TRVB 134 F TECHNISCHE RICHTLINIEN VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ. Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken. 1 Anwendungsbereich Begriffe...
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- Sabine Hofmeister
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1 TRVB 134 F TECHNISCHE RICHTLINIEN VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken Inhalt 1 Anwendungsbereich Begriffe Feuerwehr-Zugänge Feuerwehr-Zufahrten Feuerwehr-Aufstellflächen Feuerwehr-Bewegungsflächen Anforderungen Feuerwehr-Zugänge Feuerwehr-Zufahrten Feuerwehr-Aufstellflächen Feuerwehr-Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge Feuerwehr-Aufstellflächen für tragbare Leitern Feuerwehr-Bewegungsflächen Diese Ausgabe ersetzt die TRVB F 134 aus dem Jahre Bearbeitungsstand
2 1 Anwendungsbereich Diese Richtlinie legt die Anforderungen an die erforderlichen Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken fest, welche für die Rettung von Menschen und die Durchführung wirksamer Löscharbeiten notwendig sind. Die Abmessungen sind auf die bei den Feuerwehren allgemein gebräuchlichen Löschfahrzeuge der ersten Welle und Hubrettungsfahrzeuge abgestimmt. Sonderfahrzeuge (z.b. Wechselladerfahrzeuge, Sonderlöschfahrzeuge, Kranfahrzeuge und dgl.) werden durch die vorliegende Richtlinie nicht abgedeckt und bedürfen einer individuellen Betrachtung. In einem solchen Fall sind die maßgeblichen Abmessungen und Tonnagen mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu akkordieren. Abweichungen von den Anforderungen dieser TRVB (z.b. bei Bestandsbauten) sind jedenfalls mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu akkordieren. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Errichtung von Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken wird auf die Anforderungen der OIB-Richtlinien-Serie 2 verwiesen. 2 Begriffe 2.1 Feuerwehr-Zugänge Feuerwehr-Zugänge sind Flächen auf Grundstücken, die Grundstücksteile, welche nicht an öffentlichen Verkehrsflächen liegen, fußläufig mit öffentlichen Verkehrsflächen verbinden. Sie können auch überbaut sein (Durchgänge). 2.2 Feuerwehr-Zufahrten Feuerwehr-Zufahrten sind befestigte Flächen auf Grundstücken, die mit öffentlichen Verkehrsflächen direkt in Verbindung stehen und mit Fahrzeugen der Feuerwehr befahrbar sind. Sie können auch überbaut sein (Durchfahrten). Sie dienen zum Erreichen von Feuerwehr-Aufstell- und -Bewegungsflächen und der Verbindung derselben miteinander. 2.3 Feuerwehr-Aufstellflächen Feuerwehr-Aufstellflächen sind nicht überbaute, befestigte Flächen auf Grundstücken, die mit öffentlichen Verkehrsflächen direkt oder über Feuerwehr-Zufahrten in Verbindung stehen. Sie dienen dem Aufstellen von Löschfahrzeugen- und Hubrettungsfahrzeugen. Feuerwehr-Aufstellflächen können gleichzeitig auch Feuerwehr-Zufahrten und Feuerwehr- Bewegungsflächen sein. 2.4 Feuerwehr-Bewegungsflächen Feuerwehr-Bewegungsflächen sind befestigte Flächen auf Grundstücken, die mit öffentlichen Verkehrsflächen direkt oder über Feuerwehr-Zufahrten in Verbindung stehen. Sie dienen der Entwicklung und Durchführung eines Einsatzes, sofern auf der öffentlichen Verkehrsfläche entweder kein geeigneter Platz vorhanden ist oder die Entfernung zur öffentlichen Verkehrsfläche für den Transport der Gerätschaften und die Entwicklung eines Einsatzes zu groß ist. Feuerwehr-Bewegungsflächen können gleichzeitig auch Feuerwehr-Aufstellflächen sein und umgekehrt.
