SWISS FINANCIAL SERVICES NEWSLETTER

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "SWISS FINANCIAL SERVICES NEWSLETTER"

Transkript

1 SWISS FINANCIAL SERVICES NEWSLETTER Special Edition Investment Management August 2013 KPeople

2 Inhalt Das Asset Management Ein zentrales Element des künftigen Finanzplatzes Schweiz Änderungen im Prüfwesen Mögliche Auswirkungen in der Praxis Auswirkungen von FATCA auf Schweizer Anlageberater und kollektive Kapitalanlagen Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Handlungsbedarf Aequivalenz Das Zauberwort für EU-konforme Regulierung in der Schweiz, dargestellt anhand von EMIR FIDLEG Das neue Finanzdienstleistungsgesetz Der Regulator entdeckt die Immobilienfonds Senkung der maximalen Belehnungsgrenze von 50% auf einen Drittel des Verkehrswertes Pinnwand Kontakte GIPS 2010: erste Erfahrungswerte Pinnwand Kontakte 02 Swiss Financial Services Newsletter August 2013

3 Editorial Liebe Leserinnen, liebe Leser Der Finanzplatz Schweiz wird nach wie vor in erster Linie als Wealth-Management-Standort wahrgenommen. Der durch den internationalen Druck verbundene Rückgang der Offshore-Geschäfte zeigt die Notwendigkeit einer Verlagerung der Haupttätigkeiten des eigenständigen Investment Managements von der Kundenbetreuung zum Umsetzen von Anlageprozessen und -methoden. Neue Produkte und ein Trend zum Retailmarkt für ETFs (Exchange Traded Funds) und strukturierte Produkte stärken die Bedeutung der Marktteilnehmer im Investment Management. Mit Black Rock oder State Street rücken Unternehmen in das Scheinwerferlicht, die noch vor kurzem als reine Produkt- und Investment-Strategie-Entwickler für institutionelle Investoren galten. Auch die Grossbanken engagieren sich wieder stärker im Markt des Investment Management. Unser Artikel zu den Auswirkungen von FATCA auf Schweizer Anlageberater und kollektive Kapitalanlagen zeigt die neuste Entwicklung auf und erleichtert eine Situationseinschätzung für die individuellen Marktteilnehmer. Auf allen Ebenen der Finanzmarktsaufsicht treten nun allmählich die neuen Regulierungen in Kraft, die aufgrund der Erschütterungen auf den internationalen Finanzmärkten vor rund 3 bis 4 Jahren initiiert wurden. Dabei ist die Schweiz stets bemüht, neben der EU eine wettbewerbsfähige und somit vergleichbare Regelung zu suchen. Durch eine einheitliche Regulierung von Finanzdienstleistungen und des Vertriebs von Finanzprodukten können die heutigen unterschiedlichen Anforderungen (zum Beispiel für Fondsvertrieb im Vergleich zu strukturierten Produkten) einander angeglichen werden. Es bleibt zu hoffen, dass der schweizerische Gesetzgeber neue rechtliche Rahmenbedingungen jeweils den internationalen Entwicklungen anpasst und auf einen unnötigen Swiss Finish verzichtet. Ob FIDLEG, MiFID II, AIFMD, FATCA, KAG oder EMIR der weltweite Finanzmarkt verändert sich rasant. Dr. Gérard Fischer, CEO der Swisscanto Gruppe, vergleicht die verschiedenen Standards im Finanzmarkt mit Qualitätskriterien im Weinbau. Die Appellation d Origine Controlée (AOC) ist nichts anderes als ein Standard, der den Weinbau für den Winzer zwar aufwendiger und teurer macht, der jedoch unabdingbar ist für die Qualitätsgarantie bei der Vermarktung der Weine. Analog benötigen wir im Asset Management für alle Anbieter Mindeststandards, die den Anlegerschutz verbessern. Zusätzlich sollen geeignete Standards und Verhaltensregeln die Qualität fördern, um aus dem Swiss Asset Management einen Premier Cru zu machen. Wir hoffen, Ihnen mit dem vorliegenden Swiss Financial Services Newsletter Investment Management einige Gedankenanstösse für Ihr tägliches Geschäft mit zu geben. Für weiterführende Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Herzlichst Ihr Markus Schunk Head of Investment Management, KPMG Schweiz

4 Das Asset Management Ein zentrales Element des künftigen Finanzplatzes Schweiz Von Dr. Gérard Fischer, CEO der Swisscanto Gruppe 04 Swiss Financial Services Newsletter August 2013

5 Die Diversifikation, also die Verteilung der Gelder auf verschiedene Anlagekategorien, ist bekannterweise eine der wichtigsten Grundregeln des Investierens. Was für jeden Privatanleger gelten sollte, gilt aber offenbar nicht für den Finanzplatz Schweiz als Ganzes. Dessen enorme Bedeutung für die Wirtschaft stützt sich auf unterschiedlich starke Pfeiler ab. Die Schweiz wird nach wie vor in erster Linie als Wealth- Management-Standort wahrgenommen, und in der Tat machen diese Aktivitäten weiterhin den grössten Teil der Wertschöpfung des Finanzsektors aus. Der andauernde internationale Druck auf das Bankgeheimnis und der damit verbundene Rückgang der Offshore-Geschäfte zeigen, dass eine bessere Diversifikation des Finanzplatzes Schweiz dringend nötig ist. In der Schweiz noch zu wenig entwickelt ist im Vergleich dazu das eigenständige Asset Management, dessen Haupttätigkeit nicht die Kundenbetreuung, sondern das Umsetzen von Anlageprozessen und -methoden ist. Wenn diese Aktivitäten von der Kundenbetreuung, dem Investment-Banking oder anderen Bankgeschäften losgelöst sind, lassen sich mögliche Interessenskonflikte vermeiden. Die Stärkung des Asset Managements als eigenständiger Bereich wäre deshalb ein wichtiger Schritt hin zu einer besseren Diversifikation des Finanzplatzes. Notwendig: Verlässliche Rahmenbedingungen und gute Infrastruktur Aufgrund ihrer Staatsform und ihres Rechtssystems ist die Schweiz grundsätzlich ein guter Standort für Finanzdienstleister. Doch heute wird um die Gunst der Anleger mit sehr harten Bandagen gekämpft, weshalb es wichtig ist, die Qualitäten des Standorts zu pflegen und zu verbessern. Dazu zählen auch gute Rahmenbedingungen. Ein Beispiel dafür sind Steuern, die fair, planbar (beispielsweise keine rückwirkende Einführung) und nicht so hoch sein sollten, dass Unternehmen deswegen andere Länder vorziehen. Daneben sind Asset Manager aber auch auf eine gut funktionierende Infrastruktur angewiesen. Dazu gehören Börsen und Märkte. Die Asset Manager tätigen Anlagen für ihre Kunden. Transparente, effiziente und gut funktionierende Kapitalmärkte, einfache und bewährte Bewertungsverfahren, zweckmässig regulierte Börsen für Wertschriften sowie der einfache und kostengünstige Zugang für Asset Manager an diese Marktplätze sind wichtige Voraussetzungen, um die Transaktionen im Interesse der Anleger kostengünstig und zu fairen Preisen durchführen zu können. Dazu gehören auch wirksame Vorschriften, welche sicherstellen, dass nicht einzelne Marktteilnehmer oder Gruppen einen bevorzugten Zugang zu Informationen oder Handelsfazilitäten haben oder den Markt manipulieren können. Verbesserungspotenzial bei der Ausbildung Soll das Asset Management in der Schweiz und aus der Schweiz heraus an Bedeutung gewinnen, braucht es noch mehr gut ausgebildete Spezialisten. Heute werden in der Breite die Portfolio Manager durch spezialisierte Lehrgänge (CEFA, CIIA, CFA) ausgezeichnet geschult. Was derzeit noch fehlt, sind bildungsmässige Vertiefungsmöglichkeiten im Asset Management mit Spezialwissen über Finanzinstrumente, Finanzmarktrecht und -wirtschaft. Verschiedene bereits erfolgte Initiativen seitens Instituten wie beispielsweise das Swiss Finance Institute, können durch Erweiterung der Ausbildungslehrgänge den Zusatzbedarf an Spezialisten im Markt abdecken. Die Asset Manager wiederum können durch eine vermehrte Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstätten den Praxisbezug und die Innovationsfähigkeit stärken. Qualität entsteht jedoch vor allem durch Wettbewerb. Welches sind die Voraussetzungen für einen gesunden Wettbewerb? «Ein guter Marktzugang im Ausland ist für den Erfolg des Schweizer Asset Managements unabdingbar.» Standards zur Qualitätssicherung Wie in anderen Wirtschaftsbereichen braucht es auch im Asset Management gewisse Standards. Diese dienen dazu, Nachteile oder unerwünschte Risiken für die Anleger zu vermeiden und ihnen eine Orientierungshilfe zu geben. Durch den Vergleich mit dem Weinbau lässt sich die Bedeutung von Standards sehr gut erläutern. Ob in der Bordeaux-Region, im Burgund oder in anderen Qualitätswein-Regionen stets gelten strikte Regeln, nach denen der Anbau erfolgen muss. AOC (Appellation d'origine Controlée)-Regeln sind nichts anderes als Standards, deren Einhaltung für die Winzer zwar mit Aufwand verbunden ist, die jedoch als Qualitätsgarantie bei der Vermarktung der Weine unabdingbar sind. Die französischen Weinstandards die heute weltweite Vorbildfunktion haben und vielerorts adaptiert wurden schreiben regionenspezifisch bis ins letzte Detail vor, welche Rebsorten verwendet werden dürfen, wann und wie der Rebschnitt zu erfolgen hat, wie hoch die Ernteerträge maximal sein dürfen, wie hoch der minimale Alkoholgehalt sein muss, wie und wie lange Weine gelagert werden müssen, bevor sie in den Verkauf gelangen und so weiter. Analog benötigen wir im Asset Management für alle Anbieter Mindeststandards, damit die Anleger keine «Lebensmittelvergiftung» erleiden. Zusätzlich sollen geeignete Standards und Verhaltensregeln die Qualität fördern, um aus dem Swiss Asset Management einen «Premier Cru» zu machen. Know-how und Qualität entstehen letztlich dadurch, dass viele Anbieter um Kunden kämpfen, dass die Kunden Transparenz über die gebotenen Leistungen und Kosten erhalten und dass alle Anbieter unter gleichen Voraussetzungen am Markt teilnehmen. Regeln und Vorschriften gelten für in- und ausländische Anbieter gleichermassen, sind lückenlos und fördern den Wettbewerb. Sie schaffen keine Eintrittsbarrieren, welche oligopolistische Strukturen fördern. Ein gut funktionierender Wettbewerb ist die beste Garantie für Qualität und der wirksamste Schutz gegen Missbräuche. 05

