräumt. Die Betreiber von EE-Anlagen können eine Verlängerung dieser Fristen beantragen (Art. 17 Abs. 6 DL 312/2001). Die Parteien vereinbaren im Vertrag den Beginn des Vorhabens (Art. 17f. DL 312/2001). Miniproduktionsanlagen werden nach 7
8 Vorrang Erneuerbare Energien (qualitative Kriterien) Kapazitätsbeschränkungen (quantitative Kriterien) Auskunftspflicht ( ) Vorrang Erneuerbare Energien ( x ) diskriminierungsfreie Behandlung Ausstellung des Erzeugungszertifikats angeschlossen (Art. 21 DL 34/2011). Bei Erhalt eines Antrags auf Vorabinformation (PIP) muss das Generaldirektorat für Energie und Geologie (DGEG) die beantragte Information innerhalb von 40 Tagen nach Ablauf der Einreichfrist für PIPs bereitstellen. Die Netzbetreiber haben die von der DGEG beantragte Information innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln (Art. 10 DL 312/2001 in der durch DL 118-A/2010 geänderten Fassung). Die Betreiber von Mikroproduktionsanlagen auf Basis Erneuerbarer Energien müssen alle von der DGEG, einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber angeforderten Informationen bereitstellen (Art. 6 DL 34/2011). Der Netzanschluss hat grundsätzlich nach diskriminierungsfreien Kriterien zu erfolgen. Ein Vorrang zugunsten von Strom aus Erneuerbaren Energien besteht daher nicht. Allerdings gehören die Ziele der staatlichen Energiepolitik, insbesondere der Einsatz von Erneuerbaren Energien, zu den Kriterien, die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Entscheidung über den Netzanschluss zu beachten sind (Artt. 6, 13 DL 312/2001). Die Verwaltung der Aufnahmekapazität des Stromnetzes erfolgt jeweils in Übereinstimmung mit den folgenden Instrumenten (Art. 6 Abs. 2 DL 312/2001): Plan für den Ausbau des Stromnetzes in Übereinstimmung mit Art. 7 DL 312/2001 Investitionsplan in Übereinstimmung mit Art. 8 DL 312/2001 Merkmale des jeweilig betroffenen Netzes in Übereinstimmung mit Art. 9 DL 312/2001 Der Netzbetreiber kann die Eintragung neuer Miniproduktionsanlagen verweigern, wenn die gesamte Einspeisung in ein Umspannwerk die Grenze von 20% der Leistung dieses Umspannwerks übersteigt (Art. 4 DL 34/2011). Kostenträger der Förderung Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Der Anlagenbetreiber, dessen Anlage an das Netz angeschlossen werden soll, muss eine zusätzliche Verbindung zum Netz errichten. Diese zusätzliche Verbindung wird als Teil des Gesamtnetzes betrachtet; dennoch hat der Anlagenbetreiber die Kosten in voller Höhe zu tragen (Anhang I Art. 3f. DL 189/88). Will ein Betreiber einer Anlage zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien einen Netzanschluss herstellen und reicht die Netzkapazität nicht aus, muss er auf den Ausbau des Netzes warten, sofern er sich nicht an den Kosten des Ausbaus beteiligt (Artt. 6, 12 DL 312/2001). 8
9 Verteilmechanismus Die Betreiber von Miniproduktionsanlagen auf Basis Erneuerbarer Energien müssen die Kosten des Netzanschlusses selbst tragen (Art. 6 DL 34/2011). Es ist kein Mechanismus zur Abwälzung der Netzanschlusskosten vorgesehen. 9
10 5. Netznutzung Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Rechtslage im Überblick Verfahren Vorrang Erneuerbare Energien (qualitative Kriterien) Netzstabilität DL 312/2001 samt Änderungsgesetzen DL 29/2006 samt Änderungsgesetzen Der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien hat einen vertraglichen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Durchleitung des Stroms. Zum Abschluss eines Vertrages über die Netznutzung ist der Netzbetreiber verpflichtet ( Kontrahierungszwang, Art. 4 DL 312/2001 in der durch DL 118-A/2010 und Art. 5 DL 312/2001 geänderten Fassung). Die