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1 Land: Griechenland (Förderung) Recherche BMU 1. Rechtslage im Überblick Interne Daten Datum der Erstellung/der letzten Änderung Verfasser: Korrekturen: Status: Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist in Griechenland durch folgende Rechtsvorschriften geregelt: Rechtsvorschriften Förderansatz Gesetz 3468/2006 Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien Gesetz 3299/2004 mit der Novellierung 3522/2006 (Investitionsförderungsgesetz) Einspeisevergütung. Das Gesetz 3468/2006 normiert ein System der festen Einspeisevergütung. Der Anlagenbetreiber hat einen vertraglichen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Vergütung des abgenommenen Stroms. Zum Abschluss dieses Vertrages ist der Netzbetreiber verpflichtet (Artikel 12 Absatz 1 Gesetz 3468/2006). Die Höhe der Vergütung ist für jeden Energieträger gesondert geregelt (Kapitel D Artikel 13 Absatz 1 b) Gesetz 3468/2006). Subvention. Anlagenbetreiber können neben der Einspeisevergütung bei der Errichtung von Anlagen zur Stromerzeugung von Erneuerbaren Energien Subventionen erhalten (Gesetz 3299/2004 mit der Novellierung 3522/2006). Steuerliche Regulierungsmechanismen. Alternativ zur Beantragung einer Subvention kann der Anlagenbetreiber einen Steuernachlass beantragen (Gesetz 3299/2004 mit der Novellierung 3522/2006) Technologien Räumlicher Grundsätzlich werden nach dem Gesetz 3468/2006 und dem Gesetz 3299/2004 mit der Novellierung 3522/2006 alle Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gefördert Innerstaatlich (X) Wind (X) Solar (X) Geothermie (X) Biogas (X) Biomasse (X) Wasserkraft Es wird ausschließlich Stromerzeugung auf griechischen Inseln oder dem griechischen Festland gefördert. 1

2 Anwendungsbereich Außerstaatlich Eine Förderung von im Ausland erzeugtem Strom erfolgt nicht. Finanzierung der Förderung Die Kosten der Förderung durch Subvention oder Steuervergünstigung werden aus staatlichen Haushaltsmitteln gedeckt. Die Kosten der Förderung durch die Einspeisevergütung werden zum Teil durch eine besondere Abgabe gedeckt, die von den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, außer den Erzeugern von Solarstrom, erhoben werden. Im Übrigen werden die Kosten der Förderung vom Netzbetreiber getragen. Ein spezielles Umlageverfahren ist nicht ausdrücklich vorgesehen. 2

3 2. Basisinformation Rechtsquellen Titel der Rechtsquelle Kurzbezeichnung Gesetz 3468/2006 Gesetz 3299/2004 Handlungsform Parlamentsgesetz Parlamentsgesetz Gesetz 3468/2006 Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien und hocheffizienten Kraft-Wärme- Kopplungen sowie weitere Verordnungen. Gliederungssystem Kapitel/Artikel/Absatz Investitionsförderungsgesetz 3299/2004 Kapitel/Artikel /Absatz Erstmaliges 25.August Dezember 2004 Inkrafttreten Letzte Änderung Keine bekannt durch Novellierung 3522/2006 in Kraft Künftige Keine bekannt Keine bekannt Änderungen Zweck Umsetzung der EG-Richtlinie 2001/77/EG in griechisches Recht und Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien auf dem griechischen Binnenmarkt. Das Gesetz dient unter anderem der Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien. Bezug zu Erneuerbaren Energien Rechtsquelle im Volltext Das Gesetz dient ausschließlich der Förderung Erneuerbarer Energien. RES.doc Investitionsförderung durch Zuschuss, Steuernachlass oder Lohnzuschuss für neu geschaffene Beschäftigung für die Energieproduktion aus Erneuerbaren Energiequellen. In einer Zusammenfassung unter: ANG_ID=2#2413 einsehbar. 3

