Recherche RES LEGAL - Netzfragen Land: Portugal

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Recherche RES LEGAL - Netzfragen Land: Portugal"

Transkript

1 Recherche RES LEGAL - Netzfragen Land: Portugal 1. Rechtslage im Überblick Netzzugang im Überblick Netzanschluss Netznutzung Netzausbau Rechtsvorschriften Die Bestimmungen über den Zugang zum Netz für Strom aus Erneuerbaren Energien richten sich in Portugal nach den allgemeinen energiewirtschaftlichen Vorschriften. Der Netzzugang hat diskriminierungsfrei zu erfolgen. Ein Vorrang zugunsten von Strom aus Erneuerbaren Energie besteht nicht. Der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien hat einen vertraglichen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Anschluss an das Netz. Zum Abschluss eines Vertrages über den Anschluss der Anlage ist der Netzbetreiber nach diskriminierungsfreien Kriterien verpflichtet ( Kontrahierungszwang ). Ein Vorrang zugunsten von Strom aus Erneuerbaren Energien besteht nicht. Allerdings gehören die Ziele der staatlichen Energiepolitik, insbesondere der Einsatz von Erneuerbaren Energien, zu den Kriterien, die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Entscheidung über den Netzanschluss zu beachten sind. Es besteht ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers auf Durchleitung des Stroms gegen den Netzbetreiber. Zum Abschluss eines Vertrages über die Netznutzung ist der Netzbetreiber nach diskriminierungsfreien Kriterien verpflichtet. Ein Vorrang zugunsten von Strom aus Erneuerbaren Energie besteht nicht. Allerdings gehören die Ziele der staatlichen Energiepolitik, insbesondere der Einsatz von Erneuerbaren Energien, zu den Kriterien, die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Entscheidung über die Durchleitung zu beachten sind. Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf Netzausbau. Vielmehr ist der Netzbetreiber nach allgemeinen Maßstäben dazu verpflichtet, für den Netzausbau zu sorgen. Der Ausbau hat wirtschaftlich sinnvoll und unter Berücksichtigung der Ziele der staatlichen Energiepolitik zu erfolgen. Die Verwendung der verfügbaren Erneuerbaren Energien ist dabei zu besonders zu berücksichtigen. Allerdings hat der Anlagenbetreiber die Möglichkeit, den vorzeitigen Ausbau des Netzes zu beantragen, falls dies für den Anschluss seiner Anlage erforderlich ist. DL 189/88 ( 189/88 de 27 de Maio) über die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien i.v.m. den Änderungsgesetzen DL 313/95 ( 313/95 de 24 de Novembro), DL 56/97 ( 56/97 de 14 de Março), DL 168/99 ( 168/99 de 18 de Maio), DL 312/2001 ( 312/2001 de 10 de Dezembro), DL 339-C/2001 (Decreto-Lei 339-C/2001 de 29 de Dezembro), DL 33-A/2005 ( 33-A/2005 de 16 de Fevereiro), DL 225/2007 ( 225/2007 de 31 de Maio) und DR 71/2007 (Declaração de Rectificação n.º 71/2007) DL 312/2001 ( 312/2001 de 10 de Dezembro) über die Handhabung der Aufnahmekapazitäten des öffentlichen Stromnetzes, den Netzzugang und die Anspruchsberechtigung des Anlagenbetreibers auf einen Stromabnahmevertrag, i.v.m. den Änderungsgesetzen DL 33-A/2005 (Decreto Lei n. 33- A/2005 de 16 de Fevereiro) und DL 118-A/2010 (Decreto-Lei 118-A/2010 de 25 de Outubro) DL 29/2006 ( 29/2006 de 15 de Fevereiro) zur Organisation des nationalen Stromnetzes, i.v.m. dem Änderungsgesetz DL 104/2010 (Decreto-Lei 104/2010 de 29 de Setembro) DL 363/2007 (Decreto-lei n. 363/2007 de 02 de Novembro) über Energie aus Kleinstanlagen 1

2 (Mikroproduktionsanlagen), i.v.m. den Änderungsgesetzen Lei 67-A/2007 (Lei n. 67-A/2007 de 31 de Dezembro) und DL 118-A/2010 (Decreto-Lei 118-A/2010 de 25 de Outubro) DL 141/2010 ( 141/2010 de 31 de Dezembro) zur Umsetzung der Richtlinie Nr. 2009/28/EG in nationales Recht und die Erstellung von Zielen für den Anteil Erneuerbarer Energien am Endverbrauch DL 34/2011 ( 34/2011 de 8 de Março) über Energie aus kleinen Energieanlagen (Miniproduktionsanlagen) 2

3 2. Rechtsquellen Basisinformationen Titel der Rechtsquelle (Originalsprache) Titel (lang) Titel (Deutsch) Kurzbezeichnung Inkrafttreten 189/88 de 27 de Maio Gesetzesverordnun g Nr. 189/1988 vom 27. Mai 312/2001 de 10 de Dezembro Nr. 312/2001 vom 10. Dezember 29/2006 de 15 de Fevereiro Nr. 29/2006 vom 15. Februar 363/2007 de 2 de Novembro Nr. 363/2007 vom 2. November 141/2010 de 31 de Dezembro Nr.141/2010 vom 31. Dezember 34/2011 de 8 de Março Nr. 34/2011 vom 8. März DL 189/88 DL 312/2001 DL 29/2006 DL 363/2007 DL 141/2010 DL 34/ Letzte Änderung durch DL 225/ durch DL 118-A/ durch DL 104/ durch DL 118-A/2010 Künftige Änderungen Zweck Bezug Erneuerbare Energien Gesetzesverordnun g zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien Die Gesetzesverordnun g dient ausschließlich der Förderung der Die regelt die Aufnahmekapazitäte n des öffentlichen Stromnetzes, den Netzzugang und die Anspruchsberechtigu ng des Anlagenbetreibers auf einen Stromabnahmevertra g. Die regelt die Aufnahmekapazitäte n des öffentlichen Verordnung zur Organisation des nationalen Stromnetzes Die dient der Förderung Erneuerbarer Energien durch die DL 363/2007 schafft den rechtlichen Rahmen für Strom aus Mikroproduktionsanla gen. Das Änderungsgesetz DL 118-A/2010 dient der Vereinfachung dieses Rahmens. Diese schafft den rechtlichen Rahmen für Strom aus Diese dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie Nr. 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in nationales Recht. Die legt die nationalen Ziele für den Anteil Erneuerbarer Diese schafft den rechtlichen Rahmen für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien durch kleine Anlagen (Miniproduktionsanla gen). Diese schafft den rechtlichen Rahmen für die Erzeugung 3

