FÖRDERUNG DER STROMERZEUGUNG AUS ERNEUERBAREN ENRGIEQUELLEN IN RUMÄNIEN

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1 FÖRDERUNG DER STROMERZEUGUNG AUS ERNEUERBAREN ENRGIEQUELLEN IN RUMÄNIEN NATIONALE ENERGIEREGULIERUNGSBEHÖRDE (ANRE) Abteilung für Verordnungen im Bereich der Energieeffizienz

2 INHALTSVERZEICHNIS I. Fördersystem der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in Rumänien II. Aufkommende Schritte zwecks Umsetzung des Gesetzes Nr. 220/2008, letzte Fassung, mit den nachträglichen Änderungen und Ergänzungen III. Aussichten für Investitionen in Projekte für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Rumänien IV. Auswirkungen der Umsetzung des Gesetzes Nr. 220/2008 letzte Fassung, auf dem Strommarkt

3 I. Fördersystem der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in Rumänien Das erste Fördersystem der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen ist durch den Regierungsbeschluss (HG) Nr. 1892/2004 mit den nachträglichen Änderungen und Ergänzungen festgelegt worden, Kombiniertes System der Pflichtquoten und dem Handel der Grünen Zertifikate; Das Gesetz Nr. 220/2008 für die Festlegung des Fördersystems der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien hat das bestehende System bestätigt und verbessert; Das Gesetz Nr. 220/2008 mit den nachträglichen Änderungen und Ergänzungen wurde von der Europäischen Kommission durch den Beschluss Nr. 4938/ genehmigt, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 244/ ; der vollständige Text des Beschlusses kann unter: ec.europa.eu/eu_law/state_aids/comp-2011/sa n.pdf nachgelesen werden

4 BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION NR. 4938/ Genehmigt das Fördersystem für die Energieerzeugung aus erneuerbare Energiequellen festgelegt durch das Gesetz Nr. 220/2008, neu veröffentlicht, mit den nachträglichen Änderungen und Ergänzungen Bewilligt durch die Europäische Kommission unter den Bedingungen, unter denen die rumänischen Behörden die Aufgabe übernommen haben, das Gesetz Nr. 220/2008 zu verbessern, unter Berücksichtigung der Anforderungen der europäischen Gutachter aus dem Genehmigungsverfahren Eilverordnung der Regierung Nr. 88/2011 für die Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr.220/2008, neu veröffentlicht, mit den nachträglichen Änderungen und Ergänzungen

5 VORSCHRIFTEN EILVERORDNUNG (OUG) NR. 88/2011 FÜR DIE ABÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DES GESETZES NR. 220/2008 (1) Die wichtigsten Änderungen beziehen sich auf die Einführung von besonderen Vorschriften für: Bestimmung des Überkompensierungsmechanismus (Erreichung von internen Rentabilitätsraten, die um 10% höher liegen als diejenigen, die in den Berechnungen dargestellt wurden, die während des Genehmigungsverfahrens eingereicht wurden), Überwachung des Unterstützungsschemas und die Senkung der vergebenen Grünen Zertifikate, falls Überkompensierung festgestellt wird; Bestimmung eines Handhabungsmechanismus der möglichen angehäuften Hilfsmittel, beziehungsweise die Reduzierung der Anzahl der Grünen Zertifikate für die Empfänger der Anhäufung, unter Einhaltung eines konstanten Wertes für die Rentabilitätsrate, die im Rahmen der Genehmigungsberechnungen für die Europäische Kommission dargestellt wurden, damit die Überkompensierung der Empfänger vermieden wird; Vergabe einer differenzierten Anzahl von Grünen Zertifikaten für Biomasse, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Technologien und Primärrohstoffe, die zu unterschiedlichen Aufwendungen für die Erzeugung von elektrischer Energie führen, und zwar: 3 Grüne Zertifikate für elektrische Energie erzeugt aus Biomasse/ Biogas/ Biokraftstoff aus Energiepflanzen 2 Grüne Zertifikate für elektrische Energie erzeugt aus Biomasse/ Biogas/ Biokraftstoff mit Ausnahme der erzeugten Energie aus Energiepflanzen 1 Grünes Zertifikat für die Verwendung von Technologien, die auf die Gärung von Abfällen und Klärschlämme begründet sind;