4 3. Weiterführende Kontakte Institution Link zur Institution (Startseite) Name der Kontaktpers on (optionales Feld) Centre for Renewable Energy Sources (CRES) Hellenic Forum for Renewable Energy Sources Entwicklungsministerium Griechenland Abteilung Energie Hellenic Ministry for the Environment, Physical Planning and Public Works Energieregulierungsbehörde Griechenland (RAE) Telefonnummer (Zentrale) (optional, wenn Kontaktperson eingetragen) E. Sargianou (HTML-Formular auf der Website) Griechischer Verband der Photovoltaik-Unternehmen - HELAPCO Griechischer Verband der Produzenten Erneuerbarer Energien - GAREP Griechischer Windenergie Verband - HWEA Hellenic Transmission System Operator S.A. Netzbetreiber (D.E.S.M.I.E.) Public Power Corporation PPC S.A. Hellenic Center for Investment (ELKE) oder spsomas@otenet.gr info@hellasres.gr eletaen@eletaen.gr contact@desmie.gr Dimitris Venetidis D.Venetidis@dei.com.gr D=1326 (HTML-Formular auf der Website) 4

5 4. Förderinstrumente 4.1: Subventionen Kurzbezeichnung der Rechtsquelle Landesspezifischer Förderansatz Investitionsförderungsgesetz (Gesetz 3299/2004) Das Investitionsförderungsgesetz fördert unter anderem die Errichtung von Anlagen zur Produktion von Erneuerbaren Energien (3299/2004 und seine Novellierung 3422/2006) durch Subvention in Gestalt eines einmaligen Investitionszuschusses. Die Höhe der Förderung unterscheidet sich nach Regionen. Dadurch soll der Anreiz geschaffen werden, in strukturschwächere Regionen zu investieren. Alternativ zu der Beantragung eines Investitionszuschusses besteht nach dem Investitionsförderung Technologien Technologie - Wind Technologie - Solar Technologie - Geothermie Technologie - Biogas Technologie - Biomasse Technologie - Wasserkraft Es werden alle Technologien zur Produktion von Erneuerbaren Energien gefördert. (x) Wind (x) Solar (x) Geothermie (x) Biogas (x) Biomasse (x) Wasserkraft 5

6 Subventionen: Räumlicher Anwendungsbereich Innerstaatlich Außerstaatlich Das Investitionsprogramm bezieht sich nur auf das Staatsgebiet Griechenlands. Das Gesetz teilt Griechenland dazu in drei verschiedene Förderungszonen ein (Zone A, Zone B und Zone C), für die unterschiedliche Förderhöhen gelten. Die Aufteilung der Zonen kann unter eingesehen werden. Investitionen außerhalb Griechenlands werden nicht gefördert. Subventionen: Anspruchsgrundlage Die Anspruchsgrundlage ist das Investitionsförderungsgesetz Nr. 3288/2004 und seine Novellierung Nr. 3522/2006. Subventionen: Adressaten des Anspruchs Subventionen: Höhe Subventionen: Verfahren Subventionen: Finanzierung der Förderung Anspruchsberechtigter. Anspruchsberechtigte für die Beantragung der Subvention sind alle Unternehmen, die planen, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu errichten (Kategorie 1). Vorhaben, die vor Antragstellung begonnen wurden, sind nicht förderfähig. Anspruchsverpflichteter. Anspruchsverpflichteter ist der Staat. Je nach Höhe der Förderung sind unterschiedliche Behörden (Fachabteilung der Regionen, des Wirtschaftsministeriums oder das Hellenic Center for Investment (ELKE) zuständig. Die Höhe des Investitionszuschusses beträgt einen bestimmten Prozentsatz der Investitionssumme. Dieser richtet sich danach, in welcher Region (Zone) die geförderte Anlage zur Produktion von Erneuerbaren Energien errichtet wird. Investitionskategorie Zone A Zone B Zone C Kategorie 1 20 % 30 % 40 % Kleine Unternehmen (weniger als 50 Angestellte und weniger als 10 Millionen EUR Jahresumsatz) können unter bestimmten Umständen bis zu 20 Prozent und mittlere Unternehmen (weniger als 250 Angestellte und weniger als 50 Millionen EUR Jahresumsatz) eine bis zu 10 Prozent höhere Subvention zusätzlich erhalten. Antrag. Es ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist unter anderem der Nachweis beizufügen, dass der Investor über ein Eigenkapital in Höhe von 25 % der Investitionssumme verfügt. Die angegebene anfängliche Höhe der Investition darf nach der Abgabe des Antrags nicht um mehr als 5 % angepasst werden. Genehmigungsverfahren. Der Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft. Die Prüfung ist innerhalb von zwei Monaten abzuschließen. Das Genehmigungsverfahren schließt mit einer Entscheidung ab, die im Regierungsanzeiger zu veröffentlichen ist. Auszahlung der Förderung. Die Auszahlung der Förderung erfolgt in zwei Tranchen à 50 % nach Maßgabe des Standes der Durchführung des Vorhabens. Es besteht die Möglichkeit, eine Vorauszahlung von bis zu 50% der genehmigten Fördermittel zu erhalten, wenn der Investor eine Bankgarantie einer in Griechenland ansässigen Bank hinterlegt. Kostenträger Verbraucher ( ) Netzbetreiber ( ) Staat (x) 6