3 3 Anforderungen Die Abmessungen der erforderlichen Flächen für die Feuerwehr ergeben sich aus der brandschutztechnischen Konzeption eines Gebäudes und den daraus resultierenden objektspezifischen taktischen Erfordernissen. Bei der Gestaltung von Außenanlagen ist auf die jederzeitige Benützbarkeit von ausgewiesenen Feuerwehr-Zugängen bzw. Feuerwehr-Zufahrts-, Aufstell- und Bewegungsflächen zu achten. Erforderlichenfalls sind in Absprache mit der zuständigen Behörde geeignete Maßnahmen zur Freihaltung von Feuerwehr-Zufahrten (wie z.b. Halteverbote oder bauliche Vorkehrungen) vorzusehen. Flächen für die Feuerwehr müssen ganzjährig uneingeschränkt benützbar sein. Sofern die Begrenzung bzw. der Verlauf von Feuerwehr-Zufahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen bei Schneelage nicht eindeutig erkennbar ist, müssen diese durch entsprechende Maßnahmen (z.b. Schneestangen) kenntlich gemacht werden. Flächen für die Feuerwehr müssen ggf. von Schnee geräumt werden. Flächen für die Feuerwehr sind so zu befestigen (Asphaltierung, Pflasterung, Betonaufbau, befahrbare Rasensysteme in Verbindung mit Geotextilien, verdichtetes Grädermaterial und dgl.), dass die Tragfähigkeit gemäß Pkt dauerhaft sichergestellt ist. Werden Flächen für die Feuerwehr mittels befahrbarer Rasensystemen ausgeführt, ist dafür Sorge zu tragen, dass der Verlauf der befestigten Rasenfläche mit einer Randbegrenzung eindeutig gekennzeichnet ist, sodass deren Verlauf unter allen äußeren Bedingungen (wie z.b. Schneelage, Laubfall und dgl.) eindeutig erkennbar ist. Es ist weiters dafür Sorge zu tragen, dass mittels Rasensystemen ausgeführte Flächen für die Feuerwehr im Winter von Schnee geräumt werden können. Ebenso ist darauf zu achten, dass durch geeignete Erhaltungsmaßnahmen der Neuaufbau von Humus vermieden wird (Einhaltung der Zulassung). 3.1 Feuerwehr-Zugänge Feuerwehr-Zugänge müssen möglichst geradlinig und mindestens 1,80 m breit sein. Zugänge müssen so beschaffen sein, dass das Vortragen einer dreiteiligen Schiebleiter durch vier Personen ungehindert möglich ist. Hiefür ist die Schleppkurve für eine rechteckige Fläche von mindestens 6,5 m x 1,80 m anzusetzen. Durchgänge müssen an jeder Stelle eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m aufweisen (im Zuge von Steigungen ist auf einen entsprechend hohen Luftraum zu achten). Niveauunterschiede sind grundsätzlich durch Stiegen gemäß OIB-RL 4 oder Rampen mit einer maximalen Steigung von 15 % zu überbrücken. Einzelne Niveausprünge oder Hindernisse (z.b. Stützmauern, dgl.) dürfen einen maximalen Höhenunterschied von 60 cm aufweisen. Ohne entsprechende Türöffnungen dürfen Zäune (Maschendrahtzäune oder Gleichartiges) im Verlauf von Feuerwehr-Zugängen eine maximale Höhe von 1,20 m aufweisen.
