Antragstellung im Rahmen des Ziel 2 Programms (EFRE) in der Förderperiode Informationsschrift für Hochschulen in Nordrhein-Westfalen.

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1 Antragstellung im Rahmen des Ziel 2 Programms (EFRE) in der Förderperiode Informationsschrift für Hochschulen in Nordrhein-Westfalen.

2 1 Antragstellung im Rahmen des Ziel 2 Programms (EFRE) in der Förderperiode Informationsschrift für Hochschulen in Nordrhein-Westfalen Das neue Ziel 2-Programm der Europäischen Union ist eine große Chance für Nordrhein- Westfalen. Nicht nur in quantitativer Hinsicht, weil dem Land in den Jahren 2007 bis 2013 etwa 1,3 Milliarden Euro europäischer Fördermittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zur Verfügung stehen. Sondern auch in qualitativer, weil die Verbreitung von Innovation als Erfolg der wissensbasierten Wirtschaft im Mittelpunkt der Förderung steht. Damit sind die Hochschulen besonders angesprochen, die öffentlichen wie die privaten. Als Schrittmacher für wissensgeleiteten Fortschritt können sie in großem Umfang an diesen Mitteln partizipieren. Ich lade Sie herzlich ein: Nutzen Sie diese Chance! Die Rahmenbedingungen dafür haben wir mit dem neuen Hochschulgesetz geschaffen. Seit dem 1. Januar 2007 sind die ehemals staatlichen Universitäten und Fachhochschulen vom Land getragene rechtsfähige Körperschaften öffentlichen Rechts. Das neue Hochschulrecht in NRW ist ein Paradigmenwechsel im Verhältnis von Staat und Hochschule. Es hat die Hochschulen in NRW aus dem staatlichen Weisungsrecht herausgelöst und ihnen weit reichende Kompetenzen und Verantwortung für Finanz-, Personalund Organisationsentscheidungen übertragen. Hinzu kommt, und dies ist für den Wissenstransfer besonders wichtig: Die Hochschulen werden nun über Zuschüsse finanziert, mit denen sie frei wirtschaften und unternehmerisch agieren können. Sie können eigene Einnahmen erwirtschaften, Investitionen über Kredite vorfinanzieren oder selbst Unternehmen gründen. Das schafft neuen Chancen für die Zusammenarbeit mit Unternehmen. Der neue rechtliche Rahmen für die Hochschulen unseres Landes ist das eine. Hinzu kommt, dass die EU-Kommission den Hochschulen ermöglicht, sich eigenständig am EFRE-Ziel-2-Programm zu beteiligen. Damit wächst der Handlungsspielraum für die Hochschulen erheblich, sich als starker Forschungs- und Transferpartner der regionalen Wirtschaft zu profilieren. Welche Spielregeln dabei gelten, möchten wir Ihnen mit dieser Broschüre zeigen. Prof. Dr. Andreas Pinkwart Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen

3 2 Der Europäische Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) Das neue EFRE-Ziel 2-Programm ist ein Instrument der europäischen Regionalpolitik. Sein Hauptziel ist die Stärkung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit, der Beschäftigung und der Attraktivität der Regionen. Es soll aber auch in hohem Maße dem Lissabon-Ziel dienen, die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der Gemeinschaft zu stärken. Damit ergänzt es sich wechselseitig mit anderen Instrumenten der europäischen Forschungspolitik, insbesondere dem 7. Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung. Für Nordrhein-Westfalen stehen für den Zeitraum von rund 1,3 Mrd. Euro an EU-Strukturfondsmitteln aus dem EFRE-Programm zur Verfügung, die in gleicher Höhe national öffentlich oder privat kofinanziert werden müssen. Für den Einsatz der EFRE-Mittel hat das Land NRW ein sog. "Operationelles Programm" aufgestellt, das Handlungsfelder und Maßnahmen enthält. Es kann im Internet unter > Forschung und Technologie in NRW > Innovationsförderung - Hilfen für Forschung und Entwicklung > Technologie- und Innovationsförderung > Foerderinformationen eingesehen werden: Das Operationelle Programm beinhaltet drei Förderschwerpunkte und zwei Querschnittsziele 1. Gründungs- u. KMU-Förderung Ein thematischer Förderschwerpunkt ist der Mittelstand: Hier sollen Existenzgründer und Klein- und Mittelunternehmen mit einem zielgerichteten Angebot an Finanzierungs- und Beratungshilfen unterstützt werden. 2. Innovation und wissensbasierte Wirtschaft Ein wesentlicher Schwerpunkt soll im Themenbereich Innovation gesetzt werden. Diese Mittel sollen grundsätzlich nach Wettbewerbsprinzipien vergeben werden. 3. Nachhaltige Stadt- u. Regionalentwicklung Die Entwicklung einer wissensbasierten Ökonomie und die Stärkung der unternehmerischen und innovatorischen Potenziale erfordern gerade attraktive Standort- und Stadtqualitäten. Hier bestehen in strukturell besonders belasteten Städten und Regionen weiterhin spürbare Entwicklungsunterschiede, allen voran in benachteiligten Stadtteilen. Hinzu kommen die Querschnittsziele Schaffung gleicher Chancen von Frauen und Männern und Nachhaltige und umweltgerechte Entwicklung. Für die Beteiligung von Hochschulen kommt insbesondere Schwerpunkt 2 Innovation und wissensbasierte Wirtschaft in Betracht. Hierbei können und sollen sich die Hochschulen am Wettbewerb um die besten Projekte und Ideen beteiligen. Entsprechende Wettbewerbe werden durch die Landesregierung ausgeschrieben.