Anspruchsentstehung richtet sich nach den vertraglichen Bestimmungen. Berechtigter. Anspruchsberechtigt ist der Anlagenbetreiber (Art. 4 DL 312/2001 sowie Artt. 5 und 6 DL 34/2011). Verpflichteter. Anspruchsverpflichtet ist der jeweilige Netzbetreiber (Art. 5 DL 312/2001), nämlich der Übertragungsnetzbetreiber (Rede Eléctrica Nacional, S.A. - REN) oder der Verteilernetzbetreiber (hauptsächlich EDP Distribuição). Die Versorgungsunternehmen sind zum Abschluss eines Vertrages mit den Betreibern von Miniproduktionsanlagen auf Basis Erneuerbarer Energien verpflichtet (Art. 14 DL 34/2011). Für die Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien besteht ein vertraglicher Anspruch auf Verkauf des produzierten Stroms gegenüber dem letztverantwortlichen Versorgungsunternehmer (EDP Serviço Universal) (Art. 20 DL 29/2006). Der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien hat einen vertraglichen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Durchleitung des Stroms. Zum Abschluss eines Vertrages über die Netznutzung Verfahren ist der Netzbetreiber verpflichtet ( Kontrahierungszwang, Art. 4 DL 312/2001 in der durch DL 118-A/2010 und Art. 5 DL 312/2001 geänderten Fassung). Die Anspruchsentstehung richtet sich nach den vertraglichen Bestimmungen. In DL 189/88 und DL 312/2002 sind keine Fristen vorgesehen. Sie können sich Fristen jedoch aus den vertraglichen Bestimmungen ergeben. Auskunftspflicht Die Netznutzung hat grundsätzlich nach diskriminierungsfreien Kriterien zu erfolgen. Ein Vorrang zugunsten von Strom aus Erneuerbaren Energien besteht ( ) Vorrang Erneuerbare Energien daher nicht. Allerdings gehören die Ziele der staatlichen Energiepolitik, ( x ) diskriminierungsfreie insbesondere der Einsatz von Erneuerbaren Energien, zu den Kriterien, die Behandlung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Entscheidung über die Durchleitung zu beachten sind (Artt. 6, 13 DL 312/2001). Quantitative Beschränkungen sind nur für den Fall vorgesehen, dass die maximale Kapazität des Netzes überschritten wird (Artt. 6, 13 DL 312/2001). In diesem Fall soll in erster Linie der Netzausbau- und Investitionsplan umgesetzt werden. Solange dies noch nicht geschehen ist, können der Anlagenbetreiber und der Netzbetreiber einen Vertrag über eine limitierte Stromzulieferung abschließen. Auch bei Abschluss dieser Verträge ist der Gleichbehandlungsgrundsatz unter besonderer Berücksichtigung der staatlichen Energiepolitik, insbesondere der Förderung des Einsatzes Erneuerbarer Energieträger, zu beachten. Die Betreiber von Miniproduktionsanlagen auf Basis Erneuerbarer Energien können bis zu 50% der mit dem Versorgungsunternehmer vereinbarten, ursprünglichen Menge in das Netz einspeisen (DL 34/2011). 10
11 Kostenträger der Förderung Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus Die Kosten der Netznutzung hat der Netzbetreiber zu tragen (Art. 44 Abs. 2 DL 29/2006). Diese Kosten werden in die Gebühren für die Nutzung der Übertragungs- und Verteilernetze einberechnet (Art. 6 DL 312/2001). 11
12 6. Netzausbau Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Rechtslage im Überblick Verfahren DL 312/2001 samt Änderungsgesetzen Allgemeiner Netzausbau. Ein genereller Anspruch auf Netzausbau besteht nicht. Vielmehr ist der Netzbetreiber nach allgemeinen Maßstäben dazu verpflichtet, für den Netzausbau zu sorgen. Wird die vorhandene Netzkapazität überschritten, ist ein Netzausbauplan umzusetzen (Artt. 7, 8 DL 312/2001). Der Netzbetreiber und die interessierten Anlagenbetreiber haben hierzu einen Investitionsplan zu erstellen und dem Minister für Wirtschaft, Innovation und Entwicklung vorzulegen, dem die Genehmigung