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1 Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Dänemark 1. Förderung im Überblick Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Förderung im Überblick (Teaser) Rechtsvorschriften Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien erfolgt in Dänemark durch eine Preisregelung in der Form eines variablen Bonusses zusätzlich zum Marktpreis. Außerdem stehen ein Zuschuss für kleine EE-Technologien und eine Garantie für Kredite für lokale Windkraftanlagenbau-Initiativen zur Verfügung. Für die Stromproduktion aus Biomasse ist eine spezielle Bonusregelung vorgesehen. Lov om fremme af vedvarende energi No. 1392/2008 (Gesetz zur Förderung der Erneuerbaren Energien) Bekendtgørelse af lov om udnyttelse af vedvarende energikilder m.v. (Gesetz zur Nutzung von Erneuerbaren Energiequellen) Bekendtgørelse af lov om afgift af elektricitet (Gesetz zur Elektrizitätssteuer) Bekendtgørelse af lov om elforsyning No. 1115/2006 (Stromversorgungsgesetz) Aftale om øget anvendelse af biomasse i energiforsyningen og til industrielle formål (Abkommen über Biomasse) Förderansatz Preisregelung. Dänemark fördert die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energieträgern durch eine Preisregelung in Form einer Bonusvergütung. In der Regel erhalten die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien eine variable Bonusvergütung, die zusätzlich zum Marktpreis gezahlt wird und zusammen mit diesem eine je nach Energieträger und Anschlussdatum unterschiedlich festgelegte, gesetzliche Höchstgrenze/kWh nicht überschreiten darf ( VE-Lov). Übersteigt die Summe aus Marktpreis und Bonus die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze, kommt es zu einer negativen Bonusvergütung, die mit noch ausstehenden Bonusvergütungen verrechnet wird ( 51 Stk. 5 VE-Lov). Nur in bestimmten Einzelfällen wird eine feste Bonusvergütung zusätzlich zum Markpreis gewährt, ohne dass eine gesetzlich festgelegte Vergütungshöchstgrenze besteht. Zuschüsse. In Dänemark werden unterschiedliche Zuschüsse für die Vermarktung und Benutzung der Erneuerbaren Energien garantiert. Garantie für Kredite. Nach dem VE-Lov können lokale Initiativgruppen eine Garantie für Kredite für die Untersuchungen vor dem Bau der Windkraftanlagen gewährleistet bekommen können. Stromsteuerbefreiung. In Dänemark wird das Verbrauch vom Strom besteuert. Davon ausgenommen ist der Strom, der von den Erneuerbaren Energiequellen erzeugt wurde. Mengenregelung. Das gesetzlich ebenfalls vorgesehene System grüner Zertifikate ist nicht in Kraft. Seine Einführung ist derzeit auch nicht absehbar. 1

2 Technologien Räumlicher Anwendungsbereich Finanzierung Das Gesetz zur Förderung der Erneuerbaren Energien fördert Technologien zur Stromerzeugung aus Windenergie, Biogas, Biomasse, Solarenergie, Wellen- und Gezeitenkraft, daneben auch Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis 10 MW ( 2 und 47 VE-Lov). Es wird ausschließlich Strom aus dänischen Erzeugungsanlagen gefördert. Die Bonusvergütung für Strom aus Erneuerbaren Energieträgern wird entsprechend dem individuellen Stromverbrauch durch den Endverbraucher getragen. Der Zuschlag für Strom aus Erneuerbaren Energien wird durch das Systemüberwachungs-Unternehmen (Systemansvarlig virksomhed) an den Anlagenbetreiber bezahlt. ( 8, 27c, 59a Stromversorgungsgesetz). 2

3 2. Rechtsquellen Basisinformationen Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Titel der Rechtsquelle (Originalsprache) Titel der Rechtsquelle (lang) Titel der Rechtsquelle (Deutsch) Kurzbezeichnung Handlungsform Gliederung Inkrafttreten Letzte Änderung Bekendtgørelse af lov om elforsyning No. 1115/2006 Aftale om øget anvendelse af biomasse i energiforsyningen og til industrielle formål Stromversorgungsgesetz Abkommen über Biomasse VE-Lov Lov om fremme af vedvarende energi Gesetz zur Förderung der Erneuerbaren Energien Gesetz (Gesetzesbekanntmachung Nr. 286 vom 20. April 2005, zuletzt geändert am ) Abkommen Gesetz Paragraph ( ) Ziffern Kapitel, Paragraph ( ) Künftige Änderungen Zweck Anhebung der garantierten Einspeisetarife zur Verbesserung der Förderung von Biogas. Verwaltung und Organisation des nationalen Stromsektors. Förderung der Nutzung von Biomasse für industrielle Zwecke. Förderung der Stromproduktion aus den Erneuerbaren Energiequellen. Bezug Erneuerbare Energien Festlegung der Richtlinien und Tarife für die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Verpflichtung der Kraftwerksbetreiber, einen Teil ihrer Stromproduktion aus Biomasse zu erzeugen. Sehe Zweck des Gesetzes. 3