4 3.2 Feuerwehr-Zufahrten Feuerwehr-Zufahrten müssen grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsflächen nach mindestens zwei Seiten in Verbindung stehen (Durchfahrtsmöglichkeit; keine Bildung von Sackgassen). Ist dies nicht möglich, so ist eine Umfahrungsmöglichkeit oder eine Wendefläche vorzusehen. Anm.: In begründeten Ausnahmefällen können geradlinig geführte Feuerwehr-Zufahrten als Sackgasse mit einer Länge von höchstens 80 m akzeptiert werden. Im Falle einer Wendefläche muss diese eine Größe von mindestens 15 m x 15 m aufweisen und es muss im Verlauf der Zufahrt das Aneinandervorbeifahren von zwei Feuerwehrfahrzeugen (Mindestbreite 6 m) möglich sein. Feuerwehr-Zufahrten sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer maximalen Achslast von 11,5 t (115 kn) und einem maximalen Gesamtgewicht von 18 t (180 kn) dauerhaft befahren werden können. Führen Feuerwehr-Zufahrten über bauliche Anlagen wie Kellerdecken, Garagendecken oder ähnliches, so sind diese Anlagen nach ÖNORM EN zu bemessen, wobei die Lastannahmen gemäß ÖNORM B , Pkt , Tab. 4 für Feuerwehrfahrzeuge zu treffen sind. Geradlinig geführte Feuerwehr-Zufahrten müssen eine Breite von mind. 3,50 m, Durchfahrten an jeder Stelle eine lichte Höhe von mind. 4,0 m aufweisen. Sind im Zuge von Feuerwehr- Zufahrten Gehsteige zu überfahren oder Gefällebrüche vorhanden, so kann wegen überhängender Fahrzeugteile (Drehleiter) ein Zuschlag für die Durchfahrtshöhe erforderlich sein. Werden die Feuerwehr-Zufahrten oder Durchfahrten nicht geradlinig geführt, so muss ihre Breite den in der Tabelle angegebenen Mindestwerten entsprechen Außenradius der Kurve [m] , ,5 > 15 4,0 Breite [m] Die Breite laut Tabelle muss 11,0 m vor der Kurve beginnen. Der Außenradius darf an keiner Stelle 11,0 m unterschreiten. Auch zum Einbiegen von der öffentlichen Verkehrsfläche (Fahrbahnmitte) in die Feuerwehr- Zufahrt, muss ein Außenradius von mind. 11,0 m vorhanden sein. Es sind im Zuge der Einmündung von der öffentlichen Verkehrsfläche geeignete Maßnahmen (z.b. Halteverbote, Sperrflächen, Poller) zur Einhaltung der erforderlichen Mindestradien zu setzen. Zusätzlich zu den festgelegten Radien ist wegen überhängender Fahrzeugteile (Drehleiterkorb) ein Freistreifen von mind. 2,0 m an der Kurvenaußenseite vorzusehen. Der Freistreifen muss nicht befestigt sein. Im Verlauf des Freistreifens dürfen keine Hindernisse (wie z.b. Verkehrszeichen, Reklametafeln, Bewuchs und dgl.), die höher als 1,70 m sind, angeordnet sein. Bei Anfahrtsmöglichkeiten aus verschiedenen Richtungen müssen diese Bedingungen für jede Anfahrtsrichtung erfüllt sein. Steigungen oder Gefälle in Feuerwehr-Zufahrten dürfen 20 Prozent nicht überschreiten. Im Bereich von Feuerwehr-Zufahrten sind Randsteine grundsätzlich abzusenken oder anzurampen.
5 Übergänge von einer Steigung oder Waagrechten in ein Gefälle oder umgekehrt sind mit einem Radius von mind. 15 m auszurunden. Stufen dürfen sich im Bereich dieser Übergänge nicht befinden. Feuerwehr-Zufahrten sind durch Hinweisschilder gemäß ÖNORM F 2030 mit der Aufschrift,,Feuerwehrzufahrt zu kennzeichnen. Die Mindestgröße der Hinweisschilder beträgt 594 mm x 210 mm. Sofern im Verlauf von Feuerwehr-Zufahrten aus seitens der Feuerwehr akzeptierten Gründen die entsprechend dieser TRVB erforderliche Belastbarkeit hinsichtlich Gesamtgewicht oder Achslast nicht gegeben