dieses Planes obliegt. Der Plan muss die Anforderungen des Nationalen Energieplans, insbesondere im Hinblick auf Erneuerbare Energien, erfüllen und der Weiterentwicklung des Stromnetzes in Portugal dienen. Vorgezogener Netzausbau. Der Anlagenbetreiber hat die Möglichkeit, eine Vorverlegung des Netzausbaus zu beantragen, wenn dies für den Anschluss seiner Anlage erforderlich ist. In diesem Falle hat der Anlagenbetreiber einen vertraglichen Anspruch auf Netzausbau und trägt einen Teil der anfallenden Kosten (Artt. 6, 12 DL 312/2001). Auswahl mehrerer Anschlusswilliger. Wollen sich mehr Anschlusswillige an denselben Anschlusspunkt anschließen, ohne dass ausreichend Empfangsleitungen vorhanden sind, erfolgt die Auswahl des anzuschließenden Anlagenbetreibers nach den Kriterien des Art. 13 DL 312/2001. Diese Regelung stellt eine Reihe hierarchisch zu beachtender Entscheidungskriterien auf, die unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu beachten sind. Zu den vorrangig zu beachtenden Kriterien gehört der Umweltschutz bei der Stromerzeugung durch Verwendung sauberer Energie. Berechtigter. Es kann ein vertraglicher Anspruch auf Netzausbau bestehen, wenn der Anlagenbetreiber einen vorzeitigen Ausbau des Netzes beantragt, um seine Anlage anschließen zu können (Art. 6 DL 312/2001). Ansonsten ist der Netzbetreiber nach allgemeinen Maßstäben zum Ausbau der Netze verpflichtet, ohne dass dem ein Anspruch des Anlagenbetreibers gegenübersteht. Verpflichteter. Zum Ausbau der Netze ist der Netzbetreiber verpflichtet, welcher dem Wirtschaftsministerium einen detaillierten Investitionsplan vorzulegen hat (Artt. 7, 8 DL 312/2001). Verfahren Entstehung/Durchsetzung Fristen Der Übertragungsnetzbetreiber ist dazu verpflichtet, dem Minister für Wirtschaft, Innovation und Entwicklung einen Netzausbauplan zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Plan muss der nationalen portugiesischen Energiepolitik und besonders den Regelungen in Bezug auf Erneuerbare Energien entsprechen (Art. 7 DL 312/2001). Die Anspruchsentstehung richtet sich nach den vertraglichen Bestimmungen. Eventuelle Fristen für einen vorverlegten Netzausbau ergeben sich aus den vertraglichen Bestimmungen. Auskunftspflicht Anreize für den Netzausbau 12
13 Kostenträger der Förderung Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus Die Regulierungsbehörde bezieht die Kosten bereits durchgeführter Netzausbauarbeiten bei der Berechnung der Gebühren für die Endverbraucher mit ein. Anders gesagt: Netzentwicklungskosten werden a posteriori einberechnet. Im Übrigen trägt der Netzbetreiber die Kosten des Netzausbaus (Art. 6 Abs. 2, Art. 8 DL 312/2001). Die Kosten des Netzausbaus trägt der Anlagenbetreiber, wenn er eine Vorverlegung des Netzausbaus für den Anschluss seiner Anlage an das Netz beantragt hat (Art. 6 und Art. 12 Abs. 7, 8 DL 312/2001). Artikel 6 (2) DL 312/2001 Netzstudien Der Entwicklungs- und Investitionsplan für das nationale Übertragungsnetz (PDIRT) für den Zeitraum , zu dem von März bis April 2011 eine öffentliche Konsultation durchgeführt wurde, steht auf der Website des Übertragungsnetzbetreibers ( zum Download bereit. Nach dem öffentlichen Konsultationsprozess wird die Endfassung der Generaldirektion für Energie und Geologie des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation und Entwicklung übermittelt. PDIRT Strategische Umweltprüfung. Umweltbericht (in der Fassung von April 2011): < PDIRT Strategische Umweltprüfung. Umweltbericht. Nicht-technische Zusammenfassung (in der Fassung von April 2011): < PDIRT Technischer Bericht (in der Fassung von April 2011): < 13
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