4 Link zur Rechtsquelle im Volltext (Originalsprache) Link zur Rechtsquelle im Volltext (Englisch) /R0710.aspx?id= ner/laws/gb_lovbekg_286_2005%2 0elforsyning_ar pdf Hinweis: die englische Übersetzung entspricht der veralteten Fassung vom licy/danish_energy_policy/political_agreem ents/aftale doc 10.aspx?id= Titel der Rechtsquelle (Originalsprache) Titel der Rechtsquelle (lang) Titel der Rechtsquelle (Deutsch) Kurzbezeichnung Bekendtgørelse af lov om udnyttelse af vedvarende energikilder m.v. Gesetz zur Nutzung von Erneuerbaren Energiequellen LBK 692/1999 LBK 421/2006 Bekendtgørelse af lov om afgift af elektricitet Gesetz zur Elektrizitätssteuer Handlungsform Gesetz Gesetz Gliederung Inkrafttreten Letzte Änderung Kapitel, Paragraph ( ) Paragraph ( ) Künftige Änderungen 4

5 Zweck Bezug Erneuerbare Energien Link zur Rechtsquelle im Volltext (Originalsprache) Link zur Rechtsquelle im Volltext (Englisch) Das Gesetz regelt die Vergabe der Zuschüsse für unterschiedliche Projekte im Bezug auf Erneuerbare Energien und die Installation der Solarwärmeanlagen. Das Gesetz regelt unter anderem die Vergabe der Zuschüssen für die Installation der Anlagen, die Erneuerbare Energiequellen benutzen. /R0710.aspx?id=12085 Das Gesetz regelt die Elektrizitätssteuer. Das Gesetz sieht eine Steuerbefreiung für die Elektrizität, die aus den Erneuerbaren Energiequellen produziert wird. 0.aspx?id=

6 3. Weiterführende Kontakte Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Institution (Name) Website (Startseite) Name der Kontaktperson Telefonnummer (optional) (optional) (Zentrale) Energistyrelsen (ENS) Dänische Energiebehörde Energitilsynet (DERA) Regulierungsbehörde Klima- og Energiministeriet (KEMIN)- Ministerium für Klima und Energie Energinet.dk info@energinet.dk 6

7 4. Förderinstrumente 4.1. Subvention (Zuschuss für kleine EE-Technologien - ForskVE) Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien VE-Lov Energinet.dk zahlt ein Zuschuss für Förderung der Verbreitung der Stromproduktionsanlagen mit kleinerer Kapazität aus ( 49 Abs. 1 VE-Lov). Der Zuschuss wird für die Förderung der Markteinführung von Anlagen gewährleistet werden. Darunter zählen auch kleinere Pilotprojekte ( 49 Abs. 3 VE-Lov). [kann unter anderem für Einrichtung und Inbetriebnahme (drift) einer Anlage in der näher bestimmten Periode oder Information über energiebedingte Eigenschaften bei einer Anlage, gezahlt werden ( 49 Abs. 4 VE-Lov).] Die allgemeine Information über das Programm ist auf Englisch auf der Seite zugänglich. Durch den Zuschuss werden Solar- und Wellenkraftwerke gefördert. Zusätzlich können die Anlagen, die Strom aus Erneuerbaren Energiequellen erzeugen, insofern dass diese Quellen oder durch diese Anlage benutzten Technologien als von Bedeutung für die zukünftige Verbreitung der Elektrizität aus Erneuerbaren Energien eingestuft werden ( 49 Abs. 1 VE-Lov). Wind Solar Gefördert werden kleine Solaranlagen ( 49 Abs. 1 VE-Lov). Geothermie Biogas Biomasse 7