6 Das Asset Management Ein zentrales Element des künftigen Finanzplatzes Schweiz Marktzugang im Ausland für Schweizer Anbieter existenziell Das Asset Management ist ein internationales Geschäft. Die Anlagen werden global getätigt, und sowohl die Kunden als auch die eingesetzten Produkte sind in- und ausländischer Herkunft. Wenn schweizerische Asset Manager ihre Produkte und Dienstleistungen nur in der Schweiz anbieten können, haben sie einen systematischen Nachteil in Bezug auf Knowhow, Skaleneffekte und Vertrieb. Dies benachteiligt den Standort Schweiz, zum Beispiel im europäischen Kontext, massiv. Dagegen könnte der Finanzplatz Schweiz, sollten zukünftige Rahmenbedingungen dies auch unterstützen, für viele Asset Manager eine ideale Alternative zu London sein und als zweites Standbein in Europa dienen. Um eine weitere Abwanderung abzuwenden beziehungsweise eine breitere Entwicklung des Asset Managements zu ermöglichen, ist ein effizienter und gut etablierter gegenseitiger Marktzugang unabdingbar. «Klare Branchenstandards sind eine Orientierungshilfe für Anleger und fördern den Wettbewerb.» Angemessene Aufsicht Im Asset Management besteht eine besondere Situation, weil die Anlagetätigkeit besondere Risiken für den Anleger mit sich bringt. Die Anwendung der üblichen Gesetze und Vorschriften werden den Besonderheiten der Anlagetätigkeit nicht gerecht. Insbesondere wenn die Komplexität zunimmt oder die Interessenskonflikte gross sind. Die Aufsicht soll sich nach klar definierten Zielen ausrichten und verhältnismässig sein. Idealerweise schafft die Regulierung Transparenz, fördert den Wettbewerb, und verhindert unlautere Methoden. Eine für das Asset Management angemessene Aufsicht umfasst drei Bereiche: 1. Vorschriften für die in der Branche tätigen Personen bezüglich Fachkompetenz und Integrität 2. Verhaltensregeln für die Tätigkeit und Vorschriften für die Produkte wie zum Beispiel Anlagefonds 3. Vorschriften für die Organisation der Unternehmen «Idealerweise schafft die Regulierung Transparenz, fördert den Wettbewerb, und verhindert unlautere Methoden.» Fazit Auch im Finanzsektor sollte die Schweiz über möglichst viele erfolgreiche Standbeine verfügen. Die Förderung des Asset Managements ist nicht als Konkurrenz zum Wealth Management, Investment Banking oder Kreditgeschäft zu verstehen, sondern als ideale Ergänzung dazu. Gerade in einem internationalen Umfeld, wo laufend kreative Lösungen zur Abschöpfung der privaten Vermögen entstehen, besteht ein Bedarf nach Sicherheit für die Gelder, die auch gut angelegt werden sollen. Hier hat die Schweiz mit ihrer jahrzehntelangen Erfahrung im erfolgreichen Verwalten solcher Gelder einen grossen Wettbewerbsvorteil, den es auszunutzen gilt. Dr. Gérard Fischer Dr. Gérard Fischer ist seit dem 1. März 2003 CEO und Vorsitzender der Geschäftsleitung der Swisscanto Gruppe. Er ist Vizepräsident des Schweizerischen Anlagefondsverbandes (SFA), nachdem er von 2005 bis 2009 das Präsidium innehatte und seit 2003 im Vorstand ist. Gérard Fischer studierte Wirtschaftswissenschaften an der Universität Basel, wo er 1989 mit seiner Promotion (Dr.rer.pol.) abschloss. Er begann seine berufliche Laufbahn 1985 bei der heutigen UBS im Quantitativen Investment Research. Im Jahre 1989 trat er ins Private Banking der Bank Vontobel AG, Zürich, ein. Ab 1992 begann er das Fondsgeschäft in der Schweiz aufzubauen, später in Deutschland, Österreich und Italien. Ihm wurde dann auch der Ausbau der institutionellen Vermögensverwaltung in den gleichen Märkten übertragen trat Herr Fischer als CEO, CIO und Mitglied des European Management Committees der Scudder Investments AG in die Zurich Financial Services Gruppe ein und zeichnete für die institutionelle Vermögensverwaltung, das Retailgeschäft und das Portfoliomanagement in der Schweiz verantwortlich. Nach dem Verkauf der Zurich Scudder Investments AG an die Deutsche Bank wurde er Delegierter des Verwaltungsrates der Deutsche Asset Management Schweiz und Verwaltungsrat der DWS Investments Schweiz. Als CEO und CIO war er für die Entwicklung des Institutionellen Asset Managements und des Retailgeschäftes der DWS in der Schweiz verantwortlich. Er ist Mitglied des Stiftungsrates der Swisscanto Anlagestiftung, Präsident des Verwaltungsrates der Swiss Fund Data AG und Mitglied des Stiftungsrates der Werner Abegg Stiftung. Dr. Gérard Fischer CEO der Swisscanto Gruppe Swiss Financial Services Newsletter August 2013

7 Aenderungen im Prüfwesen mögliche Auswirkungen in der Praxis Von Astrid Keller und Heinz Weidmann Was ist das Ziel des neuen FINMA-Rundschreibens? Das FINMA-Rundschreiben 2013/3 Prüfwesen wurde am 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt und ist für alle betroffenen Bewilligungsträger für Geschäftsjahre beginnend am 1. Januar 2013 anwendbar. Es ersetzt seine Vorgänger, die EBK-Rundschreiben 07/1 Prüfung und 07/2 Prüfbericht. Die Basisprüfung ist neu in der Standardprüfstrategie festgelegt, die in etwa der bisherigen Risikoanalyse/ Prüfstrategie entspricht, allerdings mit anders segmentierten Prüfgebieten. Aufgrund der Risikoanalyse kann die FINMA Zusatzprüfungen für die einzelnen Beaufsichtigten festlegen und auch fallbezogen Dritte mit Prüfungen beauftragen. Ziel der Revision dieses Rundschreiben ist es gemäss FINMA, die Qualität der Prüfungen der Revisionsgesellschaften zu verbessern und damit ihre Bedeutung und ihren Mehrwert für die Aufsicht zu steigern 1. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen, die momentane Situation und gewisse absehbare Auswirkungen auf die Praxis aufgezeigt. Zunächst fällt auf, das zwei Rundschreiben, nämlich Prüfung und Prüfbericht, durch ein einziges ersetzt wurde, dafür nun aber auf den jeweiligen Bewilligungsträger zugeschnittene Risikoanalysen und Standardprüfstrategien in insgesamt 14 Anhängen vorgegeben sind. Dazu kommen Wegleitungen für Risikoanalyse, Standardprüfstrategie und Berichterstattung (Fondsleitung, Vermögensverwalter, Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die SICAV/SICAF sowie die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen und die Depotbank). Das Ganze wird durch detaillierte Berichtsrahmen ergänzt. Diese Berichtsvorlagen für sämtliche Bewilligungsträger sind derzeit erst im Entwurf vorhanden. Es wäre wünschenswert, dass die definitiven Vorlagen möglichst bald verfügbar sind, da Ungewissheit betreffend detaillierter Berichterstattung zu Nachprüfungen und nachträglicher Erhebung von notwendigen Daten führen kann. 1 Erläuterungsbericht Rundschreiben Prüfwesen vom 7. August

