Kassel. Fachblatt. Flächen für die Feuerwehr. Stand 1. Dezember Vorbeugender Brand- und Umweltschutz
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- Ursula Fischer
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1 Fachblatt Flächen für die Stand 1. Dezember 2014 Kassel Ihr Ansprechpartner: Vorbeugender Brand- und Umweltschutz Andreas Rudolph Wolfhager Straße Kassel Telefon Fax
2 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen Hessische Bauordnung (HBO) Muster-Richtlinien über Flächen für die Hinweis zur Planung Ausführungsbestimmungen Befestigung und Tragfähigkeit Zu- oder Durchfahrten Kurven in Zu- oder Durchfahrten Fahrspuren Neigungen in Zu- oder Durchfahrten Stufen und Schwellen Sperrvorrichtungen Aufstellflächen auf dem Grundstück Aufstellflächen entlang von Außenwänden Aufstellflächen rechtwinklig zu Außenwänden Freihalten des Anleiterbereiches Neigung von Aufstellflächen Bewegungsflächen Zu- oder Durchgänge Zusammenfassung der Ausführungsbestimmungen Tabellarische Übersicht Zeichnerische Übersicht Kennzeichnung von Flächen für die Hinweisschilder Hinweisschilder für Zu- oder Durchfahrten Hinweisschilder für Aufstell- und Bewegungsflächen Anzahl an Hinweisschilder für Zu- oder Durchfahrten sowie deren Aufstellorte auf Privatgrundstücken Kennzeichnung von Zu- oder Durchfahrten im öffentlichen Verkehrsraum Fachblatt: Flächen für die Seite 2 von 15
3 5.4 Randbegrenzungen Nutzbarkeit von Flächen für die Zustand und Pflege Eis und Schnee Begrünung Bäume und Sträucher Oberleitungen Veranstaltungsflächen Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Zeichnerische Zusammenfassung der Ausführungsbestimmungen Abbildung 2: Hinweisschild zufahrt nach DIN 4066 (Quelle: DIN) Abbildung 3: Hinweisschild Fläche für die nach DIN 4066 (Quelle: DIN) Abbildung 4: Aufstellort Hinweisschild für Zu- und Durchfahrten (Quelle: DIN) Abbildung 5: Grenzmarkierung (Quelle: Kassel) Abbildung 6: Bordsteinabsenkung (Quelle: Kassel) Abbildung 7: Randbegrenzungen (Quelle: Kassel) Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Tabellarische Zusammenfassung der Ausführungsbestimmungen... 9 Fachblatt: Flächen für die Seite 3 von 15
4 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Hessische Bauordnung (HBO) 1 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die ein geradliniger Zuoder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, ist in den Fällen des Satz 1 anstelle eines Zu- und Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstellund Bewegungsflächen herzustellen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des einsatzes erforderlich sind. Soweit erforderliche Flächen nicht auf dem Grundstück liegen, müssen sie öffentlich-rechtlich gesichert sein. (2) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für fahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf diesen Flächen nicht abgestellt werden. 1.2 Muster-Richtlinien über Flächen für die 2 Die Muster-Richtlinien über Flächen für die sind in der Liste und Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen aufgeführt. Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile. Sie dienen der Gefahrenabwehr im Sinne der Bauordnung und sind von den Bauaufsichtsbehörden, den Bauherrschaften und allen am Bau beteiligten zu beachten und einzuhalten. Die Muster-Richtlinien über Flächen für die enthält Bestimmungen zur Ausführung des 5 HBO hinsichtlich der Flächen für die. 1 in der Fassung vom Fassung Februar 2007, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009 Fachblatt: Flächen für die Seite 4 von 15