7 Kontrollmechanismen Die Verwendung der Subvention wird nach allgemeinen Maßstäben durch die zuständige Prüfstelle, das General Secretariat for Investments and Development (G.G.E.A.), welches Teil des Wirtschafts- und Finanzministeriums ist (Art 7 Abs. 16, 17 Gesetz 3299/04), überprüft. 7

8 4.2 Kredit Kurzbezeichnung der Rechtsquelle Landesspezifischer Förderansatz Technologien Die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien wird in Griechenland nicht durch besondere Kredite gefördert. Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien in Griechenland erfolgt über eine Preisregelung in Gestalt einer Einspeisevergütung und Subventionszahlungen des Staates sowie über steuerliche Regulierungsmechanismen. ( ) Wind ( ) Solar ( ) Geothermie ( ) Biogas ( ) Biomasse ( ) Wasserkraft Technologie - Wind Technologie Solar Technologie Geothermie Technologie Biogas Technologie Biomasse Technologie Wasserkraft Kredit: Innerstaatlich 8

9 Räumlicher Anwendungsbereich Kredit: Anspruchsgrundlage Kredit: Adressaten des Anspruchs Außerstaatlich Kredit: Höhe Kredit: Verfahren Kredit: Finanzierung der Förderung Kostenträger Verbraucher ( ) Netzbetreiber ( ) Staat ( ) Verteilmechanismus Kontrollmechanismen 9

10 4.3 Preisregelung Kurzbezeichnung der Rechtsquelle Landesspezifischer Förderansatz Gesetz 3468/2006 Die Förderung der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien erfolgt in Griechenland unter anderem über eine Preisregelung in Gestalt einer festen Einspeisevergütung. Das Gesetz 3468/2006 differenziert dabei zwischen Stromerzeugern aus Erneuerbaren Energien auf den griechischen Inseln, die nicht an das Netz auf dem griechischen Festland angeschlossen sind und Stromerzeugern aus Erneuerbaren Energien, die an das Netz angeschlossen sind. Die Einspeisevergütung ist für bis zu 20 Jahren garantiert. Technologien Technologie - Wind Technologie Solar Technologie - Geothermie Alle Technologien zur Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien sind förderfähig. Förderfähig (X) Wind (X) Solar (X) Geothermie (X) Biogas (X) Biomasse (X) Wasserkraft Technologie Biogas Technologie - Biomasse Förderfähig ist Strom aus Deponiegas, Klärgas und Biogas (Art 1. i.v.m. Art 2 Abs. 2 Gesetz 3468/2006). 10

