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1 Recherche RES LEGAL - Netzfragen Land: Vereinigtes Königreich 1. Rechtslage im Überblick Netzzugang im Überblick Netzanschluss Netznutzung Netzausbau Rechtsvorschriften Der Zugang zum Netz von Strom aus Erneuerbaren Energien richtet sich in Großbritannien nach den allgemeinen energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften. Ein Vorrang zu Gunsten Erneuerbarer Energien besteht nicht. Es besteht ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Netzanschluss. Ein Vorrang zu Gunsten Erneuerbarer Energien, etwa in Gestalt eines Anschlussvorrangs, ist nicht vorgesehen. Es besteht ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Netzzugang. Zum Abschluss des Vertrages ist der Netzbetreiber nach diskriminierungsfreien Kriterien verpflichtet. Ein Vorrang zu Gunsten Erneuerbarer Energien, etwa in Gestalt einer gesetzlichen Stromabnahmeverpflichtung, ist nicht vorgesehen. Es kann ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Netzausbau bestehen. Zum Abschluss des Vertrages ist der Netzbetreiber nach diskriminierungsfreien Kriterien verpflichtet. Eine Privilegierung für Strom aus Erneuerbaren Energien ist nicht vorgesehen. The Electricity Act 1989 (EA 1989) The Connection and Use of System Code (CUSC) 1

2 2. Rechtsquellen Basisinformationen Titel der Rechtsquelle (Originalsprache) The Electricity Act 1989, c.29 The Connection and Use of System Code Titel (lang) Titel (Deutsch) Kurzbezeichnung EA 1989 CUSC Inkrafttreten Letzte Änderung Künftige Änderungen Zweck Bezug Erneuerbare Energien Link zur Rechtsquelle im Volltext (Originalsprache) Link zur Rechtsquelle im Volltext (Deutsch) Das Gesetz regelt die Öffnung des Elektrizitäts- und Gasmarktes in Großbritannien. Sections 32, 32 A-C des Gesetzes enthalten die Ermächtigung zum Erlass der Renewables Obligation Orders und somit zur Regelung der Quotenpflicht in Kombination mit einem Zertifikathandel. Das Gesetz beinhaltet außerdem allgemeine Regelungen zum Netzzugang für Strom /29/contents Regelung der Nutzungsbedingungen des britischen Stromnetzes Produzenten von Strom aus Erneuerbaren Energien müssen Partei des CUSC werden, um bilaterale Netznutzungsverträge nach den Vorgaben der Formularverträge abschließen zu können. icity/codes/systemcode/contracts/ 2

3 3. Weiterführende Kontakte Institution (Name) Website (Startseite) Name der Kontaktperson (optional) Telefonnnummer (Zentrale) Office of Gas and Electricity Markets (Ofgem) Regulierungsbehörde GB (England, Wales und Schottland) National Grid Übertragungsnetzbetreiber (optional) 3

4 4. Netzanschluss Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Rechtslage im Überblick Vorrang Erneuerbare Energien (qualitative Kriterien) Kapazitätsbeschränkungen (quantitative Kriterien) The Electricity Act 1989, c.29 (EA 1989) The Connection and Use of System Code (CUSC) Es besteht ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Netzanschluss. Zum Abschluss dieses Vertrages ist der Netzbetreiber verpflichtet (Sec. 16 Abs. 1 EA 1989 i.v.m. Sec. 1.3 CUSC). Der Anspruch auf Anschluss entsteht mit Abschluss des Netzanschlussvertrages (Sec. 1.3 CUSC). Berechtigter. Die Anspruchsberechtigten sind die Anlagenbetreiber. Verpflichteter. Der Verpflichtete ist der zuständige Netzbetreiber (Sec. 16 Abs.1 EA 1989 i.v.m. Sec. 1.3 CUSC). Es besteht ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Netzanschluss. Zum Abschluss dieses Vertrages ist der Netzbetreiber verpflichtet (Sec. 16 Abs. 1 EA 1989 i.v.m. Sec. 1.3 CUSC). Der Anspruch auf Anschluss entsteht mit Abschluss des Netzanschlussvertrages (Sec. 1.3 CUSC). Die zeitliche Ausgestaltung richtet sich nach dem jeweiligen Fristen Netzanschlussvertrag (Sec CUSC). Auskunftspflicht ( ) Vorrang Erneuerbare Energien ( x ) diskriminierungsfreie Behandlung Der Netzbetreiber ist zum Anschluss an das Netz nach diskriminierungsfreien Kriterien verpflichtet. Ein Anschlussvorrang zu Gunsten von Strom aus Erneuerbaren Energien besteht nicht. Der Anlagenbetreiber darf die im Netzanschlussvertrag genannte Erzeugungskapazität nicht überschreiten (Sec CUSC). Kostenträger der Förderung Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus Die Kosten des Netzanschlusses trägt der Anlagenbetreiber (Sec. 19 Abs. 1 EA 1989 i.v.m. Sec CUSC). 4

