Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen für Erneuerbare Energie-Projekte in Rumänien
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- Reinhold Blau
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1 Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen für Erneuerbare Energie-Projekte in Rumänien RA Dr. Gisbert Stalfort Konferenz im Reichstag zu Berlin am STALFORT Legal. Tax. Audit. Bukarest - Sibiu - Bistrita - Berlin RA Dr. Gisbert Stalfort 1
2 Hauptthemen Rechtsgrundlagen Fördersystem für Energieerzeugung Dauer des Fördersystems Investitionen in Eigenprojekte Übernahme von Projektgesellschaften Genehmigungen und Lizenzen Besondere Probleme Schlussfolgerungen RA Dr. Gisbert Stalfort 2
3 Rechtsgrundlagen EU-Richtlinie 2009/28/EG vom ; vorher Richtlinie 2001/77/EG (setzt Zielvorgaben) Gesetz Nr. 220/2008 zur Förderung der Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen (EEG-RO), mit Änderungen wiederveröffentlicht am geändert im Oktober 2011 durch DVO Nr. 88/2011 Gesetz Nr. 134/2012 zur Genehmigung der DVO 88/2011 am in Kraft getreten Zahlreiche Regierungsbeschlüsse zur Anwendung des EEG-RO, z.b. für Akkreditierung von Stromproduzenten aus EE-Quellen Ausstellung von Grünen Zertifikaten (GZ) Organisation und Arbeitsweise des Markts für GZ, u.a. Energiegesetz (Strom- und Erdgasgesetz) Nr. 123/2012 RA Dr. Gisbert Stalfort 3
4 Förderung von EE Quotenregelung verbunden mit dem Handel von Grünen Zertifikaten (GZ) Verpflichtung der Energieversorger zur Abnahme einer bestimmten Anzahl an GZ Jährlicher Pflichtanteil von Strom aus EE-Quellen, wofür das Fördersystem mit GZ anwendbar ist: 2013: 14% 2014: 15% 2015: 16% 2016: 17% 2017: 18% 2018: 19% 2019: 19,5% 2020: 20% RA Dr. Gisbert Stalfort 4
5 Grüne Zertifikate (1) 1 GZ = 1MWh Preise für GZ: ; zurzeit werden GZ zum Höchstpreis gehandelt; jährliche Inflationsanpassung durch ANRE Zusätzlich zum Preis für das GZ erhält der Produzent auch den Einspeisetarif von ca. 45 EUR/MWh Transaktionswerte für 2013: mindestens 129,64 RON (28,875 Euro) und höchstens 264,09 RON (58,823 Euro): Strafe für nicht erworbene GZ beträgt 528,17 RON (117,646 Euro) Ausstellende Behörde: Übertragungsnetzbetreiber SC Transelectrica SA RA Dr. Gisbert Stalfort 5
6 Grüne Zertifikate (2) Kleinwasserkraftwerke (= max. 10 MW) 3 GZ für 1 MWh, produziert in neuen Kleinwasserkraftwerken 1 GZ für 1 MWh, produziert in neu ausgerüsteten Kleinwasserkraftwerken 0,5 GZ für 1 MWh, produziert in alten und nicht neu ausgerüsteten Kleinwasserkraftwerken Windkraft 2 GZ für 1 MWh bis zum Jahr GZ für 1 MWh ab dem Jahr 2018 Biomasse, Biogas, Geothermie, usw.: 3 GZ für 1 MWh, produziert aus Biomasse stammend aus Energiepflanzen 2 GZ für 1 MWh, produziert aus Geothermie, Biomasse (andere als jene aus Energiepflanzen), Bioflüssigkeiten, Biogas 1 GZ für 1 MWh, produziert aus Gas stammend aus der Müllaufbereitung und Schlammvergärung Photovoltaik: 6 GZ für 1 MWh RA Dr. Gisbert Stalfort 6
7 Dauer des Fördersystems (1) 15 Jahre für Strom aus neuen Anlagen, sofern die Inbetriebnahme bis Ende 2016 erfolgt Anzahl der GZ Bestandteil des Fördersystems, d.h. bis 2031 unveränderbar? Mindest- und Höchstpreise für GZ (27 55 EUR) gelten bis 2025, danach mindestens angepasster Mindestwert Änderung durch DVO-GenehmigungsG134/2012 Bei Überkompensierung schlägt ANRE Maßnahmen zur Anpassung der Anzahl der GZ vor Maßnahmen müssen durch Regierungsbeschluss genehmigt werden Neue Anzahl von GZ betrifft nur Stromerzeuger, die nach dem Inkrafttreten des Regierungsbeschlusses mit der Stromerzeugung beginnen Neue Regelungen können frühestens ab dem angewendet werden; für Solarenergieerzeuger schon ab dem Problem Beginn der Stromerzeugung nicht definiert RA Dr. Gisbert Stalfort 7
