Recherche BMU Land: Deutschland (Förderung) 1. Rechtslage im Überblick. Datum der Erstellung/der letzten Änderung

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1 Recherche BMU Land: Deutschland (Förderung) 1. Rechtslage im Überblick Interne Daten Datum der Erstellung/der letzten Änderung Verfasser: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig, damit wir die weiteren Kontrollschritte planen können) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon (= geht an Stephan zur Kontrolle) 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO (=von Stephan kontrolliert) 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Rechtsvorschriften Förderansatz Technologien Räumlicher Anwendungsbereich Finanzierung der Förderung Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist in Deutschland durch folgende Rechtsvorschriften geregelt: - Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) - Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (BiomasseV) Die Biomasseverordnung enthält jedoch keine Fördervorschriften. Sie enthält lediglich Regelungen zum Anwendungsbereich des EEG für die Förderung von Strom aus Biomasse ( 1 BiomasseV). Das EEG normiert ein System der festen Einspeisevergütung. Der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien hat einen gesetzlichen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Vergütung des abgenommenen Stroms ( 5 EEG). Die Höhe der Vergütung ist für jeden Energieträger gesondert geregelt. Grundsätzlich werden nach dem EEG alle (X) Wind Technologien zur Erzeugung von Strom aus (X) Solar Erneuerbaren Energien gefördert. Unter dem (X) Geothermie Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit, des (X) Biogas Standorts oder der eingesetzten Stoffe sind (X) Biomasse einzelne Anlagenkategorien von der Förderung (X) Wasserkraft ausgenommen ( 6-11 EEG). Innerstaatlich Es wird ausschließlich Strom aus Deutschland gefördert. Außerstaatlich Eine Förderung von im Ausland erzeugtem Strom findet nicht statt. Die Kosten der Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien werden mit Hilfe eines differenziert geregelten Ausgleichsmechanismus auf den Verbraucher abgewälzt ( EEG). 1

2 2. Basisinformation Rechtsquellen Titel der Rechtsquelle Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse Kurzbezeichnung EEG Biomasseverordnung (BiomasseV) Handlungsform Parlamentsgesetz Nationale Verordnung, vom zuständigen Minister erlassen Gliederungssystem Paragraphen und Absätze Paragraphen und Absätze Erstmaliges 1. August Juni 2001 Inkrafttreten Letzte Änderung 1. Dezember August 2005 Künftige Voraussichtlich Ende 2007 oder in 2008, Änderungen Keine bekannt Änderungen voraussichtlich gültig ab Zweck Klimaschutz durch Erhöhung des Anteils der Erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis 2010 auf 12,5% und bis 2020 auf 20% ( 1 EEG) Definition, welche Stoffe als Biomasse nach dem EEG gelten, welche technischen Verfahren zur Erzeugung von Energie aus Biomasse in den Anwendungsbereich des EEG fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind Bezug zu Erneuerbaren Energien Rechtsquelle im Volltext Das Gesetz dient ausschließlich der Förderung Erneuerbarer Energien. ( 1 BiomasseV) Die Verordnung dient ausschließlich der Förderung der Energiegewinnung durch die Verwertung von Biomasse. 2

3 3. Weiterführende Kontakte Institution Link zur Institution (Startseite) Name der Kontaktperson (optionales Feld) Telefonnummer (Zentrale) Bundesministerium für Umwelt und (0)30 / Reaktorsicherheit (BMU) Bundesnetzagentur (0)228 / 14-0 Bundeskartellamt (0)228 / Deutsche Energieagentur (dena) (0)30 / Bundesverband Erneuerbare Energie e. V (0) (optional, wenn Kontaktperson eingetragen) 3

4 4. Förderinstrumente 4.1: Subventionen Kurzbezeichnung der Rechtsquelle Landesspezifischer Förderansatz Technologien Technologie - Wind Technologie - Solar Technologie - Geothermie Technologie - Biogas Technologie - Biomasse Technologie - Wasserkraft Subventionen: Räumlicher Anwendungsbereich Die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien wird in Deutschland nicht durch Subventionen gefördert. Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien in Deutschland erfolgt ausschließlich über eine Preisregelung in Gestalt einer Einspeisevergütung. Innerstaatlich Außerstaatlich Subventionen: Anspruchsgrundlage 4

5 Subventionen: Adressaten des Anspruchs Subventionen: Höhe Subventionen: Verfahren Subventionen: Finanzierung der Förderung Kostenträger Verbraucher ( ) Netzbetreiber ( ) Staat ( ) Verteilmechanismus Kontrollmechanismen 5

