Unterlagen zum Workshop
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- Rainer Stein
- vor 7 Jahren
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1 Unterlagen zum Workshop BAT DOKUMENTE UND IHRE ANWENDUNG IN DER PRAXIS 26. September 2002 Eisen-Stahl-Herstellung Nichteisenmetall-Herstellung
2 1 EISEN- UND STAHLHERSTELLUNG Das Final BREF Best Available Techniques on the Production of Iron and Steel wurde in der Version vom März 2000 im Jänner 2002 von der EU-Kommission angenommen (Amtsblatt 2002/C 12/04). Das BREF beinhaltet die Eisen- und Stahlherstellung inkl. Stranggussverfahren und ist wie folgt strukturiert: Executive Summary 1) Allgemeine Informationen 2) Lagerung und Förderung von Rohmaterialien 3) Überblick über die bedeutendsten Herstellungsverfahren 4) Sinteranlagen jeweils mit den Unterkapiteln: 5) Pelletieranlagen 6) Kokerei 7) Hochöfen 8) Sauerstoffstahlerzeugung und Gießanlage 9) Elektrostahlerzeugung 10) Alternative Stahlerzeugungsverfahren #.1 Angewandte Prozesse und Technologien #.2 Gegenwärtige Verbrauche und Emissionen #.3 Techniken, welche bei der Beurteilung von BAT heranzuziehen sind #.4 Schlussfolgerungen inkl. BAT 11) Schlussfolgerungen und Empfehlungen Nicht enthalten im BREF Eisen und Stahlerzeugung ist die Be- und Verarbeitung von Eisenmetallen. Diese Prozesse, welche in einem eigenen BREF Be- und Verarbeitung von Eisenmetallen enthalten sind, sind in den folgenden Aufstellungen nicht berücksichtigt. 1.1 IPPC-Anlagen in Österreich Voest Alpine Stahl Linz (VASL), Sinteranlage-Hochofen-Sauerstoffkonverter Voest Alpine Stahl Donawitz (VASD), Sinteranlage-Hochofen-Sauerstoffkonverter Böhler Edelstahl GmbH & Co. KG, Kapfenberg, Sonderstahlwerk, Elektrolichtbogenofen Stahl- und Walzwerk Marienhütte GmbH, Graz, Elektrolichtbogenofen Breitenfeld Edelstahl AG, Mitterndorf, Elektrolichtbogenofen 1.2 Nationale Regelungen Verordnung für Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl (BGBl. Nr. II 160/1997) Verordnung für Anlagen zum Sintern von Eisenerzen (BGBl. Nr. II 163/1997) Abwasseremissionsverordnung Eisen-Metallindustrie (BGBl. Nr. II 345/1997) Abwasserverordnung Kohleverarbeitung (BGBl. Nr. II 346/1997) Eisen- und Stahlherstellung -Workshopunterlagen
3 1.3 Vergleich von ausgewählten Grenzwerten der Verordnungen zur Begrenzung von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlage zur Erzeugung von Eisen und Stahl bzw. aus Sinteranlagen mit Grenzwerten der deutschen TA Luft und mit BAT-Werten Tabelle 1 gibt einen Vergleich über Bestimmungen hinsichtlich des Bezugs der Messwerte. Tabelle 2 bzw. Tabelle 3 geben Übersichten über Grenzwerte für Staub, Emissionen in Dampfoder Partikelform und Dioxinemissionen der österreichischen Verordnungen über die Begrenzung der Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlage zur Erzeugung von Eisen und Stahl (BGBl.Nr.II 160/1997) bzw. aus Anlagen zum Sintern von Eisenerzen (BGBl.Nr. II 163/1997) mit den entsprechenden Grenzwerten der TA Luft 2002 und den BAT Richtwerten des BREF Eisen- und Stahlherstellung. Bestimmungen über Messung und Überwachung der Emissionen sind in Kapitel 3 zusammengefaßt. Tabelle 1: Bezug der Messwerte Bezug Abgas Temp. Druck O 2 Bezug BAT TMW a) Trocken 0 C 1013 hpa k.a. BGBl. Nr. II 160/1997 TMW HMW b) Trocken 0 C 1013 hpa 3% für flüssigen, gasförmigen Brennstoff 3% für reinen Sauerstoff 6% für festen Brennstoff 5% für Wärmebehandlungsöfen BGBl. Nr. II 163/1997 TMW HMW b) Trocken 0 C 1013 hpa 3% für flüssigen, gasförmigen Brennstoff 3% für reinen Sauerstoff 6% für festen Brennstoff TA-Luft TMW HMW b) Trocken 0 C 1013 hpa 3% c) a) nur für Staubwerte im Elektrostahlwerk und für Dioxinwerte in Sinteranlagen mit Flugstromreaktor, sonst kein Zeitbezug b) genaue Bestimmung siehe Kapitel 3 c) nur für Anlagen zur Gewinnung, Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl, sonst gemessener Wert Eisen- und Stahlherstellung -Workshopunterlagen
4 Tabelle 2: Übersicht über Grenzwerte (Staub, staubförmige anorganische Stoffe und Dioxine) der österreichischen Eisen- und Stahlverordnung, der TA Luft 2002 und BAT-Richtwerte für Luftemissionen aus Anlagen der Eisen- und Stahlherstellung EISEN- UND STAHLHERSTELLUNG (OHNE SINTERANLAGEN) BGBl.Nr.II 160/1997 BREF Eisen und Stahl TA Luft Parameter [mg/nm³] [mg/nm³] [mg/nm³] Staub - Kokerei nicht in der Verordnung inkludiert - Hochofen (Winderhitzer, Gichtgas) 1-15 (Gießhallenentstaubung) - Stahlerzeugung Konverter: 50 Sekundärentstaubung: 50 - Elektrolichtbogenofen Befüllen, Ausstoßen und Unterfeuerung: 10 mg/nm 3 Löschen: 5 g/t Koks Füllen: 10 mg/nm 3 Primärentstaubung: k.a. a) Sekundärentstaubung: 5-15 (Gewebefilter) (E-Filter) 20 5 (Gewebefilter) Altanlagen 15 (Gewebefilter) (E-Filter) - sonstige u.a. Vakuumschmelzanlagen, Flämmereien ESU Anlagen: 50 Feuerverzinkung:, 10 sonstige: 20 BREF Verarbeitung von Eisenmetallen Koksdrücken: 5 mg/nm 3 oder 5 g/t Koks Kokskühlung: 15 mg/nm 3 oder 10 g/t Koks Altanlagen: 20 b) / 50 c) 5 Altanlagen: a) b) c) nur Technologien angeführt, keine BAT-Werte Bestehende Sekundärentstaubungseinrichtungen, die mit elektrischen Abscheidern ausgerüstet sind, sollen die Anforderungen zur Begrenzung der staubförmigen Emissionen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift einhalten. Bei Altanlagen ist das Konvertergas möglichst energetisch zu verwerten. Soweit das Konvertergas nicht energetisch verwertet werden kann, ist es einer Fackel zuzuführen. In diesem Fall darf der Gehalt an Staub im Fackelgas nach der Entstaubungseinrichtung 50 mg/m³ nicht überschreiten. Eisen- und Stahlherstellung -Workshopunterlagen
5 Fortsetzung Tabelle 2: EISEN- UND STAHLHERSTELLUNG (OHNE SINTERANLAGEN) BGBl.Nr.II 160/1997 BREF Eisen und Stahl TA Luft Parameter [mg/nm³] [mg/nm³] [mg/nm³] Emissionen in Dampf- und/oder in Partikelform Cd, Hg, Tl: 0,2 As, Co, Ni, Cr-VI, Se, Te: 1 Pb, Cr (ausgen. Cr- VI), Cu, Mn, V, Sn: 5 k.a. Allgem. Anforderungen für staubförmige anorg. Stoffe: Klasse I (Hg, Tl): 0,05 Klasse II (Co, Ni, Se, Te): 0,5 I+II: 0,5 Pb: 1 (2 für Altanlagen) Klasse III (Sb, Cr, CN, F, Cu, Mn, V, Sn): 1 (I+III), (II+III), (I+II+III): 1 u.a. allgem. Anforderungen für krebserzeugende Stoffe: Cd, As, Cr-VI: 0,05 Dioxine bis : 0,25 TEQ ng/nm³ Altanlagen: 0,4 TEQ ng/nm³ ab ,1 TEQ ng/nm³ 0,4 d) TEQ ng/nm³ Elektrolichtbogenofen: 0,1-0,5 ng TEQ/Nm³ Konverter: k.a. allgemeine Anforderungen 0,1 ng TEQ/m³ weitere Emissionsbegrenzungen, welche u.a. in der Verordnung BGBl.Nr.II 160/1997 angeführt sind, sind in dieser Aufstellung nicht berücksichtigt d) Elektrolichtbogenöfen/Induktionsöfen Eisen- und Stahlherstellung -Workshopunterlagen