5 2 Hinweis zur Planung Die Planung ist mit der Kassel, Abteilung Vorbeugender Brand- und Umweltschutz abzustimmen. 3 Ausführungsbestimmungen 3.1 Befestigung und Tragfähigkeit Zu- oder Durchfahrten für die, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sind so zu befestigen, dass sie von fahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigem Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können. Zur Tragfähigkeit von Decken, die im Brandfall von fahrzeugen befahren werden, wird auf die DIN EN : in Verbindung mit DIN EN /NA: verwiesen. Die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind mindestens entsprechend der Straßenbauklasse VI (Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen-RStO 01) zu befestigen. Als oberste Deckschicht von Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind nach Straßenbauklasse VI möglich: Plattenbeläge Rasengittersteine Pflastersteine Asphaltdecken Betondecken Die Ausführung von Schotterrasen (Einfachbauweise nach Abschnitt 5.5 der RStO) entspricht nicht mehr der nunmehr geforderten Bauklasse VI der RStO Zu- oder Durchfahrten Die lichte Breite der Zu- oder Durchfahrten muss mindestens 3 m, die lichte Höhe mindestens 3,50 m betragen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten ist senkrecht zur Fahrbahn zu messen. Wird eine Zu- oder Durchfahrt auf eine Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile, wie Wände oder Pfeiler begrenzt, so muss die lichte Breite mindestens 3,50 m betragen. Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein. Fachblatt: Flächen für die Seite 5 von 15
6 3.3 Kurven in Zu- oder Durchfahrten Der Einsatz der fahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder Durchfahrten nicht behindert, wenn die in der Tabelle 1 den Außenradien der Gruppen zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Dabei müssen vor oder hinter Kurven auf einer Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche vorhanden sein. 3.4 Fahrspuren Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten können außerhalb der Übergangsbereiche als Fahrspuren ausgebildet werden. Die beiden befestigten Streifen müssen voneinander einen Abstand von 0,80 m haben und mindestens je 1,10 m breit sein. 3.5 Neigungen in Zu- oder Durchfahrten Zu- oder Durchfahrten dürfen längs geneigt sein. Jede Änderung der Fahrbahnneigung ist in Durchfahrten sowie innerhalb eines Abstandes von 8 m vor und hinter Durchfahrten unzulässig. Im Übrigen sind die Übergänge mit einem Radius von mindestens 15 m anzuwenden. Neigungen in Zu- oder Durchfahrten sind mit der Kassel, Abteilung Vorbeugender Brand- und Umweltschutz abzustimmen. 3.6 Stufen und Schwellen Stufen und Schwellen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht höher als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen oder Schwellen im Abstand von weniger als 10 m ist unzulässig. Im Bereich von Übergängen nach Punkt 3.5 (Neigungen in Zu- oder Durchfahrten) dürfen keine Stufen sein. 3.7 Sperrvorrichtungen Sperrvorrichtungen (Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) sind in Zu- oder Durchfahrten zulässig, wenn sie von der geöffnet werden können. Bei der Anbringung von Sperrpfosten mit Verschlüssen sind nur solche Sperrvorrichtungen zu verwenden, die in der DIN erläutert werden. Die Verschlüsse müssen mit dem Überflurhydrantenschlüssel nach DIN 3223 oder dem beil nach DIN geöffnet werden können. 3.8 Aufstellflächen auf dem Grundstück Aufstellflächen müssen mindestens 3,50 m breit und so angeordnet sein, dass alle zum Anleitern bestimmten Stellen (z. B. Fenster, Balkone) von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können. Fachblatt: Flächen für die Seite 6 von 15
