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1 Recherche BMU: Spanien 1. Rechtslage im Überblick Interne Daten Erstellungsdatum: letzte Änderung: Verfasser: Status: 1. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO Rechtsvorschriften Fördermodell Königliches Dekret ( Real Decreto ) 661 Königliches Dekret ( Real Decreto ) RD 436/2004 Elektrizitätswirtschaftsgesetz 54 von 1997 (Ley 54/1997) Die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien erfolgt in Spanien durch Preisregelungen. Anlagenbetreiber können zwischen zwei Optionen wählen (Artt.1, 24 RD 661): Einem festen Einspeisetarif oder - Einem festen Bonus bzw. eine feste Prämie auf den normalen (variierenden) Strompreis am freien Energiemarkt. Technologien Grundsätzlich sind alle Technologien zur Stromerzeugung auf Basis Erneuerbarer Energien mit einer Leistung bis 50 MW förderfähig (Artt. 27, 30 Ley 54 / Artt. 1,2, 45 RD 661). Einzelheiten ergeben sich aus dem RD 661. (X) Wind (X) Solar (X) Geothermie (X) Biogas (X) Biomasse (X) Wasserkraft Räumlicher Anwendungsbereich Förderfähig ist ausschließlich in Spanien erzeugter Strom. Finanzierung der Förderung Die Kosten der Förderung für Strom aus Erneuerbaren Energieträgern trägt im Ergebnis der Verbraucher. Sie sind in den Strompreisen enthalten, die dem Verbraucher in Rechnung gestellt werden (Real Decreto 2017/1997). 1

2 2. Basisinformation Rechtsquellen Interne Daten Erstellungsdatum: letzte Änderung: Verfasser: Status: 1. Entwurf in progress 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank Titel des Gesetzestextes Kurzbezeichnung Handlungsform Gliederungssyst em Real Decreto 661/2007 Königlicher Erlass zur Regelung der Stromproduktion im Rahmen der gesonderten Einspeiseregelung ( Régimen Especial ) Real Decreto 436/2004 Königlicher Erlass zur Regelung der Stromproduktion im Rahmen der gesonderten Einspeiseregelung ( Régimen Especial ) Ley del Sector Eléctrico Ley 54/1997 Spanisches Elektrizitätswirtschaftsgesetz Real Decreto Legislativo 4/2004 Ley del Impuesto sobre Sociedades Spanisches Unternehmenssteuergesetz Ley 35/2006 RD 661 RD 436 Ley 54/1997 RDleg 4/2004 Ley 35/2006 Nationale Verordnung durch königlichen Erlass. Artikel und Zusatzbestimmungen Nationale Verordnung durch königlichen Erlass. Artikel und Zusatzbestimmungen Nationales Gesetz, vom Parlament verabschiedet. Artikel und Zusatzbestimmungen Nationale Verordnung. Artikel und Zusatzbestimmungen Nationales Gesetz Artikel und Zusatzbestimmungen Erstmaliges Inkrafttreten Letzte Änderung Keine Diese Verordnung wurde durch 4 Juni 2007, durch das Gesetz 29 November 2006 durch die das Real Decreto 661/2007 abgelöst. Dennoch, bleiben einige Vorschriften in Kraft. Ley 17/2007 zweite Endbestimmung des Gesetzes 35/2006. Künftige Voraussichtlich im Jahr 2010 Dieses Gesetz ist außer Kraft Änderungen (Artt. 19.3,44.3,DA Novena) getreten. Zweck des Gesetzes Bezug zu Erneuerbaren Energien Zweck des Dekrets ist die Neuregelung rechtlicher und wirtschaftlicher Belange für Stromerzeuger im Rahmen des Régimen Especial. Es löst das Real Decreto 436/2004 ab. Die Verordnung dient direkt der Förderung der Stromerzeugung auf Basis Erneuerbarer Zweck des Dekrets ist die Regelung rechtlicher und wirtschaftlicher Belange für Stromerzeuger im Rahmen des Régimen Especial Die Verordnung dient direkt der Förderung der Stromerzeugung auf Basis Erneuerbarer Zweck dieses Gesetzes ist die Regelung rechtlicher und wirtschaftlicher Belange für die Erzeugung, Transport, Verteilung, Vermarktung sowie Im- und Export von Strom Dieses übergeordnete Gesetz enthält zahlreiche Regelungen, die für die Errichtung und den Zweck des Dekrets ist die Regelung der Spanischen Unternehmensteuer. Die Verordnung sieht Steuererleichterungen in Verbindung mit Investitionen in Die zweite Endbestim Gesetzes 35/2006 ent wichtige Änderungen Spanischen Unternehmenssteuerg in Bezug auf die Förde Erneuerbaren Energie Die Verordnung sieht Steuererleichterungen Verbindung mit Invest 2