4 Link zur Rechtsquelle im Volltext (Originalsprache) Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien. Mit dem 225/2007 de 31 de Maio (DL 225/2007), dem Decreto Lei n. 33A-2005 de 16 de Fevereiro (DL 33A- 2005) und der Declaração de Rectificação n.º 71/2007 (DR 71/2007) werden die Bestimmungen über die Einspeisetarife für Strom aus Erneuerbaren Energien erneuert. Der 363/2007 de 2 Novembro (DL 363/2007) führt zusätzlich spezielle Einspeisetarife zur Förderung von Kleinkraftwerken aus dem Bereich Erneuerbare Energien ein. DL 189/1988: bd_igf/bd_legis_ger al/leg_geral_docs/ DL_189_88.htm (keine offizielle Rechtsquelle; ohne spätere Stromnetzes, den Netzzugang und die Anspruchsberechtigu ng des Anlagenbetreibers auf einen Stromabnahmevertra g. DL 312/2001: uicao.pt/pt/produtor/r enovaveis/edp%20 Documents/DL pdf DL 33-A/2005: Festlegung spezieller Regelungen. DL 29/2006: 1sdip/2006/02/033A0 0/ PDF (ohne spätere Änderungen) Mikroproduktionsanla gen. Eine Mikroproduktionsanla ge ist eine Niederspannungsanl age, die eine einzige Erzeugungstechnolo gie anwendet, Einphasen- oder Dreiphasenwechselst rom erzeugt und eine Leistung von bis zu 5.75 kw hat. DL 363/2007: snahora.pt/c/docume nt_library/get_file?fol derid=15654&name= DLFE-1201.pdf DL 118-A/2010: Energien am Brutto- Endverbrauch fest und führt Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien ein. DL 141/2010: /12/25300/ pdf von Strom aus Erneuerbaren Energien durch kleine Anlagen (Miniproduktionsanla gen). Eine Miniproduktionsanlag e ist eine Anlage, die eine einzige Erzeugungstechnolo gie anwendet und eine Leistung von bis zu 250 kw hat. DL 34/2011: snahora.pt/c/docume nt_library/get_file?uui d=3793bbf1-584e b5fc1cf905f&groupI d=

5 Link zur Rechtsquelle im Volltext (Deutsch) Änderungen) Links zu den Änderungsgesetze n: DL 225/2007: mei-leg-03.php DL 33A-2005: p/2005/02/033a01/ PDF DR 71/2007: mei-leg-03.php DL 363/2007: /garanova/legislaca o_files/dl% pdf uicao.pt/pt/produtor/r enovaveis/edp%20 Documents/DL33A pdf snahora.pt/c/docume nt_library/get_file?uui d=db01a1f c-bdc4-923b58f617f4&group Id=13360 Englische Zusammenfassung: plomas_resumo.asp?id= &lang= en 5

6 3. Weiterführende Kontakte Institution (Name) Website (Startseite) Name der Kontaktperson (optional) Ministério da Economia, da Inovação e do Desenvolvimento. Direcção Geral de Energia e Geologia (DGEG) Abteilung für Energie und Geologie des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation und Entwicklung Entidade Reguladora dos Serviços Energéticos (ERSE) Regulierungsbehörde für Energiedienstleistungen Rede Eléctrica Nacional, S.A. (REN) Konzessionsinhaber für das nationale Stromübertragungsnetz (RNT) EDP Distribuição Verteilernetzbetreiber Agência para a Energia (ADENE) Energieagentur Portal das Energias Renováveis (PER) Portal für Erneuerbare Energien Associação de Energias Renováveis (APREN) Verband für Erneuerbare Energien Telefonnummer (Zentrale) Joao Bernardo erse(at)erse.pt (optional) Racionalizacao.Energia(at)dgge.pt Kontaktformular auf der Website Kontaktformular auf der Website epage.aspx geral(at)adene.pt João F. Saraiva mail(at)energiasrenovaveis.com apren(at)apren.pt 6

7 4. Netzanschluss Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Rechtslage im Überblick Verfahren DL 189/88 samt Änderungsgesetzen DL 312/2001 samt Änderungsgesetzen DL 34/2011 Der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien hat einen vertraglichen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Netzanschluss. Zum Abschluss eines Vertrages über den Netzanschluss ist der Netzbetreiber verpflichtet ( Kontrahierungszwang, Art. 4 DL 312/2001 in der durch DL 118-A/2010, Art. 5 DL 312/2001 sowie Artt. 5 und 6 DL 34/2011 geänderten Fassung). Die Anspruchsentstehung richtet sich nach den vertraglichen Bestimmungen. Berechtigter. Anspruchsberechtigt ist der Anlagenbetreiber (Art. 4 DL 312/2001 sowie Artt. 5 und 6 DL 34/2011). Verpflichteter. Anspruchsverpflichtet ist der jeweilige Netzbetreiber (Art. 5 DL 312/2001), nämlich der Übertragungsnetzbetreiber (Rede Eléctrica Nacional, S.A. - REN) oder der Verteilernetzbetreiber (hauptsächlich EDP Distribuição). Beim Anschluss von Miniproduktionsanlagen (Anlagen, die eine einzige Erzeugungstechnologie anwenden und eine Leistung von bis zu 250 kw haben) ist das Versorgungsunternehmen dazu verpflichtet, mit den Betreibern von Erneuerbaren-Energien-Anlagen Verträge abzuschließen (Art. 14 DL 34/2011). Der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien hat einen vertraglichen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Netzanschluss. Zum Abschluss eines Vertrages über den Netzanschluss ist der Netzbetreiber verpflichtet ( Kontrahierungszwang, Art. 4 DL 312/2001 in der durch DL 118-A/2010 und Art. 5 DL 312/2001 geänderten Fassung). Der Netzanschluss ist nach zwei Verfahren möglich: Antrag auf Vorabinformation PIP (Art. 10 DL 312/2001 in der durch DL 118-A/2010 geänderten Fassung) und Wettbewerb (Art. 14 DL 312/2001 in der von DL 33-A/2005 geänderten Verfahren Fassung). Durch Einreichen eines Antrags auf Vorabinformation (Pedido de Informação Prévia) können die Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien in Erfahrung bringen, ob die Netzkapazitäten für die Aufnahme ihres Stroms ausreichend sind. Die Regierung veranstaltet zudem öffentliche Ausschreibungen. Für die Betreiber von Miniproduktionsanlagen ist ein vereinfachtes Verfahren möglich; dieses wird in Artt. 15 und 16 DL 34/2011 beschrieben. Fristen Die Anspruchsentstehung richtet sich nach den vertraglichen Bestimmungen. Der Anschluss der Anlage muss innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Netzanschlusszusage fertig gestellt sein (Unternehmenslizenz). Anlagen für die Produktion von Strom aus Wasserkraft und Anlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MVA wird ein Sonderzeitraum von 36 Monaten eingeräumt. Die Betreiber von EE-Anlagen können eine Verlängerung dieser Fristen beantragen (Art. 17 Abs. 6 DL 312/2001). Die Parteien vereinbaren im Vertrag den Beginn des Vorhabens (Art. 17f. DL 312/2001). Miniproduktionsanlagen werden nach 7