8 Wasserkraft Gefördert werden kleine Wellenkraftanlagen ( 49 Abs. 1 VE-Lov). Räumlicher Anwendungsbereich Anspruchsgrundlage/Adressaten Innerstaatlich Außerstaatlich ( ) gesetzliche Grundlage ( x ) vertragliche Grundlage Berechtigter Verpflichteter Die Zuschüsse werden nur an Anlagen in Dänemark gewährleistet ( 3 VE-Lov). Die Anlagen außerhalb von Dänemark werden nicht gefördert ( 3 VE-Lov). Die Zuschüsse werden erst nach dem Unterzeichnen eines Vertrags zwischen dem Projekt-Manager und Energinet.dk ausgezahlt (Website der Energinet.dk). Anlage muss ans Netz angeschlossen werden. Energinet.dk Höhe Verfahren Energinet.dk administriert eigenes Budget. Das Budget beträgt 25 Mio. DKK pro Jahr für 4 Jahre ( ) ( 49 Abs. 2 VE-Lov). Energinet.dk entscheidet in welcher Höhe die jeweilige Zuschüsse ausgezahlt werden sollen (Website der Energinet.dk). Ausschreibung findet einmal jährlich in den Jahren statt. Antrag. Der Antrag soll Online an Energinet.dk gestellt werden. (Website der Energinet.dk). Die Leitfäden zur Ausfüllung des Antrags sind in englischer Sprache auf der Seite: A1E1-4D42-B080-1D4DDF385663/0/Guidelinesforapplication2009.pdf zugänglich. Auswahl. Energinet.dk entscheidet, an wen und in welcher Höhe die Zuschüsse ausgezahlt werden sollen (Website der Energinet.dk). Genehmigung. Das Projekt muss von der Energiebehörde (Energistyrelse) und Aufsichtsrat der Energinet.dk genehmigt werden (Website der Energinet.dk). Vertrag. Es wird ein Vertrag zwischen dem Projekt Manager und Energinet.dk unterschrieben (Website der Energinet.dk). Finanzierung Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Kostenträger Anlagenbetreiber Die Zuschüsse werden von Strom-Endverbraucher getragen (Website der Energinet.dk). Kostenträger Netzbetreiber 8

9 Verteilmechanismus Kontrollmechanismen Zweimal jährlich soll ein Bericht an Energinet.dk über das Verlauf des Projekts erstattet werden. Zusätzlich soll ein Endbericht nach dem Vervollständigung des Projekts abgegeben werden. Die Endberichte werden auf de Website der Energinet.dk veröffentlicht (Website der Energinet.dk) Subvention (Zuschuss zur Förderung der Nutzung von Erneuerbaren Energiequellen) Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien LBK 692/1999 Nach dem Gesetz zur Nutzung von Erneuerbaren Energiequellen werden Projekte und Maßnahmen im Hinblick auf Förderung der Nutzung von Erneuerbaren Energiequellen durch Zuschüsse unterstützt. Darunter wird auch Installation einer neuen Anlage, die Erneuerbaren Energien zur Heizung und Belieferung eines Gebäudes mit warmes Wasser oder Elektrizität benutzt, gefördert ( 1 LBK 692/1999). Wind Solar 9

10 Geothermie Biogas Biomasse Wasserkraft Räumlicher Anwendungsbereich Anspruchsgrundlage/Adressaten Innerstaatlich Außerstaatlich ( ) gesetzliche Grundlage ( ) vertragliche Grundlage Berechtigter Verpflichteter Anspruchsberechtigt sind im Falle eines Gebäudes, das wirtschaftlich genutzt wird, dessen Eigentümer oder Mieter. Bei den anderen Gebäuden sind es die Gebäudebesitzer ( 2 LBK 692/1999). Dänische Energiebehörde (Energistyrelse) (3 LBK 692/1999). Höhe Verfahren Der Zuschuss kann bis zu 30% der mit der Installation einer Anlage verbundenen genehmigten Kosten decken, jedoch nicht mehr als 1 Mio. DKK ( 3 Abs. 5. und 7. LBK 692/1999). Antrag. Der Gebäudebesitzer bzw. Gebäudemieter stellt ein Antrag an die Energiebehörde. Entscheidung. Die Dänische Energiebehörde trifft Entscheidung, ob der Zuschuss gewährleistet sein soll. Kostenträger Staat Finanzierung Kostenträger Verbraucher Kostenträger Anlagenbetreiber Kostenträger Netzbetreiber 10