3 Link zum Volltext Energien. Energien. Betrieb von Anlagen zur Verstromung erneuerbarer Energien relevant sind. atos/doc.php?coleccion=iberlex &id=2007/ atos/doc.php?coleccion=iberlex &id=2004/ atos/doc.php?coleccion=iberlex &id=1997/25340 Erneuerbare Energien vor. atos/doc.php?coleccion=iberlex &id=2004/04456 Erneuerbare Energien 6/11/29/pdfs/A

4 3. Weiterführende Kontakte (nur nationale Verbände / Dachverbände) Interne Daten Erstellungsdatum: letzte Änderung: Verfasser: Status: 1. Entwurf in progress 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank Institution Link zur Institution (Startseite) Name der Kontaktperson (optionales Feld) Instituto para la Diversificacion y Ahorro de Energia (Institut für Diversifizierung und Einsparung von Energie) Comision Nacional de Energia (Spanisches Energieausschuss) Telefonnummer (Zentrale) (optional, wenn Kontaktperson eingetragen) 4

5 4. Fördermodelle 4.1 Fördermodell: Subvention Interne Daten Erstellungsdatum: letzte Änderung: Verfasser: Status: 1. Entwurf in progress 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank Kurzbezeichnung des Gesetzestextes Technologien Räumlicher Anwendungsbereich Subvention: Landesspezifisches Fördermodell ( ) Wind ( ) Solar ( ) Geothermie ( ) Biogas ( ) Biomasse ( ) Wasserkraft ( ) Sonstige Innerstaatliche Stromherkunft Außerstaatliche Stromherkunft Die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien wird in Spanien nicht durch Subventionen gefördert. Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien in Spanien erfolgt ausschließlich über eine Preisregelung in Gestalt von Einspeisevergütungen und Steuervergünstigungen. Subvention: Investitions- oder erzeugungsbasiert? Subvention: Adressaten 5

6 Subvention: Höhe Subvention: Verfahren Subvention: Kontrollmechanismen Finanzierung der Förderung 6

7 4.2 Fördermodell: Kredit Interne Daten Erstellungsdatum: letzte Änderung: Verfasser: Status: 1. Entwurf in progress 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank Kurzbezeichnung Gesetzestext Technologien Räumlicher Anwendungsbereich Kredit: Landesspezifisches Fördermodell Kredit: Investitionsoder erzeugungsbasiert? ( ) Wind ( ) Solar ( ) Geothermie ( ) Biogas ( ) Biomasse ( ) Wasserkraft ( ) Sonstige Innerstaatliche Stromherkunft Außerstaatliche Stromherkunft Die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien wird in Spanien nicht durch die Vergabe vergünstigter Kredite gefördert. Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien in Spanien erfolgt ausschließlich über eine Preisregelung in Gestalt von Einspeisevergütungen und Steuervergünstigungen. Kredit: Adressaten Kredit: Höhe 7