8 Dauer des Fördersystems (2) ANRE Bericht ANRE Überkompensierungsanalyse 2012 (veröffentlicht am 29. März 2013) Ergebnisse: Berücksichtigung von: 220 Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen 176 Betreiber (rum. operatorieconomici) Um eine Überkompensierung zu vermeiden, sollte die Anzahl der gewährten GZ pro Stromquelle wie folgt gesenkt werden: Neue Windanlagen: von 2 auf 1,5 GZ Neue Wasserkraftanlagen (bis zu 10 MW): von 3 auf 2,3 GZ Solaranlagen: von 6 auf 3 GZ Keine Reduzierung der GZ für Energie aus Biomasse, Biogas, Geothermie, Abfallgas und Klärschlammgas RA Dr. Gisbert Stalfort 8
9 Dauer des Fördersystems (3) Entwurf DVO der Regierung (1) Entwurf einer DVO zur EEG-Änderung (veröffentlicht am 02. April 2013) Wesentliche Aussagen: Verschiebung eines Teils der GZ/MWh: a. Neue Wasserkraftwerke (bis zu 10 MW): 1GZ (Produzenten erhalten 2 GZ statt 3 GZ/1 MWh) b. Windkraftanlagen: 1 GZ (Produzenten erhalten 1 GZ statt 2 GZ/1 MWh), c. PV-Anlagen: 2 GZ (Produzenten erhalten 4 GZ statt 6 GZ/1 MWh). d. Keine Verschiebung der GZ für Energie aus Biomasse, Biogas, Geothermie, Abfallgas und Klärschlammgas RA Dr. Gisbert Stalfort 9
10 Dauer des Fördersystems (4) Entwurf DVO der Regierung (2) Wesentliche Aussagen: Verschobene GZ werden beginnend mit dem für die Wasserkraft- und PV-Betreiber bzw. beginnend für die Betreiber von Windkraftanlagen vergeben. Vergabe-Methode für die verzögerten GZ wird durch ANRE durch sekundäre Gesetzgebung geregelt. Reduzierung der jährlichen Pflichtquote zum Erwerb von GZ für Großverbraucher um 50% Einspeisegenehmigungen gegen Sicherheitsleistungen Änderung der Möglichkeiten zur Reduzierung der Anzahl der GZ wegen Überkompensierung Jährliche branchenabhängige Begrenzung der Akkreditierung von Anlagen bis zur Höhe der jährlichen Zielwerte aus dem Nationalen Aktionsplan für Erneuerbare Energie (PNAER) EE-Produzenten (bis 5 MW) dürfen PPAs abschließen Kumulierung von Reduzierung und Verschiebung der GZ? RA Dr. Gisbert Stalfort 10
11 Eigenprojekte Rechtsform Projektgesellschaft: in der Regel SRL (GmbH) Besonderheiten beachten: Gründungsjahr Gesellschafter Tätigkeit der Gesellschaft Beschlussfassung Gesellschafterversammlung RA Dr. Gisbert Stalfort 11
12 Übernahme Gesellschaft Übernahme Projektgesellschaft (SPV) durch share deal Legale Umgehung zur Einholung der Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von EE-Anlagen Schwierigkeit, eine SPV zu finden, die den Erwartungen der Investoren entspricht Legal, Tax, Financial Due Diligence (DD) erforderlich Zunächst Quick Check zur Identifizierung von Deal Breaker Exklusivitätsvereinbarung (LOI / MoU) bis zur Beendigung des DD bzw. der Vertragsverhandlungen erforderlich RA Dr. Gisbert Stalfort 12
13 Immobilieneigentum der SPV Rechtswirksamen Erwerb überprüfen Eingeschränkter Gutglaubensschutz betr. Grundbucheintragungen Existenz von Restitutionsansprüchen oder Lasten Zugang zu öffentlichen Wegen Eignung für das geplante Bauvorhaben RA Dr. Gisbert Stalfort 13
14 Nutzungsrecht der SPV (1) Alternativen, falls KEIN Eigentumsrecht an Immobilien zu unterscheiden zwischen: A. Grundstück privates Eigentum natürlicher oder juristischer Personen, andere als öffentlich-rechtliche Behörden ratsam: Erbbaurecht (dreptde superficie) Recht auf Bau eines Gebäudes auf dem Grundstück im Eigentum einer anderen Person; Sichert das Recht auf Erhalt der Baugenehmigung nicht ratsam: reguläre Mietverträge gewähren kein Baurecht Pachtverträge für landwirtschaftliche Flächen (contractde arendă) nur zu Zwecken landwirtschaftlicher Nutzung RA Dr. Gisbert Stalfort 14