8 Änderungen im Prüfwesen mögliche Auswirkungen in der Praxis Vergleich alt versus neu: Im Vergleich alt/neu fallen vor allem die nachfolgenden Änderungen auf: a) Prüfungsplanung Zwingende Einreichung der Risikoanalysen an die FINMA, wobei diese dem Beaufsichtigten lediglich zur Kenntnis zu bringen ist. Die Einschätzung des inhärenten- sowie des Kontrollrisikos sind durch die vorgegebenen Tabellen deutlich komplexer geworden. Die Prüffolgen dieser Einschätzung werden zusätzlich durch die einzelnen, nachfolgend erläuterten, Aufsichtsklassen beeinflusst. Dazu kommen allfällige, durch die FINMA auch ausserhalb des Zeitplans der Prüfungen, gemäss Standardprüfstrategie angeordnete Zusatzprüfungen. Die Standardprüfstrategien werden gegebenenfalls auf Basis der analysierten Risiken durch die Prüfgesellschaften ergänzt, ebenfalls der FINMA eingereicht und sind von dieser zu genehmigen. Im Unterschied zu den Banken und Effektenhändlern werden die Institute in Aufsichtsklassen (AK) eingeteilt, von denen gewisse Prüfungsintervalle der einzelnen Prüfgebiete abhängen. So könnten zum Beispiel die Einhaltung der Verhaltensvorschriften bei AK3 alle drei Jahre, bei AK4 alle vier Jahre und bei AK5 alle fünf Jahre mit der Prüftiefe Prüfung abgedeckt werden. Es ist keine jährliche Schwerpunktprüfung mehr vorgesehen. Die Rechnungs- und die Aufsichtsprüfung sind konzeptionell getrennt durchzuführen. Die FINMA kann verlangen, dass dies durch zwei unterschiedliche leitende Prüfer erfolgt. b) Prüfungsdurchführung Neu sind auf Ebene der Fondsleitung produktebezogene Prüfgebiete (beispielsweise Mindestvermögen, Meldepflichten, Anlagevorschriften) definiert. Beschränkte Zusammenarbeit mit der internen Revision (pro Prüfgebiet nur alle zwei Jahre). Kein Bezug auf anerkannte Prüfungstandards (zum Beispiel Schweizer Prüfungsstandards, PS oder International Standards on Auditing, ISA) mehr für die Aufsichtsprüfung, stattdessen werden eigene Prüfungsgrundsätze im neuen Rundschreiben umschrieben. Neue Prüftiefen sind Prüfung und kritische Beurteilung. Die entsprechenden Prüfungsgrundsätze sind in Rz 35 ff. des Rundschreibens Prüfwesen umschrieben. Dazu gehören u.a. eine systematische Prüfplanung, eine umfassende und ausreichend detaillierte Prüfdokumentation und Prüfungsnachweise aus verfahrens- und ergebnisorientierten Prüfungshandlungen. Die Terminologie der Prüfungsgrundsätze ist anerkannten Prüfungsstandards sehr ähnlich, lässt aber den für Aufsichtsprüfungen benötigten Interpretationsspielraum. Kein sogenannter Wesentlichkeitsbegriff mehr für die Aufsichtsprüfung. c) Berichterstattung Die gemäss Rz 53 ff. des Rundschreibens entworfene Vorlage entspricht einem stark detaillierten und starren, checklistenähnlichen Berichtsrahmen. Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder der Statuten, Reglemente und Weisungen von aufsichtsrechtlicher Bedeutung müssen als Beanstandungen unabhängig davon aufgeführt werden, ob die Verletzung bereits behoben ist oder nicht. Beanstandungen, die wiederholt auftreten, müssen überdies speziell gekennzeichnet werden. Der Prüfbericht ist nach wie vor grundsätzlich in einer Amtssprache zu verfassen. Ausnahmen sind explizit vorgesehen, bedürfen jedoch der Zustimmung der FINMA. Ablauf der Aufsichtsprüfung anhand eines Beispiels Der mögliche zeitliche Ablauf der Prüfung einer Fondsleitung inklusive der von dieser verwalteten kollektiven Kapitalanlagen ist nachfolgend dargestellt, wobei die Risikoanalyse und Prüfstrategie des Folgejahres 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres an die FINMA einzureichen ist. Diese Einreichung erfolgt also zeitgleich mit der Abgabe des Berichts über die Aufsichtsprüfung des Vorjahres. Die FINMA kann darüber hinaus auch ausserhalb des Zeitplans der Prüfstrategie Zusatzprüfungen anordnen. Das Geschäftsjahr dieser Muster-Fondsleitung entspricht dem Kalenderjahr, die Fondsabschlüsse fallen auf den 30. September und 31. Dezember. Als erstes fällt auf, dass die Prüfungsplanung in Form der Risikoanalyse und Prüfstrategie früher als bisher angegangen werden muss, aber der Beginn der Zwischenprüfungen durch mögliche Änderungen der FINMA eher später stattfindet, da die FINMA die Prüfstrategie gemäss entsprechender Wegleitung in der Regel innert 3 Monaten nach Einreichung genehmigt. Zumindest sind die anwendbaren Prüftiefen bis zur erfolgten Genehmigung ungewiss. Die Abgabetermine für die Berichterstattung bleiben unverändert. Herausforderungen Obwohl erst die praktische Anwendung der Vorgaben der FINMA zeigen wird, ob deren Ziele realistisch sind, sind gewisse Herausforderungen schon deutlich absehbar: Im Vergleich mit den bisherigen Vorgaben der FINMA zeichnen sich, wie bereits erläutert, beim neuen Prüfungsansatz eine höhere Komplexität der Planung mit höherem Aufwand, eine detailliertere Segmentierung der Prüffelder und eine stärkere Strukturierung der Berichterstattung ab. 08 Swiss Financial Services Newsletter August 2013

9 Jan Feb März April Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Jan Feb März April Mai Juni Geprüftes Geschäftsjahr Berichterstattung Prüfer Risikoanalyse/ Prüfstrategie Abnahme Prüfstrategie FINMA Rechnungsprüfung** Zwischenprüfung* Aufsichtsprüfung Mögliche zusätzliche Interventionen der FINMA gem. Rz 31 RS Prüfwesen Prüfung Immobilienfonds Prüfung Wertschriftenfonds ) Statutarischer und umfassender Prüfbericht Vorjahr 2) Jahresabschluss Immobilienfonds 3) Jahresabschluss Wertschriftenfonds 4) Statutarischer und umfassender Prüfbericht 5) Quartalsbericht gem. Art. 105 Abs. 2 KKV-FINMA 6) Berichterstattung Aufsichtsprüfung * Umfasst Rechnungsprüfung, Aufsichtsprüfung Fondsleitung und Produkte ** Fondsleitung Der Risikobeurteilungsprozess wird für die meisten Prüffelder in einer kritischen Beurteilung als anwendbare Prüftiefe resultieren. Die Anwendung der Prüftiefe Prüfung wird mehr durch die Vorgaben der Mehrjahresplanung (mit drei- bis fünfjährigen Prüfungsintervallen) als durch die eigentliche Risikoeinschätzung bestimmt werden. Die periodische Abdeckung aller Prüfgebiete mit der Prüftiefe Prüfung unterscheidet sich daher nicht grundsätzlich von den bisherigen Vorgaben, kann jedoch je nach Aufsichtsklasse häufiger sein. Ob auch vermehrt ergänzende Interventionen seitens der Aufsichtsbehörde stattfinden werden, bleibt abzuwarten. Die allgemeine Formulierung der Prüfungsgrundsätze im neuen Rundschreiben wird zu individuellen Auslegungen führen und es zeichnet sich nach der ersten praktischen Anwendung Klärungsbedarf ab. Es ist zu erwarten, dass das Wegfallen des Wesentlichkeitsbegriffs zu mehr Beanstandungen führen wird. Die Bedeutung der im Berichtsentwurf verlangten eindeutigen ja/nein Antworten wird von den Prüfgesellschaften umschrieben werden müssen und stellt die angekündigte Kürzung der aufsichtsrechtlichen Berichterstattung in Frage. Fazit Ob das neue Prüfkonzept das gesteckte Ziel, die Qualität der Prüfungen zu verbessern, erreichen wird, hängt daher vor allem von den nötigen weiteren, möglichst klaren und zweckmässigen Vorgaben und Interventionen der FINMA ab. Diese sollten neben allen institutsbezogenen Details auch Ausführungen zur Abgrenzung der Prüfgebiete, Erwartungen an die Berichterstattung und generell einen intensiveren Informationsaustausch zwischen der FINMA, den Prüfgesellschaften und den geprüften Instituten umfassen. Astrid Keller Partner Audit Financial Services astridkeller@kpmg.com Heinz Weidmann Senior Manager Audit Financial Services hweidmann@kpmg.com 09