11 Verteilmechanismus Kontrollmechanismen Der Zuschuss muss zurückbezahlt werden, wenn die Anlage innerhalb von Frist, das von Energiebehörde mitgeteilt wurde, demontiert wird. 11

12 4.3 Kredit (Garantie für Kredite für lokale Windkraftanlagenbau-Initiativen) Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Wind VE-Lov Das Gesetz zur Förderung der Erneuerbaren Energien unterstützt die lokalen Initiativen und fördert die Zustimmung der lokalen Gruppen zur Ausbau der Windanlagen. Energinet.dk stellt eine Garantie für Kredite zur Verfügung, die lokale Windanlagenorganisationen und lokale Initiativgruppen aufnehmen für die Untersuchungen vor dem Bau der Windkraftanlagen ( 21 VE-Lov). Die Garantie für den Lohn nach dem Gesetz zur Förderung der Erneuerbaren Energien wird ausschließlich für Windkraftanlagen gewährleistet ( 21 VE-Lov). Förderfähig sind Windkraftanlagen, deren Höhe mehr 25 m beträgt und Offshore Anlagen ohne udbud. Solar Geothermie Biogas Biomasse Wasserkraft Räumlicher Anwendungsbereich Anspruchsgrundlage/Adressaten Innerstaatlich Außerstaatlich ( ) gesetzliche Grundlage ( X ) vertragliche Grundlage Die Garantie kann nur an die lokalen Windanlagenorganisationen und Initiativgruppen in Dänemark gewährleistet werden ( 3 Ve-Lov). Die Initiativen außerhalb von Dänemark werden nicht gefördert ( 3 VE-Lov). Der Vertrag zwischen energinet.dk und der Gruppe besteht nach Auskunft von Energinet.dk in Form des Antragsformulars. Der wird unterschrieben und feierlich erklärt. 12

13 Höhe Verfahren Berechtigt sind die lokalen Windanlagenorganisationen und lokalen Initiativgruppen, die die Möglichkeiten zum Bau einer oder mehreren Windkraftanlagen untersuchen wollen. Diese sollten mindestens 10 Mitglieder haben. Die meisten der Mitglieder Berechtigter müssen eine feste Aufenthalt in einer Kommune haben, oder mindestens 4,5 km von dem Ort entfernt werden, wo die Anlagen gebaut werden sollen., oder mindestens 4,5 km von dem Ort, wo die Windkraftanlagen gebaut werden sollen, entfernt ist ( 21 Abs. 2 Pkt. 1 und 2 VE-Lov). Energinet.dk trifft die Entscheidung über die Gewährleistung der Garantie. Die Verpflichteter Garantie wird von dem eigenen Budget der Energinet.dk gewährleistet ( 21 Abs. 5 VE-Lov). Energienet.dk verfügt über ein eigenes Budget, das 10 Mio. DKK. beträgt. Die Garantie deckt den Hauptteil des Kredits. Die maximale Höhe der Garantie beträgt DKK für ein Projekt ( 21 Abs. 5 VE-Lov). Antrag. Die lokalen Windanlageorganisationen oder Initiativgruppen stellen ein Antrag an Energinet.dk ( 21 Abs. 5 VE- Lov). Auswahlverfahren. Energinet.dk entscheidet, ob eine Garantie gewährleistet werden soll ( 21 Abs. 5 VE-Lov). Es sind im Gesetz festgeschriebenen Voraussetzungen auszufühlen ( 21 Abs. 2 VE-Lov). Kreditaufnahme. Die Organisationen oder Initiativen nehmen ein Kredit bei einer Bank auf (Website der Energinet.dk). Die Garantie wird auf die Bank aufgestellt (nach Auskunft der Energinet.dk). Der Vertrag zwischen energinet.dk und der Gruppe besteht nach Auskunft von Energinet.dk in Form des Antragsformulars, das von beiden Seiten unterschrieben wird. Dauer. Die Garantie wird bis zum Netzanschluss der Anlagen, jedoch spätestens 3 Monate nach der Anmontierung der Flügel an der Anlage ( 21 Abs. 3 VE-Lov). Das Budget von Energinet.dk, vom denen die Garantie gewährleistet ist, wird nach Kostenträger Staat Auskunft der Energinet.dk von dem Staat finanziert. Kostenträger Verbraucher Finanzierung Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus 13