6 VORSCHRIFTEN EILVERORDNUNG (OUG) NR. 88/2011 FÜR DIE ABÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DES GESETZES NR. 220/2008 (2) Vergabe eines Grünen Zertifikates für die Energie aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt von elektrischen Kraftwerken, die sich in Probezeit befinden; Definierung des Multibrennstoff-Kraftwerkes, beziehungsweise Vergabe von Grünen Zertifikaten nur im Fall in dem das Kraftwerk elektrische Energie unter Verwendung von erneuerbaren und herkömmlichen Energiequellen erzeugt, die in der gleichen Verbrennungsanlage verwendet werden, aber nur wenn der Energiegehalt des verwendeten herkömmlichen Brennstoffes 10% des Gesamtenergiegehaltes nicht übersteigt oder in getrennten Verbrennungs-/Kesselanlagen; Vergabe der Grünen Zertifikate nur für die gebrauchten Windkraftanlagen, da keine Angaben für die gebrauchten Kraftwerke, die andere Technologien verwenden, vorliegen; Einführung von gesetzlichen Sanktionsmaßnahmen, für den Fall, dass die Betreiber der Anlagen gesetzlich Vorschriften übertreten; Einführung der Verpflichtung einer Zertifizierung der Biomasse anhand von nachhaltigen Kriterien, um mit den Vorschriften des Art. 17 und des Art. 18 der Richtlinie 2009/28/EG eine Übereinstimmung zu erreichen; Festlegung von Verfahrensregelungen bezüglich der Abschließung von Vereinbarungen mit den EU Mitgliedsstaaten oder Drittländern im Bereich des Handels von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 2009/28/EG.

7 VORSCHRIFTEN EILVERORDNUNG (OUG) NR. 88/2011 FÜR DIE ABÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DES GESETZES NR. 220/2008 (3) von der EG genehmigte erneuerbare Energiequellen: Hydraulische Energie verwendet in den Kraftwerken mit einer installierten Leistung von höchstens 10 MW; Windenergie verwendet in den neuen Anlagen sowie in den gebrauchten Kraftwerken, falls diese Anlagen in getrennten Systemen verwendet werden oder vor dem Anwendungsdatum des gesetzlichen Fördersystems Nr. 220/2008 auf rumänischem Boden in Betrieb genommen worden sind; Solarenergie; Biomasse erzeugt aus: Bioabfälle, die sowohl in Kraftwerken für die ausschließliche Erzeugung von Strom als auch in Kraftwerken für Kraft-Wärme-Kopplung verwendet werden; Energiepflanzen, die in Kraftwerken für die ausschließliche Erzeugung von Strom verwendet werden; Deponiengas; Klärgas.

8 VORSCHRIFTEN EILVERORDNUNG (OUG) NR. 88/2011 FÜR DIE ABÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DES GESETZES NR. 220/2008 (4) Das Fördersystem der Erzeugung von Energie aus enerneuerbaren Energiequellen festgelegt durch das Gesetz Nr. 220/2008 wird in folgenden Fällen nicht angewendet: a) Elektrische Energie, die aus importierte Biomasse, Industrieabfälle und/oder städtische Abfälle, unabhängig von der Leistung des Kraftwerks, erzeugt wird; b) in Pumpwasserkraftwerke erzeugte Elektrische Energie,; c) Elektrische Energie erzeugt in Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen und herkömmliche Energiequellen in der gleichen Verbrennungsanlage verwenden, falls der Energiegehalt der verwendeten herkömmlichen Brennstoffe 10% des Gesamtenergiegehaltes überschreitet; d) Elektrische Energie des technischen Eigenverbrauchs des Kraftwerks.