6 ist, muss dies unmittelbar oberhalb des o.a. Hinweisschildes durch ein Verbotsschild gemäß StVO kenntlich gemacht werden. Bei unübersichtlichen bzw. weitläufigen Arealen kann im Einzelfall die Anbringung eines Lageplanschildes erforderlich sein. Dieses muss eine Größe von mindestens 500 mm x 800 mm aufweisen und bezogen auf den jeweiligen Zugang lagerichtig angeordnet sein. Schrankenanlagen, Toranlagen, Poller und dgl. im Verlauf von Feuerwehr-Zufahrten dürfen nur mit Verschlüssen versehen sein, die mit von der Feuerwehr mitgeführten Einheitsschlüsseln (vorzugsweise Untersperre des Feuerwehrschlüsselsafe-Schlüssels) auf einfache Weise geöffnet werden können. Bei motorbetriebenen Schrankenanlagen, Toranlagen, Poller und dgl. gilt weiters: 1.) Es muss ein Schlüsselschalter vorhanden sein (Funkfernbedienung alleine ist unzulässig). 2.) Bei Betätigung des Schlüsselschalters müssen die Anlagen im geöffneten Zustand verbleiben (kein selbsttätiges Schließen). Das Schließen der Anlagen darf nur durch neuerliche Betätigung des Schlüsselschalters möglich sein. 3.) Bei Vorhandensein einer BMA wird empfohlen, automatische Schrankenanlagen und dgl. zusätzlich zum Schlüsselschalter durch diese anzusteuern, sodass sich diese bei Eintreffen der Feuerwehr bereits im geöffneten Zustand befinden. Sofern zur Absperrung von Feuerwehr-Zufahrten Poller vorgesehen werden, sind vorzugsweise rein mechanische Poller in Klappausführung anzuwenden (Anm.: Steckpoller sind aufgrund der Gefahr der Verschmutzung und Vereisung erfahrungsgemäß nicht geeignet). Sollen elektrisch betriebene Schrankenanlagen, Toranlagen, Poller und dgl. zur Anwendung kommen, ist folgendes zu berücksichtigen: 1.) Es muss eine Notbetätigung vorhanden sein, um im Falle eines Stromausfalls oder eines technischen Gebrechens Schrankenanlagen, Toranlagen, Poller und dgl. manuell bedienen zu können. 2.) Elektrisch betriebene Poller müssen für den Winterbetrieb geeignet (beheizt) sein. 3.3 Feuerwehr-Aufstellflächen Feuerwehr-Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge Feuerwehr-Aufstellflächen sind so anzuordnen, dass alle zum Retten von Personen notwendigen Öffnungen (Rettungsweg - z. B. Fenster, Balkone, Notausstiege etc.) jederzeit von Hubrettungsfahrzeugen bzw. die für den Löschangriff erforderlichen Bereiche jederzeit von Feuerwehrfahrzeugen erreicht werden können. Die Breite der befestigten Feuerwehr-Aufstellfläche muss das Aufstellen eines Hubrettungsfahrzeuges ermöglichen, wobei jedenfalls eine Mindestbreite von 5,5 m sicherzustellen ist. Die gebäudezugewandte Begrenzung der Feuerwehr-Aufstellfläche muss von der Außenwand (Fassade) einen Abstand wie folgt aufweisen: Anleiterhöhe bis 15 m bis 23 m Abstand min. 3 m max. 14 m min. 3 m max. 10 m > 23 m min. 3 m max. 5 m
7 Zwischen befestigter Feuerwehr-Aufstellfläche und anzuleiternder Aussenwand dürfen keine Hindernisse (z.b. Bäume, Spielgeräte und dgl.) angeordnet sein, welche das Anleitern der erforderlichen Fassaden-Bereiche beeinträchtigen.