14 Kontrollmechanismen Im Falle, dass die Initiative zum Bau der Windkraftanlagen nicht erfolgreich wird, muss die Garantie nicht zurückbezahlt werden, es sei denn das Projekt oder dessen Teil an einem Anderen verkauft oder übertragen wurden und die Garantie an die Bank ausgezahlt wurde ( 21 Abs. 4 VE-Lov). 14

15 4.4 Preisregelung (Benusvergütung) Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Wind Solar Abkommen über Biomasse, VE-Lov Dänemark fördert die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energieträgern durch eine Preisregelung. Zusätzlich zum Marktpreis erhalten die Anlagenbetreiber einen variablen Bonus, der gemeinsam mit dem Marktpreis eine je nach Anschlussdatum und Energieträger unterschiedlich festgelegte, gesetzliche Höchstgrenze nicht überschreiten darf ( VE-Lov). Nur in bestimmten Einzelfällen wird eine feste Bonusvergütung zusätzlich zum Markpreis gewährt, ohne dass eine gesetzlich festgelegte Vergütungshöchstgrenze besteht. Das dänische Stromversorgungsgesetz fördert alle Technologien außer Geothermie ( 2 VE-Lov). Förderfähig on-shore und off-shore ( VE-Lov ). Förderfähig ( 47, 48 VE-Lov ). Geothermie Biogas Biomasse Wasserkraft Räumlicher Anwendungsbereich Anspruchsgrundlage/Adressaten Förderfähig ( 44 VE-Lov ). Förderfähig ( /2008). Darüber hinaus sind Betreiber von Kraftwerken seit 1993 dazu verpflichtet, einen Teil ihrer Produktion aus Biomasse zu bestreiten. Dieser Biomasse-Anteil der Stromproduktion wird dabei mit einer speziellen Bonusvergütung gefördert (Abkommen über Biomasse). Förderfähig, mit folgenden Besonderheiten ( 47,48 VE-Lov): Konventionelle Wasserkraftwerke. Förderfähig nur bis zu einer Leistung von 10 MW. ( 50 Stk. 6 VE-Lov) Wellenkraftwerke. Uneingeschränkt förderfähig. Innerstaatlich Es wird nur Strom aus Anlagen in Dänemark gefördert ( 3 VE-Lov). Außerstaatlich Strom aus Anlagen außerhalb Dänemarks ist nicht förderfähig ( 3 VE-Lov).. ( x ) gesetzliche Grundlage Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die Bonusvergütung ( VE-Lov). ( ) vertragliche Grundlage Anspruchsberechtigte der Bonusvergütung sind die Betreiber von Anlagen zur Berechtigter Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien ( 55 Stromversorgungsgesetz). Verpflichteter Anspruchsverpflichtet zur Zahlung der Bonusvergütung ist das 15

16 Vergütungsstruktur Bonus Festvergütung Vergütungsmaßstab Anpassungsmechanismen Befristung Höhe Systemüberwachungs-Unternehmen (Systemansvarlig virksomhed) ( 27c, 59a Stromversorgungsgesetz). In der Regel wird eine variable Bonusvergütung gewährt, die zusammen mit dem jeweiligen Marktpreis eine Höchstgrenze nicht überschreiten darf. In Einzelfällen besteht ein Anspruch auf einen festen Bonus zusätzlich zum Marktpreis (zum Beispiel 36, 38 Stk. 2, 39 Stk. 7 VE-Lov). Maßstab für die Vergütung sind überwiegend gesetzlich festgelegte Höchstbeträge, die sich aus dem Marktpreis und der Bonusvergütung ergeben. ( VE-Lov). Vergütungshöhe und Förderfähigkeit einzelner Technologien unterliegen in Dänemark einer regelmäßigen Revision. Ob eine Technologie mehr oder weniger gefördert wird, hängt dabei insbesondere von ihrer strategischen Bedeutung und ihrem Zukunftspotential aus Sicht der Netzbetreiber, die unter Kontrolle der Regulierungsbehörde DEA (Danish Energy Authority) stehen, ab. Das Gesetz zur Förderung der Erneuerbaren Energien sowie das Biomasseabkommen sehen je nach Technologie bzw. Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage verschiedene Fristen vor. Im Regelfall beträgt die Frist 10 Jahre. Der maximale Förderungszeitraum beträgt 20 Jahre. ( VE-Lov). Die Höhe des Bonusses variiert je nach Marktpreis und festgelegter Höchstgrenze für die dem Anlagenbetreiber zustehende Höchstvergütung, die sich aus Marktpreis und Bonus zusammensetzt. Die gesetzliche Höchstvergütung ist sehr differenziert ausgestaltet und hängt im Einzelfall von dem Anschluss der Anlage an das Netz und dem eingesetzten Energieträger bzw. der eingesetzten Technologie ab. Grundsätzlich gelten die folgenden Beträgen: Windkraft on-shore - Von dem Anschlusszeitpunkt abhängig beträgt der festgelegte Bonus entweder 10 oder 25 øre/kwh. Für die Anlagen, die nach 2002 angeschlossen wurden wird zusätzlich ein Ausgleichzuschuss (offset costs balancering omkostninger) von Höhe 2,3 øre/kwh gewährleistet ( 36 und 38 VE-Lov). - Für die Anlagen, die vor 2005 ans Netz angeschlossen wurden gilt eine Zusammensetzung von Marktpreis und Bonus. Die Summe davon variiert zwischen 33 und 60 øre/kwh ( 38, 40 und 41 VE-Lov). Windkraft off-shore - Die Summe von Marktpreis und Bonus variiert zwischen 35,3 und 60 øre/kwh. Ausnahmen bilden die Windkraftanlagen, die zwischen 2002 und angeschlossen wurden. Diese werden von einem festen Bonus von 10 øre/kwh gefördert ( VE-Lov). - Für die Windkraftanlagen, in den Offshore-Windparks Horns Rev und Rødsand, beträgt die Vergütung aus dem Bonus und Marktpreis 16

