Landesförderung freiwillige Rückkehr Fragen und Antworten zur Zuwendungsrichtlinie Rückkehrförderung

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1 Landesförderung freiwillige Rückkehr Fragen und Antworten zur Zuwendungsrichtlinie Rückkehrförderung Stand: ALLGEMEINE FRAGEN Welches Volumen hat die Landesförderung? Im Staatshaushaltsplan stehen Haushaltsmittel für Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr zur Verfügung. Auch für die Folgejahre sind Haushaltsmittel in der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehen. Aus diesen Mitteln werden die Zuwendungen für die Landesförderung freiwillige Rückkehr finanziert. Welche Arten von Maßnahmen zur freiwilligen Rückkehr unterscheidet die Landesförderung? Die Landesförderung unterscheidet zwischen regionalen Rückkehrprojekten und landesweiten Rückkehrprojekten. Regionale Rückkehrprojekte sind solche mit einem Einzugsbereich von einem oder mehreren Stadt- oder Landkreisen. Dazu gehören insbesondere Rückkehrberatungsstellen, die Rückkehrinteressierte aus dem jeweiligen Stadt- oder Landkreis beraten. Rückkehrprojekte haben landesweite Bedeutung, weil sie z. B. Fortbildungen für Rückkehrberater in Baden-Württemberg anbieten, Forschungen durchführen, deren Ergebnisse die freiwillige Rückkehr in Baden- Württemberg weiterentwickelt, oder Personen einer besonderen Zielgruppe (z. B. Opfer von Menschenhandel) aus Baden-Württemberg beraten. Wer kann Zielgruppe von Rückkehrprojekten nach der Landesförderung sein? Von der Landesförderung können schwerpunktmäßig folgende Personengruppen profitieren: Ausländer ohne Aufenthaltsrecht (z. B. Geduldete), Asylbewerber im laufenden Verfahren, Seite 1 von 7

2 Ausländer mit einem nur vorübergehenden Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen, Sonstige Ausländer, also auch solche, die ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht haben, sofern sie bedürftig sind, also z. B. Sozialleistungen beziehen), Spätaussiedler, die aus freiem Entschluss in ihr Herkunftsgebiet zurückkehren wollen, sofern sie bedürftig sind. Wie ist der Förderzeitraum? Der Förderzeitraum für ein Rückkehrprojekt beträgt i.d.r. bis zu 12 Monate und ist nicht an das Kalenderjahr gebunden. FRAGEN ZUR HÖHE DER LANDESFÖRDERUNG Kann die Landesförderung mit anderen Förderungen (z. B. EU-Fonds AMIF Asyl-, Migration- und Integrationsfonds) kombiniert werden? Die Landesförderung kann auch in Kombination mit andern Förderprogrammen in Anspruch genommen werden. Wie wird die Zuwendung berechnet? Die Zuwendung wird mit einem Prozentsatz auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben berechnet. Dabei muss der Zuwendungsbetrag unter einem Gesamtbetrag von liegen. Ein Anspruch auf den maximalen Prozentsatz besteht nicht. Wie hoch kann der Prozentsatz für die Landesförderung maximal sein? Für regionale Projekte gelten folgende Regeln: Der Prozentsatz darf nicht mehr als 50 % betragen. Der Prozentsatz darf in der Regel nicht höher sein als der Anteil der beteiligten Stadt-/ Landkreise. Bei kreisübergreifenden Projekten kann der Landesanteil auch bis zu 10 Prozentpunkte höher liegen als der Gesamtanteil der Stadt-/ Landkreise. Seite 2 von 7