6 4.2 Kredit Kurzbezeichnung der Rechtsquelle Landesspezifischer Förderansatz Technologien Die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien wird in Deutschland nicht durch besondere Kredite gefördert. Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien in Deutschland erfolgt ausschließlich über eine Preisregelung in Gestalt einer Einspeisevergütung. ( ) Wind ( ) Solar ( ) Geothermie ( ) Biogas ( ) Biomasse ( ) Wasserkraft Technologie - Wind Technologie Solar Technologie Geothermie Technologie Biogas Technologie Biomasse Technologie Wasserkraft Kredit: Innerstaatlich 6

7 Räumlicher Anwendungsbereich Außerstaatlich Kredit: Anspruchsgrundlage Kredit: Adressaten des Anspruchs Kredit: Höhe Kredit: Verfahren Kredit: Finanzierung der Förderung Kostenträger Verbraucher ( ) Netzbetreiber ( ) Staat ( ) Verteilmechanismus Kontrollmechanismen Freitext 7

8 4.3 Preisregelung Kurzbezeichnung der Rechtsquelle Landesspezifischer Förderansatz EEG Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien in Deutschland erfolgt ausschließlich über eine Preisregelung in Gestalt einer Einspeisevergütung. Technologien Eine Verpflichtung der Netzbetreiber zur Zahlung einer Einspeisevergütung für abgenommenen Strom an den Anlagenbetreiber ( 5 EEG) besteht in Deutschland allgemein nur unter folgenden Voraussetzungen: - Anlagen mit einer Leistung unter 500 KW: Die Vergütungspflicht besteht immer, es sei denn, es ergeben sich Ausnahmen aus energieträgerspezifischen Vorschriften. (X) Wind (X) Solar (X) Geothermie (X) Biogas (X) Biomasse (X) Wasserkraft - Anlagen mit einer Leistung über 500 KW: Die Vergütungspflicht besteht nur, wenn eine registrierende Leistungsmessung erfolgt. Leistung ist dabei die in Watt gemessene elektrische Wirkleistung ( 3 EEG). Förderfähig sind Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie mit folgenden Einschränkungen: Technologie - Wind - Zu geringe Ertragskraft. Nicht förderfähig ist Strom aus Windenergie, wenn er aus Anlagen stammt, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen ist, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 % des Referenzertrages erzielen. Referenzertrag ist die nach einem bestimmten Verfahren errechnete Ertragskraft der Anlage ( 10 EEG). - Naturschutzfachlich bedenklicher Standort. Nicht förderfähig ist Strom aus Anlagen in Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz, wie z.b. Anlagen, die in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung errichtet worden sind ( 10 EEG). Förderfähig sind Anlagen zur Erzeugung Strom aus solarer Strahlungsenergie mit folgenden Einschränkungen: Technologie Solar Technologie - Geothermie Standort künftiger Anlagen: Nicht förderfähig ist Strom aus Freilandanlagen oder Solaranlagen an zur Stromerzeugung errichteten baulichen Anlagen, wenn die Anlagen ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden und bestimmte städtebauliche Anforderungen nicht erfüllt sind ( 11 EEG) Standort von Altanlagen: Nicht förderfähig ist Strom aus Freilandanlagen oder Solaranlagen an zur Stromerzeugung errichteten baulichen Anlagen auf bestimmten Flächen eines nach dem 1. September 2003 aufgestellten Bebauungsplans ( 11 EEG) Gefördert werden sämtliche Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Geothermie ( 9 EEG). 8