4 3 Wichtige allgemeine Hinweise Die EFRE-Mittel sind landesweit einsetzbar. Es können sich somit alle NRW- Hochschulen in der Trägerschaft des Landes und die privaten Hochschulen beteiligen. Die Förderung richtet sich nach den Kriterien der jeweiligen Wettbewerbe und erfolgt grundsätzlich auf Basis der Förderrichtlinien des Lands NRW. Eine Eigenbeteiligung von mindestens 10 % ist erforderlich. Die Förderrichtlinien finden Sie unter: / Forschung und Technologie in NRW > Innovationsförderung - Hilfen für Forschung und Entwicklung > Technologie- und Innovationsförderung Förderfähig sind Vorhaben (angewandte Forschung, Entwicklung, Studien), die Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung der Region haben. Mittel- bis langfristig müssen Arbeitsplätze auch außerhalb der Hochschule geschaffen werden. Ein Transfer der Projektergebnisse in die Wirtschaft, insbesondere in kleine und mittelständische Unternehmen des Landes Nordrhein-Westfalen, ist zwingend. Eine Förderung der Lehre und von Projekten der Grundlagenforschung, die nicht zur unmittelbaren Umsetzung in die vorwettbewerbliche Entwicklung erforderlich sind, ist ausgeschlossen. Es gilt das Ausgabenerstattungsprinzip. Das heißt, die Projektausgaben müssen durch die Zuwendungsempfänger vorfinanziert werden. Die Auszahlung von anteiligen Zuwendungsbeträgen für bereits getätigte Projektausgaben ist jederzeit möglich. Mit der Prüfung und Bewilligung der Vorhaben wird ein Projektträger durch das MIWFT beauftragt. Dieser steht den Hochschulen für Beratung und Begleitung der Vorhaben zur Verfügung. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird dringend empfohlen. Die wichtigsten Grundsätze der Förderrichtlinien werden nachfolgend erläutert. Hinweise für Hochschulen zur Anwendung der Förderrichtlinien Was ist Gegenstand der Förderung? Die Förderrichtlinien richten sich gleichermaßen an die Wirtschaft und Wissenschaft und fördern technologische Entwicklungsmaßnahmen der anwendungsnahen Forschung und der wirtschaftsorientierten Innovation. Förderfähig sind sowohl Einzelprojekte als auch Gemeinschaftsprojekte mit mehreren Partnern. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

5 4 Was ist förderfähig? Förderfähig sind Forschung zum Auf- und Ausbau wirtschaftlich-technologischer Kompetenz, sofern sie zur unmittelbaren Umsetzung in die vorwettbewerbliche Entwicklung notwendig ist, gemeinsame Projekte von Hochschulen und Unternehmen zur vorwettbewerblichen Entwicklung und/oder Umsetzung wirtschaftsorientierter Innovationen, Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen. Wer kann einen Antrag stellen? Antragsberechtigt sind u. a. Hochschulen in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen und private Hochschulen in NRW. Welche Antragsvoraussetzungen müssen vorliegen? Es können nur solche Projekte gefördert werden, die noch nicht begonnen worden sind. Es können nur Projekte gefördert werden, wenn sie Neuheitscharakter besitzen, einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen, von einem hohen Schwierigkeitsgrad gekennzeichnet sind und begründete Aussicht auf Verwertung und wirtschaftlichen Erfolg in Nordrhein-Westfalen besteht. Bei Kooperationsprojekten mit mehreren Antragstellern müssen die Partner ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem Kooperationsvertrag regeln, in dem insbesondere zu vereinbaren ist, dass im Falle des Ausscheidens eines Kooperationspartners seine bis dahin gewonnenen Erkenntnisse aus den Projektarbeiten den übrigen Kooperationspartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Was muss ein Antrag beinhalten? Der Antrag ist auf einem Formblatt (s. Link zu Förderrichtlinien) zu erstellen und vom gesetzlichen Vertreter des Antragstellers zu unterschreiben. Als Anlage müssen beigefügt werden: Ausführliche Projektbeschreibung (Stand der Technik, Notwendigkeit der Maßnahme, Neuheitscharakter, Schwierigkeitsgrad, Lösungsweg, gesamtwirtschaftlicher Nutzen, geplante Verwertung, Darstellung der Angemessenheit und Notwendigkeit der veranschlagten Ausgaben, Darstellung der Gesamtfinanzierung). Arbeits-, Zeit- und Ausgabenplan (AZA) gegliedert nach Jahren und Ausgabearten.