9 GESCHÄTZTE JAHRESQUOTE FÜR ERZEUGTE ENERGIE AUS ERNEUERBAREN ENERGIEN FÜR 2011 Berechnungselemente für die geschätzte Jahresquote für die Beschaffung von Grünen Zertifikaten durch Stromanbieter, für das Jahr 2011: Nr. Kennzahlen Maßeinheit Berechnungsformel Wert 1 Geschätzte Gesamtmenge der erzeugten und unterstützten Energie aus erneuerbaren Energien im Jahr 2011 MWh Insgesamt in 2011 ausgestellte Grüne Zertifikate Grüne Zertifikate Endverbrauch elektrische Energie in 2010 MWh Quote für Grüne Zertifikate im Jahr 2010 Grüne Zertifikate/ MWh 2/ Hypothese: Das Fördersystem der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen festgelegt durch das Gesetz Nr. 220/2008 letzte Fassung, wird beginnend mit dem vollständig umgesetzt.

10 II. FOLGESCHRITTE FÜR DIE UMSETZUNG DES FÖRDERSYSTEMS BESTIMMT DURCH DAS GESETZ NR. 220/ Fertigstellung und Veröffentlichung der Vorschriften der Nationalen Energieregulierungsbehörde (veröffentlicht auf der Internetseite von ANRE auf der Seite Gesetze/ erneuerbare Energiequellen): 1. Akkreditierungsregelungen für Erzeuger - Anordnung Nr. 42/2011; 2. Vorschriften für die Organisation und die Vorgehensweisen des Marktes für grüne Zertifikate Anordnung Nr. 44/2011 ; 3. Methodik der Festlegung der Jahresquoten für die Beschaffung von Grünen Zertifikaten Anordnung Nr. 45/2011; 4. Ausstellungsvorschriften für Grüne Zertifikate Anordnung Nr. 43/ Ausarbeitung der Herkunftsnachweisverfahren für Biomasse durch das Umwelt- und Forstministerium, beziehungsweise das Ministerium für Landwirtschaft und nachhaltige Entwicklung

11 III. Aussichten für Investitionen in Projekte für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen in Rumänien Investitionsprojekte: Anschlussgenehmigungen (ATR), abgeschlossene Anschlussverträge (CR), Gründungsgenehmigungen (AI) und Lizenzen (L). - November ATR Gesamt von denen mit CR AI L* Windkraft Wasserkraft Biomasse + Biogas Photovoltaik * Empfänger des Förderschemas

12 IV. AUSWIRKUNGEN DER UMSETZUNG DES GESETZES 220/2008 NEU VERÖFFENTLICHT (1) 1. Überschreitung um etwa 1-3% der Zielsetzung für die Verwendung von erneuerbaren Energien im Bruttoendverbrauch von Strom, im Gesetz Nr. 220/2008 festgelegt bei 38% für das Jahr 2020; 2. Senkung der CO2-Emissionen im Zeitraum um etwa Tausend T CO2/Jahr - Möglichkeit der Verwertung auf dem Markt für Emissionszertifikate; 3. Geschätztes Budget für die Umsetzung des Förderschemas für den Zeitraum : ca. 9.8 Milliarden Euro (Rückkaufwert der Grünen Zertifikate CV); 4. Strompreisanstieg für den Endverbraucher zwischen: 2,5-30 Euro/MWh (Maximum wird in 2017 erreicht werden).

13 IV. AUSWIRKUNGEN DER UMSETZUNG DES GESETZES 220/2008 NEU VERÖFFENTLICHT (2) Die Auswirkungen der Umsetzung des Förderschemas für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, gemäß des Szenarios in der Mitteilung an die EK 30.00% % % % % % % Cotel e E-SRE susti nuta cf scenar iu noti f icar e CE Cotel e E-SRE maxi me benef i ci ar e schema Numar CV cf scenar i u noti f i car e CE Numar CV obl i gator i u cf L220, scenar i u noti f.

14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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