15 Nutzungsrecht der SPV (2) Alternativen, falls KEIN Eigentumsrecht an Immobilien zu unterscheiden zwischen: B. Grundstück öffentliches oder privates Eigentum öffentlicher Behörde (staatliche und lokale) Konzession Anmerkungen: Dauer: 49 Jahre, Möglichkeit zur Verlängerung grundsätzlich öffentliche Ausschreibung notwendig (einige Regeln sind zu beachten) Unter-Konzessionierung (subconcesiune) gesetzlich untersagt Alternative zu Unter-Konzessionierung: Share Deal RA Dr. Gisbert Stalfort 15
16 Genehmigungen, Lizenzen und Avisen von der öffentlichen Verwaltung Bauvorbescheid (rum. certificat de urbanism) enthält auch Hinweise auf alle zu erhaltenden Genehmigungen Baugenehmigung (rum. autorizaţie de construire) ggf. Umweltzustimmung (rum. acord de mediu), Umweltgenehmigung (rum. autorizaţie de mediu) vom Betreiber des Stromnetzes Standortgenehmigung (rum. aviz de amplasament) technische Anschlussgenehmigung (rum. aviz tehnic de racordare) von der Regulierungsbehörde ANRE Betriebsaufnahmegenehmigung (rum. autorizaţie de înfiinţare) Erzeugungslizenz (rum. licenţă de producere) Beschluss zur Akkreditierung von Stromanlagen (rum. decizie privind acreditarea centralelor electrice) RA Dr. Gisbert Stalfort 16
17 Weitere erforderliche Schritte Eintragung beim Betreiber des Energiemarktes (SC Opcom SA) zum Vertrieb des Ökostroms auf dem Spotmarkt ( Day-Ahead Market - DAM) Eintragung beim Betreiber des Vertriebsnetzes und des Versorgungssystems (Transelectrica SA) zur Eintragung im Register der GZ und Einholung von GZ Eintragung beim Betreiber des Marktes für GZ (SC Opcom SA) zur Beteiligung am Markt der GZ RA Dr. Gisbert Stalfort 17
18 Besondere Probleme (1) RECHTLICHE UND ADMINISTRATIVE PROBLEME Bürokratisches System zur Erlangung der Genehmigungen (Anzahl und verschiedene Behörden) Verwertung überschüssiger GZ (zukünftiges Problem) Netzanschluss (zwar vorrangiger Zugang, aber Kapazitätsengpässe) Netzausbau Starre Musterverträge Netzanschluss Verkauf der GZ Stromabnahmeverträge Einspeiseverträge Konzessionsverträge RA Dr. Gisbert Stalfort 18
19 Besondere Probleme (2) GRUNDSTÜCKSBEZOGENE PROBLEME Landsicherung Eigentumstitel Title Insurance Katasterpläne Flurstückspläne Schmale Grundstücke Umwidmung Gebietsbebauungsplan Schutzzone Wegerechte (RB 135/2011 Rahmenvertrag für Wegerechte nicht ausreichend geregelt) RA Dr. Gisbert Stalfort 19
20 Schlussfolgerungen Riesiges natürliches EE-Potential Substantielle Fördermittel aus verschiedenen Töpfen verfügbar Fördersystem für Wind, Wasser und PV in Zukunft weniger attraktiv Gute Chancen für Energie aus Biomasse, Biogas, Geothermie, Abfallgas und Klärschlammgas EE-Fördersystem muss von EU-Kommission genehmigt werden Bürokratische Hürden zur Einholung der erforderlichen Unterlagen z.b. Genehmigungen, Lizenzen für Herstellung und Erzeugung von EE Rechtliche Aspekte von Beginn an berücksichtigen RA Dr. Gisbert Stalfort 20
21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!! STALFORT Legal. Tax. Audit. Bukarest Berlin Sibiu -Bistriţa Büro Berlin: Charlottenstraße Berlin Tel.: 0049/ 30 / Fax: 0049/ 30 / gstalfort@stalfort.de RA Dr. Gisbert Stalfort 21
Bianca Krakkai Rechtsanwältin LL.M./ Potsdam
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