8 Die Feuerwehr-Aufstellfläche ist so zu befestigen, dass sie einem Stützendruck (Bodenpressung) von mind. 85 N/cm² standhält. Befinden sich Aufstellflächen über baulichen Anlagen, wie Hofkellerdecken, Garagendecken oder ähnlichem, so sind diese Anlagen nach ÖNORM EN zu bemessen, wobei die Lastannahmen gemäß ÖNORM B , Pkt , Tab. 4 für Feuerwehrfahrzeuge zu treffen sind. Die Einwirkungsfläche für die Einzellast gemäß ÖNORM B , Pkt , Tab. 4 von 170 kn kann für den rechnerischen Nachweis dabei mit einer maximalen Größe von 450 mm x 450 mm angenommen werden. Sofern seitens der Feuerwehr in begründeten Einzelfällen nicht ausdrücklich Anderes gefordert wird, sind falls dies geometrisch überhaupt möglich ist - für den rechnerischen Nachweis drei Feuerwehrfahrzeuge in statisch ungünstigster Position anzusetzen. Entlang der Feuerwehr-Aufstellfläche muss auf der vom Gebäude abgewandten Seite ein mindestens 1,0 m breiter Geländestreifen zum Ausdrehen des Drehkranzes frei bleiben. Der Geländestreifen muss nicht befestigt sein; es dürfen in diesem Bereich jedoch keine Hindernisse mit einer Höhe von mehr als 80 cm vorhanden sein. Ist die Feuerwehr- Aufstellfläche breiter als 5,5 m, verringert sich die Breite des freizuhaltenden Geländestreifens um das halbe Maß der Verbreiterung der Aufstellfläche. Ist die Feuerwehr-Aufstellfläche so angeordnet, dass die Fahrtrichtung parallel zur anzuleiternden Außenwand verläuft, so muss die Aufstellfläche mindestens um 3 m länger sein, als das Gebäude selbst. Ist die Feuerwehr-Aufstellfläche so angeordnet, dass die Fahrtrichtung senkrecht (Anwendung sinngemäß) auf die anzuleiternde Außenwand zuführt, so ist sie bis auf 3,0 m Abstand an diese Außenwand heranzuführen. In diesem Fall muss beiderseits der Aufstellfläche ein mindestens 1,0 m breiter Geländestreifen auf eine Länge von mind. 11,0 m freibleiben. Feuerwehr-Aufstellflächen für Hubrettungsgeräte sind möglichst horizontal auszuführen. Jegliche Neigung (längs und quer) darf 10 Prozent nicht überschreiten. Sofern sich im Bereich von Feuerwehr-Aufstellflächen Oberleitungen (z.b. von Straßenbahnen, O-Bussen und dgl.) befinden, ist im Einzelfall nachzuweisen, dass das Aufstellen des Hubrettungsfahrzeuges bzw. das Anleitern der erforderlichen Fassadenbereiche (Fenster, Balkon, Flachdach usw.) möglich ist (Schnitt-Skizze). Anm.: Im Zweifelsfall ist dies durch einen Anleiterversuch zu dokumentieren.
9 3.3.2 Feuerwehr-Aufstellflächen für tragbare Leitern Feuerwehr-Aufstellflächen für tragbare Leitern müssen eine Mindestgrundfläche von 4 m x 8 m aufweisen. Der Untergrund von Feuerwehr-Aufstellflächen muss befestigt sein (z.b. Asphalt oder ähnliches, Wiese auf tragfähigem Erdreich), muss jedoch eine ausreichend rutschhemmende Oberfläche aufweisen (keine Verwendung von z.b. glatten Fliesen). Die Aufstellfläche darf nicht immobilen Hindernissen wie z.b. Spielgeräte, Schaukeln, Sandkisten, Gartenhütten, Markisen und dgl. verstellt werden. 3.4 Feuerwehr-Bewegungsflächen Erforderliche Feuerwehr-Bewegungsflächen sind so anzuordnen, dass sie möglichst außerhalb des Bereiches von im Brandfall möglicherweise herabfallenden Bauteilen liegen. Die Entfernungen zu Angriffswegen, Rettungswegen, Brandbekämpfungseinrichtungen, Einspeisestellen, Löschwasserentnahmestellen und dgl. sollen jedoch möglichst kurz sein. Feuerwehr-Bewegungsflächen sind so auszulegen, dass für jedes erforderliche Fahrzeug eine befestigte Fläche von mind. 3,5 m x 10,0 m zzgl. eines beidseitigen Freistreifens von 1 m zur Verfügung steht.
10 Der Freistreifen muss eben und begehbar ausgeführt sein und darf keinerlei Hindernisse sowie mit Ausnahme von Rasen - keinerlei Bepflanzung aufweisen. Die Befestigung der Feuerwehr-Bewegungsflächen ist wie jene von Aufstellflächen gemäß Pkt auszuführen.
Formular für Stellungnahmen zu TRVBs Datum: TRVB: 134 F
1 Absatz 4: Hinsichtlich Würde von der Lesbarkeit besser als neuer Absatz 2 passen. 1 Absatz 3: Sonderfahrzeuge Absatz sollte aufgrund der Lesbarkeit wie nebenan neu formuliert werden. 1 Diese Richtlinie
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