3 Beispiele: Beispiel 1 Rückkehrberatungsstelle für einen Landkreis, Projektträger ist der Landkreis selbst, die Gesamtkosten können je zur Hälfte (jeweils 50 %) vom Land und vom Landkreis übernommen werden Beispiel 2 Rückkehrberatungsstelle für einen Landkreis, Projektträger ist der Landkreis selbst, AMIF 50 % der zuwendungsfähigen Projektkosten: die verbleibenden 50 % der Gesamtkosten können je zur Hälfte (jeweils 25 %) vom Land und vom Landkreis übernommen werden. Beispiel 3 Rückkehrberatungsstelle für einen Landkreis, Projektträger ist der Landkreis selbst, AMIF 75% der zuwendungsfähigen Projektkosten: die verbleibenden 25 % der Gesamtkosten können je zur Hälfte (jeweils 12,5%) vom Land und vom Landkreis übernommen werden. Beispiel 4 Rückkehrberatungsstelle für einen Landkreis, Eigenbeteiligung des Trägers (Wohlfahrtsverband, nicht der Landkreis selbst) 20 % der zuwendungsfähigen Projektkosten, die verbleibenden 80 % der Gesamtkosten können je zur Hälfte (jeweils 40 %) vom Land und vom Landkreis übernommen werden. Beispiel 5 Rückkehrberatungsstelle für drei Kreise, Eigenbeteiligung des Trägers (nicht der Landkreis selbst) 10 %, 50 % AMIF: die verbleibenden 40 % können bis zur Höhe von 25 % vom Land übernommen werden, die verbleibenden 15 % verteilen sich auf die drei Kreise (da bis zu 10 %-Punkten höherer Landesanteil bei mehreren Kreisen). Bei landesweiten Projekten beträgt der Fördersatz in der Regel höchstens 50 %; mit besonderer Begründung ist auch eine höhere Förderung möglich. Seite 3 von 7

4 Was, wenn sich die Finanzierung ändert? Wenn nach Erhalt des Zuwendungsbescheids unvorhergesehen weitere Einnahmen zur Verfügung stehen, weil z.b. zusätzliche Spendenmittel eingehen, eine höhere Beteiligung durch den Landkreis oder eine Refinanzierung aus dem EU-Fonds AMIF erfolgt, so sind diese Einnahmen bei der Berechnung der Landesförderung zu berücksichtigen (Nr.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung). Welche Ausgaben sind zuwendungsfähig? Die Landesförderung unterscheidet zwischen folgenden Ausgabearten: Personalkosten Sachkosten (z. B. für den Geschäftsbetrieb, max. 7 % der Gesamtausgaben) Reintegrationshilfen (Leistungen für den Rückkehrer) Sonstige Kosten (z. B. für Dolmetscher) Werden auch Ausgaben für vorhandenes Personal gefördert? Bei der Landesförderung wird nicht zwischen neu eingestelltem und vorhandenem Personal unterschieden. Bereits vorhandenes Personal muss jedoch von den bisherigen Aufgaben zumindest teilweise entbunden und dem Projekt zugewiesen werden. Was sind Reintegrationshilfen? Reintegrationshilfen sind Leistungen, die dem Rückkehrer zur Vorbereitung der Reintegration noch in Baden-Württemberg oder zur Erleichterung der Reintegration im Herkunfts- bzw. Rückkehrland gewährt werden. Hierzu gehören insbesondere: Sachleistungen (z. B. Medikamente), Qualifizierungsmaßnahmen, Kosten für die Weiterbetreuung im Heimatland, Geldleistungen (wenn keine Sachleistungen möglich sind), Reisekosten und Transportkosten für Hausrat (sofern nicht anderweitig gedeckt, z. B. durch REAG/GARP). Reintegrationshilfen dürfen nur gewährt werden, wenn es sich um Personen handelt, die bedürftig sind. Seite 4 von 7

