Achtung Steuerfalle. Wie Sie es schaffen, Ihre Eventkosten. zu 100 % abzusetzen. Mag. Markus Feldgrill

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1 Achtung Steuerfalle Wie Sie es schaffen, Ihre Eventkosten zu 100 % abzusetzen Mag. Markus Feldgrill

2 Grundlagen Betriebseinnahmen (Erträge) - Betriebsausgaben (Aufwendungen) = Gewinn Der (adaptierte) Gewinn ist zugleich Bemessungsgrundlage für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer! Höhere Betriebsausgaben = niedrigerer Gewinn = geringere Steuerbelastung

3 Gewinnermittlung Beispiel: Umsatz 100 Mio Wareneinsatz -70 Mio Personalaufwand -15 Mio Sonst. Aufwand -13 Mio Gewinn 2 Mio Vom sonstigen Aufwand betreffen 0,5 Mio Werbeaktivitäten davon entfallen auf div. Events wie zb ein Golf- oder Tennisturnier für Kunden /Geschäftsfreunde, Einladungen zu einer Opernaufführung, Veranstaltung izm Firmenjubiläum, etc.

4 Gewinnermittlung Werden die Werbemaßnahmen steuerlich anerkannt, wird ein Gewinn ihv 2,0 Mio versteuert. Steuer 2014: (2 Mio - T 60)*0, ) Wird das Golfturnier steuerlich nicht anerkannt, wird der Gewinn ihv 2,1 Mio versteuert. Steuer 2014: (2,1 Mio - T 60)*0, ) Die Steuerbelastung erhöht sich also um den Steuersatz (max. 50%) multipliziert mit den steuerlich nicht anerkannten Aufwendungen (im Bsp ).

5 Betriebsausgaben Gemäß 4 (4) Einkommensteuergesetz (EStG) sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind!!!

6 Eine Überprüfung unter den Gesichtspunkten der Notwendigkeit und Angemessenheit ist grundsätzlich nicht vorzunehmen, auch unzweckmäßige oder vermeidbare Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb sind abzugsfähig. Nur für bestimmte Luxusgüter (Kfz, Antiquitäten, Teppiche u.a.) ist eine Angemessenheitsprüfung vorgesehen.

7 Nichtabzugsfähige Ausgaben Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Gänze abgezogen werden. Freiwillige Zuwendungen (Spenden).

8 Eventmarketing Events sind von Unternehmen inszenierte Ereignisse (Veranstaltungen) um definierte Zielgruppen im Sinne eigener Marketing- bzw. Kommunikationsziele zu aktivieren. Sie beziehen die Konsumenten aktiv mit ein und ermöglichen so deren nachhaltige Beeinflussung und Aktivierung. Das Eventmarketing hat grundsätzlich keinen Verkaufscharakter, vielmehr werden u.a. folgende Ziele verfolgt: Verbesserung des Unternehmensimage. Steigerung der Kundenbindung. Erhöhung des Bekanntheitsgrades des Unternehmens.

9 Rechtsansicht der Finanzbehörde Nach den Einkommensteuer-RL 2002 sind Eventkosten bei Vorliegen sämtlicher folgender Voraussetzungen 100% abzugsfähig: Professionelles Marketingkonzept sowie entspr. Durchführung ausschließliche betriebliche Veranlassung Teilnehmer sind weitaus überwiegend (pot.) Geschäftspartner sämtliche o.a. Maßnahmen werden sorgfältig dokumentiert Ausnahme bei Bewirtungsaufwendungen: Marketingkonzept fehlt, aber sämtliche andere Punkte sind erfüllt: Bewirtungsaufwendungen sind zumindest zu 50% abzugsfähig

10 Erforderliche Dokumentation für Steuerzwecke - Liste der eingeladenen Kunden - Liste der Teilnehmer am Event (Personen aus dem öffentlichen Dienst, aus dem Bankensektor oder aus Konkurrenzbetrieben stellen keine geeignete Zielgruppe dar) - Liste jener Mitarbeiter, die am Event teilgenommen haben - Darstellung jener Produkte bzw. Leistungen, die vorgestellt wurden

11 - Aktenvermerk über Botschaften, Kernaussagen, Inhalte und Themenschwerpunkte, die transportiert werden sollten - Aktenvermerke über konkrete Verkaufsgespräche - Foto-/oder Filmmaterial - Einschaltungen bzw. Berichte in den Massenmedien - Aktenvermerke über durch das Event ausgelöste Verkaufsabschlüsse, Beauftragungen, neue Kundenbeziehungen u.a.

12 Erhebungen der Finanz - Ist der Anlass für das Event ausschl. dem Betriebsgeschehen und nicht der privaten Lebensführung des Betriebsinhabers zuzuordnen? - Fand das Event zeitnah um den Geburtstag des Abgabepflichtigen, Geschäftsführers oder Hauptgesellschafters statt? (ein zeitnahes Firmenjubiläum stellt kein Problem dar) - Fand das Tennis- oder Golfturnier im Club des Abgabepflichtigen, des Geschäftsführers oder Hauptgesellschafters statt? - Haben beim Turnier und/oder beim geselligen Teil auch weitere Clubmitglieder teilgenommen?

