Umsatzsteuer. Änderungen in den UVA ab Das neue UVA-Formular sowie eine geänderte

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1 Nr. 3 März 2014 Umsatzsteuer Änderungen in den UVA ab 2014 Das neue UVA-Formular sowie eine geänderte Verwaltungspraxis bei Dreiecksgeschäften machen es möglich, dass bestimmte Sachverhalte in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab Jänner 2014 nicht mehr zu deklarieren sind. Aufgrund der Neufassung des amtlichen Umsatzsteuervoranmeldungsformulars durch das österreichische BMF sowie einer Änderung in den Umsatzsteuerrichtlinien (UStR 2000) sind die Steuerbeträge für folgende Sachverhalte ab dem Voranmeldungszeitraum Jänner 2014 nicht mehr zu melden: 1. Die bisher gesondert meldepflichtigen Vorsteuern betreffend KFZ (bisher Kennziffer 27) sowie die Vorsteuern betreffend Gebäude (bisher Kennziffer 28) sind nicht mehr zu erfassen. 2. Weiters sind aufgrund einer erfolgten Klarstellung in den Umsatzsteuerrichtlinien die Lieferungen des Erwerbers an den Empfänger bei einem Dreiecksgeschäft nicht mehr in der UVA anzuführen (Rz 4226 UStR). Dazu das nachfolgende Beispiel: Sachverhalt: Ein deutscher Unternehmer M (in München) bestellt bei einem österreichischen Unternehmer W (in Wien) Motoren. W gibt den Auftrag an den italienischen Unternehmer R (in Rom) weiter und beauftragt diesen, die Gegenstände direkt an M zu senden. Jeder Unternehmer verwendet die ihm von seinem Mitgliedstaat erteilte UID-Nummer.

2 W Sponsoring im Rechnung Wien Rechnung Steuerrecht R Rom M München Wann sind Sponsorzahlungen steuerlich abzugsfähig? Lösung: Die Lieferung von W an M stellt eine Lieferung im Zuge eines sog. "Dreiecksgeschäftes" dar. In der Rechnung des W an den M ist die österreichische UID- Nummer des W sowie die deutsche UID- Nummer von M anzugeben und ein entsprechender Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts anzubringen (zb "Lieferung gemäß Art 141 RL 2006/112/EG"). Aufgrund einer entsprechenden Änderung in den Umsatzsteuerrichtlinien (Rz 4226 UStR 2000) sind künftig die Lieferungen des mittleren Unternehmers nur in der "Zusammenfassenden Meldung" (ZM) zu erfassen, hingegen nicht mehr in der Umsatzsteuervoranmeldung. Geplante Einführung des Handwerkerbonus ab Juli 2014 Laut jüngsten Medienberichten soll ab Juli 2014 ein sogenannter "Handwerkerbonus" eingeführt werden. Demnach sollen Private die Rückerstattung der Vorsteuer aus Handwerkerleistungen von bis zu EUR 600 Vorsteuer/Jahr beantragen können. Gefördert werden sollen nur die Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit Renovierung, Erhaltung und Modernisierung des eigenen Wohnraums im Inland. Ein entsprechender Gesetzesentwurf ist derzeit im BMF in Ausarbeitung, eine gesetzliche Regelung soll im März 2014 im Parlament beschlossen werden. Der Begriff "Sponsoring" leitet sich vom englischen Wort "to sponsor" ab und wird üblicherweise mit "fördern" oder "finanzieren" übersetzt. Das Steuerrecht subsumiert unter dem Begriff des Sponsorings die Zuwendung von Finanzmitteln, Sachleistungen oder Dienstleistungen durch ein Unternehmen (Sponsor) an eine Einzelperson, Personengruppe, Organisation oder Institution (Gesponserter) gegen Gewährung von Rechten zur Nutzung der Person für Werbe- und Marketingzwecke auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung. 1. Abgrenzung zwischen Sponsoring und Spende Abzugrenzen ist die Sponsorleistung vor allem von der Spende. Im Gegensatz zu einer Spende, die aus privaten Motiven getätigt wird, auf keiner rechtlichen Verpflichtung des Gebers beruht und keine wirtschaftliche Gegenleistung vorsieht, treten beim Sponsoring kommerzielle Überlegungen in den Vordergrund. Diese Abgrenzung ist dahingehend von Bedeutung, dass Spenden im Gegensatz zum Sponsoring nur abzugsfähig sind, wenn diese an begünstigte Spendenempfänger geleistet werden. Neben Spendenzahlungen ist das Sponsoring allerdings auch noch gegenüber den nachfolgend aufgelisteten - zumeist steuerlich neutralen - Unterstützungsleistungen abzugrenzen: andere Leistungsvereinbarungen, zb Kauf oder Miete bzw. Leasing eines Kunstwerks (unter Umständen ebenfalls aus Motiven der Unterstützung eines noch unbekannten Künstlers); Mitgliedsbeiträge, die dem Erwerber von Mitgliedsrechten und den damit verbundenen Rechten dienen (zb 2

3 Platzbenützung bei einem Golf- oder Tennisverein); dem Spenden verwandtes "Mäzenatentum", dh Unterstützung aus innerer zb kultureller oder humanitärer - Neigung ohne wirtschaftlichen Hintergedanken; sonstige freiwillige Zuwendungen. 2. Sponsorzahlungen als Betriebsausgabe Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen für die Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Sponsorzahlungen finden sich in 4 Abs. 4 EStG i.v. m. 20 EStG sowie in 12 Abs. 1 Z 5 KStG. Nach 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden. Für die Abzugsfähigkeit einer Sponsorzahlung als Betriebsausgabe und gegen das Vorliegen eines nichtabzugsfähigen Aufwands spricht das Begründen einer "nachhaltigen und ins Gewicht fallenden Werbewirkung". In den VereinsR heißt es: "( ) Sponsorzahlungen eines Unternehmens sind aber dann Betriebsausgabe, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher (betrieblicher) Grundlage beruhen und soweit sie als angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können und somit vom Vorliegen von einer breiten öffentlichen Werbewirkung ausgegangen werden kann. 3. Steuerliche Aspekte des Sponsorings 3.1. Steuerliche Konsequenzen auf Ebene des Sponsors Ertragsteuer Wie bereits erwähnt, sind Sponsorzahlungen dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn diese im betrieblichen Interesse erfolgen, eine angemessene Gegenleistung vorliegt und der Empfänger (Werbeleister) in der Lage ist, eine entsprechende Breitenwirkung zu erzielen Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen sind nur dann nach 1 Abs. 1 Z 1 UstG steuerbar, wenn ein Leistungsaustausch vorliegt. Der Begriff "Leistungsaustausch" ist gesetzlich nicht bestimmt; er bedeutet Entgeltlichkeit, wenn also ein Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt ausführt. Ein Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt, jedoch keinem speziellen Leistungsempfänger einen verwertbaren Nutzen überträgt, begründet keinen Leistungsaustausch. Nur selbständige, konkrete Leistungen, für die der Leistungsempfänger Zahlungen leistet und an deren Erbringung über die bloße Entgeltsentrichtung hinaus ein betriebliches Interesse besteht, unterliegen der Umsatzsteuer. So sind Zuwendungen eines Sponsors beim Empfänger (steuerbares) Entgelt, wenn dem Sponsoring eine entsprechende Gegenleistung zugrunde liegt. Im Kern geht es darum zu prüfen, ob den Zahlungen eine Leistung an den Zuschussgeber zugrunde liegt (echter Zuschuss) oder die Zahlungen die Gegenleistung für eine Leistung des Zuschussempfängers an einen Dritten darstellt (unechter Zuschuss). Kann dies bejaht werden, so ist von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen Steuerliche Konsequenzen auf Ebene des Empfängers Ertragsteuer 3

4 Sponsorzahlungen stellen auf Ebene des Empfängers Betriebseinnahmen dar, die im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart zu erfassen und zu versteuern sind. Zu beachten gilt es, dass ausländische Sportler, die an Wettkämpfen im Inland teilnehmen und dafür Sponsorgelder vereinnahmen, in Österreich der beschränkten Steuerpflicht gem. 98 Abs. 1 Z 3 EStG unterliegen und der Sponsor verpflichtet ist, einen Steuerabzug nach 99 Abs. 1 Z 1 EStG vorzunehmen. Nimmt der Sportler an Wettkämpfen im Inland und im Ausland teil, so müssen die vereinnahmten Sponsorgelder aufgeteilt werden. Dies ergibt sich aus 98 Abs. 1 Z3 i.v.m. 99 Abs. 1 Z 1 EstG, wonach nur eine im Inland verwertete Tätigkeit als Sportler eine inländische beschränkte Steuerpflicht entstehen lässt. Zu beachten gilt es zudem, dass auch die Überlassung von Rechten i.s.d. 28 Abs. 1 Z 3 EStG zur beschränkten Steuerpflicht im Inland führt. Überlässt sonach der Sportler seinem Sponsor das Recht, seinen Namen, seine Persönlichkeit sowie seine Erfolge für kommerzielle Zwecke zu nutzen, so unterliegen die dem Sportler zufließenden Einnahmen ebenfalls der Abzugssteuer nach 99 Abs. 1 Z 3 EStG. Wird daher die Zahlung einer Gesamtvergütung an den Sportler vereinbart, so ist für steuerliche Zwecke die Vergütung einerseits in Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (voll steuerpflichtig im Inland und andererseits in Einkünfte für die Verwertung der Sportlertätigkeit im Rahmen von Wettkämpfen (nur der Inlandsteil unterliegt der Steuerpflicht) aufzuteilen Umsatzsteuer Bei Sponsorzahlungen handelt es sich um Entgelt, das für eine steuerpflichtige Leistung hingegeben wird. Unterliegt diese Leistung der Umsatzsteuer, so hat der Sponsor nach den allgemeinen Grundsätzen des 12 UStG auch das Recht auf Vorsteuerabzug. Besonderheiten gilt es beim Sponsoring von Vereinen zu beachten. Bei Vereinen erfolgt aus umsatzsteuerlicher Sicht eine Zuordnung zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb, was zu folgenden Konsequenzen führt. Sportvereine: Befreiung gem. 6 Abs. 1 Z 14 UStG ohne Option; andere Vereine: offenbar aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung "Liebhabereivermutung" mit Optionsmöglichkeit bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen. 4. Ausgewählte Fallbespiele 4.1. Sponsoring einer kulturellen Veranstaltung Sponsorzahlungen an einen kulturellen Veranstalter sind anzuerkennen, wenn die Veranstaltung über eine entsprechende Breitenwirkung verfügt und die Sponsortätigkeit medienwirksam vermarktet wird. von einer solchen Bekanntmachung wird dann ausgegangen werden können, wenn der Sponsor nicht nur anlässlich der Veranstaltung (etwa im Programmheft) erwähnt, sondern auch in der kommerziellen Firmenwerbung (zb Inserat- oder Plakatwerbung) auf die Sponsortätigkeit hingewiesen oder darüber in den Massenmedien redaktionell berichtet wird Sponsoring von Sportlern Sponsorzahlungen an Sportler sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sich der Sportler als Werbeträger eignet und der Werbeaufwand angemessen erscheint. Die Werbefunktion wird auch durch eine Wiedergabe in den Massenmedien erkenntlich. Die Sponsorleistung darf nicht außerhalb jedes begründeten Verhältnisses zur Werbetätigkeit stehen. Ist der Verein nur einem kleinen Personenkreis bekannt, fehlt es an der typischen Werbewirksamkeit. 4

5 4.3. Sponsoring politischer Parteien Sponsorzahlungen an politische Parteien sind nicht mit steuerlicher Wirkung absetzbar und zwar auch dann nicht, wenn eine gewisse Werbewirkung damit verbunden ist. Wir übersiedeln 4.4. Sponsoring einer Schülerveranstaltung Sponsorleistungen für Schülerveranstaltungen (Schulball, Abschlussfest, Sommerfest) sind mangels entsprechender Breitenwirkung nicht zu berücksichtigen. Zulässige Werbung in Schulen rechtfertigt jedoch unter gewissen Umständen den Abzug als Betriebsausgabe, wenn das Entgelt angemessen ist. Lohnverrechnung Änderung der Sachbezugswerteverordnung PKW-Sachbezug wird angehoben Der Sachbezug für Dienstwagen wird ab erhöht (BGBl. II Nr. 29/2014 vom ). Der Höchstwert für den Sachbezug für private Fahrten mit dem Dienstwagen wird auf EUR 720 pro Monat (bisher EUR 600) angehoben. Details siehe unter: BGBLA_2014_II_29/BGBLA_2014_II_29.htlml Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass wir mit Ende März d.j. in unser neues Büro in die Parkstrasse 7/4/3 (im Posthof/Nähe Fußgängerzone) ebenfalls in Mödling übersiedeln werden. Sobald wir uns etwas "eingelebt" und "geordnet" haben, freuen wir uns, Sie an unserem neuen Standort bei einem Umtrunk begrüßen zu dürfen. Nähere Details, wie genauer Zeitpunkt, neue Telefonnummer usw., erhalten Sie in Kürze. Die Inhalte dieses Kundenmagazins stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die Minarik Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen und übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Kundenmagazins. 5

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