5 Wie hoch dürfen diese Reintegrationshilfen bei der Projektdurchführung sein? Die Höhe der Reintegrationshilfen orientiert sich am Bedarf des jeweiligen Rückkehrers. Sie ist im Einzelfall nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festzulegen. Die Zuwendungsrichtlinie nennt in den besonderen Nebenbestimmungen in der Anlage hierzu lediglich Höchstbeträge. Die Höchstbeträge der Zuwendungsrichtlinie beziehen sich auf die insgesamt für eine Person geleisteten Reintegrationshilfen (vor und nach der Rückkehr). Für eine erwachsene Person ist ein Höchstbetrag von insgesamt vorgesehen, für ein Kind insgesamt Bei Familien mit minderjährigen Kindern darf der Wert insgesamt höchstens betragen. Für medizinische Versorgung können diese Höchstbeträge pro Person um bis zu erhöht werden. Bei Existenzgründungen können die Höchstbeträge um bis zu pro Familie erhöht werden. In begründeten Einzelfällen, in denen besondere persönliche oder humanitäre Umstände vorliegen, kann die Bewilligungsstelle höhere Reintegrationshilfen zulassen. Wie hoch dürfen die Reintegrationshilfen bei der Antragstellung für die zuwendungsfähigen Ausgaben angesetzt werden? Die Höchstbeträge in den besonderen Nebenbestimmungen beziehen sich auf die Projektdurchführung und nennen die Grenzen, innerhalb derer die Projekte Reintegrationshilfen ohne weitere Abklärung mit der Bewilligungsstelle vergeben dürfen. Diese Höchstbeträge können nicht für die Kalkulation der Durchschnittskosten der Reintegrationshilfen verwendet werden. Für die Ermittlung der voraussichtlich erforderlichen Reintegrationshilfen bei der Projektplanung ist von deutlich niedrigeren Durchschnittsbeträgen auszugehen. Kann ehrenamtliche Arbeit berücksichtigt werden? Ehrenamtliche Arbeit kann bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze für die Berücksichtigung von ehrenamtlicher Arbeit ist die Höhe des Eigenanteils des Projektträgers. Dabei wird ehrenamtliche Arbeit mit 15 pro Stunde angerechnet. Seite 5 von 7

6 Beispiele: Beispiel 6 Rückkehrprojekt eines Wohlfahrtsverbandes mit Gesamtkosten von , davon in Form von unentgeltlicher Arbeit. Vorgesehene Finanzierung: Eigenanteil des Trägers (= unentgeltliche Arbeit), Kreis Ein Landesanteil ist in Höhe von möglich. Beispiel 7 Rückkehrprojekt eines Vereins zur Flüchtlingshilfe mit Gesamtkosten von , davon in Form von unentgeltlicher Arbeit. Vorgesehene Finanzierung: Eigenanteil des Trägers, Kreis Eine Landesförderung von ist nicht möglich. Die zuwendungsfähigen Kosten betragen nur 9.000, da die ehrenamtliche Tätigkeit (tatsächlich erbracht im Wert von ) nur bis zur Höhe des Eigenanteils des Trägers (2.000 ) berücksichtigt werden. Danach ist eine Landesförderung von möglich (= zuwendungsfähige Kosten abzüglich Eigenanteil und abzüglich Kreis). Was sind Andockprojekte? Bereits bestehende (und begonnene) Rückkehrprojekte dürfen zuwendungsrechtlich von der Landesförderung nicht mehr unterstützt werden, da für bestehende Projekte die Finanzierung schon gesichert ist. Allerdings ergibt sich auch bei bestehenden Projekten häufig ein Bedarf, diese Projekte um neue Bereiche zu erweitern, die an das bestehende Projekt anknüpfen. Wichtig dabei ist, dass die neuen Bereiche eindeutig vom bestehenden Projekt abgegrenzt werden können (Andockprojekte). Für diese Andockprojekte kommt ein höherer Landesanteil von bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Kosten in Betracht. Außerdem entfällt bei regionalen Andockprojekten die Verpflichtung der gleich hohen Finanzierung durch Stadt- oder Landkreise (d. h. es ist für die Landesförderung unerheblich, wer die restlichen 25 % des Andockprojekts finanziert). Seite 6 von 7

7 FRAGEN ZUM VERFAHREN Wer ist für die Landesförderung zuständig? Die Landesförderung wird vom Regierungspräsidium Karlsruhe durchgeführt. Dort werden die Anträge gestellt; von dort erfolgen die Entscheidung über die Anträge, der Erlass der Zuwendungsbescheide, die Projektbegleitung sowie die Kontrolle der Verwendungsnachweise. Ansprechpartnerin beim Regierungspräsidium Karlsruhe ist Frau Doris Schwarz (Tel.: 0721 / ; doris.schwarz@rpk.bwl.de). Kann man jederzeit Anträge stellen? Die Anträge können jederzeit gestellt werden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe kann das Antragsverfahren jedoch bündeln, d.h. es kann zur Antragstellung in einem von ihm bestimmten Zeitraum aufrufen. Seite 7 von 7

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