8 Vorrang Erneuerbare Energien (qualitative Kriterien) Kapazitätsbeschränkungen (quantitative Kriterien) Auskunftspflicht ( ) Vorrang Erneuerbare Energien ( x ) diskriminierungsfreie Behandlung Ausstellung des Erzeugungszertifikats angeschlossen (Art. 21 DL 34/2011). Bei Erhalt eines Antrags auf Vorabinformation (PIP) muss das Generaldirektorat für Energie und Geologie (DGEG) die beantragte Information innerhalb von 40 Tagen nach Ablauf der Einreichfrist für PIPs bereitstellen. Die Netzbetreiber haben die von der DGEG beantragte Information innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln (Art. 10 DL 312/2001 in der durch DL 118-A/2010 geänderten Fassung). Die Betreiber von Mikroproduktionsanlagen auf Basis Erneuerbarer Energien müssen alle von der DGEG, einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber angeforderten Informationen bereitstellen (Art. 6 DL 34/2011). Der Netzanschluss hat grundsätzlich nach diskriminierungsfreien Kriterien zu erfolgen. Ein Vorrang zugunsten von Strom aus Erneuerbaren Energien besteht daher nicht. Allerdings gehören die Ziele der staatlichen Energiepolitik, insbesondere der Einsatz von Erneuerbaren Energien, zu den Kriterien, die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Entscheidung über den Netzanschluss zu beachten sind (Artt. 6, 13 DL 312/2001). Die Verwaltung der Aufnahmekapazität des Stromnetzes erfolgt jeweils in Übereinstimmung mit den folgenden Instrumenten (Art. 6 Abs. 2 DL 312/2001): Plan für den Ausbau des Stromnetzes in Übereinstimmung mit Art. 7 DL 312/2001 Investitionsplan in Übereinstimmung mit Art. 8 DL 312/2001 Merkmale des jeweilig betroffenen Netzes in Übereinstimmung mit Art. 9 DL 312/2001 Der Netzbetreiber kann die Eintragung neuer Miniproduktionsanlagen verweigern, wenn die gesamte Einspeisung in ein Umspannwerk die Grenze von 20% der Leistung dieses Umspannwerks übersteigt (Art. 4 DL 34/2011). Kostenträger der Förderung Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Der Anlagenbetreiber, dessen Anlage an das Netz angeschlossen werden soll, muss eine zusätzliche Verbindung zum Netz errichten. Diese zusätzliche Verbindung wird als Teil des Gesamtnetzes betrachtet; dennoch hat der Anlagenbetreiber die Kosten in voller Höhe zu tragen (Anhang I Art. 3f. DL 189/88). Will ein Betreiber einer Anlage zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien einen Netzanschluss herstellen und reicht die Netzkapazität nicht aus, muss er auf den Ausbau des Netzes warten, sofern er sich nicht an den Kosten des Ausbaus beteiligt (Artt. 6, 12 DL 312/2001). 8

9 Verteilmechanismus Die Betreiber von Miniproduktionsanlagen auf Basis Erneuerbarer Energien müssen die Kosten des Netzanschlusses selbst tragen (Art. 6 DL 34/2011). Es ist kein Mechanismus zur Abwälzung der Netzanschlusskosten vorgesehen. 9

10 5. Netznutzung Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Rechtslage im Überblick Verfahren Vorrang Erneuerbare Energien (qualitative Kriterien) Netzstabilität DL 312/2001 samt Änderungsgesetzen DL 29/2006 samt Änderungsgesetzen Der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien hat einen vertraglichen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Durchleitung des Stroms. Zum Abschluss eines Vertrages über die Netznutzung ist der Netzbetreiber verpflichtet ( Kontrahierungszwang, Art. 4 DL 312/2001 in der durch DL 118-A/2010 und Art. 5 DL 312/2001 geänderten Fassung). Die Anspruchsentstehung richtet sich nach den vertraglichen Bestimmungen. Berechtigter. Anspruchsberechtigt ist der Anlagenbetreiber (Art. 4 DL 312/2001 sowie Artt. 5 und 6 DL 34/2011). Verpflichteter. Anspruchsverpflichtet ist der jeweilige Netzbetreiber (Art. 5 DL 312/2001), nämlich der Übertragungsnetzbetreiber (Rede Eléctrica Nacional, S.A. - REN) oder der Verteilernetzbetreiber (hauptsächlich EDP Distribuição). Die Versorgungsunternehmen sind zum Abschluss eines Vertrages mit den Betreibern von Miniproduktionsanlagen auf Basis Erneuerbarer Energien verpflichtet (Art. 14 DL 34/2011). Für die Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien besteht ein vertraglicher Anspruch auf Verkauf des produzierten Stroms gegenüber dem letztverantwortlichen Versorgungsunternehmer (EDP Serviço Universal) (Art. 20 DL 29/2006). Der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien hat einen vertraglichen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Durchleitung des Stroms. Zum Abschluss eines Vertrages über die Netznutzung Verfahren ist der Netzbetreiber verpflichtet ( Kontrahierungszwang, Art. 4 DL 312/2001 in der durch DL 118-A/2010 und Art. 5 DL 312/2001 geänderten Fassung). Die Anspruchsentstehung richtet sich nach den vertraglichen Bestimmungen. In DL 189/88 und DL 312/2002 sind keine Fristen vorgesehen. Sie können sich Fristen jedoch aus den vertraglichen Bestimmungen ergeben. Auskunftspflicht Die Netznutzung hat grundsätzlich nach diskriminierungsfreien Kriterien zu erfolgen. Ein Vorrang zugunsten von Strom aus Erneuerbaren Energien besteht ( ) Vorrang Erneuerbare Energien daher nicht. Allerdings gehören die Ziele der staatlichen Energiepolitik, ( x ) diskriminierungsfreie insbesondere der Einsatz von Erneuerbaren Energien, zu den Kriterien, die Behandlung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Entscheidung über die Durchleitung zu beachten sind (Artt. 6, 13 DL 312/2001). Quantitative Beschränkungen sind nur für den Fall vorgesehen, dass die maximale Kapazität des Netzes überschritten wird (Artt. 6, 13 DL 312/2001). In diesem Fall soll in erster Linie der Netzausbau- und Investitionsplan umgesetzt werden. Solange dies noch nicht geschehen ist, können der Anlagenbetreiber und der Netzbetreiber einen Vertrag über eine limitierte Stromzulieferung abschließen. Auch bei Abschluss dieser Verträge ist der Gleichbehandlungsgrundsatz unter besonderer Berücksichtigung der staatlichen Energiepolitik, insbesondere der Förderung des Einsatzes Erneuerbarer Energieträger, zu beachten. Die Betreiber von Miniproduktionsanlagen auf Basis Erneuerbarer Energien können bis zu 50% der mit dem Versorgungsunternehmer vereinbarten, ursprünglichen Menge in das Netz einspeisen (DL 34/2011). 10

11 Kostenträger der Förderung Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus Die Kosten der Netznutzung hat der Netzbetreiber zu tragen (Art. 44 Abs. 2 DL 29/2006). Diese Kosten werden in die Gebühren für die Nutzung der Übertragungs- und Verteilernetze einberechnet (Art. 6 DL 312/2001). 11