10 Auswirkungen von FATCA auf Schweizer Anlageberater und kollektive Kapitalanlagen Von Michael Schneebeli Die provisorische FATCA-Regulierung schien reine Anlageberater auszuklammern. Mit der Verabschiedung der finalen Regulierung, die Investment Entities anspricht, hat sich das geändert. Anzumerken ist, dass eine Reihe Schweizer Anlageberater (AB) noch immer nicht direkt von der Verordnung betroffen sind. Darüber hinaus stellt das Intergovernmental Agreement (IGA Modell II) zwischen der Schweiz und den USA eine gewisse Erleichterung dar, in Bezug auf FATCA-Verpflichtungen. Wenn Sie ein Anlageberater sind, sollten Sie sich schon heute die folgenden Fragen stellen: Könnte mein Betrieb als juristische Person nach amerikanischem Recht betrachtet werden? Werden meine Geschäftsaktivitäten als Anlageberatung eingestuft? Qualifiziere ich mich als Schweizer Anlageberater ( Swiss Investment Advisor ) gemäss IGA Model II? Biete ich meinen Kunden Verwahrungsdienste an (z.b. wenn Sie als Wertschriftenhändler zugelassen sind)? Verwalte ich Spezialkonstrukte oder Rechtseinheiten (z. B. als Treuhänder) für meine Kunden und bin damit verantwortlich dafür, dass diese FATCA-konform sind? In der Vergangenheit konzentrierte sich die Debatte über die FATCA-Regulierung vor allem auf die Banken. Der Erlass der finalen Regelung und die nachträgliche Unterzeichnung des IGA Model II hat nun auch für die Anlagebranche Klarheit geschaffen. Dieser Artikel erläutert einerseits die Implikationen für unabhängige Schweizer Vermögensverwalter und andererseits die Konsequenzen für kollektive Kapitalanlagen (Fonds). Wenn man die Hauptanforderungen der FATCA-Regulierung betrachtet, wird ersichtlich, dass die erfassten Aktivitäten nicht in erster Linie auf Anlageberater zielen. Daher wurden verschiedene Spezialregelungen eingeführt (z.b. die Investment Entity [Anlageeinheit]) um damit auch die Aktivitäten eines reinen Anlageberaters zu erfassen. Es gibt zudem Schweizer Spezialfälle, die nur im IGA Modell II berücksichtigt werden. Um die Auswirkungen von FATCA auf eine Organisation zu verstehen, müssen typischerweise die folgenden Schritte befolgt werden; die sich spezifisch auf Schweizer Anlageberater beziehen: 1. Qualifiziert sich meine Firma als Foreign Financial Institution (FFI), zum Beispiel als Investment Entity? Diese Frage ist auch für Anlageberater relevant, da diese ebenfalls als Investment Entity gelten könnten. In der Schweiz gibt es Anlageberater, die als Einzelgesellschaft (Einzelfirma) oder als Einfache Gesellschaft (nicht eingetragene Partnerschaft) im Rahmen des Schweizerischen Obligationenrechts tätig sind. Nach amerikanischem Recht qualifiziert sich diese Rechtsform nicht als juristische Person, da eine einzelne Person verantwortlich und haftbar ist. Daher könnte ein solcher Anlageberater als Einzelperson angesehen werden, welche jedoch auch Tätigkeiten ausführt, die als Aktivitäten eines Finanzinstituts gelten könnten. 2. Sollten Sie zum Schluss kommen, dass Sie sich als FFI qualifizieren, müssen Sie angeben, ob Sie auch sogenannte Finanzkonten ( financial accounts ) führen. Reine Anlageberater unterhalten normalerweise keine Finanzkonten, da diese bei der Depotbank gehalten werden. Daher wären weder die Berichterstattungspflichten noch die Quellensteuerabgaben nach FATCA anwendbar. Aus diesem Grund spricht das IGA II auch konkret Schweizer Anlageberater an. 3. Sollten Sie also Finanzkonten unterhalten (das ist meistens der Fall, wenn Ihre Firma auch als Effektenhändler lizenziert ist), müssen Sie eruieren, ob die Kontoinhaber US-Personen sind oder nicht. Wenn Sie Finanzkonten unterhalten sind die Auswirkungen von FATCA auf Ihre Firma im Allgemeinen vergleichbar mit denjenigen auf eine Bank. 10 Swiss Financial Services Newsletter August 2013

11 Die Umsetzung von FATCA hängt jedoch vom Ergebnis der obengenannten drei Schritte ab. Ihr FATCA-Status kann sich auch auf die Einheiten auswirken, für die Sie Verwaltungsberatung erbringen. Einfach ausgedrückt, hat eine Struktur, in die verschiedene Einzelpersonen investieren, den FATCA- Status eines Anlageverwalters (Investment Manager). Das heisst wenn Sie als FFI gelten und dabei das Vermögen eines Trusts verwalten, wird der Trust selbst auch eine FFI (je nach Land, wo dieser Trust aufgesetzt wurde). In Anbetracht dieser Fakten ist es für Anlageberater unabdingbar, die Auswirkungen von FATCA auf ihre Firma sowie die zu erfüllenden Anforderungen eingehend zu prüfen. Darüber hinaus wird die Depotbank von Anlageberatern verlangen, dass diese ihre Kunden nach FATCA identifizieren und deren Status überwachen und allfällige Statusänderungen melden, auch wenn sie nach US-Recht nicht als Institution gelten sollten. Bei der Analyse sollten Sie auch sicherstellen, dass alle relevanten Kapitalanlagen berücksichtigt werden. Die wichtigsten Anforderungen sehen wie folgt aus: Schweizer Anlageberater, der sich als Anlageeinheit (Investment Entity) qualifiziert Einzelunternehmen Statusidentifikation von Depotbank Statusüberwachung von Depotbank Andere Rechtsformen ohne Effekthändler- Linenz Statusidentifikation von Depotbank Statusüberwachung von Depotbank Bei der IRS anmelden Responsible Officer ernennen Effektehändler (CH-Zulassung) Identifikation des Kundenstatus Überwachung des Kundenstatus Kundendaten übermitteln Quellensteuer / NPFFI-Berichterstattung Bei der IRS anmelden Responsible Officer ernennen FATCA Anforderungen andere Anforderungen 11

12 Auswirkungen von FATCA auf Schweizer Anlageberater und kollektiver Kapitalanlagen Anlagefonds / Kollektive Kapitalanlagen (KKA) In Anbetracht des IGA Modell II und der finalen Regulierung, ergeben sich mit der Verlagerung des Schwerpunkts auf Anlagefonds folgende fünf Klassifizierungsmöglichkeiten für Anlagefonds (siehe nachfolgende Abbildung). Durch das IGA werden Schweizer Anlageberater erheblich entlastet. Anhang 2 des IGA Modell II sticht dabei besonders ins Auge: eine Investment Entity, die als kollektive Kapitalanlage gemäss Schweizer Kollektivkapitalanlagenrecht agiert, wird demzufolge als Registered Deemed Compliant FFI behandelt, vorausgesetzt alle Fondsanteile der kollektiven Kapitalanlage werden von Finanzinstitutionen gehalten, die nicht als Nicht-teilnehmende FFIs gelten. Anlagefonds Teilnehmende FFI (Participating FFI) Qualifizierte kollektive Kapitalanlagen Zweckgebundener Fonds Ownerdocumented FFI Registered Deemed- Compliant FFI Kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz Angesichts der strukturellen Organisation von Schweizer kollektiven Kapitalanlagen, nach der diese gesetzlich dazu verpflichtet sind ihr Fondsvermögen bei einer Schweizer Depotbank zu hinterlegen, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Mehrheit der Schweizer Fondsvehikel als Registered Deemed Compliant qualifizieren werden. Die Sorgfalts-, Quellensteuer- und Berichterstattungspflichten werden dann durch die Depotbank (und die Vertriebsträger) wahrgenommen. Diese Depotbanken werden voraussichtlich Teilnehmende FFIs sein. Update über das IGA Modell II für Anlageberater Der Anhang 2 des IGA Modell II umschreibt die Pflichten von Anlageverwaltung noch klarer: Schweizer Fondsmanager von inländischen und ausländischen Fonds, die FATCA-konform sind, sollten den Registered Deemed Compliant-Status erlangen können. Wenn sich ein Fonds bewusst dafür entscheidet direkt mit der IRS eine FFI-Vereinbarung (PFFI) abzuschliessen, kann er die Identifikation von US-Aktionären und Nicht-teilnehmenden FFIs sowie die entsprechende Berichterstattung an externe Dienstleister auslagern. Einlösung physischer Inhaberaktien (-anteile) Ein weiterer wichtiger Punkt für die Anlageberatungsbranche hinsichtlich des IGA Modell II betrifft die Übergangsregelungen für die Einlösung physischer Inhaberaktien (das heisst Abklärung erst im Zeitpunkt der Rückgabe). Für alle KKAs, die anstreben FATCA-konform zu sein, bedeutet dies, dass die Ausgabe solcher Inhaberpapiere ab 31. Dezember 2012 untersagt wurde. Ist dies dennoch geschehen, müssten diese vor Inkrafttreten des IGA eingelöst werden (Verabschiedung durch das Schweizer Parlament wird voraussichtlich im dritten Quartal 2013 erfolgen). In jedem Fall müssen KKAs über Richtlinien verfügen, mit denen die Einlösung der noch ausstehenden physischen Aktien vor dem 1. Januar 2017 erzwungen wird. Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Identifikation von US-Konten und Nicht-teilnehmenden FFIs gelten zum Zeitpunkt der Einlösung solcher Aktien. Daher sollte auch die nachträgliche Berichterstattung berücksichtigt werden. 12 Swiss Financial Services Newsletter August 2013