6 Tabelle 3: Übersicht über Grenzwerte (Staub, Emissionen in Partikel- oder Dampfform und Dioxine) der, der TA Luft 2002 und BAT-Richtwerte für Luftemissionen aus Sinteranlagen SINTERANLAGEN BGBl.Nr. II 163/1997 [mg/nm³] BAT-Wert [mg/nm³] TA Luft [mg/nm³] Staub (fortschrittliche E-Filter oder Vorentstaubung und Hochdruckwäscher) 20 Altanlagen: 50 (elektrischer Abscheider) Emissionen in Dampf- und/oder in Partikelform (E-Filter und Faserfilter) k.a. keine BAT Werte, nur Maßnahmen angegeben b) Allgem. Anforderungen für staubförmige anorg. Stoffe: Klasse I (Hg, Tl): 0,05 Klasse II (Co, Ni, Se, Te): 0,5 I+II: 0,5 Pb: 1 (2 für Altanlagen) Klasse III (Sb, Cr, CN, F, Cu, Mn, V, Sn): 1 (I+III), (II+III), (I+II+III): 1 u.a. allgem. Anforderungen für krebserzeugende Stoffe: Cd, As, Cr-VI: 0,05 Dioxine für Neuanlagen ab : 0,4 ng TEQ/Nm³ a) 0,4 ng TEQ/Nm³ (Feinwaschverfahren ) 0,1-0,5 ng TEQ/Nm³ (Flugstromreaktor) 0,4 ng/m³ (einzuhalten) 0,1 ng/m³ (anzustreben) weitere Emissionsbegrenzungen, welche u.a. in der Verordnung BGBl.Nr.II 163/1997 angeführt sind, sind in dieser Aufstellung nicht berücksichtigt a) b) Der Grenzwert tritt mit in Kraft; er gilt nicht für vor diesem Zeitpunkt genehmigte Anlagen. Bei Neuanlagen oder Änderungen bestehender Anlagen ist eine Reduktion der Dioxinemissionen durch Maßnahmen wie z.b. Vorbehandlung der Einsatzstoffe, Umstellung oder Optimierung der Prozess- und Abgasführung sowie durch Einsatz besonders wirksamer Abgasreinigungsverfahren anzustreben. Reduktion von Schwermetallemissionen durch Anwendung von Feinwaschsystemen mit einer Abscheidrate von mehr als 90 % um wasserlösliche Schwermetallchloride, insbesondere Bleichloride zu entfernen oder Anwendung von Gewebefiltern mit Zugabe von Kalk; bei Anwendung von E-Filtern kein Rezyklieren von Staub aus der letzten Filterfläche in die Sinteranlage (sondern sichere Deponierung) Eisen- und Stahlherstellung -Workshopunterlagen
7 1.4 Vergleich von ausgewählten Grenzwerten der AEV Eisen-Metallindustrie bzw. der AEV Kohleverarbeitung mit BAT-Werten Zeitbezug der Messwerte Im BREF Eisen- und Stahlherstellung ist in den einzelnen Kapiteln kein Zeitbezug für Abwasserwerte angegeben. Folgende Aussage zu Zeitbezügen findet sich im Kap. 11 des BAT-Dokumentes über Eisenund Stahlherstellung: Besonders wenn die Bedingungen der gezeigten Daten betrachtet wird, ist ein berechtigter und notwendiger Anspruch über die Kenntnis des Zeitbezuges vorhanden. In diesem Zusammenhang wird stark empfohlen, die Daten wie folgt zu beschreiben: Falls nicht anders angegeben, sind die im Dokument präsentierten Emissionswerte in Luft und in Wasser als Tagesmittelwerte zu verstehen. Diese Empfehlung wurde in Zusammenhang mit qualifizierten Tagesmittelwerten getroffen. Jedoch beinhaltet die Quelle der verfügbaren Daten eine solche Qualifikation nicht, daher ist