17 Finanzierung Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Kostenträger Netzbetreiber zusammengelegt entweder 51,8 oder 62,9 øre/kwh ( 37 VE-Lov). Windkraftanlagen mit Zerstörungszertifikat (skrotningsbevis). Es wird ein extra Bonus für neue Anlagen, die ein Zerstörungszertifikat für Außerbetriebsetzung einer älteren Anlagen nachweisen können. Der Betrag varriiert nach dem Zeitpunkt des Netzanschlusses der neuen Anlage und beträgt entweder 12 oder 17 øre/kwh ( 42 VE-Lov). Biogas. Der Betrag wird variiert danach, ob eine Anlage ausschließlich Biogas oder Biogas zusammen mit anderen Energiequellen benutzt. Bei den Anlagen, die ausschließlich Biogas benutzen beträgt die Summe von Bonus und Marktpreis 74,5 øre/kwh. Wenn eine Anlage Biogas zusammen mit anderen Energiequellen benutzt, wird eine Vergütung von Höhe 40,5 øre/kwh ausschließlich für den Teil der Energie, der aus der Verbrennung des Biogases kommt, ausgezahlt ( 44 VE-Lov). Biomasse. Für die Anlagen, die Strom aus der Verbrennung von Biomasse erzeugen gelten zuerst die selben Regeln, wie bei Biogas. Zusätzlich wird jedoch auch ein fester Bonus von 15 øre/kwh ( 45 VE-Lov). Für die Anlagen, die von einem Stromversorgungsunternehmen finanziert werden beträgt die Summe von Bonus und Marktpreis 30 øre/kwh, kann jedoch erhöht werden ( 46 VE-Lov). Andere Erneuerbaren Energiequellen, darunter Solar, Wellen und Wasserkraft. Für die Anlagen, die spätestens am ans Netz angeschlossen wurden beträgt der Bonus zusammen mit dem Marktpreis 60 øre/kwh ( 47 Abs. 2 VE-Lov). Bei den Anlagen, die nach dem oben genannten Datum, ans Netzt angeschlossen wurden variiert der Betrag danach, ob eine Energiequelle als eine von einer wesentlichen Bedeutung für die zukünftige Verbreitung der Erneuerbaren Energien, eingestuft wurde. Wenn es der Fall ist, dann beträgt die Summe von Bonus und Marktpreis für die ersten 10 Jahre 60 und für die weiteren 10 Jahre 40 øre/kwh ( 47 Abs. 3 Pkt. 1 VE-Lov). Wenn die Energiequelle als strategisch nicht bedeutsam eingestuft wurde beträgt die Vergütung 10 øre/kwh ( 47 Abs. 3 Pkt. 2 VE-Lov). Wenn diese Erneuerbaren Energiequellen zusammen mit anderen Quellen für die Stromerzeugung benutzt werden, wird die oben genannte Vergütung erniedrigt ( 48 VE- Lov). Die Kosten der Förderung trägt im Ergebnis der Verbraucher. 17