12 6. Netzausbau Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Rechtslage im Überblick Verfahren DL 312/2001 samt Änderungsgesetzen Allgemeiner Netzausbau. Ein genereller Anspruch auf Netzausbau besteht nicht. Vielmehr ist der Netzbetreiber nach allgemeinen Maßstäben dazu verpflichtet, für den Netzausbau zu sorgen. Wird die vorhandene Netzkapazität überschritten, ist ein Netzausbauplan umzusetzen (Artt. 7, 8 DL 312/2001). Der Netzbetreiber und die interessierten Anlagenbetreiber haben hierzu einen Investitionsplan zu erstellen und dem Minister für Wirtschaft, Innovation und Entwicklung vorzulegen, dem die Genehmigung dieses Planes obliegt. Der Plan muss die Anforderungen des Nationalen Energieplans, insbesondere im Hinblick auf Erneuerbare Energien, erfüllen und der Weiterentwicklung des Stromnetzes in Portugal dienen. Vorgezogener Netzausbau. Der Anlagenbetreiber hat die Möglichkeit, eine Vorverlegung des Netzausbaus zu beantragen, wenn dies für den Anschluss seiner Anlage erforderlich ist. In diesem Falle hat der Anlagenbetreiber einen vertraglichen Anspruch auf Netzausbau und trägt einen Teil der anfallenden Kosten (Artt. 6, 12 DL 312/2001). Auswahl mehrerer Anschlusswilliger. Wollen sich mehr Anschlusswillige an denselben Anschlusspunkt anschließen, ohne dass ausreichend Empfangsleitungen vorhanden sind, erfolgt die Auswahl des anzuschließenden Anlagenbetreibers nach den Kriterien des Art. 13 DL 312/2001. Diese Regelung stellt eine Reihe hierarchisch zu beachtender Entscheidungskriterien auf, die unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu beachten sind. Zu den vorrangig zu beachtenden Kriterien gehört der Umweltschutz bei der Stromerzeugung durch Verwendung sauberer Energie. Berechtigter. Es kann ein vertraglicher Anspruch auf Netzausbau bestehen, wenn der Anlagenbetreiber einen vorzeitigen Ausbau des Netzes beantragt, um seine Anlage anschließen zu können (Art. 6 DL 312/2001). Ansonsten ist der Netzbetreiber nach allgemeinen Maßstäben zum Ausbau der Netze verpflichtet, ohne dass dem ein Anspruch des Anlagenbetreibers gegenübersteht. Verpflichteter. Zum Ausbau der Netze ist der Netzbetreiber verpflichtet, welcher dem Wirtschaftsministerium einen detaillierten Investitionsplan vorzulegen hat (Artt. 7, 8 DL 312/2001). Verfahren Entstehung/Durchsetzung Fristen Der Übertragungsnetzbetreiber ist dazu verpflichtet, dem Minister für Wirtschaft, Innovation und Entwicklung einen Netzausbauplan zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Plan muss der nationalen portugiesischen Energiepolitik und besonders den Regelungen in Bezug auf Erneuerbare Energien entsprechen (Art. 7 DL 312/2001). Die Anspruchsentstehung richtet sich nach den vertraglichen Bestimmungen. Eventuelle Fristen für einen vorverlegten Netzausbau ergeben sich aus den vertraglichen Bestimmungen. Auskunftspflicht Anreize für den Netzausbau 12

13 Kostenträger der Förderung Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus Die Regulierungsbehörde bezieht die Kosten bereits durchgeführter Netzausbauarbeiten bei der Berechnung der Gebühren für die Endverbraucher mit ein. Anders gesagt: Netzentwicklungskosten werden a posteriori einberechnet. Im Übrigen trägt der Netzbetreiber die Kosten des Netzausbaus (Art. 6 Abs. 2, Art. 8 DL 312/2001). Die Kosten des Netzausbaus trägt der Anlagenbetreiber, wenn er eine Vorverlegung des Netzausbaus für den Anschluss seiner Anlage an das Netz beantragt hat (Art. 6 und Art. 12 Abs. 7, 8 DL 312/2001). Artikel 6 (2) DL 312/2001 Netzstudien Der Entwicklungs- und Investitionsplan für das nationale Übertragungsnetz (PDIRT) für den Zeitraum , zu dem von März bis April 2011 eine öffentliche Konsultation durchgeführt wurde, steht auf der Website des Übertragungsnetzbetreibers ( zum Download bereit. Nach dem öffentlichen Konsultationsprozess wird die Endfassung der Generaldirektion für Energie und Geologie des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation und Entwicklung übermittelt. PDIRT Strategische Umweltprüfung. Umweltbericht (in der Fassung von April 2011): < PDIRT Strategische Umweltprüfung. Umweltbericht. Nicht-technische Zusammenfassung (in der Fassung von April 2011): < PDIRT Technischer Bericht (in der Fassung von April 2011): < 13

Recherche RES LEGAL - Netzzugang Land: Tschechien

Recherche RES LEGAL - Netzzugang Land: Tschechien Recherche RES LEGAL - Netzzugang Land: Tschechien 1. Netzzugang im Überblick Update vom: 19.11. Netzzugang im Überblick (Teaser) Rechtsvorschriften Netzanschluss Netznutzung Netzausbau Es besteht ein Anspruch

Mehr

Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Malta

Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Malta Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Malta 1. Förderungen im Überblick Förderung im Überblick Förderinstrumente Geförderte Technologien In Malta werden Förderungen für die Errichtung von - und energieanlagen

Mehr

Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Zypern

Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Zypern Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Zypern 1. Förderung im Überblick Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig)

Mehr

Recherche RES LEGAL - Netzfragen Land: XXXX

Recherche RES LEGAL - Netzfragen Land: XXXX Recherche RES LEGAL - Netzfragen Land: XXXX 1. Netzfragen im Überblick Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig)

Mehr

Entwurf. Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung. vom. Artikel 1

Entwurf. Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung. vom. Artikel 1 Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Wärme-Kopplung

Mehr

Netzzugang wer ist zuständig und wer zahlt?

Netzzugang wer ist zuständig und wer zahlt? Netzzugang wer ist zuständig und wer zahlt? Vortrag im Rahmen des Hearings Netzeinspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien der IZES ggmbh am 21. Juni 2006 Wie? Netzanschluss Wo? Wer Wer zahlt? Seite

Mehr

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Registrier-/ Kundennummer: 1. Anlagenbetreiber/in Vorname, Name bzw. Firmenname Telefon Fax Straße, Hausnummer PLZ Ort E-Mail 2. Anlagenanschrift (falls abweichend von 1.) Straße, Hausnummer PLZ Ort Gemarkung,

Mehr

Systemintegration von Erzeugungsanlagen in das Verteilernetz

Systemintegration von Erzeugungsanlagen in das Verteilernetz Systemintegration von Erzeugungsanlagen in das Verteilernetz Maßnahmen und Umsetzungen bei der Gestaltung von PowerPoint Präsentationen Datum der Präsentation Mai 2015 1 Aufgaben eines Verteilnetzbetreibers

Mehr

Landgericht Münster, 010 O 114/13

Landgericht Münster, 010 O 114/13 Landgericht Münster, 010 O 114/13 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 24.01.2014 Landgericht Münster Landgericht Beschluss 010 O 114/13 Tenor: (kein Tenor) Hinweisbeschluss I.

Mehr

Positionspapier. zu den. technischen Vorgaben nach 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG Dezember 2012

Positionspapier. zu den. technischen Vorgaben nach 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG Dezember 2012 Positionspapier zu den technischen Vorgaben nach 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG 2012 Dezember 2012 Betreiber von EE-, Grubengas- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt sind

Mehr

Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Litauen

Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Litauen Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Litauen 1. Förderungen im Überblick Förderungen im Überblick Förderinstrumente Geförderte Technologien Rechtsvorschriften Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren

Mehr

Entwicklungen im Bereich der Einspeiseregime für Offshore- Windkraft in Deutschland und in den Niederlanden

Entwicklungen im Bereich der Einspeiseregime für Offshore- Windkraft in Deutschland und in den Niederlanden 12. Februar 2008 Entwicklungen im Bereich der Einspeiseregime für Offshore- Windkraft in Deutschland und in den Niederlanden 3. Deutsch-Niederländischer Wirtschaftsdialog im Rhein-Kreis Neuss am 12. Februar

Mehr

Die Haftung der Netzbetreiber im Rahmen der Kaskade BDEW/VKU-Praxisleitfaden 13 Abs. 2 EnWG