in diesem Falle eine solche Schlussfolgerung nicht möglich. In den österreichischen Abwasseremissionsverordnungen für Eisen-Metallindustrie und Kohleverarbeitung sind die Parameter an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Messwerte Tabelle 4 gibt eine Übersicht über Grenzwerte für Schwermetalle aus den Anlagen B (Sintern), C (Roheisenherstellung) und D (Stahlherstellung) der AEV Eisen-Metallindustrie (BGBl. Nr. II 345/1997). In Tabelle 5 sind ausgewählte Emissionsbegrenzungen aus der AEV Kohleverarbeitung (BGBl. Nr. II 346/1997) BAT Werten gegenübergestellt. Eisen- und Stahlherstellung -Workshopunterlagen
8 Tabelle 4: Übersicht von Emissionsbegrenzungen (Schwermetalle) für die Einleitung in ein Fließgewässer bzw. in die öffentliche Kanalisation aus der AEV Eisen-Metallindustrie, Anlage B (Sintern), Anlage C (Herstellung von Roheisen) und Anlage D (Stahlherstellung) und Vergleich mit entsprechenden BAT-Werten SINTERN, HERSTELLUNG VON ROHEISEN, STAHLHERSTELLUNG Parameter Verordnung BGBl. Nr. II 345/1997 Anlage B (Sintern) a), Anlage C (Roheisenherstellung) und Anlage D (Stahlherstellung) BAT Werte b) Pb 0,5 mg/l bzw. 0,25 g/t Sinter 0,1 mg/l Cd Sintern: 0,1 mg/l oder 0,05 g/t Sinter 0,1 mg/l Cr gesamt Sintern: 0,5 mg/l oder 0,25 g/t Sinter 0,1 mg/l Fe 2,0 mg/l oder 1,0 g/ t Sinter -- Cu 0,5 mg/l oder 0,25 g/ t Sinter 0,1 mg/l Ni Roheisen- bzw. Stahlherstellung: 0,5 mg/l 0,1 mg/l Hg 0,005 mg/l oder 0,0025 g/ t Sinter 0,1 mg/l Zn Sintern: 1,0 mg/l oder 0,5 g/t Sinter Roheisenherstellung: 2,0 mg/l Stahlherstellung: 1,0 mg/l 0,1 mg/l weitere Emissionsbegrenzungen, welche u.a. in der Verordnung BGBl.Nr.II 345/1997 angeführt sind, sind in dieser Aufstellung nicht berücksichtigt a) b) In Anlagen zum Sintern von Eisenerzen darf grundsätzlich kein Abwasser anfallen. Ist auf Grund besonderer Anforderungen an die Abluftreinigung der Einsatz eines nassen Abluftreinigungsverfahrens erforderlich, so sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung von Abwässern in ein Fließgewässer die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen festzuschreiben. Im BREF Eisen und Stahlerzeugung sind BAT Werte nur für Sinteranlagen angegeben. Dabei wird angeführt, dass Abwasseremissionen nur bei nasser Abgasreinigung relevant sind. Die im BAT Dokument als erreichbar angegebenen Werte liegen zum Teil deutlich unter den als BAT angegebenen Werten. Eisen- und Stahlherstellung -Workshopunterlagen
9 Tabelle 5: Übersicht von Emissionsbegrenzungen (Auswahl von Parameter) für die Einleitung in ein Fließgewässer bzw. in die öffentliche Kanalisation von Abwässern aus Kokereien und Vergleich mit entsprechenden BAT-Werten KOKEREIEN Parameter Verordnung BGBl. Nr. II 346/1997 Anlage B BAT Werte a) CSB Reduktion > 90 % Abfiltrierbare Stoffe Fließgewässer: 50 mg/l Öffentliche Kanalisation: 200 mg/l 40 mg/l Cyanid als CN 0,5 mg/l bzw. 0,15 g/t b) 0,1 mg/l Ges. gebundener Stickstoff als N 100 mg oder 30 g/t b) 30 mg N/l Sulfid als S Fließgewässer: 0,1 mg/l oder 0,03 g/t b) Öffentliche Kanalisation: 0,5 mg/l oder 0,15 g/t b) 0,1 mg/l Phenol 0,5 mg/l oder 0,15 g/t b) 0,5 mg/l PAH 0,1 mg/l oder 0,15 g/t c) 0,05 mg/l