18 Kostenträger Anlagenbetreiber Kontrollmechanismen Verbraucher - Systemüberwachungs-Unternehmen. Der Anlagenbetreiber verkauft den Strom aus Erneuerbaren Energien über einen Stromhändler an die Verbraucher. Auf der Stromrechnung wird jedem Verbraucher ein nach seinem individuellen Verbrauch gestaffelter Zusatzbetrag (Public Service Obligation) in Rechnung gestellt. Dieser Verteilmechanismus Betrag wird an das Systemüberwachungs-Unternehmen (Systemansvarlig virksomhed) gezahlt. Systemüberwachungs-Unternehmen - Anlagenbetreiber. Das Systemüberwachungs-Unternehmen zahlt dann den Anlagebetreibern ihre Bonusvergütung ( 27c, 59a Stromversorgungsgesetz). Überwachung des Ablaufs. Das Systemüberwachungs-Unternehmen (Systemansvarlig virksomhed) überwacht alle wesentlichen Vorgänge im Zusammenhang mit der Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien ( 28 Stromversorgungsgesetz). Kontrolle des Strommarkts. Daneben gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Kontrolle des Strommarktes, welche einer unabhängigen Kommission (Energitilsynet- Danish Energy Regulatory Authority) obliegt ( Stromversorgungsgesetz), die vom Ministerium für Umwelt und Energie eingesetzt worden ist. 18

19 4.5 Mengenregelung (Name des Instruments!) Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Wind Solar Geothermie Biogas Biomasse Wasserkraft Innerstaatlich Räumlicher Anwendungsbereich Außerstaatlich 19

20 ( ) gesetzliche Grundlage ( ) vertragliche Grundlage Anspruchsgrundlage/Adressaten Berechtigter Verpflichteter Höhe Verfahren Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Finanzierung Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus Kontrollmechanismen 20

21 4.6 Steuerliche Regulierungsmechanismen (Stromsteuerbefreiung) Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Wind Solar LBK 421/2006 Der dänische Staat erhebt auf den Verbrauch vom Strom eine Elektrizitätssteuer ( 1 LBK 421/2006), die der Stromanbieter oder dieser, der Strom für eigenen Verbrauch produziert, zu entrichten hat ( 3 LBK 421/2006). Davon ist die Elektrizität aus Erneuerbaren Energiequellen befreit ( 2 Abs. 1 c. LBK 421/2006). 2 LBK 421/2006 Förderfähig. PV-Anlagen mit einer Kapazität bis 6 kw pro Haushalt oder die, die an Strominstallation in Wohnungen oder anderen nicht geschäftlich benutzten Gebäuden angeschlossen sind, sind förderfähig ( 2 Abs. 1 e LBK 421/2006). Geothermie Biogas Förderfähig. Biomasse Wasserkraft Räumlicher Anwendungsbereich Anspruchsgrundlage/ Adressaten Förderfähig. Innerstaatlich Außerstaatlich ( X ) gesetzliche Grundlage ( ) vertragliche Grundlage Berechtigter Es wird ausschließlich der Strom, der in Dänemark verbraucht wird, besteuert ( 1 LBK 421/2006). Der Strom außerhalb von Dänemark wird nicht besteuert ( 5 LBK 421/2006). Die steuerliche Privilegierung folgt, ebenso wie die Steuerpflicht, unmittelbar aus dem Gesetz. Zu der Steuerbefreiung berechtigt ist jeder Produzent, der Strom aus Erneuerbaren Energiequellen erzeugt ( 2 Abs. 1 c und e LBK 421/2006). 21

22 Verpflichteter Verpflichteter ist der schwedische Staat. Höhe Die Elektrizitätssteuer beträgt 52,9 bzw. 59,6 øre pro Kilowattstunde (Website des Steuerministeriums). Davon sind die Stromproduzenten, die ihren Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugen, befreit ( 2 Abs. 1 c und e). Verfahren Kostenträger Staat Der Staat trägt die Kosten der steuerlichen Privilegierung, da ihm die Energiesteuer zufällt. Kostenträger Verbraucher Finanzierung Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus Kontrollmechanismen 22

23 Kritik (optionales Feld) Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Kritik EE-Branche Kritik klassische Energiebranche Kritik Politik Kritik Wissenschaft 23

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