Vereinbarung über die Verwendung des ökologischen Mehrwerts in Form von Herkunftsnachweisen (HKN)

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1 Vereinbarung über die Verwendung des ökologischen Mehrwerts in Form von Herkunftsnachweisen (HKN) Vertrag über die Lieferung von Herkunftsnachweisen an die EKZ zwischen Elektrizitätswerke des Kantons Zürich Dreikönigstrasse Zürich nachstehend EKZ genannt und «VertragsnehmerFirma» «VertragsnehmerStrasse» «VertragsnehmerPLZ» «VertragsnehmerOrt» nachstehend Produzent genannt betreffend: Lieferung von Herkunftsnachweisen aus nachstehender Anlage an die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich basierend auf der Ausschreibung Nr. unter Anlage: Eigentümer/ Betreiber Adresse / Ort: Technologie: Qualität: Nennleistung: Nennliefermenge: Inbetriebnahme: Status der Anlage zum TT.MM.JJJJ Anlage-Nr. «Eigentümer/Betreiber» «Adresse/Ort» «Technologie» «Qualität» «Leistung» kwp «Liefermenge» kwh/a «Datum» «Status» (ausgefüllt durch EKZ) Vertragsnummer: VT_ JJMMTT_Photovoltaik_User-ID_Ausschreibungs-Nr. 1/5

2 1. Präambel Die vorliegende Vereinbarung wurde durch die Mitteilung des Zuschlags in der Ausschreibung Nr. auf der EKZ Solarstrombörse zwischen den EKZ und dem Produzenten am TT.MM.JJJJ per abgeschlossen. 2. Vertragsgegenstand und Anlage Gegenstand dieses Vertrages ist die Lieferung von Herkunftsnachweisen aus der auf Seite 1 genannten Anlage an die EKZ. Die Vergütung der eingespeisten elektrischen Energie ist nicht Bestandteil des Vertrages. Anlagen die in das Netz der EKZ einspeisen unterliegen den Bestimmungen für die Rücklieferung von elektrischer Energie in das Netz der EKZ, wobei die eingespeiste Energie zum jeweils gültigen Rückliefertarif vergütet wird. 3. Pflichten des Produzenten Der Produzent sichert den EKZ folgendes zu: 3.1 Liefermenge Der Produzent liefert den EKZ während des unter Ziffer 6 vereinbarten Lieferzeitraumes Herkunftsnachweise, welche mit der auf Seite 1 genannten Anlage produziert werden. Die Nennliefermenge der Produktionsanlage beträgt: kwh/jahr und ist eine: Volllieferung, d.h. sämtliche Herkunftsnachweise, welche mit der auf Seite 1 genannten Anlage produziert werden, stehen exklusiv den EKZ zu. Teillieferung, d.h. der Produzent liefert exakt die vereinbarte Nennliefermenge. Sofern die Anlage nicht genügend Energie für die geschuldete Menge an Herkunftsnachweisen produziert, ist der Produzent berechtigt, für den fehlenden Lieferanteil eine Ersatzlieferung anzubieten. Bei einer Volllieferung, darf die jährlich produzierte Energiemenge nicht mehr als ±20% von der Liefermenge abweichen. Dieses Toleranzband darf innerhalb von zwei aufeinander folgenden Jahren nur einmal verletzt werden. Die Herkunftsnachweise dürfen kein zweites Mal an Dritte im In- oder Ausland verkauft oder auf andere Weise übertragen werden. 3.2 Lieferfristen und Lieferort Die Lieferung erfolgt durch Übertragung der Herkunftsnachweise im Herkunftsnachweissystem der Swissgrid vom Produzenten an die EKZ mittels Dauerauftrag. Hierfür hat der Produzent die Anlage durch einen Auditor beglaubigen zu lassen und im Herkunftsnachweissystem zu erfassen. Der Produzent hat die Übertragung der Herkunftsnachweise quartalsweise bis spätestens zwei Monate nach Abschluss der Produktionsperiode (ein Monat bzw. ein Quartal) sicher zu stellen. Bei späterer Lieferung besteht kein Anspruch auf Vergütung gemäss Ziffer 4. Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn die Herkunftsnachweise auf dem Händlerkonto der EKZ eingegangen sind. 2/5