weitere Emissionsbegrenzungen, welche u.a. in der Verordnung BGBl.Nr.II 346/1997 angeführt sind, sind in dieser Aufstellung nicht berücksichtigt a) b) c) Biologische Abwasserbehandlung mit integrierter Nitrifikation/Denitrifikation Installierte Verkokungskapazität Summe von Benzo(a)pyren, Fluoranthen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen Benzo(ghi)perylen und Indeno(1,2,3-c,d)pyren, berechnet als Kohlenstoff Eisen- und Stahlherstellung -Workshopunterlagen
10 2 NICHTEISENMETALLHERSTELLUNG Als Final BREF Best Available Techniques in the Non Ferrous Metals Industries wurde die Version vom Mai 2000 im Jänner 2002 von der EU-Komission angenommen (Amtsblatt 2002/C 12/04). Das BREF beinhaltet die Herstellung der NE-Metalle Kupfer, Aluminium, Zink, Blei und Kadmium, Edelmetalle, Quecksilber, Refraktärmetalle, Ferrolegierungen Alkalimetalle, Nickel und Kobald sowie von Kohlenstoff und Graphit. Soweit relevant, wird die Herstellung sowohl aus primären als auch aus sekundären Rohstoffen behandelt. Das BREF ist wie folgt gegliedert. Der vorangestellten Executive Summary folgen die Kapitel 1 bzw. 2 mit allgemeine Informationen über den Sektor bzw. Angaben über gemeinsame Prozesse und Einrichtungen. Die Kapitel 3 bis 12 behandelt die oben genannten NE-Metalle, wobei diese Kapitel jeweils in folgende Unterkapitel gegliedert sind - Angewandte Prozesse und Technologien - Gegenwärtige Verbrauche und Emissionen - Techniken, welche bei der Beurteilung von BAT heranzuziehen sind - Schlussfolgerungen inkl. BAT 2.1 IPPC-Anlagen in Österreich Montanwerke Brixlegg AG, Brixlegg, Sekundärkupfer-Herstellung AMAG (Austria Metal Aktiengesellschaft), Ranshofen, Sekundäraluminium-Herstellung Aluminium Lend GmbH & Co. KG (SAG), Lend, Sekundäraluminium-Herstellung BMG Metall und Recycling GmbH, Arnoldstein, Sekundärbleiherstellung Treibacher Chemische Werke AG, Treibach Althofen, Refraktärmetalle, Ferrolegierungen Plansee AG, Reutte, Refraktärmetalle 2.2 Nationale Regelungen Nichteisenmetallverordnung (BGBl. Nr. II 1/1998) Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Nichteisen-Metallindustrie (BGBl. Nr. 889/1995) NichteisenmetallHerstellung -Workshopunterlagen
11 2.3 Vergleich von ausgewählten Grenzwerten der Verordnungen zur Begrenzung von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlage zur Erzeugung Nichteisen-Metallen mit Grenzwerten der deutschen TA Luft und mit BAT-Werten Tabelle 5 gibt einen Vergleich über Bestimmungen hinsichtlich des Bezuges der Messwerte. Tabelle 7 gibt eine Übersicht über Grenzwerte für Staub, Emissionen in Dampf- oder Partikelform und Dioxinemissionen der österreichischen Verordnungen über die Begrenzung der Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Nichteisen metallen (BGBl.Nr.II 1/1998) mit den entsprechenden Grenzwerten der TA Luft 2002 und den BAT Richtwerten des BREF Eisen- und Stahlherstellung. Bestimmungen über Messung und Überwachung der Emissionen sind in Kapitel 3 zusammengefaßt. Tabelle 6: Bezug der Messwerte Bezug Abgas Temp. Druck O 2 Bezug BAT TMW Trocken 0 C 1013 hpa gemessener O 2 -Gehalt BGBl. Nr. II 1/1998 TMW HMW a) Trocken 0 C 1013 hpa 3% für flüssigen, gasförmigen Brennstoff 3% für reinen Sauerstoff 6% für festen Brennstoff TA-Luft TMW HMW a) Trocken 0 C 1013 hpa gemessener O 2 -Gehalt a) genaue Bestimmung siehe Kapitel 3 NichteisenmetallHerstellung -Workshopunterlagen