Die Haftung der Netzbetreiber im Rahmen der Kaskade BDEW/VKU-Praxisleitfaden 13 Abs. 2 EnWG Die Haftung der Netzbetreiber im Rahmen der Rechtsfragen zur Anreizregulierung Kaskade BDEW/VKU-Praxisleitfaden zu 13 Abs. 2 EnWG RA Dr. Michael Koch Aktuelle Anwendungs- und Umsetzungsfragen RA Dr. Michael

Mehr

Erfahrungsbericht eines Projektierers: Schwierigkeiten beim Anschluss von PV-Anlagen ans Netz. Ausbau der Photovoltaik

Erfahrungsbericht eines Projektierers: Schwierigkeiten beim Anschluss von PV-Anlagen ans Netz. Ausbau der Photovoltaik Erfahrungsbericht eines Projektierers: Schwierigkeiten beim Anschluss von PV-Anlagen ans Netz Ausbau der Photovoltaik Dr. Karsten Glöser juwi Solar GmbH Im Überblick juwi Gruppe Gegründet 1996 Mitarbeiter

Mehr

Stand: Mai Tel Fax

Stand: Mai Tel Fax Einspeisevertrag Risiko für Anlagenbetreiber: BGH entscheidet zur Wirksamkeit einer Blindstromregelung im Einspeisevertrag Stand: Mai 2011 Susanne Lindenberger Paluka Sobo la Loibl & Partner Neupfarrplatz

Mehr

Netzanschlussvertrag im geschlossenen Verteilernetz des Flughafen Köln/Bonn

Netzanschlussvertrag im geschlossenen Verteilernetz des Flughafen Köln/Bonn Netzanschlussvertrag im geschlossenen Verteilernetz des Flughafen Köln/Bonn Zwischen Flughafen Köln/Bonn GmbH, Heinrich-Steinmann-Str. 12, 51147 Köln 007353/9907353000003 (nachfolgend Netzbetreiber), und

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.11.2015 COM(2015) 560 final 2015/0260 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der

Mehr

- Lippstadt, 28.08.2015

- Lippstadt, 28.08.2015 Ansprechpartner: Frau Sonja Rappold Tel.: 02941/28 29 230 Frau Hannah Meister Tel.: 02941/28 29 241 Email: Netznutzung@stadtwerke-lippstadt.de - Lippstadt, 28.08.2015 EEG-Umlage für die Eigenversorgung:

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist

Mehr

Landgericht Münster, 2 O 768/03

Landgericht Münster, 2 O 768/03 1 von 5 24.08.2006 11:23 Landgericht Münster, 2 O 768/03 Datum: 24.05.2004 Gericht: Landgericht Münster Spruchkörper: 2. Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 2 O 768/03 Tenor: Die Beklagte

Mehr

Informationen zur Registrierungspflicht für Bestandsanlagen gemäß 16 Abs. 3 Satz 1 AnlRegV

Informationen zur Registrierungspflicht für Bestandsanlagen gemäß 16 Abs. 3 Satz 1 AnlRegV Informationen zur Registrierungspflicht für Bestandsanlagen gemäß 16 Abs. 3 Satz 1 AnlRegV Information über Registrierungspflicht für Bestandsanlagen gemäß 16 Abs. 3 Satz 1 AnlRegV - Betreiber von vor

Mehr

Verteilnetzausbau in Baden- Württemberg Notwendigkeit und Bedarf

Verteilnetzausbau in Baden- Württemberg Notwendigkeit und Bedarf Verteilnetzausbau in Baden- Württemberg Notwendigkeit und Bedarf Bürgerinformationsveranstaltung Netzverstärkung Ostalbkreis Schrezheim, 20. Mai 2015 Daniela Klebsattel www.energiewende.badenwuerttemberg.de

Mehr

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009 2014 Plenarsitzungsdokument 22.4.2013 B7-0000/2013 ENTSCHLIESSUNGSANTRAG eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B7-0000/2013 gemäß Artikel 115 Absatz

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG)

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG) Bundesrat Drucksache 778/05 (Beschluss) 25.11.05 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG) A. Problem und

Mehr

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein,

Mehr

Die Netzinfrastruktur der Schweiz und die Herausforderungen der Energiestrategie. Pierre-Alain Graf, CEO Genf, 13. September 2013

Die Netzinfrastruktur der Schweiz und die Herausforderungen der Energiestrategie. Pierre-Alain Graf, CEO Genf, 13. September 2013 Die Netzinfrastruktur der Schweiz und die Herausforderungen der Pierre-Alain Graf, CEO Genf, 13. September 2013 Die Zukunft gestalten Das Netz ist im Durchschnitt 45 Jahre alt! Swissgrid als nationaler

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Bearbeitungsstand: 10.07.2014 10:56 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Mehr

000773/EU XXV. GP. Eingelangt am 05/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 5. November 2013 (OR. en)

000773/EU XXV. GP. Eingelangt am 05/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 5. November 2013 (OR. en) 000773/EU XXV. GP Eingelangt am 05/11/13 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 5. November 2013 (OR. en) 15132/13 Interinstitutionelles Dossier: 2013/0312 (NLE) FISC 194 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Bundesrat Drucksache 724/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Mehr

MERKBLATT DIE NEUE ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG. Recht und Fairplay

MERKBLATT DIE NEUE ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG. Recht und Fairplay MERKBLATT Recht und Fairplay DIE NEUE ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG Am 25.08.2004 ist die neue Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV) in Kraft getreten. Mit der Novelle der Arbeitsstättenverordnung wird die Richtlinie

Mehr

Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Niederlande

Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Niederlande Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Niederlande 1. Förderung im Überblick Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr

Mehr

Erneuerbare Energien in Deutschland auf einen Blick Robert Wagner, Consultant im Auftrag des BMWi

Erneuerbare Energien in Deutschland auf einen Blick Robert Wagner, Consultant im Auftrag des BMWi Erneuerbare Energien in Deutschland auf einen Blick Robert Wagner, Consultant im Auftrag des BMWi www.exportinitiative.bmwi.de Exportinitiative Erneuerbare Energien www.exportinitiative.bmwi.de Exportinitiative

Mehr

Energiewirtschaft und Energierecht Summer School 2008 Teil 2: Erneuerbare Energien

Energiewirtschaft und Energierecht Summer School 2008 Teil 2: Erneuerbare Energien Energiewirtschaft und Energierecht Summer School 2008 Teil 2: Erneuerbare Energien Prof. Dr. jur. Hartmut Weyer Direktor des Instituts für deutsches und internationales Berg- und Energierecht der TU Clausthal

Mehr

Der Rechtsrahmen für die energetische Nutzung von Klärgas

Der Rechtsrahmen für die energetische Nutzung von Klärgas Der Rechtsrahmen für die energetische Nutzung von Klärgas Christian Buchmüller und Jörn Schnutenhaus 1. Einführung...71 2. Förderung nach dem KWKG...71 2.1. Förderung der Stromerzeugung...72 2.1.1. Anspruchsvoraussetzungen...72

Mehr

Informationen zum energielieferanten Strom gemäß 82 (2) ElWOG 2013

Informationen zum energielieferanten Strom gemäß 82 (2) ElWOG 2013 Informationen zum energielieferanten Strom gemäß 82 (2) ElWOG 2013 Hermine-Berghofer-Straße 31, 6130 Schwaz Telefon 05242 6970-500, Fax 05242 6970-503 info@stadtwerkeschwaz.at www.stadtwerkeschwaz.at Preise