13 Es folgen zwei praxisnahe Beispiele für mögliche Schweizerische kollektive Kapitalanlagen. Während in Beispiel Nr. 1 der Schweizer vertragliche Anlagefonds (eine offene kollektive Kapitalanlage) sich als Registered Deemed Compliant FFI qualifiziert, muss die KGK (Schweizer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen) in Beispiel 2 (zum Beispiel ein geschlossener Private Equity-Fonds) eine FFI-Vereinbarung mit der IRS abschliessen. Beispiel 1: Ein vertraglicher Anlagefonds nach Schweizer Recht (als Registered Deemed Compliant FFI) Investoren Kollektivanlagevertrag Wie oben bereits erwähnt wird diese Fondsstruktur im IGA II angesprochen und geniesst die Vorteile vereinfachter FATCA- Anforderungen für die Beteiligten. Die Depotbank könnte in der Wertschöpfungskette dieses Fonds die einzige Teilnehmende FFI sein. Investment Entities mit variablem Kapital (wie beispielsweise SICAVs) werden ebenfalls als vertragliche Fonds behandelt. Fondsleitung Depotvertrag Depotbank Fondsleitung: Registered Deemed Compliant FFI Anlagefonds: Registered Deemed Compliant FFI Depotstelle: Teilnehmende FFI (Participating FFI) Beispiel 2: Eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (als Teilnehmende FFI) Komplementär (Schweiz AG) Kommanditär (Qualifizierte Anleger) Die Bestimmungen in Bezug auf bestimmte kollektive Kapitalanlagen im IGA II treffen auf Private Equity und verschiedene andere alternative Anlagefonds, die als geschlossene Fonds strukturiert sind, nicht zu. KGK Depotvertrag Depot- und Zahlstelle KGK: Teilnehmende FFI (Participating FFI) Komplementär (Fondsmanager): Registered Deemed Compliant FFI Depot- und Zahlstelle: Teilnehmende FFI (Participating FFI) Weitere Überlegungen für Fonds Schweizer Pensionskassen werden als ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte Exempt Beneficial Owners klassifiziert. Bei Immobilienfonds unterscheidet FATCA je nachdem, ob direkte oder indirekte Investitionen (über Immobilien- Holdinggesellschaften) getätigt werden. Schweizer Fondsmanager ausländischer Fonds müssen die Verordnungen am Geschäftssitz des Fonds berücksichtigen (IGA I, IGA II oder finale Regelung). Nächste Schritte FATCA verlangt von der gesamten Anlagebranche, dass sie ihre Wertschöpfungsketten gründlich überprüft. Selbst wenn das Schweizer Parlament den legislativen Prozess noch nicht abgeschlossen hat, müssen die erforderlichen Fristen dennoch eingehalten werden. Anlageberater und Kapitalanlage sowie deren Fondsleitungen, die sich als Registered Deemed Compliant FFI qualifizieren, sollten die folgenden nächsten Schritte berücksichtigen: Das Registrierungsverfahren beginnt am 19. August Die Registrierung muss bis spätestens am 25. April 2014 abgeschlossen sein. Nach der Registrierung kann eine sogenannte GIIN (Global Intermediary Identification Number) bezogen werden. Für Anlageberater und/oder Fondsvehikel, die die Voraussetzungen für bestimmte vereinfachte Verfahren nicht erfüllen, kommen strengere Anforderungen im Rahmen einer möglichen FFI-Vereinbarung zur Anwendung. 13

14 Auswirkungen von FATCA auf Schweizer Anlageberater und kollektiver Kapitalanlagen Konsequenzen für Schweizer Anlageberater in der Praxis Wenn Sie ein Schweizer Anlageberater sind, müssen Sie sich die folgenden Fragen (in dieser Reihenfolge) stellen: 1. Gelten Sie für FATCA-Zwecke als juristische Person? a. Wenn ja, sind Sie gemäss FATCA-Definition eine FFI? b. wenn nein, sind Sie eine aktive NFFE und der Fragebogen endet hier. 2. wenn Sie die Frage 1a) mit Ja beantwortet haben: Qualifizieren Sie sich als Investment Entity (Anlageeinheit)? a. Wenn ja, verwalten Sie kollektive Kapitalanlagen? b. Wenn nein, sind Sie eine aktive NFFE und der Fragebogen endet hier. 3. wenn Sie die Fragen 1a) und 2a) mit Ja beantwortet haben, sind Sie eine FFI. 4. wenn Sie die Fragen 1a) und 2) mit Ja, aber 2a) mit Nein beantwortet haben, dann qualifizieren Sie sich als Registered Deemed Compliant FFI, insoweit Sie die Anforderungen für Schweizer Anlageberater erfüllen. Einige weitere Fragen, die sich in dieser Phase stellen, sind: Fungiere ich für meine Kunden als Treuhänder oder biete ich Treuhanddienstleistungen an, für die erweiterte Dokumentationspflichten bestehen? Wird der Kundenannahme- und Überwachungsprozess verstärkt werden müssen? Welche zusätzlichen Verantwortlichkeiten habe ich als Schweizer Anlageberater? Wie wirkt sich die FATCA-Regulierung auf mein Geschäftsmodell aus? Verfüge ich über Finanzkonten? Konsequenzen für Anlagefonds und Fondsleitungen in der Praxis Wenn Sie Fonds oder eine Fondsleitung einzelne Fonds vertreiben, müssen einige der folgenden Fragen beantwortet werden: Beteiligt sich eine Nicht-teilnehmende Finanzinstitution (NPFFI) an einem meiner Fonds? Wenn ja, wie wirkt sich dies auf meinen Status als Deemed Compliant FFI gemäss Anhang 2 des IGA II aus? Habe ich als Schweizerische kollektive Kapitalanlage nach dem 31. Dezember 2012 physische Inhaberaktien ausgegeben, die vor Inkrafttreten des IGA II-Abkommens eingelöst werden müssen um für das vereinfachte Verfahren berücksichtigt zu werden? Verfüge ich über Richtlinien um die fristgerechte Einlösung der verbleibenden ausstehenden physischen Inhaberaktien (inkl. Due Diligence) zu erzwingen? Muss ein Dachfonds zwingend ein Trägerunternehmen oder jeden Fonds einzeln registrieren? Weiss ich als Fondsleitung, welche Regulierungen am Geschäftssitz des Fonds zur Anwendung kommen (IGA I, IGA II, finale Regelung)? Wie wird sich die FATCA-Regulierung auf mein Geschäftsmodell auswirken? Welche Überschneidungen gibt es zwischen FATCA und anderen anstehenden Steuerabkommen? Fazit Obwohl die Umsetzung von FATCA um 6 Monate nach hinten verschoben wurde, gibt es jetzt Handlungsbedarf alle die in diesem Artikel aufgeführten Fragestellungen zu klären. Verfüge ich über US-Konten? Kann ich weiterhin als US-SEC-registrierter Anlageberater tätig sein und/oder bringt FATCA dann zusätzliche Anforderungen an bestehende und zukünftige US-Kunden mit sich? Michael Schneebeli Partner, Head of Regulatory Services Audit Financial Services mschneebeli@kpmg.com 14 Swiss Financial Services Newsletter August 2013

15 Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Handlungsbedarf Von Silvan Meyer Im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) wurden die Anforderungen an die Vertreter verschärft und eine Bewilligungspflicht für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die an qualifizierte Anleger vertrieben werden ( Vertreter-Light ), eingeführt. Alle Vertreter müssen ihre Betriebsorganisation kritisch analysieren, neue Vertretungs- und Vertriebsverträge erarbeiten sowie gegebenenfalls die erforderlichen Bewilligungsgesuche einreichen. 15