9 Technologie Biogas Gefördert werden sämtliche Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas ( 7 EEG). Folgende Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse werden in Deutschland gefördert: Technologie - Biomasse - Anlagen mit einer Leistung bis 20 MW. Gefördert werden nur Anlagen mit einer Leistung bis 20 MW, die ausschließlich Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung (BiomasseV) vom 28. Juni 2001 einsetzen. - Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2006 in Betrieb genommen worden sind. Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2006 in Betrieb genommen worden sind, sind nur förderfähig, wenn auch für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung ausschließlich Biomasse oder Pflanzenölmethylester verwendet wird. - Anlagen, die andere als die in der BiomasseV beschriebene Biomasse einsetzen. Es besteht grundsätzlich kein Vergütungsanspruch. Förderfähig sind Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit folgenden Einschränkungen: Technologie - Wasserkraft - Laufwasserkraftanlagen: Laufwasserkraftanlagen mit einer Leistung bis zu 500 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 2007 genehmigt worden sind, werden nur gefördert, wenn sie im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu errichteten Staustufe oder Wehranlage oder ohne durchgehende Querverbauung errichtet worden sind und dadurch nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht worden ist ( 6 Abs. 1 EEG). - Wasserkraftanlagen von 5 bis 150 Megawatt: Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt bis einschließlich 150 Megawatt wird nur vergütet, wenn - die Anlage zwischen dem 1. August 2004 und dem 31. Dezember 2012 erneuert worden ist, - die Erneuerung zu einer Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens um mindestens 15 Prozent geführt hat sowie - nach der Erneuerung nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert ist ( 6 EEG). Preisregelung: Räumlicher Anwendungsbereich Preisregelung: Anspruchsgrundlage - Wasserkraftanlagen über 150 Megawatt: Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von über 150 Megawatt wird nicht vergütet ( 6 EEG). Innerstaatlich Das EEG fördert ausschließlich Strom aus Anlagen innerhalb des Bundesgebiets oder der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ( 2 EEG). Außerstaatlich Eine Förderung von im Ausland erzeugtem Strom findet nicht statt. ( ) vertragliche Grundlage (x) gesetzliche Grundlage Es besteht ein gesetzlicher Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber ( 5 EEG). Der Anspruch darf nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig gemacht werden ( 12 EEG). Preisregelung: Anspruchsberechtigter Anspruchsberechtigte sind die Anlagenbetreiber. Anlagenbetreiber ist, wer unbeschadet des Eigentums die 9

10 Adressaten des Anspruchs Preisregelung: Vergütungsstruktur Preisregelung: Finanzierung der Förderung Anlage zum Zweck der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt ( 3 EEG). Anspruchsverpflichteter Anspruchsverpflichtete sind die Netzbetreiber. Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität. Dazu gehören auch die Übertragungsnetzbetreiber, also die regelverantwortlichen Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nach geordneten Netzen dienen ( 3 EEG). Festvergütung Das EEG sieht für die verschiedenen Energieträger eine jeweils feste Vergütung in Gestalt von Mindestvergütungssätzen ( 6-11 EEG) vor, die unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden können. Bonus Das EEG sieht für die verschiedenen Energieträger eine jeweils feste Vergütung in Gestalt von Mindestvergütungssätzen ( 6-11 EEG) vor, die unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden können. Vergütungsmaßstab Maßstab für die Vergütung sind die Kosten von Errichtung und Betrieb eines bestimmten Anlagentyps, insbesondere also die Investions-, Betriebs- Mess- und Kapitalkosten. Eine Kosten- und Wirtschaftlichkeitsprüfung im Einzelfall erfolgt nicht. Der Kalkulation der Vergütungssätze werden die üblichen Kosten zugrunde gelegt. Damit soll der wirtschaftliche Anlagenbetrieb im Regelfall ermöglicht werden. Anpassungsmechanismen Die Vergütungssätze sind degressiv ausgestaltet. Für Neuanlagen werden sie differenziert nach Energieträger abhängig vom Jahr der Inbetriebnahme abgesenkt. Dadurch sollen Anreize zu Kostensenkung durch technischen Fortschritt geschaffen werden ( 6-11 EEG). Befristung Der Vergütungsanspruch nach dem EEG ist zeitlich befristet, in der Regel auf 20 Jahre ( 12 EEG). Die Befristung der Vergütungen orientiert sich an den üblichen Amortisationszyklen der Anlagen. Höhe Die Vergütungshöhe ist für jeden Energieträger gesondert geregelt ( 6 11 EEG). Unter Berücksichtigung der dargestellten Strukturelemente ist sie vom Grad der Marktdurchdringung abhängig. Die Vergütungssätze entsprechen um so eher den Marktpreisen, je wirtschaftlicher die jeweilige Technologie arbeiten kann (z.b. Windkraft). Weniger rentable Technologien werden höher vergütet, um den technischen Fortschritt zu unterstützen (z.b. Strom aus Sonnenenergie). Kostenträger Verbraucher (X) Netzbetreiber ( ) Staat ( ) Verteilmechanismus Die Kosten der Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien, die in Deutschland durch die Pflicht zur Vergütung ( 5 EEG) von abgenommenem Strom durch die Netzbetreiber entstehen, werden mit Hilfe eines ausgefeilten Regelungsmechanismus bundesweit zwischen Übertragungsnetzbetreibern, Netzbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen ausgeglichen und auf den Endkunden abgewälzt ( 4, 5, 14 EEG). Der Regelungsmechanismus stellt sich in den Grundzügen wie folgt dar: - Anlagenbetreiber Netzbetreiber. Auf einer ersten Stufe wird der Strom aufgrund der Abnahme- und Vergütungspflicht vom Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber verteilt. 10