Mehr

Regulierung Nr. 482 vom 17. April 2012 der Nationalen Energieagentur ANEEL (inkl. Modifikationen der Resolution SRD/ANEEL Nr. 517, vom

Regulierung Nr. 482 vom 17. April 2012 der Nationalen Energieagentur ANEEL (inkl. Modifikationen der Resolution SRD/ANEEL Nr. 517, vom Regulierung Nr. 482 vom 17. April 2012 der Nationalen Energieagentur ANEEL (inkl. Modifikationen der Resolution SRD/ANEEL Nr. 517, vom 11.12.2012) Freie Übersetzung vom Portugiesischen ins Deutsche vom

Mehr

Mitreden beim Stromnetzausbau Ihre Meinung richtig einbringen

Mitreden beim Stromnetzausbau Ihre Meinung richtig einbringen Mitreden beim Stromnetzausbau Ihre Meinung richtig einbringen Überblick Das Verfahren zum Ausbau des deutschen Stromnetzes lässt sich in fünf Schritte unterteilen: Szenariorahmen, Netzentwicklungspläne

Mehr

8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung

8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung 8. AUGUST 1994 - Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. Oktober 1997) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende

Mehr

Unser Weg zu einer 100% unabhängigen und sauberen Stromversorgung der Stadt Pfaffenhofen.

Unser Weg zu einer 100% unabhängigen und sauberen Stromversorgung der Stadt Pfaffenhofen. SAUBERE ENERGIE FÜR PFAFFENHOFEN Unser Weg zu einer 100% unabhängigen und sauberen Stromversorgung der Stadt Pfaffenhofen. KUNDENCENTER Unser Beitrag zum Klimaschutz in Pfaffenhofen: 100% saubere Energieversorgung!

Mehr

AHK-Geschäftsreise nach Mazedonien Skopje, Oktober 2012 Geschäftschancen für deutsche Unternehmen im Bereich kleine Wasserkraftwerke

AHK-Geschäftsreise nach Mazedonien Skopje, Oktober 2012 Geschäftschancen für deutsche Unternehmen im Bereich kleine Wasserkraftwerke AHK-Geschäftsreise nach Mazedonien Skopje, 15.-19. Oktober 2012 Geschäftschancen für deutsche Unternehmen im Bereich kleine Wasserkraftwerke Basisinformationen Entwicklung und Prognose (*) Wirtschaftswachstum

Mehr

Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Deutschland

Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Deutschland Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Deutschland 1. Förderung im Überblick Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: 16.03.2009 VerfasserIn: RB Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit

Mehr

Das neue EEG 2014 am Beispiel der Windenergie

Das neue EEG 2014 am Beispiel der Windenergie Das neue EEG 2014 am Beispiel der Windenergie 1 I. Ziele und Grundsätze 1.) Ausbauziele EEG 2012-35% spätestens bis zum Jahr 2020-50% spätestens bis zum Jahr 2030-65% spätestens bis zum Jahr 2040 und -

Mehr

Bericht gemäß 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014

Bericht gemäß 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Bericht gemäß 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Endabrechnung für das Jahr 2015 Netzbetreiber (VNB): EWE NETZ GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10001846 Netznummer der Bundesnetzagentur: 1 Vorgelagerter

Mehr

Förderung von netzgeführten Photovoltaikanlagen

Förderung von netzgeführten Photovoltaikanlagen Förderung von netzgeführten Photovoltaikanlagen Wolfgang Briese, Amt der Bgld. Landesregierung LAD-RO, Ref. Umwelt- und Energiekoorditation und - beratung Mit dem Ziel, die Ökostromtechnologie weiter zu

Mehr

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Stadtwerke Baden-Baden Waldseestraße 24 76530 Baden-Baden Abt. EDM / Netzzugang Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Die Erklärung erfolgt

Mehr

Bürgerdialog zu den Entwürfen des Netzentwicklungsplan Strom und Umweltbericht 2012 gestartet!

Bürgerdialog zu den Entwürfen des Netzentwicklungsplan Strom und Umweltbericht 2012 gestartet! www.bundesnetzagentur.de www.netzausbau.de Bürgerdialog zu den Entwürfen des Netzentwicklungsplan Strom und Umweltbericht 2012 gestartet! Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur Bundespressekonferenz

Mehr

Technische Mindestanforderungen der Stadtwerke Dachau für das Einspeisemanagement von EEG- und KWKG-Anlagen entsprechend 9 Abs.

Technische Mindestanforderungen der Stadtwerke Dachau für das Einspeisemanagement von EEG- und KWKG-Anlagen entsprechend 9 Abs. Technische Mindestanforderungen der Stadtwerke Dachau für das Einspeisemanagement von EEG- und KWKG-Anlagen entsprechend 9 Abs. 1 EEG 2014 (Stand: 15.08.2014) Inhalt 1. Gesetzliche Vorgaben... 3 2. Technische

Mehr

Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG des Netzbetreibers EEG-Einspeisungen im Jahr 2014

Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG des Netzbetreibers EEG-Einspeisungen im Jahr 2014 Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG des Netzbetreibers EEG-Einspeisungen im Jahr 2014 Netzbetreiber (VNB): Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 10001445 Vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB):

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des

Mehr

Die Aufgaben der Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter nach EEG 2012

Die Aufgaben der Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter nach EEG 2012 Die Aufgaben der Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter nach EEG 2012 Vortrag von Dr. Markus Racke DAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbh anlässlich des 17.

Mehr

Bevorzugte Vergabe an Integrationsprojekte bei Aufträgen der öffentlichen Hand?

Bevorzugte Vergabe an Integrationsprojekte bei Aufträgen der öffentlichen Hand? Eröffnungsfolie Bevorzugte Vergabe an Integrationsprojekte bei Aufträgen der öffentlichen Hand? - Europa-, Bundes- und Landesrechtliche Bestimmungen, Stand und aktuelle Entwicklungen - Dr. Tonia Hieronymi

Mehr

Die Umsetzung der Liberalisierung in Deutschland Welcher Rahmen für das zukünftige Strommarktdesign? 02. Juni 2016

Die Umsetzung der Liberalisierung in Deutschland Welcher Rahmen für das zukünftige Strommarktdesign? 02. Juni 2016 Die Umsetzung der Liberalisierung in Deutschland Welcher Rahmen für das zukünftige Strommarktdesign? 02. Juni 2016 ein Blick zurück: Energiepolitik in Deutschland 1998 Liberalisierung der Energiemärkte:

Mehr

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur

Mehr

Vertrag zur Abtretung des ökologischen Mehrwertes über die Webseite naturstromboerse.ch

Vertrag zur Abtretung des ökologischen Mehrwertes über die Webseite naturstromboerse.ch Vertrag zur Abtretung des ökologischen Mehrwertes über die Webseite naturstromboerse.ch zwischen «Produzent», «Strasse», «PLZ» «Ort» nachstehend "Produzent" genannt und Verein Aargauer Naturstrom, Obere

Mehr

Netzanschlussvertrag für den Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage nach EEG (NAV-EEG)

Netzanschlussvertrag für den Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage nach EEG (NAV-EEG) Netzanschlussvertrag für den Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage nach EEG (NAV-EEG) zwischen Stadtwerke Bad Kissingen GmbH Würzburger Straße 5 97688 Bad Kissingen (nachfolgend Netzbetreiber) und Herr