11 Technologie - Wasserkraft Preisregelung: Räumlicher Anwendungsbereich Innerstaatlich Außerstaatlich Das Gesetz 3468/2006 fördert ausschließlich Strom aus Anlagen auf den griechischen Inseln oder des griechischen Festlands. Eine Förderung von im Ausland erzeugtem Strom findet nicht statt. Preisregelung: Anspruchsgrundlage (x) vertragliche Grundlage () gesetzliche Grundlage Der Netzbetreiber ist verpflichtet, mit dem Stromerzeuger aus Erneuerbaren Energien einen Stromkaufvertrag abzuschließen (Art 12 Abs. 1 Gesetz 3468/2006). 11

12 Anspruchsberechtigter Anspruchsberechtigt ist der Anlagenbetreiber, der Inhaber einer Erzeugungslizenz ist (Art.12 Abs.1 Gesetz 3468/2006). Die Erzeugungslizenz wird vom Entwicklungsminister auf Grundlage einer entsprechenden Stellungnahme der Energieregulierungsbehörde (RAE) unter bestimmten, gesetzlich normierten Voraussetzungen erteilt (Art 3 Gesetz 3468/2006). Keine Erzeugungslizenz benötigen Betreiber folgender Anlagen (Art. 4 Absatz 1 Gesetz 3468/2006): Geothermieanlagen mit einer Leistung kleiner als 0,5 MW Biomasseanlagen mit einer Leistung von weniger oder gleich 100 kwe Solaranlagen mit einer Leistung von weniger oder gleich 150 kwp Windenergieanlagen mit einer Leistung von weniger oder gleich 20 kwe (Festland) oder weniger oder gleich 40 kwe (nicht an das Netz angebundene Inseln). Preisregelung: Adressaten des Anspruchs Anspruchsverpflichteter Anspruchsverpflichtete sind die Netzbetreiber (Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art.12 Abs.1 Gesetz 3468/2006). Netzbetreiber ist entweder der griechische Übertragungsnetzbetreiber (D.E.S.M.I.E.), sofern die Stromerzeugungsanlagen an das Netzsystem angeschlossen sind, oder die einzelnen Netzbetreiber der nicht an das Netzsystem angeschlossenen Inseln. Festvergütung Für die verschiedenen Energieträger werden jeweils feste Vergütungssätze in Gestalt von Mindestvergütungssätzen gezahlt (Art 13 Abs.1 b) Gesetz 3468/2006). Preisregelung: Vergütungsstruktur Bonus Vergütungsmaßstab Anpassungsmechanismen Kein Eintrag Maßstab für die einzelne Vergütung sind die Kosten von Errichtung und Betrieb eines bestimmten Anlagentyps, insbesondere also die Investitions-, Betriebs- Mess- und Kapitalkosten. Eine Kosten- und Wirtschaftlichkeitsprüfung im Einzelfall erfolgt nicht. Eine Anpassung der Vergütungshöhe erfolgt jährlich (Art 13 Abs. 6 Gesetz 3468/2006). Danach wird auf Beschluss des Entwicklungsministers nach Stellungnahme der griechischen Regulierungsbehörde (RAE) 12

