Bezirksfeuerwehrverband Oberbayern e.v.
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- Thilo Esser
- vor 6 Jahren
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2 Rechtsgrundlage: Die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr wurde in die Liste der Technischen Baubestimmungen in Bayern aufgenommen und steht damit über der DIN Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken.
3 Begriffserläuterung: Wenn man von Feuerwehrzufahrten im allgemeinen spricht, muss man diese für verschiedene Zwecke unterteilen. Unter anderem differenziert man zwischen, Zu- und Durchfahrten Aufstellflächen Bewegungsflächen Zu- und Durchgänge
4 Befestigung und Tragfähigkeit: Achslast 10 Tonnen Gesamtgewicht max. 16 Tonnen Tragfähigkeit von Decken nach DIN 1055 Blatt 3 entspricht Brückenklasse 16/16
5 Zu- und Durchfahrten: Lichte Breite mindestens 3 m Lichte Höhe mindestens 3,5 m Ist die Feuerwehrzufahrt beidseitig auf einer Länge von mehr als 12 m durch Bauteile, Wände oder Pfeiler begrenzt, muss die Breite mindestens 3,5 m betragen.
6 Kurven in Zu- und Durchfahrten: Damit Feuerwehrfahrzeuge auch Kurven zügig durchfahren können, sind folgende Mindestbreiten erforderlich: Außenradius der Kurve Breite mindestens 10,5 bis 12 m 5,0 m über 12 bis 15 m über 15 bis 20 m über 20 bis 40 m 4,5 m 4,0 m 3,5 m
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8 Neigungen in Zu- und Durchfahrten: Fahrbahnneigungen sind in Durchfahrten sowie innerhalb eines Abstandes von 8 m vor und hinter der Durchfahrt unzulässig. Übergänge sind mit einem Radius von 15 m abzurunden.
9 Stufen und Schwellen: Stufen und Schwellen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht höher als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen oder Schwellen in einem Abstand von weniger als 10 m ist unzulässig.
10 Sperrvorrichtungen: Sperrvorrichtungen (Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) sind in Zu- oder Durchfahrten zulässig, wenn sie von der Feuerwehr geöffnet werden können. U.a. können Verschlüsse verwendet werden, die mit dem Überflurhydrantenschlüssel nach DIN 3223 einwandfrei geöffnet werden können. Vorhängeschlösser (Bügelstärke max. 5 mm) sind ebenfalls zulässig. Auch Verschlüsse nach DIN (sog. Feuerwehrschloss) sind zulässig.
11 Aufstellflächen auf dem Grundstück: Aufstellflächen müssen mindestens 3,5 m breit und so angeordnet sein, dass alle zum Anleitern bestimmten Stellen von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können. Erfahrungsgemäß sollte die Aufstellfläche aber mindestens 4,0 Meter breit sein, um auch für ungeübte Fahrer eine optimale Abstützung zu ermöglichen.
12 Breite 2,5 m
13 Breite 3,5 m
14 Breite 4,5 m
15 Aufstellflächen entlang von Außenwänden: Mindestbreite 3,5 m Hindernisfreier Streifen neben der Aufstellfläche auf der gebäudeabgewandten Seite von 2 m Mindestabstand der Aufstellfläche zum Gebäude zwischen 3 und 9 m (bei Gebäuden bis 18 m Höhe) Mindestabstand der Aufstellfläche zum Gebäude zwischen 3 und 6 m (bei Gebäuden über 18 m Höhe)
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17 Aufstellflächen rechtwinklig zu Außenwänden: Mindestbreite von 3,5 m Beidseitig ein 1,25 m breiter hindernisfreier Streifen Abstand zur Außenwand des Gebäudes < 1 m Mindestabstand der Aufstellfläche zur entferntesten anzuleiternden Stelle zwischen 3 und 9 m (bei Gebäuden bis 18 m Höhe) Mindestabstand der Aufstellfläche zur entferntesten anzuleiternden Stelle zwischen 3 und 6 m (bei Gebäuden über 18 m Höhe)
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19 Freihalten des Anleiterbereiches: Zwischen der anzuleiternden Außenwand und den Aufstellflächen dürfen sich keine den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erschwerenden Hindernisse wie bauliche Anlagen oder Bäume befinden.
20 Neigung von Aufstellflächen: Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 v.h. (%) geneigt sein.
21 Bewegungsflächen: Bewegungsflächen müssen für jedes Fahrzeug mindestens 7 x 12 m groß sein. Vor und hinter Bewegungsflächen an weiterführenden Zufahrten sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen. Bewegungsflächen dienen dem Einsatz anderer Feuerwehrfahrzeuge außer Hubrettungsfahrzeuge.
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23 Zu- und Durchgänge: Zu- und Durchgänge für die Feuerwehr sind geradlinig und mindestens 1,25 m breit auszubilden. Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen müssen mindestens eine lichte Weite von 1 m aufweisen.
24 Andere Vorschriften Die DIN Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken gilt bundesweit außer in Bayern. Sie kann jedoch als Ergänzung zu bestehenden Vorschriften als anerkannte Regel der Technik verwendet werden. Dabei ist zu beachten, dass man in Bayern mit einem Gesamtgewicht von 16 Tonnen von Feuerwehrfahrzeugen aus geht.
25 Wichtig für den Einsatzleiter! Hat die Feuerwehr Einsatzfahrzeuge die schwerer sind als 16 Tonnen (z.b. TLF 24/48 oder Wechselladerfahrzeuge), so dürfen diese nicht in Feuerwehrzufahrten auf Grundstücken einfahren. Diese Fahrzeuge müssen auf öffentlichen Straßen aufgestellt werden.
26 Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren zuständigen Kreisbrandrat oder auch direkt an den Fachbereich 4 im BFV Oberbayern unter fb4@bfv-obb.de
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