Mehr

Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist in Dänemark durch folgende Rechtsvorschriften geregelt:

Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist in Dänemark durch folgende Rechtsvorschriften geregelt: Recherche BMU: Dänemark 1. Rechtslage im Überblick Interne Daten Verfasst am: 26/08/07 Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist in Dänemark durch folgende Rechtsvorschriften geregelt: Rechtsvorschriften

Mehr

) UGHUXQJGHU 6WURPHU]HXJXQJ DXV HUQHXHUEDUHQ (QHUJLHTXHOOHQ

) UGHUXQJGHU 6WURPHU]HXJXQJ DXV HUQHXHUEDUHQ (QHUJLHTXHOOHQ ) UGHUXQJGHU 6WURPHU]HXJXQJ DXV HUQHXHUEDUHQ (QHUJLHTXHOOHQ ) UGHUXQJGHV ((6WURPV 9RUVWHOOXQJGHUQHXHQ 5LFKWOLQLH -XOL 6FKDIIXQJ günstiger Rahmenbedingungen zur 6WHLJHUXQJ des Anteils des ((6WURPV am Bruttoelektrizitätsverbrauch

Mehr

Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur Strom (mit vorgelagertem Netz) gültig ab 01. Januar 2017

Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur Strom (mit vorgelagertem Netz) gültig ab 01. Januar 2017 Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur Strom (mit vorgelagertem Netz) gültig ab 01. Januar 2017 Entgelte für Kunden mit Leistungsmessung Jahresleistungspreissystem Netzebene pro kw a Jahresbenutzungsdauer

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen für Energieeinspeiser und Netzbetreiber

Rechtliche Rahmenbedingungen für Energieeinspeiser und Netzbetreiber Rechtliche Rahmenbedingungen für Energieeinspeiser und Netzbetreiber 1 15.04.2011 Inhalt: Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH in Bautzen Energieträgermix Erneuerbare Energien in Bautzen Erneuerbare-Energien-Gesetz

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. März 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. März 2016 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. März 2016 (OR. en) 7374/16 DENLEG 23 AGRI 154 SAN 104 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 22. März 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode des Abgeordneten Johann-Georg Jaeger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode des Abgeordneten Johann-Georg Jaeger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1074 6. Wahlperiode 17.09.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johann-Georg Jaeger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Förderung der Photovoltaik-Anlage für das

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en) 13611/15 NLEG 138 AGRI 561 SAN 355 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 28. Oktober 2015 Empfänger: Nr.

Mehr

Allgemeines. (2) Ein Rechtsanspruch auf den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgung besteht nicht. Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer

Allgemeines. (2) Ein Rechtsanspruch auf den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgung besteht nicht. Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Stadt Horstmar vom 21.12.2011 Aufgrund der 7, 8 und 9

Mehr

Chronologie des Erfolgs

Chronologie des Erfolgs Chronologie des Erfolgs 1998 Gründung von LichtBlick 1999 Beginn der Stromversorgung 8 Kunden 2003 Nominierung Deutscher Gründerpreis 2005 LichtBlick erwirkt Bundesgerichtshof- Urteil für transparente

Mehr

Wie kann man regenerative Energie in Zukunft fördern?

Wie kann man regenerative Energie in Zukunft fördern? Hannover Messe 25.4.2008 Wie kann man regenerative Energie in Zukunft fördern? Prof. Dr. W. Pfaffenberger Jacobs University Bremen E-Mail: w.pfaffenberger@jacobs-university.de Absolut: 5,6 Mrd. Absolut:

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

12.400 n Parlamentarische Initiative. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-NR)

12.400 n Parlamentarische Initiative. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-NR) Frühjahrssession 0 e-parl 0.0.0 - - :0.00 n Parlamentarische Initiative. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-NR) Entwurf der Kommission für Umwelt,

Mehr

Forderungen der DGHO unter Berücksichtigung der Rolle von Ethik-Kommissionen und des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) bei Klinischen Studien

Forderungen der DGHO unter Berücksichtigung der Rolle von Ethik-Kommissionen und des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) bei Klinischen Studien Berlin, 17.6.2014: Pressekonferenz: Die neue EU-Verordnung zu klinischen Studien eine Chance für den Forschungsstandort Deutschland Forderungen der DGHO unter Berücksichtigung der Rolle von Ethik-Kommissionen

Mehr

Studienvergleich. Titel. Zielsetzung und Fragestellung

Studienvergleich. Titel. Zielsetzung und Fragestellung Studienvergleich Titel Untersuchungen zur Notwendigkeit einer weitergehenden Systemsteuerung zur Einhaltung der Systembilanz Zielsetzung und Fragestellung Die Studie untersucht, inwieweit zusätzliche Maßnahmen

Mehr

Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG

Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG EEG-Einspeisungen im Jahr 2015 Netzbetreiber (VNB): enercity Netzgesellschaft mbh Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10002966 Netznummer der Bundesnetzagentur: 01 Vorgelagerter

Mehr

Politische Gemeinde Uesslingen-Buch. Tarife. Gültig vom 1. Januar bis 31. Dezember Anhang V

Politische Gemeinde Uesslingen-Buch. Tarife. Gültig vom 1. Januar bis 31. Dezember Anhang V Politische Gemeinde Uesslingen-Buch Tarife Gültig vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 Anhang V 1 Anhang V: Tarife Inhaltsverzeichnis 1. TARIFE FÜR ENERGIE- UND NETZNUTZUNG... 3 1.1 Haushaltskunden... 3

Mehr

(Stand Dezember 2011) Einspeisemanagement nach EEG 6 Seite 1 von 8

(Stand Dezember 2011) Einspeisemanagement nach EEG 6 Seite 1 von 8 Technische Mindestanforderungen der Energie Waldeck-Frankenberg GmbH (EWF) für das Einspeisemanagement von EEG-Anlagen nach 6 Abs. 1 EEG 2012 (Anlagen >100 kw) (Stand Dezember 2011) Einspeisemanagement

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Gesetz zur Errichtung von Stellen mit der Bezeichnung Einheitlicher Ansprechpartner und zur Übertragung von Aufgaben auf die Wirtschaftskammern (Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz

Mehr

Das Erneuerbare - Energien Gesetz Alle Vergütungssätze beziehen sich auf Inbetriebnahme der Anlage im Jahre 2004

Das Erneuerbare - Energien Gesetz Alle Vergütungssätze beziehen sich auf Inbetriebnahme der Anlage im Jahre 2004 Das Erneuerbare - Energien Gesetz 2004 Alle Vergütungssätze beziehen sich auf Inbetriebnahme der Anlage im Jahre 2004 1 Zweck des Gesetzes Nachhaltige Energieversorgung für Klima-, Natur- und Umweltschutz

Mehr

RAT DER (26.01) EUROPÄISCHEN UNION (OR.