11 - Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber. Auf einer zweiten Stufe besteht ein Anspruch des Netzbetreibers gegenüber seinem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auf Abnahme und Vergütung des bei ihm eingespeisten EEG-Stroms. - Übertragungsnetzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber. Auf einer dritten Stufe verteilen die Übertragungsnetzbetreiber den EEG Strom nach Menge und Kosten gleichmäßig untereinander ( 14 EEG). - Übertragungsnetzbetreiber Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die vierte Stufe regelt die Abnahme- und Vergütungspflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern. Kontrollmechanismen - Elektrizitätsversorgungsunternehmen Letztverbraucher. Auf einer fünften, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Stufe wird der Strom dem Letztverbraucher mit seiner Stromrechnung anteilig in Rechnung gestellt. Eine Ausnahme davon besteht für Letztverbraucher, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen sind. Sie können auf Antrag von einem Teil der Kosten für die nach dem EEG gezahlten Vergütungen befreit werden ( Besondere Ausgleichsregelung, 16 EEG). In Deutschland bestehen diverse Kontrollmechanismen, die Transparenz und Verbraucherfreundlichkeit im Umgang mit den Kosten für die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien gewährleisten sowie Missbrauch der wirtschaftlichen Vorteile der Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien vorbeugen. Dazu zählen - einheitliche Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Differenzkosten ( Differenzkostenanzeige, 15 EEG), - Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber ( 15 EEG), - Herkunftsnachweise zum Beleg der Herkunft von Strom aus Erneuerbaren Energien ( 17 EEG) sowie das - Verbot, Strom aus Erneuerbaren Energien mehrfach zu verkaufen ( Doppelvermarktungsverbot, 18 EEG). 11

12 4.4 Mengenregelung Interne Daten Datum der Erstellung/der letzten Änderung Verfasser Status: Kurzbezeichnung der Rechtsquelle Landesspezifischer Förderansatz Technologien Die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien wird in Deutschland nicht durch die Festlegung bestimmter Mindestmengen von Strom aus Erneuerbaren Energien, die erzeugt bzw. verbraucht werden müssen, gefördert ( Quotensystem ). Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien in Deutschland erfolgt ausschließlich über eine Preisregelung in Gestalt einer Einspeisevergütung. ( ) Wind ( ) Solar ( ) Geothermie ( ) Biogas ( ) Biomasse ( ) Wasserkraft Technologie - Wind Technologie - Solar Technologie - Geothermie Technologie - Biogas 12

13 Technologie - Biomasse Technologie - Wasserkraft Mengenregelung: Räumlicher Anwendungsbereich Innerstaatlich Außerstaatlich Mengenregelung: Anspruchsgrundlage Mengenregelung: Adressaten des Anspruchs Mengenregelung: Höhe Grundsatz Mengenregelung: Verfahren a. Eigene Herstellung von Strom aus Erneuerbarer Energie b. Ankauf von Zertifikaten c. Freikauf von der Verpflichtung 13

14 d. Strafzahlungen e. Kombination der Verfahren a. bis d. Mengenregelung: Finanzierung der Förderung Kostenträger Verbraucher ( ) Netzbetreiber ( ) Staat ( ) Verteilmechanismus Kontrollmechanismen Freitext 14

15 4.5 Steuerliche Regulierungsmechanismen Interne Daten Datum der Erstellung/der letzten Änderung Verfasser Status: Kurzbezeichnung der Rechtsquelle Landesspezifischer Förderansatz Technologien Die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien wird in Deutschland nicht durch steuerliche Regulierungsmechanismen gefördert. Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien in Deutschland erfolgt ausschließlich durch die Gewährung einer Einspeisevergütung. ( ) Wind ( ) Solar ( ) Geothermie ( ) Biogas ( ) Biomasse ( ) Wasserkraft Technologie - Wind Technologie - Solar Technologie - Geothermie Technologie - Biogas Technologie - Biomasse 15

16 Technologie - Wasserkraft Steuerliche Regulierungsmechanis men: Räumlicher Anwendungsbereich Innerstaatlich Außerstaatlich Steuerliche Regulierungsmechanis men: Anspruchsgrundlage Steuerliche Regulierungsmechanis men: Begünstigte Steuerliche Regulierungsmechanis men: Höhe Steuerliche Regulierungsmechanis men: Verfahren Steuerliche Regulierungsmechanis men: Kostenträger Verbraucher ( ) Netzbetreiber ( ) Staat ( ) Verteilmechanismus Freitext 16

17 Finanzierung der Förderung Kontrollmechanismen 17

18 5. Kritik (optionales Feld) Kritik EE-Branche Kritik klassische Energiebranche Kritik Politik Kritik Wissenschaft 18

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