3 3.3 Realisierung der Anlage Sofern die Anlage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht in Betrieb ist, sichert der Produzent den EKZ zu, eine Anlage entsprechend seinem Gebot zu realisieren. Die Inbetriebnahme der Anlage ist den EKZ innert zehn Tagen via Mail an unter verbindlicher Angabe des Inbetriebsetzungsdatums, zu melden. Ist die Anlage bis zum Lieferbeginn gemäss Ziffer 6 noch nicht in Betrieb, so fällt der Vertrag rückwirkend dahin. In diesem Fall schuldet der Produzent eine Konventionalstrafe von 3.00 Rp./kWh der angebotenen jährlichen Nennliefermenge, jedoch mindestens 1'000 CHF. 3.4 Zertifizierung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen Der Produzent stellt sicher, dass die Anlage während der gesamten Vertragsdauer den Zertifizierungsrichtlinien des Vereins für umweltgerechte Energie (VUE), Label "naturemade star", entspricht. Die EKZ sind jederzeit berechtigt, die Zertifizierung für das Label "naturemade star" auf ihre Kosten zu verlangen. Der Produzent hat diese Zertifizierung zu unterstützen. 3.5 Kosten Sämtliche aus den Pflichten des Produzenten entstehenden Kosten, exklusiv die Zertifizierungskosten für das Label naturemade star, gehen zu Lasten des Produzenten. 3.6 Informationspflicht Der Produzent informiert die EKZ schriftlich, direkt und umgehend, sobald absehbar wird, dass er nicht in der Lage sein wird, den vereinbarten Lieferumfang zu erfüllen. Die umgehende schriftliche Informationspflicht des Produzenten erstreckt sich auch auf eine allfällige Änderung von Kontaktdaten und Daten der Anlage (HKN-Nummer, Messpunktnummer etc.) sowie auf grössere anstehende Revisionen und Veränderungen der Anlage. 4. Preise und Abrechnung Die EKZ vergüten dem Produzenten «Verguetung» Rp./kWh, exkl. MwSt., für die effektive Lieferung der Herkunftsnachweise an die EKZ gemäss Ziffer 3.2. Sollte der Produzent seine Pflichten nicht erfüllen, besteht kein Anspruch auf Vergütung. Die Vergütung wird 30 Tage nach der Übertragung der Herkunftsnachweise an die EKZ fällig und dem Produzenten direkt ausbezahlt. Falls die Herkunftsnachweise häufiger als quartalsweise an die EKZ übertragen werden, erfolgt die Auszahlung bis spätestens 30 Tage, nach Lieferung der gesamten Menge des Quartals. Im Falle der verspäteten Zahlung sind die EKZ durch Mahnung in Verzug zu setzen. 5. Haftung und Missbrauch Die EKZ schliessen die Übernahme jeglicher Haftung, soweit gesetzlich zulässig, aus. Bei Missbrauch der Einspeisemöglichkeit erlischt der Vertrag mit sofortiger Wirkung. Die EKZ sind berechtigt, bei einer Vertragsauflösung aufgrund Nichterfüllung oder Missbrauch ohne Weiteres eine Entschädigung im Umfang einer Jahresvergütung basierend auf der Nennliefermenge vom Produzenten einzufordern. Die Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche insbesondere 3/5

4 Schadenersatz bleibt den EKZ vorbehalten. Der Produzent hat die unrechtmässig bezogenen Vergütungen in vollem Umfange samt Zinsen und Kosten für die Umtriebe zurückzuerstatten. 6. Vertragsdauer und Kündigung Dieser Vertrag wurde durch die Mitteilung des Zuschlags per Mail am TT.MM.JJJJ abgeschlossen. Die Unterzeichnung hat rein deklaratorische Wirkung. Lieferbeginn ist der TT.MM.JJJJ. Für Anlagen die zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht in Betrieb sind (Status «bewilligt») hat die Lieferung ab TT.MM.JJJJ. zu erfolgen. Der Vertrag endet am TT.MM.JJJJ. Kann der Produzent den Pflichten des Produzenten gemäss Ziffer 3 nicht nachkommen, so behalten sich die EKZ vor, den Vertrag nach erfolgter Mahnung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat aufzulösen. 7. Kommunikation und PR Die EKZ sind berechtigt die Abnahme von Herkunftsnachweisen aus der Anlage in schriftlicher oder multimedialer Kommunikation, Werbung und dergleichen zu erwähnen. Insbesondere dürfen die EKZ Kennzahlen und Bilder der Anlage, sowie Name und Adresse des Produzenten für Werbezwecke verwenden und im Internet veröffentlichen. Die EKZ haben jederzeit das Recht, die Anlage während den üblichen Geschäftszeiten und nach Voranmeldung zu besichtigen. 8. Vertraulichkeit Ohne vorgängige Zustimmung seitens der anderen Partei darf keine Partei die Bedingungen dieses Vertrags und seiner Bestandeile gegenüber Dritten offenlegen, ausser gegenüber von ihr mehrheitlich beherrschten Unternehmen, gegenüber den Partnern, welche die Plattform der EKZ Solarstrombörse mit betreiben, gegenüber ihren Kreditinstituten, gegenüber ihren zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Beratern oder den zuständigen Aufsichtsbehörden und zwar jeweils unter der Voraussetzung, dass die Informationen vertraulich zu behandeln sind, gestützt auf allfällige gesetzliche Publikationspflichten. 9. Übertragung des Vertrages Beide Parteien sind verpflichtet, das Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Beide Parteien können die Übertragung ablehnen, wenn der Rechtsnachfolger nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen. In diesem Fall wird der Vertrag zwischen den Parteien mit sofortiger Wirkung aufgehoben und der Produzent wird schadenersatzpflichtig. 4/5

5 Ein Eigentumswechsel der Anlage ist den EKZ unter Angabe des genauen Zeitpunktes schriftlich mitzuteilen. 10. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder nicht durchsetzbar sein, beeinträchtigt dies den Vertrag insgesamt nicht. Die ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen sind durch rechtlich zulässige Regelungen so zu ersetzen, dass der angestrebte wirtschaftliche Vertragszweck möglichst erreicht wird. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für Vertragslücken. 11. Vertragsanpassung Dieser Vertrag basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Bei Änderungen dieser gesetzlichen Bestimmungen kann der Vertrag im Einvernehmen der Parteien aufgelöst oder den neuen Verhältnissen angepasst werden. Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand Es findet schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist 8001 Zürich. Dieser Vertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Die Vertragsparteien erhalten je ein Exemplar. Zürich, Elektrizitätswerke des Kantons Zürich Ort, Datum: Produzent Beilagen Beglaubigungsformular FO Formular Dauerauftrag Swissgrid Angaben zur Auszahlung der Vergütung 5/5

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