7 3.9 Aufstellflächen entlang von Außenwänden Für Aufstellflächen entlang von Außenwänden muss zusätzlich zur Mindestbreite von 3,50 m auf der gebäudeabgewandten Seite ein mindestens 2 m breiter hindernisfreier Geländestreifen vorhanden sein. Die Aufstellflächen müssen mit ihrer der anzuleiternden Außenwand zugekehrter Seite einen Abstand von mindestens 3 m zur Außenwand haben. Der Abstand darf höchstens 9 m und bei Brüstungshöhen von mehr als 18 m höchstens 6 m betragen. Die Aufstellfläche muss mindestens 8 m über die letzte Anleiterstelle hinausreichen (siehe Abbildung 1 auf Seite 11) Aufstellflächen rechtwinklig zu Außenwänden Für rechtwinklig oder annähernd im rechten Winkel auf die anzuleiternde Außenwand zugeführte Aufstellflächen muss zusätzlich zur Mindestbreite von 3,50 m beidseitig ein mindestens 1,25 m breiter hindernisfreier Geländestreifen vorhanden sein; die Geländestreifen müssen mindestens 11 m lang sein. Die Aufstellflächen dürfen keinen größeren Abstand als 1 m zur Außenwand haben. Die Entfernung zwischen der Außenseite der Aufstellflächen und der entferntesten seitlichen Begrenzung der zum Anleitern bestimmten Stellen darf 9 m und bei Brüstungshöhe von mehr als 18 m 6 m nicht überschreiten (siehe Abbildung 1 auf Seite 11) Freihalten des Anleiterbereiches Zwischen der anzuleiternden Außenwand und den Aufstellflächen dürfen sich keine den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erschwerenden Hindernisse wie bauliche Anlagen oder Bäume befinden (siehe Kapitel 6, Abschnitte 6.4, 6.5 und 6.6) Neigung von Aufstellflächen Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 % geneigt sein Bewegungsflächen Bewegungsflächen müssen für jedes Fahrzeug mindestens 7 12 m groß sein. Zufahrten sind keine Bewegungsflächen. Vor und hinter Bewegungsflächen an weiterführenden Zufahrten sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen. Bewegungsflächen können sowohl auf dem Grundstück als auch auf der öffentlichen Verkehrsfläche vorgesehen werden (siehe Abbildung 1 auf Seite 11). Fachblatt: Flächen für die Seite 7 von 15
8 3.14 Zu- oder Durchgänge Zu- oder Durchgänge für die sind geradlinig und mindestens 1,25 m breit auszubilden. Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen in deren Zu- oder Durchgänge genügt eine lichte Breite von 1 m. Fachblatt: Flächen für die Seite 8 von 15
9 4 Zusammenfassung der Ausführungsbestimmungen 4.1 Tabellarische Übersicht Tabelle 1: Tabellarische Zusammenfassung der Ausführungsbestimmungen Zu- und Durchfahrten/Aufstellflächen/Bewegungsflächen (Abschnitt 3.1) Befestigung Zul. Gesamtgewicht Achslast 16 t 10 t Tragfähigkeit von Decken Verweis 3 Zu- oder Durchfahrten (Abschnitt 3.2) Lichte Breite Lichte Breite bei mehr als 12 m Durchfahrtslänge mit beidseitiger Begrenzung durch Bauteile Lichte Höhe 3,0 m 3,5 m 3,5 m Kurven in Zu- oder Durchfahrten (Abschnitt 3.3) Breite bei einem Außenradius der Kurve von: 10,5 m bis 12,0 m über 12,0 m bis 15,0 m über 15,0 m bis 20,0 m über 20,0 m bis 40,0 m über 40,0 m bis 70,0 m über 70,0 m Länge der Übergangsbereiche (Fahrbahnverbreiterung) vor oder hinter Kurven 5,0 m 4,5 m 4,0 m 3,5 m 3,2 m 3,0 m 11,0 m Fahrspuren (Abschnitt 3.4) Breite der befestigten Streifen (geradlinig) Abstand der beiden befestigten Streifen voneinander 1,1 m = 0,8 m Neigungen in Zu- oder Durchfahrten (Abschnitt 3.5) 4 Ausrundungsradius der Übergänge 15,0 m Stufen und Schwellen (Abschnitt 3.6) Höhe Abstand einer Folge von Stufen oder Schwellen 0,08 m 10,0 m 3 DIN EN : in Verbindung mit DIN EN /NA: Jede Änderung der Fahrbahnneigung ist in Durchfahrten sowie innerhalb eines Abstandes von 8 m vor und hinter Durchfahrten unzulässig. Fachblatt: Flächen für die Seite 9 von 15