13 eine Preisangleichung vorgenommen. Die Angleichung erfolgt entweder auf der Grundlage der durchschnittlichen Veränderung der Stromerzeugungskosten, wie sie sich aus den genehmigten Abrechnungen des staatlichen Stromerzeugers, PPC S.A., ergeben. Ist eine Genehmigung der Abrechnungen der PPC S.A. nach geltendem Recht nicht geboten, erfolgt die Anpassung zu einem Satz von 80 % des Verbraucherpreisindexes. Der Verbraucherindex wird durch die Bank of Greece jährlich ermittelt und veröffentlicht. Diese Angleichung erfolgt einheitlich und gilt für alle Vergütungssätze. Bei Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) kann eine zusätzliche besondere Preisanpassung vorgenommen werden (Art. 14 Abs. 3 Gesetz 3468/2006). Dies ist bereits für das Jahr 2007 geschehen. Befristung Höhe Die Einspeisevergütung ist befristet. Der Strom-Kaufvertrag gilt für eine Dauer von zehn Jahren und kann durch einseitige, schriftliche Erklärung des Erzeugers um weitere zehn Jahre verlängert werden (Art. 12 Abs. 2 Gesetz 3468/2006). Die Verlängerung muss drei Monate vor Ablauf des Vertrages erklärt werden. Die Höhe der Vergütung stellt sich für die einzelnen Energieträger wie folgt dar (Kapitel D Artikel 13 Abs.1 b) Gesetz 3486/2006): Anlagentyp Festland Griechenland Griechische Inseln (nicht ans Netz angeschlossen) PV-Anlagen < oder = 100 kwp 45 ct/kwh (2006) 45,282 ct/kwh (2007) 50 ct/kwh (2006) 50,282 ct/kwh (2007) PV-Anlagen > 100 kwp 40 ct/kwh (2006) 40,282 ct/kwh (2007) 45 ct/kwh (2006) 45,282 ct/kwh (2007) Windenergie (On-shore-Anlagen) 7,3 ct/kwh 8,46 ct/kwh Windenergieanlagen aus 9 ct/kwh 9 ct/kwh Windparks am Meer (Off-shore- Anlagen Wasserkraftenergie < 15 MW 7,3ct/kWh 8,46 ct/kwh Solarenergie, die nicht aus PV- 25ct/kWh 27ct/kWh Anlagen stammt < 5 MW Solarenergie, die nicht aus PV- 0,23 ct/kwh 25 ct/kwh Anlagen stammt > 5MW Geothermische Energie, 7,3 ct/kwh 8,46 ct/kwh Biomasse, Deponie- und Klärgase sowie Biogase Sonstige EE 7,3 ct/kwh 8,46 ct/kwh Preisregelung: Finanzierung der Kostenträger Verbraucher ( ) Netzbetreiber (X ) 13

14 Förderung Staat ( ) Anlagenbetreiber (x) Die Kosten der Förderung tragen zum Teil die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, mit Ausnahme der Betreiber von Solaranlagen und der Netzbetreiber. Die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien haben eine Sondergebühr in Höhe von 3 % der Nettoerträge aus der Energieproduktion an den Netzbetreiber leisten. Von diesen Beträgen werden 80 % an die lokalen Gebietskörperschaften erster Instanz abgeführt, in deren Verwaltungsgrenzen die Produktionsanlage liegt, und zu 20 % an die Gebietskörperschaften erster Instanz, durch deren Gebiet die Verbindungsleitung des Kraftwerks zum System oder zum Netz verläuft. Von dieser Abgabe sind jedoch alle Solaranlagen gem. Art. 25 Abs. 1 a.e. Gesetz 3468/2006 befreit. Die Mittel aus der Abgabe müssen von den Gebietskörperschaften nachweisbar für die Entwicklung des Gebiets eingesetzt werden (Art. 25 Abs.1 Gesetz 3468/2006). Im Übrigen sind die Kosten der Förderung zunächst vom Netzbetreiber zu tragen. Verteilmechanismus Ein besonderer Verteilmechanismus zur Umlage der Förderkosten auf den Verbraucher ist nicht vorgesehen. Kontrollmechanismen 14

15 4.4 Mengenregelung Interne Daten Datum der Erstellung/der letzten Änderung Verfasser Status: Kurzbezeichnung der Rechtsquelle Landesspezifischer Förderansatz Die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien wird in Griechenland nicht durch die Festlegung bestimmter Mindestmengen von Strom aus Erneuerbaren Energien, die erzeugt bzw. verbraucht werden müssen, gefördert. Technologien Technologie - Wind Technologie - Solar Technologie - Geothermie Technologie - Biogas ( ) Wind ( ) Solar ( ) Geothermie ( ) Biogas ( ) Biomasse ( ) Wasserkraft 15