8 Kredit: Verfahren 8

9 4.3 Fördermodell: Einspeisevergütung Interne Daten Erstellungsdatum: letzte Änderung: Verfasser: Status: 1. Entwurf in progress 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank Kurzbezeichnung Gesetzestext Einspeisevergütung: Landesspezifisches Fördermodell Technologien Technologie - Wind Technologie - Solar Technologie - Geothermie Real Decreto 661 Die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in Spanien erfolgt durch Einspeiseregelungen. Zwei Instrumente stehen zur Wahl: - ein fester Einspeisetarif oder - ein Bonus auf den normalen (variierenden) Strompreis. Anlagenbetreiber können zwischen beiden Optionen wählen (Artt.1, 24 RD 661). In Spanien werden nur Anlagen im Rahmen der Sonderregelungen, des Régimen Especial, gefördert, sofern sie unter die im RD 661 genannten Definitionen fallen. Dazu zählen Anlagen mit einer Leistung von maximal 50 MW, die Strom auf Basis von Erneuerbarem Energieträgern, Kraft-Wärme Koppelung und/oder Abfällen erzeugen. (Arts. 27, 30 Ley 54/Arts. 1,2, 45 RD 661) Förderfähig sind sämtliche Anlagen zur Stromerzeugung aus Windenergie (Art.2 RD 661). (X) Wind (X) Solar (X) Geothermie (X) Biogas (X) Biomasse (X) Wasserkraft (X) Sonstige Förderfähig sind sämtliche Anlagen, die als Primärenergiequelle ausschließlich die Sonnenstrahlen durch Photovoltaik-Technologie nutzen. Darüber hinaus sind Anlagen förderfähig, die zur Umwandlung der Sonnenenergie als Primärenergiequelle in Strom ausschließlich thermische Verfahren nutzen. Bei diesen Anlagen können Hilfseinrichtungen eingesetzt werden, die ausschließlich zur Erhaltung der Temperatur des Wärmespeichers Erdgas oder Propan verwenden (Art.2 RD 661). Förderfähig sind Anlagen, die als Primärenergiequelle ausschließlich Energie aus Geothermie einschließlich des Hot-Dry-Rock-Verfahrens verwenden (Art.2 RD 661). 9

10 Technologie - Biogas Technologie - Biomasse Technologie - Wasserkraft Förderfähig sind Anlagen, die als Hauptbrennstoff Biobrennstoff oder Biogas aus der anaeroben Zersetzung von land- und viehwirtschaftlichen Abfallstoffen, biologisch abbaubaren Industrieabfällen und Klärschlämmen oder Deponiegas einsetzen (Art.2 RD 661). Förderfähig sind Anlagen, die als Hauptbrennstoff Biomasse aus Viehdung, Biomasse aus Energiepflanzen, Reststoffe aus land- oder gartenwirtschaftlichen Tätigkeiten, sowie Reststoffe aus Forstbewirtschaftung und anderen forstwirtschaftlichen Tätigkeiten in Wäldern und Grünflächen einsetzen (Art.2 RD 661). Förderfähig sind Anlagen, die als Primärenergiequelle ausschließlich Energie aus Wellenkraft, Gezeitenkraft, Meereswärme sowie aus Meeresströmungen verwenden. Gleiches gilt für herkömmliche Wasserkraftanlagen mit einer Anschlussleistung von maximal 50 MW (Art.2 RD 661). Räumlicher Anwendungsbereich Innerstaatlich Außerstaatlich vertraglicher Anspruch ( ) gesetzlicher Anspruch (X) Spanien fördert nur die Stromerzeugung aus inländischen Anlagen auf dem spanischen Festland bzw. den spanischen Inseln. Anlagen außerhalb Spaniens werden nicht gefördert. Anspruchsgrundlage Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Einspeisevergütung (Art. 17 RD 661). Adressaten Anspruchsberechtigter Anspruchsberechtigte sind natürliche oder juristische Personen die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gemäß Art. 6 RD 661 bzw. Art. 9 Ley 54 betreiben. Anspruchsverpflichteter Anspruchsverpflichtete sind laut spanischem Elektrizitätswirtschaftsgesetz (Ley 54) die Betreiber der Verteilungs- und Transportnetze (je nach Ebene der Einspeisung, d.h. Hoch-, Mittel- oder Niederspannungsnetz). Vergütungsstruktur Festvergütung Das RD 661 sieht für die verschiedenen Energieträger eine jeweils feste Vergütung in Gestalt von staatlich regulierten Mindesttarifen (Artt RD 661) vor, die sich in ihrer Höhe auch an der installierten Leistung sowie der Laufzeit der Anlage seit Inbetriebnahme orientieren (Art. 25 RD 661). Neben einem einheitlichen Regeltarif dürfen sich die Anlagenbetreiber wahlweise für einen zeitabhängigen Tarif entscheiden, der sich aus unterschiedlichen Tarifkomponenten für Tageszeiten (Höchstlast 11-21h, Niedriglast 21-24h, 0-11h) sowie Jahreszeiten (Winter- / Sommerzeit) zusammensetzt (Art. 26 RD 661). 10