6 5 Welche Ausgaben sind zuwendungsfähig? Es können nur Ist-Ausgaben gefördert werden, soweit sie projektbezogen sind. Förderfähig sind Ausgaben für Personal (incl. Stammpersonal), Sachausgaben und Investitionen. Der Nachweis der Ausgaben für Personal muss dabei mittels Organisationsverfügung, Stundennachweis und Personalkostenabrechnung erfolgen. Reisekosten im Rahmen des Landesreisekostengesetzes. Raummieten, wenn die Räume speziell für den Zuwendungszweck angemietet werden. Ausgaben für Fremdleistungen oder die Erlangung von Patenten und Lizenzen. Diese Ausgaben sollen zusammen nicht mehr als 50% der Projektausgaben betragen. Welche Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig? Nicht zuwendungsfähig sind: Ausgaben für Repräsentationszwecke und Fremdzinsen sowie kalkulatorische Kosten für Gewinn, Abschreibungen, Einzelwagnisse, Mieten und Leasingraten z.b. für bereits vorhandene Geräte und Räume. Sachspenden. Umsatzsteuer, wenn eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. In welcher Höhe kann gefördert werden? Im Regelfall können bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden, in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus. Auf Nr. 5 der Förderrichtlinien wird hingewiesen. Wie ist die Gesamtfinanzierung des Projektes darzustellen? Die Gesamtfinanzierung eines Projektes setzt sich in der Regel aus zwei Komponenten zusammen: Dem Eigenanteil des Antragstellers und dem bewilligten Zuwendungsbetrag. Der Eigenanteil der Hochschule kann aus allen zur Verfügung stehenden Ressourcen der Hochschule erbracht werden. Dazu gehören auch zweckgebundene Spenden Dritter. Bei Einbringung zweckgebundener Spenden ist aber zu beachten, dass die Hochschule mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aus sonstigen Eigenmitteln trägt. Weiterhin ist zu beachten, dass die Spende bei der Antragstellung im Finanzierungsplan verbindlich dargestellt wird. Sofern die Mittel noch nicht der Hochschule zur Verfügung gestellt wurden, ist zumindest eine rechtsverbindliche Zusage des Spenders, im Falle der Förderung einen bestimmten Betrag spenden zu wollen, erforderlich. Ist bei einer anderen öffentlichen Stelle für denselben Zweck eine Zuwendung beantragt oder eine Zuwendung bewilligt worden, so ist dies im Förderantrag anzugeben.

7 6 Wo ist ein Förderantrag einzureichen? Förderanträge sind beim Projektträger einzureichen. Wann kann mit einem Projekt begonnen werden? Mit einem Projekt kann grundsätzlich erst begonnen werden, wenn ein entsprechender Zuwendungsbescheid vorliegt. In begründeten Einzelfällen kann ein vorzeitiger Maßnahmebeginn zugelassen werden. Die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begründet aber keinen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Zuwendungsbescheides. Ein Projektbeginn erfolgt auf Risiko des Antragstellers. Was ist bei der Durchführung eines Projektes zu beachten? Im Zuwendungsbescheid werden die Auflagen und Bedingungen festgelegt, unter denen die Zuwendung abgerufen werden kann und unter denen sie zweckentsprechend zu verwenden ist. Ein Verstoß gegen diese Regelungen kann zum Widerruf der Zuwendung und damit zur Rückzahlung der erhaltenen Zuwendungsmittel führen. Die Zuwendung kann grundsätzlich nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes ausgezahlt werden. Zuwendungsfähig sind alle projektbezogenen Ausgaben, die innerhalb des Durchführungszeitraumes angefallen sind. Bei Fremdleistungen und Investitionen ist das Datum der Auftragserteilung maßgebend. Projektverzögerungen, die zu einer Verlängerung des Bewilligungszeitraumes führen, sind daher unter Mitteilung des veränderten Ausgabenplanes und Mittelbedarfs unverzüglich anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung. Der Zuwendungsbescheid nennt den Höchstbetrag der Zuwendung als Anteil der Gesamtausgaben. Übersteigen die Ausgaben im Projektverlauf die im Zuwendungsbescheid festgelegten Gesamtausgaben, ist der übersteigende Betrag in vollem Umfang vom Zuwendungsempfänger zu tragen. Zusätzliche Projekteinnahmen im Projektverlauf (z.b. Verwertungseinnahmen, Eintrittsgelder) sind anteilig im Verhältnis des Fördersatzes an das Land abzuführen. Sie dürfen nicht zur Finanzierung zusätzlicher Projektausgaben verwendet werden. Weiteres regeln die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) (s. Link zu Förderrichtlinien). Wie wird evaluiert? Die laufende Evaluierung der Projekte wird durch den Projektträger durchgeführt. Neben Vor-Ort-Besuchen geschieht dies insbesondere durch die Prüfung der Rechnungen im Rahmen des Ausgabenerstattungsverfahrens und die Prüfung von Zwischen- bzw. Schlussverwendungsnachweisen. Außerdem sind stichprobenartige Projektprüfungen durch die EU und den Landesrechnungshof vorgesehen.

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