16 Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Handlungsbedarf Meldung an die FINMA und Einreichung eines Bewilligungssowie eines Genehmigungsgesuchs Banken, Effektenhändler, Versicherungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, welche die Vertreterfunktion bereits ausüben, brauchen neu eine zusätzliche Bewilligung der FINMA. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen wie bis anhin. Beim Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger in der Schweiz ist neu ein Vertreter erforderlich. Handlungsbedarf betreffend die massgebenden Dokumente 1 Die massgebenden Dokumente von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die bereits in der Schweiz zum Vertrieb an Publikumsanleger zugelassen sind, müssen aufgrund der Änderungen in Art. 120 Abs. 2 KAG (Genehmigungsvoraussetzungen) gegebenenfalls angepasst werden. Auch die massgebenden Dokumente von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die an qualifizierte Anleger vertrieben werden, müssen aufgrund der geänderten Bestimmung gemäss Art. 120 Abs. 2 lit. c KAG (Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage) und Art. 120 Abs. 2 lit. d KAG (Bezeichnung des Vertreters und der Zahlstelle) sowie Art. 123 KAG (Beauftragung des Vertreters mit Wahrnehmung der Vertreterpflichten) soweit erforderlich angepasst werden. Handlungsbedarf in organisatorischer Hinsicht Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen müssen für die Erfüllung ihrer Pflichten eine angemessene Betriebsorganisation sicherstellen. Die Vertreter müssen die Verhaltensregeln einer von der FINMA anerkannten Branchenorganisation einhalten. Die mit den Vertreterpflichten betrauten Personen müssen zudem über entsprechende Fachkenntnisse verfügen und das Personal muss für die vorgesehenen Tätigkeiten ausreichend qualifiziert sein. Daneben ist ein zweckmässiges und angemessene Risikomanagement, ein internes Kontrollsystem und eine Compliance-Funktion erforderlich. Zudem ist es unabdingbar, dass die Kontrollfunktionen von den operativen Tätigkeiten getrennt sind. Vor diesem Hintergrund sind die Vertreter gezwungen die Statuten, das Organisationsreglement und die internen Weisungen zu analysieren sowie gegebenenfalls anzupassen. Handlungsbedarf betreffend die Vertreterpflichten Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen für nicht-qualifizierte Anleger Die Pflichten des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen für nicht-qualifizierte Anleger sind von der KAG-Revision grundsätzlich nicht tangiert. Weiterhin sind falsche oder fehlende Angaben in der Jahresrechnung, im (Halb-) Jahresbericht, im Prospekt oder im vereinfachten Prospekt/KIID oder in anderen Informationen unter Strafe gestellt. Auch unzulässige, falsche oder irreführende Angaben in der Werbung für eine kollektive Kapitalanlage können einen Straftatbestand erfüllen. Neu sind jedoch die erweiterten Informationspflichten gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c KAG. Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollek- «Banken, Effektenhändler, Versicherungen und KAG-Vermögensverwalter, welche die Vertreterfunktion bereits ausüben, brauchen neu eine zusätzliche Bewilligung.» tiven Kapitalanlagen (KKV) vom 13. Februar 2013, müssen die Bewilligungsträger von sich aus umfassend über die Gebühren und Kosten der kollektiven Kapitalanlagen informieren. Vertreter, die von den Fondsanbietern ( von oben ) Retrozessionen oder ähnliche Provisionszahlungen erhalten, haben dies offenzulegen. Zudem ist Transparenz gefordert betreffend die Entschädigungen an die Vertriebsträger ( nach unten ). Übergangsbestimmungen betreffend die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen für nichtqualifizierte Anleger sind im Zusammenhang mit den erwähnten Informationspflichten im revidierten KAG nicht vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass die Vertreter die Informationspflichten bereits heute einhalten müssen. Vor diesem Hintergrund sind die Vertreter verpflichtet, ihre Kontrollprozesse zu analysieren und falls erforderlich die notwendigen Massnahmen einzuleiten. Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen für qualifizierte Anleger ( Vertreter-Light ) Der Vertreter-Light hat sicherzustellen, dass die Anleger die massgebenden Dokumente der ausländischen kollektiven Kapitalanlage bei ihm beziehen können (Art. 131a Abs. 2 KKV). Gemäss Art. 133 Abs. 5 KKV gelten die Publikationsund Meldevorschriften nicht für ausländische kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich an qualifizierte Anleger vertrieben werden. Art. 131a Abs. 2 KKV und Art. 133 Abs. 5 KKV beinhalten somit Befreiungen von aufsichtsrechtlichen Pflichten, die sich auf die ausländischen kollektiven Kapitalanlagen beziehen ( produktbezogene Befreiungen ). Im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht und den Bewilligungsvoraussetzungen unterscheidet das KAG nicht zwischen dem Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen für nicht-qualifizierte Anleger und dem Vertreter-Light. Alle Vertreter unterstehen somit der Bewilligungspflicht und haben grundsätzlich die gleichen Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen. Befreiungen von aufsichtsrechtlichen Pflichten, die sich auf den Vertreter-Light als KAG-Bewilligungsträger beziehen ( institutsbezogene Befreiungen ), sind aus dem Wortlaut des KAG und der KKV nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund könnten sich die Befreiungen des Vertreters-Light auf Folgendes beschränken: Befreiung von produktbezogenen Publikations- und Meldevorschriften; Befreiung von der Pflicht, bei der Beendigung des Mandats als Vertreter die vorgängige Genehmigung der FINMA einzuholen. 1 Massgebende Dokumente: vereinfachter Prospekt bzw. KIID, Prospekt, Fondsvertrag, Statuten und Anlagereglement sowie alle anderen nach ausländischem Recht notwendigen Dokumente, die den Dokumenten gemäss Art. 15 Abs. 1 KAG entsprechen. 16 Swiss Financial Services Newsletter August 2013

17 Vor dem Hintergrund, dass das FINMA-Rundschreiben Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen zur Zeit erst als Anhörungsentwurf vorliegt und die SFA-Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen noch nicht überarbeitet sind, ist eine abschliessende Auflistung der aufsichtsrechtlichen Befreiungen des Vertreters-Light derzeit nicht möglich. Vertretungsvertrag Die Hauptinhalte des Vertretungsvertrags sind neu in der KKV ausdrücklich festgehalten (Art. 128 Abs. 3 KKV) und gelten für den Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen für nicht-qualifizierte Anleger sowie für den Vertreter-Light. Danach muss der Vertretungsvertrag namentlich die folgenden Bereiche regeln: Die Rechte und Pflichten der ausländischen kollektiven Kapitalanlage und des Vertreters, insbesondere hinsichtlich Melde-, Publikations- und Informationspflichten sowie Verhaltensregeln; Die Art und Weise des Vertriebs der kollektiven Kapitalanlagen in der Schweiz; und Die Pflicht der ausländischen kollektiven Kapitalanlage zur Rechenschaftsablage gegenüber dem Vertreter, namentlich hinsichtlich der Änderungen des Prospekts und der Organisation der ausländischen kollektiven Kapitalanlage. Der Vertretungsvertrag muss insbesondere für die Erfüllung der Informationspflichten des Vertreters gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c KAG die Basis bilden. Der Vertrag soll den unterschiedlichen produktbezogenen Melde- und Publikationspflichten Rechnung tragen. Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger muss der Vertreter mit der ausländischen Fondsleitung beziehungsweise mit der ausländischen kollektiven Kapitalanlage neu einen Vertretungsvertrag abschliessen. Vor diesem Hintergrund werden die Vertreter nicht darum herumkommen, die Vertretungsverträge anzupassen oder neu abzuschliessen. Vertriebsvertrag Allgemeines Die bestehenden Vertriebs- und Platzierungsverträge müssen infolge der KAG-Revision angepasst werden. Dabei sind insbesondere die geänderten Definitionen des Vertriebs und des qualifizierten Anlegers von Bedeutung. Bei der Prüfung und Anpassung der Vertriebsverträge sind folgende Fragen zentral: 4. Liegt Vertrieb an nicht-qualifizierte Anleger vor? 5. wird in der Schweiz, in die Schweiz hinein oder von der Schweiz aus vertrieben? Wie der Vertretungsvertrag muss auch der Vertriebsvertrag die Grundlage bilden, damit die KAG-Bewilligungsträger und die Beauftragten die Informationspflichten gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c KAG einhalten können. Zudem soll der Vertriebsvertrag den Vertriebsträger dazu verpflichten, beim Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen ein Protokoll zu erstellen. Die SFA-Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen müssen als integrierender Bestandteil des Vertriebsvertrags erklärt werden. «Die Vertreter müssen neue Vertretungs- und Vertriebsverträge abschliessen.» vertriebsvertrag beim Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger durch in- oder ausländische Finanzintermediäre in der Schweiz oder vom Ausland in die Schweiz ist zu beachten, dass der Vertreter mit dem in- oder ausländische Finanzintermediär einen Vertriebsvertrag abschliessen muss (Art. 191bis KAG, Art. 30a und Art. 131a KKV). Webseite Die Angebote und die Werbung für kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich Banken, Effektenhändlern, Fondsleitungen und Versicherungen vorbehalten sind, dürfen für nicht-qualifizierte Anleger und neu auch für die übrigen qualifizierten Anleger nicht einsehbar sein (Art. 3 Abs. 4 KKV). Im Anhörungsentwurf des FINMA-Rundschreibens Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen werden die Anforderungen an die Disclaimer beziehungsweise Zugangsbeschränkungen beschrieben. Eine ausdrückliche Übergangsfrist betreffend Art. 3 Abs. 4 KKV ist nicht vorgesehen. Somit kann meines Erachtens mit der Überprüfung der Webseite nicht zugewartet werden. 1. Liegt Vertrieb im Sinne des KAG vor? 2. ist die kollektive Kapitalanlage in der Schweiz oder im Ausland domiziliert? 3. Liegt Vertrieb an qualifizierte Anleger vor? 17