RAT DER (26.01) EUROPÄISCHEN UNION (OR. RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 25. Januar 2012 (26.01) (OR. en) 5726/12 NLEG 5 AGRI 43 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 20. Januar 2012 Empfänger: Generalsekretariat

Mehr

Bericht nach 77 Abs.1 Nr. 2 EEG EEG-Einspeisungen im Jahr 2014

Bericht nach 77 Abs.1 Nr. 2 EEG EEG-Einspeisungen im Jahr 2014 Bericht nach 77 Abs.1 Nr. 2 EEG EEG-Einspeisungen im Jahr 2014 Netzbetreiber (VNB): Stadtwerke Wedel GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10000464 Netznummer der Bundesnetzagentur: 1 Vorgelagerter

Mehr

Praxiswissen Umweltmanagement Martin Myska, Ralph Meß

Praxiswissen Umweltmanagement Martin Myska, Ralph Meß Praxiswissen Umweltmanagement Martin Myska, Ralph Meß EMAS-Umwelterklärung Leitfaden zur Umsetzung Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet

Mehr

Strom aus Österreich, sicher und sauber Empowering Austria, die Stromstrategie von Oesterreichs Energie

Strom aus Österreich, sicher und sauber Empowering Austria, die Stromstrategie von Oesterreichs Energie Strom aus Österreich, sicher und sauber Empowering Austria, die Stromstrategie von 2015-2030 CO 2 -arme Energiezukunft Energie- und Klimapolitik, Richtwerte NON-ETS-Bereich, Angaben in Mio. Tonnen CO 2

Mehr

Informationsblatt zum Einspeisemanagement bei EEG/KWK-Anlage im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH

Informationsblatt zum Einspeisemanagement bei EEG/KWK-Anlage im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH Informationsblatt zum Einspeisemanagement bei EEG/KWK-Anlage im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH Stand 01/2013 Inhalt 1. Allgemeines... 2 2. Anwendungsbereich... 2 3. Technische Realisierung... 3 4.

Mehr

Warum Deutschland neue Netze braucht! Energieeffizienzmesse Frankfurt

Warum Deutschland neue Netze braucht! Energieeffizienzmesse Frankfurt Warum Deutschland neue Netze braucht! Energieeffizienzmesse Frankfurt 01.09.2015 Dr. Heinrich Gartmair TenneT auf einen Blick Europas erster grenzüberschreitender ÜNB Fakten & Zahlen 2014 (in Klammern:

Mehr

der Gemeinde Glienicke/Nordbahn, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn

der Gemeinde Glienicke/Nordbahn, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn NUTZUNGSVEREINBARUNG Zwischen der Gemeinde Glienicke/Nordbahn, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Dr. Hans G. überlack, Hauptstraße 19, 16548 Glienicke/Nordbahn, - nachfolgend Gemeinde Glienicke/Nordbahn"

Mehr

Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird

Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Bedienstetenschutz\C-Bedienstetenschutzgesetz.docx \ 14.12.2015 10:50:00 E n t wurf Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird Der Salzburger

Mehr

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.

Mehr

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften. 1 Anwendungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen KNV-V. Ausfertigungsdatum: 28.04.2015. Vollzitat:

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften. 1 Anwendungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen KNV-V. Ausfertigungsdatum: 28.04.2015. Vollzitat: Verordnung über den Vergleich von Kosten und Nutzen der Kraft-Wärme-Kopplung und der Rückführung industrieller Abwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung (KWK-Kosten- Nutzen-Vergleich-Verordnung - KNV-V)

Mehr

Bericht. über Herkunftsnachweise gemäß Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/8/EG KWK Richtlinie

Bericht. über Herkunftsnachweise gemäß Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/8/EG KWK Richtlinie Bericht über Herkunftsnachweise gemäß Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/8/EG KWK Richtlinie Gemäß Artikel 5 Abs. 3 bzw. Artikel 10 Abs. 1 der KWK Richtlinie hat Österreich einen Bericht über das System

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Anschlussnutzungsvertrag

Anschlussnutzungsvertrag über die Nutzung des Anschlusses von elektrischen Anlagen an das Stromnetz der zwischen Schaezlerstr. 3, 86150 Augsburg im Folgenden Netzbetreiber genannt und Kunde Straße, Plz Ort im Folgenden Anschlussnutzer

Mehr

Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG des Netzbetreibers EEG-Einspeisungen im Jahr 2014

Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG des Netzbetreibers EEG-Einspeisungen im Jahr 2014 Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG des Netzbetreibers EEG-Einspeisungen im Jahr 2014 Netzbetreiber (VNB): Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 10001099 Vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB):

Mehr

vorrangig an Halle Netz Einleitung

vorrangig an Halle Netz Einleitung Bericht gemäß 777 Abs. 1 Gesetz Nach dem EEG ist der Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung E von Strom aus erneuerbaren Energien (EEG-Anlagen) Der Strom wird entweder an den Netzbetreiber (1a)

Mehr

TÜV SÜD Standard: Produkt GreenMethane GM. TÜV SÜD Industrie Service GmbH - Carbon Management Service - Westendstraße München

TÜV SÜD Standard: Produkt GreenMethane GM. TÜV SÜD Industrie Service GmbH - Carbon Management Service - Westendstraße München TÜV SÜD Standard: Produkt GreenMethane GM TÜV SÜD Industrie Service GmbH - Carbon Management Service - Westendstraße 199 80686 München Zertifizierung von GreenMethane Endkundenprodukten Inhalt Zertifizierung

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.2.2014 C(2014) 462 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste DE DE BESCHLUSS

Mehr

Windenergie-auf-See-Gesetz Aufgaben des BSH. Berlin, Janine Sänger-Graef

Windenergie-auf-See-Gesetz Aufgaben des BSH. Berlin, Janine Sänger-Graef Windenergie-auf-See-Gesetz Aufgaben des BSH Berlin, 20.10.2016 WindSeeG Am 18.10.2016 verkündet, tritt am 1.1.2017 in Kraft Es bleibt beim Ziel 15.000 MW bis 2030 aus Offshorewind Umstellung Erneuerbare-Energien-Gesetz

Mehr

Veröffentlichungen des Deutsch-französischen Büros für die Energiewende

Veröffentlichungen des Deutsch-französischen Büros für die Energiewende Veröffentlichungen des Deutsch-französischen Büros für die Energiewende Fakten DFBEW-Barometer zu Biogas in Frankreich (September 2016) DFBEE-Barometer Onshore-Windenergie Frankreich (März 2016) DFBEW-Barometer

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

gas future österreichs erster tarif zur förderung der windgastechnologie

gas future österreichs erster tarif zur förderung der windgastechnologie gas future österreichs erster tarif zur förderung der windgastechnologie Informations- und Preisblatt Stand November 2016 gas future wir fördern windgas. und das ist gut so. Grundgebühr/Förderbeitrag:

Mehr

2.1a Akt. spez. Okt. 13: Besondere Ausgleichsregel im EEG

2.1a Akt. spez. Okt. 13: Besondere Ausgleichsregel im EEG 2.1a Akt. spez. Okt. 13: Besondere Ausgleichsregel EEG 2.1a Seite 14 119. Erg.-Lfg., Oktober 2013 Akt. spez. Okt. 13: Konventioneller Kraftwerkspark altert 2.1b Konventioneller Kraftwerkspark in Deutschland

Mehr

Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Österreich

Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Österreich Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Österreich 1. Förderung im Überblick Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr

Mehr

Ist das EEG ein Auslaufmodel?

Ist das EEG ein Auslaufmodel? Ist das EEG ein Auslaufmodel? Referent: ö Cem Güvenli / Head of Sales EUROSOL GmbH Am Herrschaftsweiher 45 67071 Ludwigshafen 1 Inhaltsübersicht 1. Über das EEG 2. Direktvermarktungsmodelle 3. Alternativen

Mehr