Fusionsvertrag. zwischen. und
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- August Egger
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1 Fusionsvertrag zwischen 1 Ägerital-Sattel Tourismus Verein Verein mit Sitz in Oberägeri, handelnd durch die kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes Fridolin Bossard, Präsident und Peter Staub, Vize-Präsident übernehmende Gesellschaft und 2. Verkehrsverein Oberägeri Verein mit Sitz in Oberägeri handelnd durch die kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes Barbara Schneider, Präsidentin und Martin Hofstetter, Vize-Präsident übertragende Gesellschaft übertragende Gesellschaft und übertragenden Gesellschaften gemeinsam auch die Parteien 1. PRÄAMBEL Der Ägerital-Sattel-Tourismus Verein (übernehmende Gesellschaft) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 if. ZGB mit Sitz in Oberägeri, welcher die Förderung eines nachhaltigen Tourismus in der Region Ägerital-Sattel durch Koordination, Schaffung und Kommunikation von touristischen und freizeitlichen Angeboten bezweckt.
2 -2 Der Verkehrsverein Oberägeri (übertragende Gesellschaft), ist ein Verein im Sinne von Art. 60 if. ZGB mit Sitz in Oberägeri, welcher die Förderung eines nachhaltigen Tourismus durch Koordination, Schaffung und Bekanntmachung von touristisch wertvollen Produkten bezweckt. Um den Tourismus in der Region Ägerital-Sattel gezielt zu fördern, die Ressourcen der beiden Vereine optimal einzusetzen und den Mitglieder eine zweckorientierte und effiziente Organisation zur Verfügung zu stellen, haben sich die Parteien zu einer Fusion entschlossen, wobei der Ägerital-Sattel-Tourismus Verein den Verkehrsverein Oberägeri absorbiert. 2. FUSION Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass es sich um die (Absorptions-)Fusion zwischen zwei Vereinen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a i.v.m. Art. 4 Abs. 4 FusG handelt und dass gestützte auf Art. 13 Abs. 2 FusG nur Angaben von Art. 13 Abs. 1 lit. a und b FusG im vorliegenden Vertrag niedergelegt werden. Die Parteien nehmen überdies zur Kenntnis, dass gestützt auf Art. 14 Abs. 5 FusG kein Fusionsbericht erstellt werden muss. Die übernehmende Gesellschaft übernimmt durch Absorptionsfusion nach Art. 3 Abs. 1 lit. a FusG sämtliche Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaften. Durch diese Fusion wird die übertragende Gesellschaft aufgelöst und ihre sämtlichen Aktiven und Passiven gehen auf dem Weg der Universalsukzession auf die übernehmende Gesellschaft über. 3. FUSIONSBILANZEN Die Fusion erfolgt aufgrund der folgenden Bilanzen: Die Bilanz der übertragenden Gesellschaft weist per Stichtag 31. Dezember 2017 einen Aktivenüberschuss von CHF 129' (Aktiven CHF ; Fremdkapital CHF 18'046.65) aus. Von der übernehmenden Gesellschaft liegt ebenfalls eine Bilanz per 31. Dezember 2017 vor. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass in der bereinigen Bilanz nach Vollzug der Fusion ein ortsgebundener "Fonds" im Betrag von CHF 40' gebildet wird. Dieses
3 3 Sondervermögen darf ausschliesslich zur Förderung des Tourismus in der Gemeinde Oberägeri verwendet werden. Den Parteien ist bewusst, dass der Differenzbetrag zwischen Aktivenüberschuss und ortsgebundenem Fonds" CHF 89' beträgt und damit genau dem durch den vom Kur- und Verkehrsverein Unterägeri in die übernehmende Gesellschaft eingebrachten Aktivenüberschuss entspricht. Im Übrigen nehmen die Parteien zur Kenntnis, dass bei einer allfälligen Auflösung der übernehmenden Gesellschaft die Mitglieder keinen Anspruch auf einen Liquidationserlös haben. Das vorhandene Vermögen der übernehmenden Gesellschaft wird bei der Einwohnergemeinde Oberägeri hinterlegt. Die Räte der Gemeinden Unterägeri, Oberägeri und Sattel bestimmen gemeinsam, welcher Organisation das Vermögen zukommen zu lassen ist, deren Zweck dem von der übernehmenden Gesellschaft zumindest vergleichbar zu sein hat. 4. MITGLIEDSCHAFTSRECHTE Durch die Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven gemäss Ziffer 2 hiervor (Universalsukzession) werden auch die Mitglieder der übertragenden Gesellschaft Vereinsmitglieder der übernehmenden Gesellschaft. Die Gültigkeit des vorliegenden Fusionsvertrages unterliegt der aufschiebenden Bedingung, dass die Mitgliederkategorien im Rahmen der anstehenden Mitgliederversammlung der zu übertragenden Gesellschaft den Mitgliederkategorien der übernehmenden Gesellschaft angepasst werden, so dass beide Gesellschaften bei Vollzug der Fusion über die gleichen Mitgliederkategorien verfügen. Die Mitglieder der übertragenden wie auch übernehmenden Gesellschaft sind ab dem Geschäftsjahr 2018 am gesamten Vermögen der übernehmenden Gesellschaft berechtigt. 5. ZEITPUNKT DER WIRKUNG DES FUSIONSVERTRAGES Dieser Fusionsvertrag erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2018 (Art. 13 Abs. 1 lit. g FusG). Seit dem 1. Januar 2018 gelten die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen. Die übernehmende Gesellschaft kennt und akzeptiert sämtliche seither eingetretenen Veränderungen der
4 -4 Aktiven und Passiven gegenüber der Fusionsbilanz der übertragenden Gesellschaft. Die Parteien stellen fest, dass seit Abschluss der Bilanzen per 31. Dezember 2017 keine wichtigen Veränderungen in der Vermögenslagen der übertragenden und übernehmende Gesellschaft eingetreten sind. 6. ZUSTIMMUNG Die für die übernehmende wie auch übertragende Gesellschaft handelnden Vorstandsmitglieder bestätigen, dass die zustimmende Beschlussfassung der beiden Vorstände zu diesem Vertrag bereits erfolgt ist. Der Fusionsvertrag bedarf ferner der Zustimmung durch die Vereinsversammlungen der übernehmenden und der übertragenden Gesellschaft. Die Gültigkeit des vorliegenden Vertrages ist trotz Unterzeichnung entsprechend aufschiebend bedingt. 7. SCHRIFTFORM Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrages inklusive dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform. 8. SALVATORISCHE KLAUSEL Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als ungültig oder nicht durchsetzbar, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. 9. GERICHTSSTAND / ANWENDBARES RECHT Dieser Vertrag untersteht Schweizerischem Recht. Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag den Sitz der übernehmenden Gesellschaft.
5 KOSTEN UND ABGABEN Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der vorliegenden Fusion trägt die übernehmende Gesellschaft. 11. BEILAGEN Folgende Beilagen bilden integrierenden Bestandteil dieses Fusionsvertrages Fusionsbilanz der übertragenden Gesellschaft Bilanz der übernehmenden Gesellschaft 6315 Oberägeri, 21. Februar 2018 Ägerital-Sattel Tourismus Fridolin Bossard Präsident Peter Staub Vize-Präsident Verkehrsverein Oberägeri Barbara Schneider Präsidentin Martin Hofstetter Vize-Präsident
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