13 - Übersteigen die Kosten des geselligen Teiles der Veranstaltung bei weitem die Kosten für die Produkt- oder Leistungsinformation? - Welche konkreten betrieblichen Überlegungen haben dazu geführt, dieses Event zu veranstalten? - Haben auch die (Ehe)-Partner und/oder Kinder von Kunden, leitenden Mitarbeitern oder des Abgabepflichtigen teilgenommen?

14 Aktuelle Entwicklung Im VwGH-Erkenntnis vom , 2002/15/0123, werden Betriebsausgaben für ein von einem Rechtsanwalt veranstaltetes Event (Kosten > T 20) nicht anerkannt, da die Veranstaltung (auch) izm dem 40.Geburtstag des Rechtsanwalts steht. Im VwGH-Erkenntnis vom , 2002/14/0081, werden Tenniseinladungen an potentielle Kunden eines Versicherungsvertreters nicht als Betriebsausgaben anerkannt, da die private Veranlassung nach Meinung des VwGH überwiegt. Im VwGH-Erkenntnis vom , 99/15/0141, werden Ausgaben für die Ausrichtung eines Sommerfestes eines Privatsanatoriums insoweit anerkannt, als eine Produkt- und Leistungsinformation gegenüber Ärzten stattfindet.

15 Aktuelle Entwicklung Im VwGH-Erkenntnis vom , 2000/15/0159, werden Kosten für ein von einem Wirtschaftstreuhänder veranstaltetes Betriebsfest anlässlich der Übersiedlung/Neueröffnung seiner Kanzlei zumindest zum Teil als Betriebsausgaben qualifiziert. Insbesondere wird festgestellt, dass ein unterhaltendes Rahmenprogramm (hier: Musikband) dem grundsätzlichen Werbecharakter der Veranstaltung nicht automatisch entgegensteht.

16 Steuerliche Behandlung des Sponsoring Bei den sog. Sponsorverträgen wird in der Praxis der Finanzverwaltung ein Leistungsaustausch unterstellt. Beim Sponsorvertrag verpflichtet sich ein Unternehmer (Sponsor) zu finanziellen Zuwendungen an einen Sportler, Sportverein, einen Künstler oder an eine kulturelle Institution, während diese dafür die Verpflichtung übernehmen, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten. Ein Ineinanderfließen betrieblicher Erwägungen (Werbewirkung) und privater Motive (Unterstützung aus Sport- oder Kulturbegeisterung) und damit von betrieblicher und privater Sphäre ist jedoch bei derartigen Zuwendungen in besonderem Maße möglich.

17 Grundlegende Voraussetzungen für die Absetzbarkeit Aufgrund der einschlägigen Fachliteratur, Judikatur und Erlässe des BMF müssen, um Zuwendungen eines Sponsors zur Gänze als betrieblich veranlasst ansehen zu können, folgende Voraussetzungen gegeben sein: - Der Gesponserte muss sich zur Werbung für das Unternehmen des Sponsors vertraglich verpflichten. - Der Gesponserte muss zur Werbung für das Unternehmen des Sponsors geeignet sein. Gemeinnützigen Einrichtungen und kleineren Vereinen wird die Werbewirksamkeit und somit die Eignung als Werbeträger grundsätzlich abgesprochen.

18 - Die Werbeleistungen müssen auch tatsächlich erbracht werden bzw. rechtlich erzwingbar sein. - Der Sponsortätigkeit muss eine breite Öffentlichkeitswirksamkeit zukommen. - Ein entsprechender Werbeeffekt muss nachgewiesen werden.

19 Erleichterung für kulturelle Veranstaltungen Sponsorzahlungen eines Unternehmers stellen grundsätzlich dann abzugsfähige Betriebsausgaben dar, wenn sie als angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können (vgl. Abschnitt 11 Abs. 2 Vereinsrichtlinien). Bei Sponsorzahlungen für kulturelle Veranstaltungen hat der gesponserte Veranstalter allerdings nur eingeschränkte Möglichkeiten, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten. So ist beispielsweise die Aufnahme des Sponsornamens in die Bezeichnung der Kulturveranstaltung im allgemeinen ebenso wenig möglich wie das Anbringen des Sponsornamens auf der Bühne, der Kulisse oder den Kostümen.

20 Deshalb wird es für die Frage der Werbewirkung einer Kulturveranstaltung im besonderen Maße auch auf die Bedeutung der Veranstaltung und deren Verbreitung in der Öffentlichkeit ankommen. Aus dieser Sicht bestehen keine Bedenken, Sponsorleistungen für kulturelle Veranstaltungen (insbesondere Opern- und Theateraufführungen sowie Kinofilme) mit entsprechender Breitenwirkung als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn die Tatsache der Sponsortätigkeit angemessen in der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird. Von einer solchen Bekanntmachung wird dann ausgegangen werden können, wenn der Sponsor nicht nur anlässlich der Veranstaltung (etwa im Programmheft) erwähnt wird, sondern auch in der kommerziellen Firmenwerbung (z.b. Inserat- oder Plakatwerbung) auf die Sponsortätigkeit hingewiesen oder darüber in den Massenmedien redaktionell berichtet wird.

21 Sponsorzahlungen an politische Parteien - Der vorgebliche Werbeeffekt ist schwer beweisbar - Es besteht der immanente Verdacht einer verdeckten Parteienfinanzierung

22 Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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