10 Aufstellflächen auf dem Grundstück (Abschnitt 3.8) Breite Länge 3,5 m 11,0 m Aufstellflächen entlang von Außenwänden (Abschnitt 3.9) Gesamtbreite: Mindestbreite und ein hindernisfreier Geländestreifen auf der gebäudeabgewandten Seite Abstand der Aufstellfläche zur anzuleiternden Außenwand: bei Brüstungshöhe 18,0 m bei Brüstungshöhe 18,0 m Hinausreichen der Aufstellfläche über die letzte Anleiterstelle 5,5 m 3,5 m 2,0 m 3,0 m 9,0 m 3,0 m 6,0 m 8,0 m Aufstellfläche rechtwinklig zu Außenwänden (Abschnitt 3.10) Abstand zur Außenwand Gesamtbreite: Mindestbreite und beidseitig ein hindernisfreier Geländestreifen Entfernung zwischen der Außenseite der Aufstellfläche und der zum Anleitern bestimmten Stellen: bei Brüstungshöhe 18,0 m bei Brüstungshöhe 18,0 m Länge Gebäudestreifen 1,0 m 6,0 m 3,5 m 1,25 m 9,0 m 6,0 m 11,0 m Neigung von Aufstellflächen (Abschnitt 3.12) Neigung 5 % Bewegungsflächen (Abschnitt 3.13) Breite Länge Länge Übergangsbereiche 7,0 m 12,0 m 4,0 m Zu- oder Durchgänge (Abschnitt 3.14) Breite (geradlinig) Breite von geringfügigen Einengungen (z. B. Türöffnungen) 1,25 m 1,0 m Fachblatt: Flächen für die Seite 10 von 15
11 4.2 Zeichnerische Übersicht Abbildung 1: Zeichnerische Zusammenfassung der Ausführungsbestimmungen 5 5 Quelle: Brandschutzatlas, Baulicher Brandschutz, Herausgeber Josef Mayr, Feuertrutz GmbH, Verlag für Brandschutzpublikationen Fachblatt: Flächen für die Seite 11 von 15
12 5 Kennzeichnung von Flächen für die 5.1 Hinweisschilder Hinweisschilder für Zu- oder Durchfahrten Hinweisschilder für Zu- oder Durchfahrten haben die Aufschrift zufahrt, Haltverbot nach StVO sowie einer markierten Fläche für die amtliche Kennzeichnung (siehe Abbildung 2). Die Hinweisschilder für Flächen für die müssen der DIN 4066 entsprechen. Die Hinweisschilder zufahrt müssen eine Größe von mindestens B/H = 594/210 mm haben und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sein. Ist die Anordnung eines Halteverbots nach StVO im öffentlichen Verkehrsraum im Bereich der zufahrt notwendig, so muss das Hinweisschild zufahrt von der zuständigen Behörde gekennzeichnet sein (amtliches Hinweisschild). Die amtliche Kennzeichnung (Siegelung) erfolgt durch die Kassel, Abteilung Vorbeugender Brand- und Umweltschutz. Abbildung 2: Hinweisschild zufahrt nach DIN 4066 (Quelle: DIN) Hinweisschilder für Aufstell- und Bewegungsflächen Hinweisschilder für Aufstell- und Bewegungsflächen haben die Aufschrift Fläche für die. Die Hinweisschilder für Flächen für die müssen der DIN 4066 entsprechen (siehe Abbildung 3). Abbildung 3: Hinweisschild Fläche für die nach DIN 4066 (Quelle: DIN) Fachblatt: Flächen für die Seite 12 von 15
13 5.2 Anzahl an Hinweisschilder für Zu- oder Durchfahrten sowie deren Aufstellorte auf Privatgrundstücken Anzahl und Aufstellorte der Hinweisschilder sind von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kassel, Abteilung Vorbeugender Brand- und Umweltschutz festzustellen bzw. sind der Baugenehmigung zu entnehmen. (1) Öffentliche Verkehrsfläche (2) zufahrt auf Privatgrundstück (3) Hinweisschild auf Privatgrundstück Abbildung 4: Aufstellort Hinweisschild für Zu- und Durchfahrten (Quelle: DIN) 5.3 Kennzeichnung von Zu- oder Durchfahrten im öffentlichen Verkehrsraum Maßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum sind mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. Werden Gehwegüberfahrten nötig, so erfolgt außer der Beschilderung die Kennzeichnung der zufahrt durch Absenken der Bordsteinkante (Parkverbot vor Grundstücksein- und -ausfahrten nach 12 Abs. 1 Nr. 6e StVO) (siehe Abbildung 6). Vor den zufahrten dürfen keine Parkstreifen angeordnet sein. Vorhandene Parkstreifen sind durch entsprechende Markierungen zu unterbrechen (siehe Abbildung 5). Abbildung 5: Grenzmarkierung (Quelle: Kassel) Fachblatt: Flächen für die Seite 13 von 15