11 Bonus Alternativ zur Festpreisregelung können sich Anlagenbetreiber für eine feste Prämie entscheiden, die zusätzlich zum variierenden Marktpreis für frei gehandelten Strom gezahlt wird. In diesem Fall addieren sich die Einnahmen für die Betreiber aus festem Bonus und variierendem Marktpreis für Strom. Für bestimmte Anlagentypen ist auch eine variable Prämie vorgesehen. Die jeweilige Höhe hängt von einem Referenz-Marktpreis für Strom ab. Dabei handelt es sich um einen für mehrere Jahre im Voraus festgelegten Mittelwert. Für bestimmte Anlagentypen dürfen dabei bestimmte Höchst- und Mindestgrenzen für die Summe aus Referenz-Marktpreis und Prämie nicht über- bzw. unterschritten werden, um - einerseits die Anlagenbetreiber im Falle einer Unterschreitung der Mindestgrenze vor einer unwirtschaftlichen Vergütung zu schützen - anderseits die spanischen Stromverbraucher und Netzbetreiber im Falle einer Überschreitung der Obergrenze vor einer Überförderung der Anlagenbetreiber zu schützen. Dies kann zu folgenden Anpassungen führen: - Liegt der Referenz-Marktpreis plus Prämie zwischen der für eine bestimmte Gruppe und Untergruppe festgelegten oberen und unteren Grenze, so stellt die Prämie für diese Gruppe oder Untergruppe zu der betreffenden Tageszeit den zu zahlenden Betrag dar. - Liegt der Referenz-Marktpreis plus Prämie unter oder auf der Untergrenze, so stellt die Differenz zwischen der Untergrenze und dem Stundenendpreis für die betreffende Tageszeit am Tagesmarkt die zu zahlende Prämie dar. - Liegt der Referenz-Marktpreis zwischen der oberen Grenze minus Prämie und der oberen Grenze, so stellt die Differenz zwischen der oberen Grenze und dem Referenz-Marktpreis für diese Tageszeit die zu zahlende Prämie dar. - Liegt der Referenz-Marktpreis über oder auf der oberen Grenze, so ist die zu zahlende Prämie für die betreffende Tageszeit gleich Null. 11

12 Vergütungsmaßstab Zentrale Kriterien für die Höhe der festen Einspeisevergütung sind die verwendete Technologie bzw. der Energieträger, die Kapazität sowie die Betriebszeit der Anlage seit ihrer Inbetriebnahme. (Art. 25 RD 661) Zentrale Kriterien für die Höhe der Bonusvergütung (Prämie) sind ebenfalls die verwendete Technologie bzw. Energieträger, die Kapazität sowie die Laufzeit der Anlage seit ihrer Inbetriebnahme. Anpassungsmechanismen Befristung Für die meisten Anlagenkategorien sind im RD 661/2004 vorläufige Förderbegrenzungen nach installierter Leistung festgelegt. Diese Grenzen orientieren sich an den offiziellen Ausbauzielen der spanischen Regierung für die verschiedenen Erneuerbaren Energien (z.b MW für PV-Anlagen). Sobald die Leistung aller in Betrieb genommenen Anlagen 85% des jeweiligen Ausbauzieles erreicht, verlieren neue Betreiber ihren gesetzlichen Anspruch auf Einspeisevergütung zu den bis dahin geltenden Bedingungen. Letztere gelten nur noch innerhalb einer Übergangsfrist von einem Jahr weiter. Danach erfolgt eine Neuregelung durch den Gesetzgeber (Art. 22 RD 661). Planmäßig ist im Jahr 2010 die nächste Revision der Einspeiseregelung sowie der Tarifsysteme vorgesehen. Weitere Revisionen folgen alle 4 Jahre. Für die Vergütungshöhe: Die Zahlung von Einspeisetarifen oder Prämien ist befristet. Je nach Technologie bzw. Energieträger auf eine Betriebszeit von 15 oder 25 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist ändert sich die Höhe der Vergütung, es wird bis zum Ende der Betriebszeit ein deutlich reduzierter Tarif gezahlt (Degression) (Artt RD 661). 12

13 Für die Vergütungsoption: Jeder Anlagenbetreiber hat die Möglichkeit - mit einem Vorlauf von mindestens einem Jahr - zwischen den beiden Optionen Festpreis- und Bonusvergütung zu wechseln. Im Sinne der Übergangsbestimmungen des jüngsten Real Decreto 661 haben darüber hinaus Betreiber von Anlagen, die noch vor dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen werden, die (Wahl-)Möglichkeit, weiterhin von den Regelungen (d.h. Vergütungshöhen) des alten Real Decreto 436/2004 zu profitieren. Diejenigen Anlagenbetreiber, die sich dabei für den festen Regeltarif entscheiden, müssen diese Option dann jedoch für die gesamte Betriebszeit der Anlage beibehalten. Die Möglichkeit, zum Bonusmodell zu wechseln, besteht nicht. Anlagenbetreiber, die sich dagegen von Beginn an für das Bonusmodell entscheiden, können von den Regelungen des Real Decreto 436/2004 bis maximal 31 Dezember 2012 profitieren. Alternativ können sich jedoch alle Betreiber, die unter die Übergangsregelung fallen, auch für die neuen Regelungen laut Real Decreto 661/2007 entscheiden. 13

14 Die Vergütungshöhe ist für jede Technologie bzw. Energieträger gesondert geregelt (Arts RD 661). Die folgende Tabelle enthält die festen Einspeisetarife für die verschiedenen Erneuerbaren Energieträger: Technologie Leistung Frist / Laufzeit Tarif (ct /kwh) Solar (Photovoltaik) Niedriger als 100 kw 25 Jahre 44,0381 Von Jahr 26 bis Betriebsende 35,2305 Zwischen 100 kw und 10 MW 25 Jahre 41,75 Von Jahr 26 bis Betriebsende 33,4 Zwischen 10 und 50 MW 25 Jahre 22,9764 Höhe der Einspeisevergütung Solar (solarthermische Stromerzeugung) Von Jahr 26 bis Betriebsende 18, Jahre 26,3811 Von Jahr 26 bis Betriebsende 21,5498 Wind (Onshore) 25 Jahre 7,3228 Von Jahr 26 bis Betriebsende 6,12 Wind (Offshore) Geothermie 25 Jahre 6,89 Von Jahr 26 bis Betriebsende 6,51 Wasserkraft (weniger als 10MW) 25 Jahre 7,8 Von Jahr 26 bis Betriebsende 7,02 Wasserkraft (10-50MW) 25 Jahre * Von Jahr 26 bis Betriebsende ** Biomasse (Energiepflanzen) Niedriger als 2 MW 15,889 Von Jahr 16 bis Betriebsende 11,7931 Höher als 2 MW 14,659 Von Jahr 16 bis Betriebsende 12,347 14

15 Biomasse (Reststoffe aus Landwirtschaft und Gartenbau) Biomasse (Reststoffe aus Forstwirtschaft) Niedriger als 2 MW 12,571 Von Jahr 16 bis Betriebsende 8,4752 Höher als 2 MW 10,754 Von Jahr 16 bis Betriebsende 8,066 Niedriger als 2 MW 12,571 Von Jahr 16 bis Betriebsende 8,4752 Höher als 2 MW 11,8294 Von Jahr 16 bis Betriebsende 8,066 Biogas (Deponiegas) 7,992 Biogas (Biobrennstoff oder Biogas aus der anaeroben Zersetzung von land- und viehwirtschaftlichen Abfallstoffen, biologisch abbaubaren Industrieabfällen und Klärschlämmen) Von Jahr 16 bis Betriebsende 6,51 Niedriger als 500 kw 13,069 Von Jahr 16 bis Betriebsende 6,51 Höher als 500 kw 9,68 Von Jahr 16 bis Betriebsende 6,51 Biomasse (tierische Abfälle) 5,36 Biomasse aus dem agrarwirtschaftlichen Industriesektor Biomasse aus dem forstwirtschaftlichen Industriesektor Von Jahr 16 bis Betriebsende 5,36 Niedriger als 2 MW 12,571 Von Jahr 16 bis Betriebsende 8,4752 Höher als 2 MW 10,754 Von Jahr 16 bis Betriebsende 8,066 Niedriger als 2 MW 9,28 Von Jahr 16 bis Betriebsende 6,51 15

16 Höher als 2 MW 6,508 Biomasse (Reststoffe aus der Papierindustrie) Von Jahr 16 bis Betriebsende 6,508 Niedriger als 2 MW 9,28 Von Jahr 16 bis Betriebsende 6,51 Höher als 2 MW 8 Von Jahr 16 bis Betriebsende 6,508 * Die Höhe des Regeltarifs für Anlagen der Gruppe b.5 für die ersten 25 Jahre seit Inbetriebnahme beträgt: 6,60 + 1,20 x [(50 - P) / 40], wobei P die Kapazität der Anlage bedeutet. ** Die Höhe des Regeltarifs für die Anlagen der Gruppe b.5 für das sechsundzwanzigste Jahr und die darauf folgenden Jahre seit Inbetriebnahme beträgt : 5,94 + 1,080 x [(50 - P) / 40], wobei P die Kapazität der Anlage bedeutet. Die folgende Tabelle enthält die festen Bonusvergütungen für die verschiedenen Erneuerbaren Energieträger: Technologie Leistung Frist Referenzprämie c /kwh Obergrenze c /kwh Untergrenze c /kwh Solar (Photovoltaik) Niedriger als 100 kw 25 Jahre Ab Jahr 26 Zwischen 100kW und 10 MW 25 Jahre Ab Jahr 26 Zwischen 10 und 50 MW 25 Jahre Ab Jahr 26 Solar (solarthermische 25, , ,4038 Stromstromerzeugung) 25 Jahre Ab Jahr 26 20,3200 Wind (Onshore) 2,9291 8,4944 7, Jahre Ab Jahr 21 0 Wind (Offshore) 16

17 Geothermie Wasserkraft (weniger als 10MW) Wasserkraft (10-50MW) Biomasse (Energiepflanzen) Niedriger als 2 MW Biomasse (Reststoffe aus Landwirtschaft und Gartenbau) Biomasse (Reststoffe aus Forstwirtschaft) Höher als 2 MW Niedriger als 2 MW Höher als 2 MW Niedriger als 2 MW 3, Jahre Ab Jahr 21 3,0600 2,5044 8,5200 6, Jahre Ab Jahr 26 1,3444 2,1044 8,0000 6, Jahre Ab Jahr 26 1, , , , , , ,2700 8, , ,0900 6, , ,3790 8, , ,0900 Biogas (Deponiegas) Biogas (Biobrennstoff oder Biogas aus der anaeroben Zersetzung von land- und Höher als 2 MW Niedriger als 500 kw 7, , ,4400 3,7784 8,9600 7,4400 9, , ,

18 viehwirtschaftlichen Abfallstoffen, biologisch abbaubaren Industrieabfällen und Klärschlämmen) Biomasse (Viehdung) Biomasse aus dem agrarwirtschaftlichen Industriesektor Biomasse aus dem forstwirtschaftlichen Industriesektor Biomasse (Reststoffe aus der Papierindustrie) Höher als 500 kw Niedriger als 2 MW Höher als 2 MW Niedriger als 2 MW Höher als 2 MW Niedriger als 2 MW 5, ,0300 9,5500 3,0844 8,3300 5,1000 8, , ,0900 6, , ,3790 4, ,0200 8,7900 1,9454 6,9400 6,1200 5, ,0200 8,7900 Höher als 2 MW 3,2199 9,0000 7,5000 Finanzierung der Förderung - Kostenträger Verbraucher (X) Finanzierung der Förderung - Verteilmechanismus Die Kosten der erhöhten Einspeisetarife für Strom aus Erneuerbarer Energie werden zunächst durch die Energieversorger getragen. Diese können die Mehrkosten durch entsprechende Zuschläge auf die Verbraucher abwälzen (Artt. 4,5,6 Real Decreto 2017/1997). Zum jeweiligen Monatsende muss der Netzbetreiber Mehreinnahmen und Mehrausgaben (durch die Vergütungszahlungen an die Anlagenbetreiber) saldieren. 18

19 Tritt hierbei ein Fehlbetrag zu Lasten der Energieversorger auf, wird dieser durch den Nationalen Energieausschuss (CNE) ausgeglichen (Art. 30 RD 661; Art. 4,5, 6 Real Decreto 2017/1997). In Spanien existieren diverse Kontrollmechanismen, die Transparenz und Verbraucherschutz im Umgang mit den Kosten für die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energieträgern gewährleisten, sowie wirtschaftlichem Missbrauch vorbeugen sollen. Zu diesen Mechanismen zählen Finanzierung der Förderung - Kontrollmechanismen - Ein Register sämtlicher im Rahmen der Sonderregelungen des Régimen Especial geförderten Stromerzeugungsanlagen (Art RD 661) - Berichtspflichten für alle im Anlagenregister geführten Betreiber. Diese haben der Genehmigungsbehörde während des ersten Quartals eines jeden Jahres einen Bericht über das unmittelbar vorausgegangene Betriebsjahr zu übermitteln. (Art. 19 RD 661) - Im Fall von Anlagen, die besonderen Energieeffizienzanforderungen im Sinne von Art. 28 RD 661 genügen müssen, ist diesen Berichten zusätzlich eine Bescheinigung einer von den zuständigen Behörden anerkannten Einrichtung vorzulegen, in der die Erfüllung dieser Mindestanforderungen bestätigt wird (Art. 19 RD 661). 19

20 4.4 Fördermodell: Quote Interne Daten Erstellungsdatum: letzte Änderung: Verfasser: Status: 1. Entwurf in progress 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank Kurzbezeichnung Gesetzestext Technologien Technologie - Wind Technologie - Solar Technologie - Geothermie Technologie - Biogas Technologie - Biomasse ( ) Wind ( ) Solar ( ) Geothermie ( ) Biogas ( ) Biomasse ( ) Wasserkraft ( ) Sonstige 20

21 Technologie - Wasserkraft Technologie - Sonstige Räumlicher Anwendungsbereich Quote: Landesspezifisches Fördermodell Quote: Investitionsoder erzeugungsbasiert? Innerstaatliche Stromherkunft Außerstaatliche Stromherkunft Die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien wird in Spanien nicht durch eine Mengenregelung gefördert. Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien in Spanien erfolgt ausschließlich über eine Preisregelung in Gestalt von Einspeisevergütungen und Steuervergünstigungen. Quote: Höhe 21

22 Grundsatz und Adressaten der Verpflichtung a. Herstellung erneuerbarer Energie Quote: Verfahren zur Zielerreichung b. Renewables Obligation Certificates ROC s c. Buy-out Finanzierung der Förderung - Kostenträger Finanzierung der Förderung - Verteilmechanismus Finanzierung der Förderung - Kontrollmechanismen 22

23 4.5 Fördermodell: Steuerliche Regulierungsmechanismen Interne Daten Erstellungsdatum: letzte Änderung: Verfasser: Status: 1. Entwurf in progress 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank Kurzbezeichnung Gesetzestext RDLeg 4/2004, Ley 35/2006 Unternehmen, die Investitionen mit umweltschützender Wirkung tätigen, können grundsätzlich von der Steuererleichterung profitieren. Die Investition muss dazu im Rahmen von Förderprogrammen bzw. Energieplänen öffentlicher Körperschaften (z.b. Kommunen) erfolgen (Art. 39 RDLeg 4/2004; 2. Anhang zu Ley 35/2006). Steuerliche Regulierungsmechanis men: Landesspezifisches Fördermodell Technologien In jedem Fall förderfähig im Sinne des Gesetzes sind dagegen Investitionen in Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien der folgenden Kategorien: - Solarenergie; - Biomasse aus Reststoffen der Landwirtschaft und des Gartenbaus, der Forstwirtschaft; Energiepflanzen und Biobrennstoffen; - Biogas aus der anaeroben Zersetzung von landwirtschaftlichen Abfallstoffen, biologisch abbaubaren Industrieabfällen und Klärschlämmen; - Biogene Kraftstoffe wie Bioethanol und/oder Biodiesel. Sind solche Investitionen getätigt worden, reduziert sich die Steuerbelastung des Unternehmens in Höhe von 8% der Investitionskosten. Auf diese Weise kann sich die Steuerbelastung um maximal 35% reduzieren. Darüber hinausgehende Investitionskosten können nach diesen Maßgaben in den folgenden zehn Jahren in Ansatz gebracht werden. Alle Technologien. Investitionen mit umweltschutzpolitischer Wirkung können grundsätzlich von der Steuererleichterung profitieren, sofern sie im Rahmen von Förderprogrammen bzw. Energieplänen öffentlicher Körperschaften (z.b. Kommunen) erfolgen (Art RD 2/2003). (x) Wind (x) Solar (x) Geothermie (x) Biogas (x) Biomasse (x) Wasserkraft (x) Sonstige 23

24 Technologie - Wind Technologie - Solar Technologie - Geothermie Technologie - Biogas Technologie - Biomasse Technologie - Wasserkraft Technologie - Sonstige Räumlicher Anwendungsbereich Steuerliche Regelungsmechanism en: Anspruchsgrundlage Förderfähig. Förderfähig. Darüber hinaus gibt ist eine stärkere Reduzierung der Steuerlast möglich, sofern Die Anlage auf bzw. an Wohngebäude angebracht sind und die erzeugte Energie zumindest teilweise zum Eigenverbrauch genutzt wird. Förderfähig. Förderfähig. Förderfähig. Förderfähig. Förderfähig. Innerstaatlich Die Steuererleichterung kommt nur in Spanien registrierten Unternehmen zugute. Außerstaatlich Die Steuererleichterung kommt nur in Spanien registrierten Unternehmen zugute. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf diese Form von Förderung (Art. 39 RDLeg 4/2004). 24

25 Steuerliche Regulierungsmechanis men: Adressaten Begünstigte Verpflichtete Gewerbliche und private Investoren in Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, die in Spanien steuerpflichtig sind. Verpflichteter ist der Staat. Steuerliche Regulierungsmechanis men: Höhe Aktuell reduziert sich die Steuerlast um 8% der Investitionskosten (seit 1. Januar 2007). Dieser Prozentsatz unterliegt einer Degression: 6% ab 1. Januar 2008, 4% ab 1. Januar 2009, 2% ab 1. Januar Zum 1. Januar 2011 wird die Steuervergünstigung vollständig auslaufen. Steuerliche Regulierungsmechanis men: Verfahren Steuerliche Regelungsmechanism en: Finanzierung der Förderung Kostenträger Verteilmechanismus Kontrollmechanismen Staat (X) Die Kosten der Steuererleichterung gehen zu Lasten des Staatshaushalts. Besondere Kontrollmechanismen sind nicht vorgesehen. 25

26 4. Kritik (optionales Feld) Interne Daten Erstellungsdatum: letzte Änderung: Verfasser: Status: 1. Entwurf in progress 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank Kritik von Seiten der Lobbyinstitutionen für die Erneuerbaren Energien Industrie Kritik EE-Branche Kritik Klassische Energiebranche Kritik von Seiten der Lobby der klassischen Energiewirtschaft (Strommonopolisten, Netzbetreiber etc.) Kritik von Seiten der Oppositionsparteien der jeweiligen Regierung Kritik Politik Kritik Wissenschaft Kritik von Seiten der Wissenschaft (Unis, Institute) 26

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