16 Technologie - Biomasse Technologie - Wasserkraft Mengenregelung: Räumlicher Anwendungsbereich Mengenregelung: Anspruchsgrundlage Innerstaatlich Außerstaatlich Mengenregelung: Adressaten des Anspruchs Mengenregelung: Höhe Mengenregelung: Verfahren Grundsatz a. Eigene Herstellung von Strom aus Erneuerbarer Energie b. Ankauf von Zertifikaten c. Freikauf von der Verpflichtung 16

17 d. Strafzahlungen e. Kombination der Verfahren a. bis d. Mengenregelung: Finanzierung der Förderung Kostenträger Verbraucher ( ) Netzbetreiber ( ) Staat ( ) Verteilmechanismus Kontrollmechanismen 17

18 4.5 Steuerliche Regulierungsmechanismen Interne Daten Datum der Erstellung/der letzten Änderung Verfasser: David Meise Status: V 1 Kurzbezeichnung der Rechtsquelle Landesspezifischer Förderansatz Investitionsförderungsgesetz Nr. 3299/2004 und seine Novellierung Nr. 3522/2006. Das Investitionsförderungsgesetz berechtigt alle Unternehmen, Steuernachlässe im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu beantragen (Gesetz 3299/2004 und seine Novellierung Gesetz 3522/2006). Diese Möglichkeit der Förderung besteht alternativ zu dem Investitionszuschuss oder dem Lohnzuschuss, die nach demselben Gesetz gewährt werden können. Technologien Technologie - Wind Technologie - Solar Technologie - Geothermie Technologie - Biogas Es werden alle Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen gefördert. (x) Wind (x) Solar (x) Geothermie (x) Biogas (x) Biomasse (x) Wasserkraft 18

19 Technologie - Biomasse Technologie - Wasserkraft Steuerliche Regulierungsmechanis men: Räumlicher Anwendungsbereich Steuerliche Regulierungsmechanis men: Anspruchsgrundlage Steuerliche Regulierungsmechanis men: Begünstigte Steuerliche Regulierungsmechanis men: Höhe Innerstaatlich Das Investitionsprogramm bezieht sich nur auf das Staatsgebiet Griechenlands. Das Gesetz teilt Griechenland dazu in drei verschiedene Förderungszonen ein (Zone A, Zone B und Zone C), für die unterschiedliche Förderhöhen gelten. Die Aufteilung der Zonen kann unter eingesehen werden. Außerstaatlich Eine außerstaatliche Förderung findet nicht statt. Die Anspruchsgrundlage ist das Art 1 Abs. 1 c) Investitionsförderungsgesetz 3299/2004 und seiner Novellierung Nr. 3522/2006. Anspruchsberechtigter. Anspruchsberechtigte für die Beantragung der Steuererleichterung sind alle Unternehmen, die planen, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien errichten (Kategorie 1). Anspruchsverpflichteter. Anspruchsverpflichteter ist der Staat. Die Höhe der Steuererleichterung richtet sich danach, in welcher Region (Zone) die geförderte Anlage zur Produktion von Erneuerbaren Energien errichtet wird (Art. 8 Nr. 3299/2004). Investitionskategorie Zone A Zone B Zone C Kategorie 1 60 % 100 % 100 % 19

20 Die Beantragung der Steuervergünstigung erfolgt mit der Steuererklärung unter Nachweis der getätigten Investitionen. Steuerliche Regulierungsmechanis men: Verfahren Steuerliche Regulierungsmechanis men: Kostenträger Verbraucher ( ) Netzbetreiber ( ) Staat (x) Verteilmechanismus Die Kosten der Steuererleichterung trägt der griechische Staat in Form von entgangenen Steuermehreinnahmen. Finanzierung der Förderung Kontrollmechanismen Die zuständige Behörde prüft im Vorfeld und im Nachgang die Förderungsvoraussetzungen und überprüft deren Vorliegen und Einhalten. 20

21 5. Kritik (optionales Feld) Kritik EE-Branche Kritik klassische Energiebranche Kritik Politik Kritik Wissenschaft 21

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