12 Tabelle 7: Übersicht über Grenzwerte der nationalen Verordnung, der TA Luft 2002 und BAT-Richtwerte für Luftemissionen aus Anlagen der NE-Metallherstellung (inkl. sekundäre Rohstoffe) Parameter BGBl. Nr. II 1/1998 [mg/nm³] Staub NICHTEISENMETALL-HERSTELLUNG BAT-Wert [mg/nm³] 20, 10 a) 1-5 nur für Ferrolegierungen: 5 (Gewebefilter) 10 (Wäscher) Emissionen in Dampf- und/oder in Partikelform Dioxine Cd, Be, Hg, Tl: 0,2 Be, Hg: 0,1 Cd: 0,05 As, Co, Ni, Cr-VI, Se, Te: 1 Pb, Zn, Cr (ausgenommen Cr-VI), Cu, Mn, V, Sn: 5 Einrichtungen zur Kupferraffination: Cu: 10 Raffination von Pb: As, Sb: < 0,5 Refraktärmetalle: Cr: 1-2 Ni, Co: < 1 Ferrolegierungen: Hg, Cd, Pb: 0,2 sonst. d) 5 b), 10 c) TA Luft [mg/nm³] Anforderungen für staubförmige anorg. Stoffe e) : Klasse I (Hg, Tl): 0,05 Klasse II (Pb, Co, Ni, Se, Te): 1 Pb: 2 f) Klasse III (Sb, Cr, CN, F, Cu, Mn, V, Sn): 2 u.a. allgem. Anforderungen für krebserzeugende Stoffe: Cd, As, Cr-VI: 0,05 k.a. g) < 0,1-0,5 ng/m³ für Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen, ausgenommen Al und Ferrolegierungen: 0,1 ng/m³anzustreben und 0,4 ng/m³ einzuhalten sonst. (für Al): 0,1 ng/m³ h) weitere Emissionsbegrenzungen, welche u.a. in der Verordnung BGBl.Nr.II 1/1998 angeführt sind, sind in dieser Aufstellung nicht berücksichtigt a) b) c) d) e) f) g) h) Schmelz- oder Raffinationseinrichtungen für Pb, Zn für Anlagen zur Herstellung von NE-Rohmetallen, Ferrolegierungen und Anlagen zum Schmelzen, Legieren oder Raffination von Nichteisenmetallen, ausgenommen Al Herstellung von Al durch elektrolytische Verfahren, aus sekund. Rohstoffen und Al-Schmelzanlagen für Cu-Herstellung: Angabe von Staubzusammensetzungen für verschiedene Verfahren; für Herstellung von Hg: 0,02 Hg mg/nm 3 ; für andere Metalle keine Angaben von BAT Werten ausgenommen Aluminium, für Aluminium gelten die allgemeinen Anforderungen: Klasse I: 0,05 mg/nm 3, Klasse II: 0,5 mg/nm 3 und Klasse III: 1 mg/nm 3 für Bleihütten Bei Neuanlagen oder Änderungen bestehender Anlagen ist eine Reduktion der Dioxinemissionen durch Maßnahmen wie z.b. Vorbehandlung der Einsatzstoffe, Umstellung oder Optimierung der Prozess- und Abgasführung sowie durch Einsatz besonders wirksamer Abgasreinigungseinrichtungen anzustreben allgemeine Anforderungen NichteisenmetallHerstellung -Workshopunterlagen
13 2.4 Vergleich von ausgewählten Grenzwerten der AEV Nichteisenmetalle mit BAT-Werten Zeitbezug der Messwerte Im BAT Dokument über Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen werden für die Herstellung von Sekundäraluminium keine Werte aufgeführt, für die Herstellung von Sekundärkupfer und Blei basieren die Abwasserwerte auf einer qualifizierten Zufallsprobe oder einer 24h-Probe. In der österreichischen Abwasseremissionsverordnung für Nichteisenmetalle sind die Parameter an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Messwerte In Tabelle 8 sind ausgewählte Emissionsbegrenzungen (Schwermetalle) für die Herstellung von Pb, Cu und Zn entsprechenden BAT Werten gegenüber gestellt. Eine Gegenüberstellung von Grenzwerten der nationalen Verordnung mit BAT Werten ist nur für die Herstellung von Pb, Cu und Zn möglich. Im Kapitel Aluminium sind BAT-Werte nur für die Primäraluminium-Herstellung und nicht für die Sekundäraluminiumherstellung (für Österreich relevant) angegeben. Für die Herstellung von Refraktärmetallen und Ferrolegierungen finden sich im BREF NE-Metalle keine BAT Werte. NichteisenmetallHerstellung -Workshopunterlagen
14 Tabelle 8: Übersicht von Emissionsbegrenzungen (Schwermetalle) für die Einleitung in ein Fließgewässer bzw. in die öffentliche Kanalisation aus der Pb, Cu, Zn (Anlage B) bzw. aus der Mo- und W-Herstellung und -verarbeitung (Anlage C) lt. AEV Nichteisen-Metallen (BGBl.Nr. 1995/889) und Vergleich mit BAT-Werten Parameter HERSTELLUNG VON NICHTEISEN-METALLEN Herstellung von Pb, Cu, Zn [mg/l] (in Klammer in g/t) BGBl. Nr. 889/1995 BAT-Dokument b) Herstellung von Cu [mg/l] Herstellung von Pb, Zn, Cd [mg/l] As 0,1 (2) < 0,01 < 0,05 Ba 5,0 Pb 0,5 (15) < 0,05 < 0,1 Cd 0,1 (3) < 0,05 < 0,05 Cr ges. 0,5 (10) Cr-VI 0,1 (0,1) Co 1,0 Fe 3,0 Cu 0,5 (10) < 0,1 Mn 1,0 Mo 1,0 Ni 0,5 (15) < 0,1 Hg 0,01 (1) < 0,01 Ag 0,1 Tl 0,5 V 0,5 Zn 1,0 (30) < 0,15 < 0,2 Sn 2,0 weitere Emissionsbegrenzungen, welche u.a. in der Verordnung BGBl.Nr.II 1/1998 angeführt sind, sind in dieser Aufstellung nicht berücksichtigt NichteisenmetallHerstellung -Workshopunterlagen
15 3 MESSUNG UND ÜBERWACHUNG VON EMISSIONEN (LUFT) Luft Verordnung für Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl (BGBl. Nr. II 160/1997), Verordnung für Anlagen zum Sintern von Eisenerzen (BGBl. Nr. II 163/1997) und Nichteisenmetallverordnung (II 1/1998) Einzelmessungen Bei Einzelmessungen sind innerhalb eines Zeitraums von 3 Stunden 3 Messwerte als HMW zu bilden. Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet. Kontinuierliche Messungen Der Emissionswert gilt als eingehalten, wenn Kein TMW den Grenzwert überschreitet, weniger als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten und kein HMW das 2-fache des Emissionsgrenzwertes überschreitet. TA Luft Einzelmessungen Im Falle von erstmaligen Messungen nach Errichtung, von Messungen nach wesentlicher Änderung oder von wiederkehrenden Messungen sind die Anforderungen jedenfalls dann eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit die im Genehmigungsbescheid festgelegte Emissionsbegrenzung nicht überschreitet. Sollten durch nachträgliche Anordnungen, die auf der Ermittlung von Emissionen beruhen, zusätzliche Emissionsminderungsmaßnahmen gefordert werden, ist die Messunsicherheit zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen. Kontinuierliche Messungen Die Anlage entspricht den Anforderungen, wenn die im Genehmigungsbescheid oder in einer nachträglichen Anordnung festgelegten Emissionsbegrenzungen als TMW nicht überschritten werden, wobei die HMW das 2-fache der festgelegten Konzentration nicht überschreiten dürfen. Messung und Überwachung von Emissionen (Luft) -Workshopunterlagen
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