18 Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Handlungsbedarf Fazit Das revidierte KAG stellt die Vertreter vor neue Herausforderungen. Die Massnahmen zur Einhaltung der neuen gesetzlichen Bestimmungen müssen heute geplant und innerhalb der Übergangsfristen umgesetzt werden. Die Pendenzenliste der Vertreter ist lang: Institutsbezogener Handlungsbedarf Für Vertreter-Light, die ihre Tätigkeit vor dem 1. März 2013 ausgeübt haben, besteht eine Meldepflicht bis am 31. August 2013 und eine Übergangsfrist bis am 28. Februar 2015 (Art. 158d Abs. 1 und 2 KAG). Die Übergangsfrist bezieht sich auf die Einreichung des Bewilligungsgesuchs und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Damit müssen die Vertreter-Light das Bewilligungsgesuch bis am 28. Februar 2015 einreichen und die Statuten, das Organisationsreglement, die internen Weisungen, die Vertretungs- und Vertriebsverträge bis am 28. Februar 2015 anpassen. Für Vertreter wie Banken, Effektenhändler, Versicherungseinrichtungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die ihre Tätigkeit als Vertreter bereits vor dem 1. März 2013 ausgeübt haben, besteht eine Übergangsfrist bis am 28. Februar 2014 (Art. 144c Abs. 1 KKV). Damit müssen Vertreter wie Banken, Effektenhändler, Versicherungseinrichtungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen das Bewilligungsgesuch bis am 28. Februar 2014 einreichen und die Statuten, das Organisationsreglement, die internen Weisungen, die Vertretungs- und Vertriebsverträge bis am 28. Februar 2014 anpassen. Vertreter, die bereits eine Bewilligung als Vertreter besitzen oder auch künftig von der Bewilligungspflicht befreit sind (Fondsleitungen), müssen ihre Betriebsorganisation (Risikomanagement, internes Kontrollsystem und Compliance) bis am 28. Februar 2014 an die neuen Vorschriften anpassen (Art. 144c Abs. 3 KKV). Damit müssen die Statuten, das Organisationsreglement und die internen Weisungen gegebenenfalls bis am 28. Februar 2014 an die neuen Vorschriften angepasst werden. Für den Abschluss von neuen Vertriebsverträgen für den Vertrieb an qualifizierte Anleger besteht eine Übergangsfrist bis am 28. Februar 2015 (Art.144c Abs. 5 KKV, Art. 30a KKV, Art. 131a KKV). Für Vertriebsverträge und Vertretungsverträge für den Vertrieb an nichtqualifizierte Anleger bestehen keine Übergangsfristen, weshalb diese Verträge per sofort anzupassen sind. Sämtliche Vertreter, welche die Vertretertätigkeit für ausländische kollektive Kapitalanlagen nach dem 1. März 2013 aufnehmen, haben die gesetzlichen Bestimmungen per sofort einzuhalten. Produktbezogener Handlungsbedarf Für die Anpassung der massgebenden Dokumente von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die bereits vor dem 1. März 2013 in der Schweiz zum Vertrieb an Publikumsanleger zugelassen sind, besteht eine Übergangsfrist bis am 28. Februar 2014 (Art. 158d Abs. 5 KAG). Die massgebenden Dokumente von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die an qualifizierte Anleger vertrieben werden, müssen gegebenenfalls bis am 28. Februar 2015 angepasst werden (Art. 158d Abs. 4 KAG). Die Webseiten sämtlicher Vertreter sind per sofort zu überprüfen. Silvan Meyer Senior Manager Legal Financial Services smeyer@kpmg.com 18 Swiss Financial Services Newsletter August 2013

Präsentation Asset Management. Andreas Schlatter

Präsentation Asset Management. Andreas Schlatter Asset management Vertraulich Präsentation Asset Management Andreas Schlatter 12. Juni 2012 Asset Management als Tätigkeit Anlageuniversum Asset Manager als Intermediär Anleger - Kunden «Public» Markets

Mehr

KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen

KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen In Vertretung: Marco Chinni, Primecoach GmbH Inhaltsverzeichnis 1. Einreichung des KIID bei der FINMA 2. Distribution des KIID 3. Herausforderungen

Mehr

Q&A zum Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger

Q&A zum Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger SECA Private Equity & Corporate Finance Conference 2015 Q&A zum Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger von Christian Koller Rechtsanwalt, LL.M. Q: Müssen ausl. Kollektivanlagen für den Vertrieb

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Neue Ideen für die Fonds- und Asset Management Industrie

Neue Ideen für die Fonds- und Asset Management Industrie Neue Ideen für die Fonds- und Asset Management Industrie 1 Operative Beratung Strategische Beratung Wir beraten Sie in strategischen Fragen und überlassen nichts dem Zufall. Unsere zielgerichteten Tools

Mehr

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes

Mehr

Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen

Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen 15. April 2013 Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen Erläuterungsbericht Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch A225844/00097/1046297

Mehr

Informations- und Merkblatt

Informations- und Merkblatt Informations- und Merkblatt Dekotierung der Inhaberaktien der, St.Gallen A. Ausgangslage Am 26. Juni 2012 hat die Generalversammlung der, St.Gallen ( Gesellschaft oder MSA ), den Verwaltungsrat der Gesellschaft

Mehr

Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen

Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Inhaltsverzeichnis Präambel... 2 1. Anwendungsbereich... 3 2. Mindestanforderungen... 3 2.1 Eigenmittel... 3 2.2 Amortisation...

Mehr

KAG Revision: Was ändert sich für den gesetzlichen Vertreter?

KAG Revision: Was ändert sich für den gesetzlichen Vertreter? KAG Revision: Was ändert sich für den gesetzlichen Vertreter? KAG Revision / AIFM Umsetzung 2013 Academy for best execution, 30. Januar 2013 Dr. Dominik Oberholzer LL.M. Dienstag, 5. Februar 2013 1 Einleitung:

Mehr

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) Präambel Die übrigen den Bewilligungsträgern obliegenden gesetzlichen,

Mehr

WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER

WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER 02040203 WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER Ein Mehrwert für Ihr Unternehmen 1 SCHAFFEN SIE EINEN MEHRWERT DURCH SICHERHEIT IN DER LIEFERKETTE Die Sicherheit der Lieferkette wird damit zu einem wichtigen

Mehr

SIST Frühlingsgespräche 2015. Mehrwertsteuer für einmal einfach?!

SIST Frühlingsgespräche 2015. Mehrwertsteuer für einmal einfach?! SIST Frühlingsgespräche 2015 Mehrwertsteuer für einmal einfach?! Agenda A MWST und kollektive Kapitalanlagen B MWST-Ausnahme - Wirkung - Anwendungsbereich C Systembrüche Chancen und Risiken D Quintessenz

Mehr

Finanzierung für den Mittelstand. Leitbild. der Abbildung schankz www.fotosearch.de

Finanzierung für den Mittelstand. Leitbild. der Abbildung schankz www.fotosearch.de Finanzierung für den Mittelstand Leitbild der Abbildung schankz www.fotosearch.de Präambel Die Mitgliedsbanken des Bankenfachverbandes bekennen sich zur Finanzierung des Mittelstands mit vertrauenswürdigen,

Mehr

Rechnungslegungshandbuch

Rechnungslegungshandbuch Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...

Mehr

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung

Mehr

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014)

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB Rundschreiben 1/2014 über in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) vom 24. November 2014 Inhaltsverzeichnis I. Ausgangslage Rz 1-2 II. Revisionsunternehmen mit der

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/ Inhaltsverzeichnis

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung (Transparenzrichtlinie)

Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung (Transparenzrichtlinie) Richtlinie Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung (Transparenzrichtlinie) 22. Mai 2014 I Zielsetzungen und Geltungsbereich

Mehr

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge (AWi) Ausgabe 1. September 2014 Gestützt auf Art. 8 der Statuten der Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Application Lifecycle Management als strategischer Innovationsmotor für den CIO

Application Lifecycle Management als strategischer Innovationsmotor für den CIO Application Lifecycle Management als strategischer Innovationsmotor für den CIO Von David Chappell Gefördert durch die Microsoft Corporation 2010 Chappell & Associates David Chappell: Application Lifecycle

Mehr

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien I. Allgemeines Was sind Namensaktien? Die UCP Chemicals AG ( UCP oder die Gesellschaft ) wird als Gesellschaft mit Namensaktien ein Aktienbuch

Mehr

Stiftung Villa YoYo St.Gallen

Stiftung Villa YoYo St.Gallen Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.

Mehr

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern SIX Swiss Exchange AG Weisung : Zulassung von Teilnehmern vom 7.07.04 Datum des Inkrafttretens: 5.0.04 Weisung : Zulassung von Teilnehmern 5.0.04 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Zulassung als Teilnehmer....

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 3. Funds Forum Frankfurt 14. Mai 2009 Patricia Volhard EU-RICHTLINIE ZUR REGULIERUNG VON MANAGERN ALTERNATIVER INVESTMENT FONDS

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung, ABV) vom 21. Oktober 1996 (Stand am 14. Januar 1997) Die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission), gestützt

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

NEUORDNUNG DER REVISION

NEUORDNUNG DER REVISION NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde

Mehr

Die Lösung des Steuer- Puzzles

Die Lösung des Steuer- Puzzles Die Lösung des Steuer- Puzzles D I E S T E U E R S P E Z I A L I S T E N Geld ist immer vorhanden, aber die Taschen wechseln. Gertrude Stein 2 MD Advisory Limited ist ein Steuerberatungsunternehmen, das

Mehr

Vergabe von Eigenhypotheken

Vergabe von Eigenhypotheken deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Juli 2014 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen

Juli 2014 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Juli 2014 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Präambel... 2 1. Anwendungsbereich... 3 2. Mindestanforderungen... 3 2.1 Eigenmittel... 3 2.2 Amortisation... 4 3. Inkraftsetzung...