5 5. Netznutzung Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Rechtslage im Überblick Vorrang Erneuerbare Energien (qualitative Kriterien) Netzstabilität The Connection and Use of System Code (CUSC) Es besteht ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Netznutzung. Der Netzbetreiber ist gesetzlich zum Abschluss dieses Vertrages verpflichtet (Sec. 1.3 CUSC). Der Anspruch auf Netznutzung entsteht mit Abschluss des Vertrages (Sec CUSC). Berechtigter. Die zur Nutzung Berechtigten sind die Anlagenbetreiber. Verpflichteter. Anspruchsverpflichteter ist der Netzbetreiber. Es besteht ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Netznutzung. Der Netzbetreiber ist gesetzlich zum Abschluss dieses Vertrages verpflichtet (Sec. 1.3 CUSC). Der Anspruch auf Netznutzung entsteht mit Abschluss des Vertrages (Sec CUSC). Fristen Auskunftspflicht ( ) Vorrang Erneuerbare Energien ( x ) diskriminierungsfreie Behandlung Der Netzbetreiber ist zur Gewährung der Netznutzung nach diskriminierungsfreien Kriterien verpflichtet. Ein Vorrang zugunsten von Strom aus Erneuerbaren Energien besteht nicht. Der Anlagenbetreiber darf die im Netzanschlussvertrag genannte Erzeugungskapazität nicht überschreiten (Sec CUSC). Kostenträger der Förderung Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus Die Kosten der Netznutzung trägt der Anlagenbetreiber (Sec CUSC). 5

6 6. Netzausbau Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Rechtslage im Überblick The Connection and Use of System Code (CUSC) Es kann ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Netzausbau bestehen. Der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber einen Antrag auf Netzausbau übermitteln. Der Netzbetreiber ist zur Erstellung eines Ausbauanbots ("modification offer ) verpflichtet. Wird dieses Anbot vom Anlagenbetreiber angenommen, wird der Anschlussvertrag um die Bedingungen zur Durchführung des Netzausbaus ergänzt (6.9.2 CUSC). Berechtigter. Die Anlagenbetreiber haben Anspruch auf Netzausbau (6.9.2 CUSC). Verpflichteter. Der Netzbetreiber ist zum Ausbau des Netzes verpflichtet (6.9.2 CUSC). Es kann ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Netzausbau bestehen. Der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber einen Antrag auf Netzausbau übermitteln. Der Netzbetreiber ist zur Erstellung eines Ausbauanbots ("modification offer ) verpflichtet. Wird dieses Anbot vom Anlagenbetreiber angenommen, wird der Anschlussvertrag um die Bedingungen zur Durchführung des Netzausbaus ergänzt (6.9.2 CUSC). Der Anspruch auf Netzausbau entsteht mit der Veränderung des Entstehung/Durchsetzung Netzanschlussvertrages durch Einbeziehung der Einzelheiten zum Netzausbau ( CUSC). Fristen Die zeitliche Ausgestaltung des Anspruchs auf Netzausbau richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen ( CUSC). Auskunftspflicht Anreize für den Netzausbau Kostenträger der Förderung Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus. Die Kosten des Netzausbaus werden als Netznutzungskosten (Transmission Network Use of System Charge, TNUoS) verrechnet. Die TNUoS werden zu 27% von den Anlagenbetreibern und zu 73% von den Versorgungsunternehmen 6

7 getragen (Kapitel 1, Sec. 14 CUSC). Netzstudien 7

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