14 Abbildung 6: Bordsteinabsenkung (Quelle: Kassel) 5.4 Randbegrenzungen Die Zu- und Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungs-flächen, Flächen für die müssen jederzeit durch deutlich sichtbare Randbegrenzungen (50 cm hohe Pfähle, weiß gestrichen mit schwarzen oberen Enden) gekennzeichnet sein (siehe Abbildung 7). Abbildung 7: Randbegrenzungen (Quelle: Kassel) 6 Nutzbarkeit von Flächen für die 6.1 Zustand und Pflege Für die Nutzbarkeit der Flächen für die (Zu- oder Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen) sind die Grundstückseigentümer verantwortlich. Dies gilt insbesondere für in Rasenflächen (z. B. mit Rasengittersteinen) angelegte Zufahrten. Fachblatt: Flächen für die Seite 14 von 15
15 6.2 Eis und Schnee Flächen für die (Zu- oder Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen) sind jederzeit von Eis und Schnee freizuhalten. Analog der Verkehrssicherungspflicht auf Straßen und Wegen gilt diese Pflicht des Eigentümers auch für den öffentlichen Bereich vor den zufahrten. Im Winter sind daher Geh- und Radwege sowie sonstige Flächen im Bereich der Zufahrt so von Schnee und Eis frei, dass diese jederzeit befahrbar bleiben. 6.3 Begrünung Über den Rasengittersteinen bzw. Rasenwaben sowie Schotterrasen darf sich keine zusätzliche Schicht durch nachträglich aufgebrachten Humus, Rasenschnitt oder anderer humusbildender Stoffe aufbauen. Es ist besonders darauf zu achten, dass bei Mäharbeiten der Rasenschnitt entfernt wird. Bestehende zufahrten mit Schotterrasen unterliegen dem Bestandsschutz. Die Eignung für die Befahrung mit einem Hubrettungsfahrzeug ist in regelmäßigen Zeitabständen durch ein Bodengutachten (Plattendruckversuch) nachzuweisen. 6.4 Bäume und Sträucher Im Bereich von Flächen für die im öffentlichen Verkehrsraum sowie auf Privatgrundstücken ist der Baumbestand regelmäßig zu überprüfen. Die anzuleiternden Stellen (z. B. Fenster, Balkone) sind freizuhalten, ggf. ist ein Aufasten des Baumbestandes notwendig. 6.5 Oberleitungen Im Aufstell- und Schwenkbereich von Hubrettungsfahrzeugen dürfen sich keine Oberleitungen und deren Abspannungen befinden. 6.6 Veranstaltungsflächen Die notwendige Breite von Zufahrten beträgt analog der Muster-Richtlinie über Flächen für die in Bereichen wo diese beidseitig durch Aufbauten begrenzt sind mindestens 3,5 m, in anderen Bereichen 3 m. Zu berücksichtigen ist gerade auch bei Veranstaltungsnutzungen, dass diese stets frei gehalten werden von z. B. Lieferverkehr, Tischen, Bänken und Verkaufsständen. Die erforderliche Breite ist im Lichtraumprofil bis auf eine Mindesthöhe von 4 m notwendig. In Abhängigkeit von der Personendichte kann es erforderlich sein, dass die vorgenannten Mindestbreiten deutlich erhöht werden müssen, um eine Gefährdung für die Besucher bei der Einfahrt von Einsatzfahrzeugen vorzubeugen und um zeitgerechte Lösch- und Rettungsmaßnahmen zu ermöglichen. Fachblatt: Flächen für die Seite 15 von 15
Anlage 7.4/1 (neu) zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
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