Mehr

ÜBERGABE DER OPERATIVEN GESCHÄFTSFÜHRUNG VON MARC BRUNNER AN DOMINIK NYFFENEGGER

ÜBERGABE DER OPERATIVEN GESCHÄFTSFÜHRUNG VON MARC BRUNNER AN DOMINIK NYFFENEGGER GOOD NEWS VON USP ÜBERGABE DER OPERATIVEN GESCHÄFTSFÜHRUNG VON MARC BRUNNER AN DOMINIK NYFFENEGGER In den vergangenen vierzehn Jahren haben wir mit USP Partner AG eine der bedeutendsten Marketingagenturen

Mehr

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe

Mehr

Weisung 2: Technische Anbindung

Weisung 2: Technische Anbindung Weisung : Technische Anbindung vom.0.00 Datum des Inkrafttretens: 0.04.00 Weisung : Technische Anbindung 0.04.00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen und Abkürzungen... 4. Anbindungsarten

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Infrastrukturkreditfonds

Infrastrukturkreditfonds 12. Februar 2014 Seite 1 Infrastrukturkreditfonds Frankfurt, 12. Februar 2014 12. Februar 2014 Seite 2 Warum sind Infrastrukturkredite interessant? (1/2) Eigenkapital Fremdkapital Aktien Beteiligungen

Mehr

KLIMAWANDEL IM ASSET MANAGEMENT. Antworten auf regulatorische Herausforderungen für Vermögensverwalter

KLIMAWANDEL IM ASSET MANAGEMENT. Antworten auf regulatorische Herausforderungen für Vermögensverwalter KLIMAWANDEL IM ASSET MANAGEMENT Antworten auf regulatorische Herausforderungen für Vermögensverwalter KONGRESSHAUS ZÜRICH, 29. MÄRZ 2012 KLIMAWANDEL IM ASSET MANAGEMENT Antworten auf regulatorische Herausforderungen

Mehr

Gemeinsam Richtung Erfolg

Gemeinsam Richtung Erfolg Gemeinsam Richtung Erfolg Erfolg beruht auf Vertrauen Um beim Wettkampf ganz vorne mitzufahren, müssen viele Faktoren perfekt abgestimmt werden. Denn nur wenn jeder im Team sein Handwerk blind beherrscht,

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Fehler und Probleme bei Auswahl und Installation eines Dokumentenmanagement Systems

Fehler und Probleme bei Auswahl und Installation eines Dokumentenmanagement Systems Fehler und Probleme bei Auswahl und Installation eines Dokumentenmanagement Systems Name: Bruno Handler Funktion: Marketing/Vertrieb Organisation: AXAVIA Software GmbH Liebe Leserinnen und liebe Leser,

Mehr

GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen

GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen IT-Sicherheit Schaffen Sie dauerhaft wirksame IT-Sicherheit nach zivilen oder militärischen Standards wie der ISO 27001, dem BSI Grundschutz oder der ZDv 54/100.

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Neues Modul für individuelle Anlagen. Änderung bei den Postleitzahl-Mutationen

Neues Modul für individuelle Anlagen. Änderung bei den Postleitzahl-Mutationen NEWSLETTER APRIL 2015 Neues Modul für individuelle Anlagen Die LESS Informatik hat in Zusammenarbeit mit einem Kunden die Umsetzung des neuen Moduls 1e für die Anwendung von individuelle Anlagen in Angriff

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Hallo, Sie haben sich dieses E-book wahrscheinlich herunter geladen, weil Sie gerne lernen würden wie sie im Internet Geld verdienen können, oder? Denn genau das

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Deutsches Forschungsnetz

Deutsches Forschungsnetz Deutsches Forschungsnetz In fünf Schritten in die DFN-Cloud Jochem Pattloch 68. Mitgliederversammlung 3. Juni 2014, Berlin Schritt 1: Rahmenvertrag n Zunächst ist es erforderlich, dass Sie einen Rahmenvertrag

Mehr

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Was wollen die meisten Sparer und Anleger? à Vermögen aufbauen à Geld so anlegen, dass es rentabel, besichert und kurzfristig wieder verfügbar ist Die

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Mitteilung an die Anleger

Mitteilung an die Anleger Mitteilung an die Anleger Swisscanto Asset Management AG (neu: Swisscanto Fondsleitung AG), als Fondsleitung, und die Zürcher Kantonalbank, als Depotbank, beabsichtigen die Fondsverträge der nachfolgend

Mehr

Projektmanagement in der Spieleentwicklung

Projektmanagement in der Spieleentwicklung Projektmanagement in der Spieleentwicklung Inhalt 1. Warum brauche ich ein Projekt-Management? 2. Die Charaktere des Projektmanagement - Mastermind - Producer - Projektleiter 3. Schnittstellen definieren

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Produktinformation ekvdialog Kostenvoranschläge leicht gemacht. Produktinformation. ekvdialog. Kostenvoranschläge leicht gemacht

Produktinformation ekvdialog Kostenvoranschläge leicht gemacht. Produktinformation. ekvdialog. Kostenvoranschläge leicht gemacht Produktinformation ekvdialog Kostenvoranschläge leicht gemacht Oktober 2011 1 ekvdialog ekvdialog ermöglicht Ihnen eine komfortable Abwicklung aller Kostenvoranschläge (= KV) im Hilfsmittelumfeld. Mit

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Auftakt-Konferenz Solvency II am 24. Mai 2011 in Schaan

Auftakt-Konferenz Solvency II am 24. Mai 2011 in Schaan Es gilt das gesprochene Wort Auftakt-Konferenz Solvency II am 24. Mai 2011 in Schaan Grussadresse von Regierungschef Dr. Klaus Tschütscher Sehr verehrte Damen und Herren, ich begrüsse Sie im Namen der

Mehr

1. Risikohinweis für Investmentunternehmen für Wertpapiere und Investmentunternehmen für andere Werte

1. Risikohinweis für Investmentunternehmen für Wertpapiere und Investmentunternehmen für andere Werte Wegleitung Erstellung des Risikohinweises 1. Risikohinweis für Investmentunternehmen für Wertpapiere und Investmentunternehmen für andere Werte Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über Investmentunternehmen

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Weisung 2: Technische Anbindung

Weisung 2: Technische Anbindung Weisung : Technische Anbindung vom 07.09.00 Datum des Inkrafttretens: 0..00 Weisung : Technische Anbindung 0..00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen und Abkürzungen... 4. Anbindungsarten

Mehr

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat 2. Februar 205 zur Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO); Anpassungen betreffend Kantonalbankkommission A. Ausgangslage Am 8. Juni 204 hat der

Mehr

Vermögensberatung. Inhalt

Vermögensberatung. Inhalt Vermögensberatung Inhalt Integrale Vermögensberatung Vermögen sichern Vorsorge optimieren Steuern sparen Analyse der persönlichen Kundensituation Die Investmentstrategie Kapitalanlagen haben letztendlich

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen

Mehr

Bankgeheimnis hat sich erledigt

Bankgeheimnis hat sich erledigt https://klardenker.kpmg.de/bankgeheimnis-hat-sich-erledigt/ Bankgeheimnis hat sich erledigt KEYFACTS - 52 Staaten schließen Abkommen gegen Steuerhinterziehung - Bankkunden müssen angeben, in welchem Land

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

ProLead. Überlassen Sie das Wertvollste in Ihrem Leben nicht dem Zufall gestalten Sie aktiv die Absicherung Ihrer sorgenfreien Zukunft

ProLead. Überlassen Sie das Wertvollste in Ihrem Leben nicht dem Zufall gestalten Sie aktiv die Absicherung Ihrer sorgenfreien Zukunft ProLead Überlassen Sie das Wertvollste in Ihrem Leben nicht dem Zufall gestalten Sie aktiv die Absicherung Ihrer sorgenfreien Zukunft Wir sind Die ProLead UG ist ein Dienstleistungsunternehmen bestehend

Mehr

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Der Massstab in der Anlageberatung: UBS Advice. Neu: jetzt auch online Mehr erfahren: www.ubs.com/ advice-ch

Der Massstab in der Anlageberatung: UBS Advice. Neu: jetzt auch online Mehr erfahren: www.ubs.com/ advice-ch Nachtaktiv. Interaktiv. Der Massstab in der Anlageberatung: UBS Advice. Neu: jetzt auch online Mehr erfahren: www.ubs.com/ advice-ch Interaktiv. Die neuen UBS Advice-Funktionen in UBS e-banking. Als UBS

Mehr

Content Management System mit INTREXX 2002.

Content Management System mit INTREXX 2002. Content Management System mit INTREXX 2002. Welche Vorteile hat ein CM-System mit INTREXX? Sie haben bereits INTREXX im Einsatz? Dann liegt es auf der Hand, dass Sie ein CM-System zur Pflege Ihrer Webseite,

Mehr

1. Management Summary. 2. Grundlagen ERP. 3. ERP für die Produktion. 4. ERP für den Handel. 5. EPR für Dienstleistung. 6.

1. Management Summary. 2. Grundlagen ERP. 3. ERP für die Produktion. 4. ERP für den Handel. 5. EPR für Dienstleistung. 6. Inhalt Erfolg für Ihr Projekt 1. Management Summary 2. Grundlagen ERP 3. ERP für die Produktion 4. ERP für den Handel 5. EPR für Dienstleistung 6. Einzelne Module 7. Blick auf Markt und Technologien 8.

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

db x-trackers WICHTIGE MITTEILUNG AN DIE ANTEILSINHABER DER FOLGENDEN TEILFONDS:

db x-trackers WICHTIGE MITTEILUNG AN DIE ANTEILSINHABER DER FOLGENDEN TEILFONDS: db x-trackers Investmentgesellschaft mit variablem Kapital Sitz: 49, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg R.C.S. Luxembourg B-119.899 (die "Gesellschaft") WICHTIGE MITTEILUNG AN DIE ANTEILSINHABER DER

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr